Schema 4: Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Anwendbarkeit von § 179 Abs. 1 BGB
Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht
Keine Genehmigung durch den Geschäftsherrn
Keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse
Beschränkte Haftung bei fehlender Kenntnis des Vertreters
Kein Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB
Zuletzt geändertvor 7 Tagen