Normen
§ 2 I 1 Nr.5, 20 EStG
Laufende Erträge (= Früchte):
= z.B. Dividenden (Nr.1) oder Zinsen (Nr.7)
Veräußerungsgewinn:
§ 20 II Nr.1, Nr.7 EStG
Unabhängig von der Behaltedauer
Obwohl Überschusseinkünfte vorliegen, sind Wertsteigerungen (Stille Reserven) und Wertverluste (stille Last) steuerbar
Gilt gem. § 52 Abs.28 S.11, 14, 15 EStG nur für Kapitalanlagen die nach 2008 erworben wurden
Erträge, die sich in einem Betriebsvermögen befinden:
= werden gem. § 20 VIII EStG in betriebliche Erträge umqualifiziert -> sie werden somit Teil des betrieblichen Gewinns -> sie haben mit der Abgeltungssteuer nichts mehr zu tun
Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs:
§ 32d I 1 EStG: linearer Steuersatz iHv. 25%
Endgültige Steuererhebung erfolgt auf Bankebene, d.h. die Kapitalertragssteuer § 43 I EStG wird durch die Kapitalgesellschaft/Bank einbehalten; die Einkommenssteuer ist damit gem. § 43 V 1 EStG abgegolten
Kapitalerträge werden gem. § 2 Vb EStG nicht mehr im zu versteuernden Einkommen aufgeführt
Welche Ausnahmen gibt es vom „Abgeltungssystem“:
Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen § 32d II Nr.1a EStG
Nahestehende Personen (+), wenn wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis
Gesellschafterdarlehen § 32d II Nr.1b EStG
Optionsmöglichkeit § 32d II Nr.3
Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen § 32d II Nr.1a EStG:
Der Vater hat einen hohen persönlichen Steuersatz, etwa 42%.
Die Tochter betreibt ein Unternehmen und benötigt Geld.
Der Vater gibt ihr ein Darlehen.
Die Tochter zahlt jährlich 10.000 € Zinsen.
Die Tochter darf diese Zinsen als Betriebsausgaben abziehen. Dadurch sinkt ihr steuerpflichtiger Gewinn.
Der Vater versteuert die 10.000 € grundsätzlich nur mit 25% Abgeltungsteuer.
Ohne Sonderregel würde die Familie wirtschaftlich profitieren: Der Zinsaufwand wirkt bei der Tochter mit ihrem hohen individuellen Steuersatz steuermindernd, während der Zinsertrag beim Vater niedriger besteuert wird.
Das ist die Steuersatzspreizung: Abzug der Zinsen bei einer Person mit hohem Steuersatz, Versteuerung beim Darlehensgeber zu einem niedrigeren Satz. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG will genau diese Kombination verhindern.
Optionsmöglichkeit § 32d II Nr.3 EStG:
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gibt ein Wahlrecht (aber nur bei GmbHs):
Statt der 25-prozentigen Abgeltungsteuer können sie Ausschüttungen mit dem normalen Einkommensteuertarif versteuern. Dafür greift das Teileinkünfteverfahren: Nur 60% der Dividende sind steuerpflichtig; im Gegenzug sind zusammenhängende tatsächliche Werbungskosten ebenfalls nur zu 60% abziehbar
-> ob es sich lohnt oder nicht hängt stark vom eigenen Steuersatz ab
Gewinnausschüttung GmbH
Einkunft aus Kapitalvermögen § 2 I 1 Nr.5, 20 I 1 Nr.1 EStG
Aber Kapitalertragssteuer gem. § 43 I 1 Nr.1 EStG
ESt ist mit Steuerabzug abgegolten § 43 V 1 EStG
Gem. § 2 Vb EStG sind Kapitalerträge daher nicht zu den Einkünften zu zählen
Veräußerung der Beteiligung GmbH:
Einkunft aus Gewerbebetrieb § 17 I 1 EStG
Anteile § 17 I 3 EStG
Veräußerung = entgeltliche Übertragung, d.h. sie wurde gegen einen marktüblichen Preis auf einen Dritten übertragen
Beteiligungshöhe mind. 1-mal in den letzten 5 Jahren mind. 1 % betragen haben
Rechnung:
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt § 17 II 1 EStG
Veräußerungspreis ist zu 40% steuerfrei gem. § 3 Nr.40c EStG
Anschaffungskosten gem. § 17 IIa 1 EStG sind gem. § 3c I EStG nur soweit versteuert wird, abzuziehen
Veräußerungsgewinn vor Freibetrag: zu versteuernder Veräußerungspreis – abziehbare Anschaffungskosten
Freibetrag § 17 III EStG
§ § 17 III 1 EStG: 9060 * Beteiligungsquote = x = Freibetrag
§ § 17 III 2 EStG: 36.100 * Beteiligungsquote = y = Kürzungsgrenze
§ X – y =
Wenn negativer Betrag, dann kein Freibetrag
Wenn positiver Betrag, dann Freibetrag
Wertpapiere:
§ 793 BGB
Kapitalforderungen jeder Art § 20 I 1 Nr.7 EStG
Veräußerung = Einkünfte gem. § 20 II 1 Nr.7 EStG
Gewinn berechnet sich nach § 20 IV 1 EStG
Festgeldkonto
= Überlassung von Geld auf Zeit zu einem in Voraus fest vereinbarten Zinssatz, bei der der Kunde während der Vertragslaufzeit sein Verfügungsrecht vollständig abtritt
Eigentum an den Geldscheinen oder dem Buchgeld geht auf die Bank über
Bank verpflichtet sich, nach Ablauf der Frist, eine Summe gleicher Art & Güte zurückzuerstatten
Besteuerungsgrundlage: § 20 I Nr.7 EStG (bzgl. ZINSEN)
Verluste:
Dürfen gem. § 20 VI 1 EStG dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verglichen werden
§ 32d VI EStG
Kerninhalt: Antrag auf Besteuerung der Kapitalerträge mit dem individuellen Einkommensteuersatz statt der pauschalen 25 % Abgeltungsteuer.
Ziel: Schutz von Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 %.
Ergebnis: Das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer, wenn der persönliche Steuersatz günstiger ist.
Beachte: Sparer-Pauschbetrag gilt weiterhin; tatsächliche Werbungskosten bleiben vom Abzug ausgeschlossen.
§ 32d VI <-> § 32d II Nr.3
Merkmal
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (Option)
§ 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung)
Anwendungsbereich
Nur wesentliche GmbH-Beteiligungen (≥25%bzw. ≥1% mit Einfluss)
Alle Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Kursgewinne)
Werbungskosten
Tatsächlicher Abzug möglich (zu 60 % gem. § 3c Abs. 2 EStG)
Kein Abzug (nur Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG)
Besteuerungsgrundlage
Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig)
100 % der Erträge
Steuersatz
Indiv. Tarif (bis zu 45 %)
Indiv. Tarif (weil dieser <25% ist)
Hauptzweck
Berücksichtigung von Werbungskosten / Fremdkapitalzinsen
Ausgleich für Steuerpflichtige mit geringem Gesamteinkommen
Wie ermitteln sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen?
Die Einkünfte ermitteln sich durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Sparer-PB § 20 IX EStG.
Einnahmen § 8 EStG
WK § 20 IX 1 EStG = Sparer-PB
Steuersatz § 32d I 1 EStG
Zuletzt geändertvor 10 Tagen