Dienstverhältnis:
AN schuldet dem AG seine Arbeitskraft § 1 II 1 LStDV
Nichtselbstständigkeit der Tätigkeit
Weisungs- und Direktionsrecht des AG
Welche Personengruppen werden vom steuerrechtlichen AN-Begriff umfasst, aber nicht vom arbeitsrechtlichen?
Beamte, Richter, Staatsanwälte, Soldaten etc.
Leitende Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände
Lohnsteuer:
Besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer § 38 I 1, II 1 EStG
Sie wird an der Quelle erhoben und bei späterer Veranlagung angerechnet § 36 II Nr.2 EStG
Einnahme gem. § 8 I 1 EStG
Bruttolohn § 19 I 1 Nr.1 EStG
Lohnsteuer wird schon gem. § 38 I EStG einbehalten und ist daher nicht abziehbar § 12 Nr.3 EStG
AN-Anteil an Sozialversicherungen ist Sonderausgabe gem. § 10 I Nr.2, 3 EStG und daher erst da abziehbar
AG-Anteil an Sozialversicherung ist gem. § 3 Nr.62 EStG steuerfrei
Was ist Arbeitslohn?
§§ 19 I, 8 I EStG und § 2 LStDV
Keine der Normen enthalten eine abschließende Aufzählung, sondern sind lediglich eine beispielshafte Aufzählung
Geld und geldwertes § 8 I EStG (= Sachbezüge und geldwerte Vorteile)
Bsp: freie Kist und Logie, Arbeitsnehmerrabatte, private Nutzung von Dienstwägen, Job-Bikes, Arbeitnehmerdarlehen, Stock-options
Gutscheine u. Geldkarten:
§ 8 I 2, 3 EStG
S.3: Ausnahme -> „Geldkarte“ ist ein Sachbezug, wenn er die Voraussetzungen erfüllt -> Einnahme
Bsp: Shopping-Center-Karte, Tankkarte, ÖPNV-Karte, Kino-Karte
Sachbezüge:
§ 8 II, III EStG
Übliche Endpreis am Abgabeort: Marktpreis, d.h. der Preis, zu dem der Endverbraucher die konkrete Ware oder Dienstleistung unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote gewöhnlich beziehen kann
Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken u. Arbeitsweg:
§ 8 II 2 – 3 EStG (ohne Fahrtenbuch)
§§ 8 II 2, 6 I Nr.4 S.2 EStG
Bruttopreis * 0,01 * genutzte Monate
§ 8 II 3 EStG
+ Bruttopreis * 0,0003 * genutzte Monate
- Gehaltsabzüge
- Selbstgetankte Spritkosten
§ 8 II 4 EStG (mit Fahrtenbuch): tatsächlich anfallende Kosten
Nutzung eines E-Autos zu privaten Zwecken:
Gem. § 6 I Nr.4 S.2 Hs.2 Nr.3 EStG mit ¼ des Bruttolistenpreises zu bewerten; Rechnung ansonsten wie immer
§ 8 II 11 EStG:
= Freigrenze
Arbeitsnehmerrabatte § 8 III EStG:
Freibetrag von 1.080, - €
Abschlag von 4% auf den ortsüblichen Endpreis
Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse:
Sind nicht als Gegenleistung anzusehen und damit kein steuerbarer Arbeitslohn
(+), wenn Gesamtheit der Belegschaft zugewendet und das Betriebsklima gefördert werden soll; es dem AN aufgedrängt wird; sie sich als Begleiterscheinung sonstiger betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist
Zuwendungen anlässlich Betriebsveranstaltungen:
§ 19 I 1 Nr.1a EStG
Betriebsfeier = Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter
Freibetrag § 19 I 1 Nr.1a S.3 EStG
Zwei Feiern pro Jahr § 19 I 1 Nr.1a S.4 EStG -> ansonsten sind sämtliche Aufwendungen steuerbar
(P): „No-Show-Kosten“
Aufwendungen für AN, die zwar angemeldet waren, aber nicht erschienen sind
BFH: alle Kosten sind auf die erschienenen Teilnehmer aufzuteilen
(P): Gemischtgenutzte Reisen
Aufwendungen sind aufzuteilen
Betriebliche Reisekosten sind in „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ und damit kein Arbeitslohn
Touristische Reisekosten sind Arbeitslohn
Aufmerksamkeiten:
= Sachzuwenden anlässlich eines persönlichen Ereignisses, die eine Freigrenze von 60, - € nicht überschreiten
Besteuerungsgrundlage:
= Bruttolohn
AG-Anteil zur Sozialversicherung = Arbeitslohn, aber nach § 3 Nr.62 EStG steuerfrei
Lohnsteuer ist gem. § 12 Nr.3 EStG nicht abziehbar
AN-Anteil zur Sozialversicherung darf bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden – er ist aber gem. § 10 I Nr.2a, 3, 3a EStG als Sonderausgabe abzugsfähig
Betriebs- oder Werksrenten <-> Sozialversicherungsrenten:
Betriebs- oder Werksrenten:
Sozialversicherungsrenten:
§ 19 I 1 Nr.2 EStG, § 2 II Nr.2 LStDV
§ 22 Nr.1 S.3 a aa) EStG§ 2 II Nr.2 S.2 LStDV
Beruhen auf Arbeitsleistung
Beruhen auf Beitragsleistungen
Steuerbefreiungen gem. § 3 EStG:
Arbeitslosenentgelt
§ 3 Nr.2 EStG
Reise- und Umzugskostenvergütung
§§ 3 Nr.13, 16 EStG
Zuschüsse (= Geld) für Arbeitsweg mit ÖPNV
§ 3 Nr.15 EStG
· Bei Nutzung des ÖPNV darf das Ticket auch für private Fahrten genutzt werden
· Geldwerte Vorteil ist auf die Entfernungspauschale anzurechnen § 9 I 3 Nr.4 S.2 EStG
Job-Bike
§ 3 Nr.37 EStG
· Pedelecs § 1 III StVG
· Alle Fahrten
· Für Arbeitsweg erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale, so dass eine systemwidrige doppelte steuerbegünstigung vorliegt
Arbeitsgeberanteil zur Sozialversicherung
§ 3 Nr.62 EStG
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit
§ 3b EStG
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“:
= § 8 IV EStG = insbesondere keine Lohnumwandlung
Werbungskosten gem. § 9 EStG
= alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung, Erhaltung der Einnahmen; d.h. alle Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind
Entfernungspauschale § 9 I 3 Nr.4, II EStG
Erste Tätigkeitsstätte § 9 IV EStG
Arbeitsweg ist gem. § 9 I 3 Nr.4 S.1 EStG Werbungskosten
Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel; sie darf 4.500, - € nicht übersteigen
Höchstbetrag gilt nicht bei der Benutzung eines Pkws
(P): Mischfälle, z.B. Park & Ride
= Kürzeste Straßenverbindung wird aufgeteilt auf voll Pkw und Bahnstrecke
Außergewöhnliche Kosten, z.B. Unfallkosten
BFH: Abgeltungswirkung § 9 II 1 EStG
(A): von der Krankenversicherung nicht übernommene Aufwendungen für Beseitigung/ Linderung körperlicher Schäden
Behinderte Arbeitnehmer
§ 9 II 3 EStG: tatsächliche Kosten
Erste Tätigkeitsstätte § 9 IV EStG:
Zuordnungsfälle § 9 IV 1 – 3 EStG
Zuordnung nach quantitativen Maßstäben § 9 IV 4 EStG
Arbeitsmittel § 9 I 3 Nr.6 EStG:
Typische Berufskleidung: Uniform(sähnlich) <-> bürgerliche Kleidung; es kommt dabei nicht auf die tatsächliche Nutzung an
Printmedien: Typische Fachliteratur (+); allgemeinbildende Literatur (-)
Smartphone/Tablet/Laptop: Privatanteil < 10%: Arbeitsmittel; Aufteilung in einen beruflichen u. privaten Teil
AfA/GwG: § 9 I 3 Nr.7 EStG und § 9 I 3 Nr.7 S.2, 6 II EStG
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
§ 9 V 1 EStG iVm. § 4 V 1 Nr.6b, 6c EStG
Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer § 5 V 1 Nr.6b EStG: häusliches Arbeitszimmer + Mittelpunkt der gesamtenbetrieblichen und beruflichen Tätigkeit (=Mittelpunktsfall)
Tagespauschale § 5 V 1 Nr.6v EStG: kein häusliches Arbeitszimmer und/oder nicht Mittelpunkt der Tätigkeiten
Welche Kriterien muss ein Arbeitszimmer erfüllen?
Abgeschlossenen Raum innerhalb der häuslichen Sphäre
Innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen
Büro-technische Ausstattung
Was muss für Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung vorliegen?
Schwerpunkt aller im betrieblichen und beruflichen Bereich ausgeübter Tätigkeit bilden und der Steuerpflichtige deshalb nicht dauerhaft außerhalb des Arbeitszimmers tätig wird
Es muss eine Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten vorgenommen werden; eine isolierte Betrachtung ist nicht möglich
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, § 9 VI EStG:
Erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium = private Lebensführung
Erstausbildung: Sonderausgabenabzug § 10 I Nr.7 EStG -> begrenzt auf 6.000, - €
§ 9 VI EStG: greift nur bei Zweitausbildung oder
Arbeitnehmerpauschbetrag
§ 9a S.1 Nr.1a) und b) EStG
Zuletzt geändertvor 8 Tagen