Normen
§ 2 I 1 Nr.5, 20 EStG
Grundzüge der „Abgeltungssteuer“:
Laufender Ertrag aus den „Früchten“: § 20 I EStG
Einmaliger Ertrag aus Veräußerung der Einkunftsquelle: § 20 II EStG
Laufende Erträge (= Früchte):
= z.B. Dividenden (Nr.1) oder Zinsen (Nr.7)
Veräußerungsgewinn:
§ 20 II Nr.1, Nr.7 EStG
Unabhängig von der Behaltedauer
Obwohl Überschusseinkünfte vorliegen, sind Wertsteigerungen (Stille Reserven) und Wertverluste (stille Last) steuerbar
Gilt gem. § 52 Abs.28 S.11, 14, 15 EStG nur für Kapitalanlagen die nach 2008 erworben wurden
Erträge, die sich in einem Betriebsvermögen befinden:
= werden gem. § 20 VIII EStG in betriebliche Erträge umqualifiziert -> sie werden somit Teil des betrieblichen Gewinns -> sie haben mit der Abgeltungssteuer nichts mehr zu tun
Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs:
§ 32d I 1 EStG: linearer Steuersatz iHv. 25%
Endgültige Steuererhebung erfolgt auf Bankebene, d.h. die Kapitalertragssteuer § 43 I EStG wird durch die Kapitalgesellschaft/Bank einbehalten; die Einkommenssteuer ist damit gem. § 43 V 1 EStG abgegolten
Kapitalerträge werden gem. § 2 Vb EStG nicht mehr im zu versteuernden Einkommen aufgeführt
Welche Ausnahmen gibt es vom „Abgeltungssystem“:
Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen § 32d II Nr.1a EStG
Nahestehende Personen (+), wenn wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis
Gesellschafterdarlehen § 32d II Nr.1b EStG
Optionsmöglichkeit § 32d II Nr.3
Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen § 32d II Nr.1a EStG:
Der Vater hat einen hohen persönlichen Steuersatz, etwa 42%.
Die Tochter betreibt ein Unternehmen und benötigt Geld.
Der Vater gibt ihr ein Darlehen.
Die Tochter zahlt jährlich 10.000 € Zinsen.
Die Tochter darf diese Zinsen als Betriebsausgaben abziehen. Dadurch sinkt ihr steuerpflichtiger Gewinn.
Der Vater versteuert die 10.000 € grundsätzlich nur mit 25% Abgeltungsteuer.
Ohne Sonderregel würde die Familie wirtschaftlich profitieren: Der Zinsaufwand wirkt bei der Tochter mit ihrem hohen individuellen Steuersatz steuermindernd, während der Zinsertrag beim Vater niedriger besteuert wird.
Das ist die Steuersatzspreizung: Abzug der Zinsen bei einer Person mit hohem Steuersatz, Versteuerung beim Darlehensgeber zu einem niedrigeren Satz. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG will genau diese Kombination verhindern.
Optionsmöglichkeit § 32d II Nr.3 EStG:
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gibt bestimmten, unternehmerisch beteiligten Gesellschaftern ein Wahlrecht: Statt der 25-prozentigen Abgeltungsteuer können sie Ausschüttungen mit dem normalen Einkommensteuertarif versteuern. Dafür greift das Teileinkünfteverfahren: Nur 60% der Dividende sind steuerpflichtig; im Gegenzug sind zusammenhängende tatsächliche Werbungskosten ebenfalls nur zu 60% abziehbar
-> ob es sich lohnt oder nicht hängt stark vom eigenen Steuersatz ab
Gewinnausschüttung GmbH
Einkunft aus Kapitalvermögen § 2 I 1 Nr.5, 20 I 1 Nr.1 EStG
Aber Kapitalertragssteuer gem. § 43 I 1 Nr.1 EStG
ESt ist mit Steuerabzug abgegolten § 43 V 1 EStG
Gem. § 2 Vb EStG sind Kapitalerträge daher nicht zu den Einkünften zu zählen
Veräußerung der Beteiligung GmbH:
Einkunft aus Gewerbebetrieb § 17 I 1 EStG
Anteile § 17 I 3 EStG
Veräußerung = entgeltliche Übertragung, d.h. sie wurde gegen einen marktüblichen Preis auf einen Dritten übertragen
Beteiligungshöhe mind. 1-mal in den letzten 5 Jahren mind. 1 % betragen haben
Rechnung:
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt § 17 II 1 EStG
Veräußerungspreis ist zu 40% steuerfrei gem. § 3 Nr.40c EStG
Anschaffungskosten gem. § 17 IIa 1 EStG sind gem. § 3c I EStG nur soweit versteuert wird, abzuziehen
Veräußerungsgewinn vor Freibetrag: zu versteuernder Veräußerungspreis – abziehbare Anschaffungskosten
Freibetrag § 17 III EStG
§ § 17 III 1 EStG: 9060 * Beteiligungsquote = x = Freibetrag
§ § 17 III 2 EStG: 36.100 * Beteiligungsquote = y = Kürzungsgrenze
§ X – y =
Wenn negativer Betrag, dann kein Freibetrag
Wenn positiver Betrag, dann Freibetrag
Wertpapiere:
§ 793 BGB
Kapitalforderungen jeder Art § 20 I 1 Nr.7 EStG
Veräußerung = Einkünfte gem. § 20 II 1 Nr.7 EStG
Gewinn berechnet sich nach § 20 IV 1 EStG
Verluste:
Dürfen gem. § 20 VI 1 EStG dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verglichen werden
Zuletzt geändertvor 8 Tagen