Was ist das Feststellungsverfahren?
ein eigenständiges steuerliches Verfahren, in dem das Finanzamt nicht unmittelbar die Steuer festsetzt, sondern zunächst bestimmte Besteuerungsgrundlagen verbindlich feststellt. Das Ergebnis steht im Feststellungsbescheid; dieser ist regelmäßig Grundlagenbescheid für spätere Steuerbescheide
Warum gibt es das Feststellungsverfahren?
Vereinfachung
Einheitlichkeit
Rechtssicherheit, d.h. keine widerstreitenden Ergebnisse
Welche Formen der Feststellung gibt es?
Einheitliche und gesonderte Feststellung: Besteuerungsgrundlage soll für mehrere Beteiligte einheitlich festgestellt werden
Gesonderte Feststellung: Wohnort und Arbeitsstätte fallen auseinander, so dass zwei FA zuständig sind
Exkurs: Zuständigkeiten der FA §§ 17 ff. AO
Wohnsitz-FA: § 19 I 1 AO -> § 8 AO
Betriebs-FA: § 18 I Nr.2 AO
Die einheitliche und gesonderte Feststellung:
§ 180 AO
I 1 Nr.2a AO: Personengesellschaft
Woraus ergibt sich die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide?
Aus § 182 I AO
Sonderfall: Fall von geringer Bedeutung
Gem. § 180 III 1 Nr.2 AO gibt es kein Feststellungsverfahren und unselbstständige Besteuerungsgrundlagen § 157 II AO
Unselbstständige Besteuerungsgrundlagen sind die einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Rechengrößen, aus denen das Finanzamt die Steuer ermittelt, die aber grundsätzlich kein eigener anfechtbarer Verwaltungsakt sind. Sie sind nur ein Teil der Begründung des Steuerbescheids § 157 II AO
Verfahrensvorschriften Feststellungsverfahren:
§ 181 I 1 AO
Welche Vorschrift hebt die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids auf?
Die Korrekturmöglichkeit gem. § 175 I Nr.1 AO
Was passiert, wenn der Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid erlassen wird?
§ 155 II AO: Steuerbescheid kann grundsätzlich vor dem Grundlagenbescheid erlassen werden
§ 162 V AO: Besteuerungsgrundlagen werden geschätzt
Wenn Schätzung falsch, dann Korrektur gem. § 175 I Nr.1 AO
Wie kann der Grundlagenbescheid angefochten werden?
Gem. § 351 II AO nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids; nicht durch Anfechtung des Folgebescheids (Steuerbescheids)
Woraus ergibt sich die Einspruchsbefugnis hinsichtlich der Anfechtung des Grundlagenbescheids?
§ 352 AO
Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids:
Inhaltsadressat: nicht die Personengesellschaft, sondern die Gesellschafter
Empfänger: §§ 183, 183a AO = lex specialis
Zuletzt geändertvor 8 Tagen