1 Darf man einen Schüler aus dem Unterricht
werfen?
Ja, unter Berücksichtigung von § 53 (2) Schulgesetz (SG). Ein Ausschluss von der laufenden
Unterrichtsstunde ist ein erzieherisches Einwirken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
muss gewahrt sein (§ 53 (1).
Um nicht mit der Aufsichtspflicht (§ 57 (1) SG) zu kollidieren, halte man sich an die VV zu § 57
Abs. 1 SG in BASS 12-08 Nr. 1.: „Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter
Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung
des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen
und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur
insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine
angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt. Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen
konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend
geboten.“
Eine Schülerin verweigert die Arbeit in Ihrer
Unterrichtsstunde. Sie sagen: „Dann bleibst
du heute in der 7. Stunde hier und arbeitest
die Aufgabe nach.“ Ist das erlaubt?
Nein, da die Eltern vorher nicht informiert worden sind. Prinzipiell gehört die Nacharbeit zu
den erzieherischen Maßnahmen, jedoch nur wenn „die Nacharbeit unter Aufsicht nach
vorheriger Benachrichtigung der Eltern,“ § 53 (2) SG stattfindet, die sie per Unterschrift im
Vorfeld zur Kenntnis nehmen sollten.
Ein Schüler hat mutwillig mit dem
tropfnassen Schwamm in der Klasse
herumgeworfen. Boden und Tische sind nass.
Sie schicken ihn zum Hausmeister, um Tücher
zu holen, und lassen ihn die Pfützen
aufwischen. Ist das erlaubt?
Ja, der Schüler darf dazu aufgefordert werden, denn es handelt sich um eine erzieherische
„Maßnahme[…] mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens“ (vgl. § 53 (2) SG)
Sie wollen den Klassenraum betreten. Die Tür
ist von innen durch Gegenstände
verrammelt. Als Sie die Klasse das nächste
Mal sehen, ordnen Sie für alle Nachsitzen in
der folgenden Woche an. Ist das erlaubt?
Nein, die Kollektivbestrafung ist nicht erlaubt. „Einwirkungen gegen mehrere Schüler*innen
sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist (§ 53 (1)
SG; BASS 1-1).“
Bei diesem Fall werden einige Schüler*innen und Eltern sicherlich angeben, dass sie bzw. ihr
Kind nicht beteiligt waren.
Die Klasse ist undiszipliniert. Sie geben noch
zwei Aufgaben zusätzlich auf. Ist das erlaubt?
Nein, denn Hausaufgaben, die der Disziplinierung dienen, sind nicht zulässig. (vgl.
Hausaufgabenerlass( BASS 12-63 Nr. 3 ); ebenso wäre es eine Kollektivstrafe (vgl. Fallbeispiel
4). Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht
ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.
Ein Schüler hat in Ihrem Unterricht im Fach
Praktische Philosophie zum wiederholten Mal
geäußert: „Hängt doch all die
Türkenschweine!“ Sie entgegnen ihm: „Ich
bitte doch um mehr Toleranz in meinem
Unterricht.“ Ist die Reaktion angemessen?
Nein, die Reaktion ist nicht verhältnismäßig.
Zwar haben die Schüler*innen laut § 45 SG „das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern.“ Jedoch findet das Recht auf freie Meinungsäußerung seine
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Durch die Ausübung dieses
Rechts dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung
des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht
beeinträchtigt werden.“
Es sollten erzieherische Maßnahmen eingeleitet werden (z. B. Aufsatz zur Toleranz),
„Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen“ (§ 53 (2) SG.
Darüber hinaus sollten Klassenlehrer*in und Schulleiter*in informiert werden, um eine
Ordnungsmaßnahme einzuleiten, z.B. nach § 53 (3) 3.: „der vorübergehende Ausschluss vom
Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen“.
Eine Schülerin fehlt ohne Entschuldigung bei
einer Klausur in der EF. Sie geben ihr eine 6.
Ist das erlaubt?
Wenn der Tatbestand „unentschuldigt“ auch nach Prüfung der Umstände bestehen bleibt (bei
Jahrgangsstufenleiter/Sekretariat erkundigen, Entschuldigungsverfahren der Schule
berücksichtigen), dann ja (vgl. APO-GOSt 13,4 und Schulgesetz 48 (5).
Ein Schüler der Klasse 8 ist ständig ohne
Hausaufgaben. Sie geben ihm für jede
fehlende Hausaufgabe eine 6 und verrechnen
dies 1 zu 1 mit seinen schriftlichen
Leistungen. Ist das erlaubt?
Nein, Hausaufgaben werden in der Regel in der Sek. I. nicht zensiert, nur wertgeschätzt (vgl.
Hausaufgabenerlass).
Um den Schüler*innen die SoMi-Noten
mitzuteilen, lesen Sie diese am Ende Ihrer
Unterrichtsstunde in alphabetischer
Reihenfolge vor. Ist das so in Ordnung?
Nein, das verstößt gegen den Datenschutz (eine Note gehört zu den persönlichen
Leistungsdaten).
Tipp: Die Noten können auf dem Gang einzelnen Schüler*innen mitgeteilt werden, wobei dies
direkt mit einer Beratung verbunden werden kann. Dieses im Klassenbuch oder im Kursheft
schriftlich vermerken (Bekanntgabe der SoMi-Noten hat stattgefunden).
Zu Beginn einer Englischklausur fällt einer
Schülerin ein Zettel mit den wichtigsten
Informationen zur Bearbeitung einer
weitergehenden Frage („Pfuschzettel“) aus
dem Wörterbuch. Sie nehmen den Zettel an
sich, nehmen der Schülerin den
Klausurbogen weg und kündigen ihr eine 6
an. Ist das erlaubt?
Sie finden einen Pfuschzettel nach der
Abgabe einer schriftlichen Arbeit im Heft.
Der Schüler behauptet, er habe diesen Zettel
zur Lösung der Aufgaben gar nicht benutzt.
Sie geben ihm trotzdem eine 6. Ist das
erlaubt?
Entscheidend ist die Übereinstimmung von Zettel und Klausurinhalt, dann gilt APO –GOSt: § 13
(6) b: Bei einem Täuschungsversuch können einzelne Leistungen, auf die sich der
Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden. Bzw. § 13 (6) c.: …kann die
gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen
Täuschungsversuch handelt. Oder nach § 13 (6) a. kann dem Schüler die Wiederholung der
ganzen Arbeit auferlegt werden, wenn der „Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist.“
Sie möchten die Fotos, die Sie zu einem
Standbild gemacht haben, das Ihren
Schüler*innen Max und Marianne ganz
hervorragend gelungen ist, im Parallelkurs
nutzen. Ist das erlaubt?
Eng verknüpft mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist das „Recht am eigenen Bild“. In Anlehnung an die Paragraphen 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) gilt verkürzt, dass eine Abbildung (z.B. ein Foto) nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Hierunter fällt
beispielsweise die Veröffentlichung eines Fotos in einem Sozialen Netzwerk.
Ausschlaggebend ist die „Erkennbarkeit“ der abgebildeten Person; in allen anderen Fällen
muss der Abgebildete vor einer Veröffentlichung gefragt werden.
Zuletzt geändertvor 7 Tagen