Vergehen / absolutes antragsdelikt
widerrechtliche eindringen in ein tatobjekt
Unbefugt verweilen
Sich nach Aufforderung eines berechtigten nicht entfernen
(2 begehungsart = echtes unterlassungsdelikt)
Vergehen/ Offizialdelikt
Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befassen
Handlungen vornehmen, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden , darf
Geschützte Titel , Berufsbezeichnungen, Abzeichen unbefugt in der Öffentlichkeit führen
Vergehen / Offizialdelikt
Abs. 1
Wer absichtlich oder wissentlich
Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei
Abs. 2
1) die zur Verhütung von Unglücksfällen oder wegen gemeiner Gefahr dienende Warn-oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinne entstellt oder
2)
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienende
Schutzvorrichtung oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmte Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht
Vergehen/ relatives antragsdelikt nach 194 StGB
# Ehrverletzung → Kundgabe von Nicht- oder Missachtung Kenntnisnahme der Beleidigten
Person muss erfolgen (Erfolgsdelikt)
#Verbal → das gesprochene Wort
#Nonverbal → Gestik, Schrift, Symbole, Bilder
# Tätlichkeiten → z.B. Anspucken
Vergehen/ relatives Antragsdlikt nach 194 StGB
# Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen
# um jemanden verächtlich zu machen
# in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Vergehen/ relatives antragsdelikt nach 205 StGB
# Das nichtöffentlich gesprochene Wort
Tathandlung:
# aufnehmen auf Tonträger
# gebrauchen oder Dritten zugänglich machen
# Abhören mit Abhörgerät
# öffentlich mitteilen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird bestraft wer,
Abs. 1 von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einen gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Abs.2 eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Abs.3 eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt, herstellt oder überträgt
Vergehen/ relatives antragsdelikt nach 230 StGB / Versuch strafbar
# Körperliche Misshandlung →Jede üble unangenehme Behandlung die das Körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich einschränkt
# Gesundheitsschädigung → Hervorrufen oder Steigern eines Pathologischen Zustands
vergehen/ Offizialdelikt/ Versuch strafbar
# durch Beibringung von Gift oder anderen Gesundheitsschädlichen Stoffen
Gift → jeder Stoff, der durch seine Wirkung Art und Menge geeignet ist Gesundheitsschädigung zu verursachen
Schädliche Stoffe → sind solche die nach ihrer Art und Anwendung geeignet sind erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen
Beibringen → Einführen oder Auftragen
#mittels Waffe → ist jeder Gegenstand, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist erhebliche Verletzungen beizubringen
# Gefährliche Werkzeuge —ist ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner Art und Verwendung bei Zweckentfremdung geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen
# mittels eines hinterlistigen Überfalls
hinterlistig → planmäßig / verdeckend in Absicht
Überfall → jeder unerwartete Angriff auf den man sich nicht vorbereiten kann
# mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Beteiligter → Täter oder Teilnehmer nach § 28 II StGB
Gemeinschaftlich → min. zwei Täter wirken an der Tatausführung mit
oder
# mittels einer Lebensgefährdenden Behandlung
Handlung → die nach den konkreten Umständen dazu geeignet ist das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen (immer gegen den Kopf gerichtet)
Vergehen/ Offizialdelikt/ im Versuch strafbar
# einen Menschen einsperren oder auf andere Weise seiner Freiheit berauben
Einsperren → Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtung auf andere Weise → Durch jedes mittel das die Fortbewegungsfreiheit aufhebt der Freiheit beraubt → ist wer seinen Aufenthaltsort für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum nicht verlassen kann
!! Qualifizierung zum Verbrechen:
Länger als eine Woche → sıeben Kalondertage
Schwere gesundheitsschädigend → Langwierige ernste Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für lange Zeit
Tod → Ende der Hirntätigkeit
Unmittelbarer Zusammenhang → Kausalität
Vergehen/ Offizialdelikt/ Versuch strafbar
# Menschen rechtswidrig mit Gewalt, Drohung oder einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen
Nötigen → Aufzwingen eines Verhaltens gegen den Willen des Opfers
Gewalt → körperlich wirkender Zwang
Drohung → Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Übel → Jeder Nachteil
Empfindlich → ist ein übel, das geeignet ist, das Opfer im Sinne des Täter Verlangens zu motivieren
Verwerflich → sittlich im erhöhten Grad zu missbilligen
Verwerflichkeitsklausel:
Verwerflich ist eine Nötigung , wenn die eingesetzte Zwangsmittel Zeck Relation sozialethnisch und n besonderen Maße zu missbilligen ist.
Vergehen/ Offizialdelikt/
einen Menschen oder eine ihm nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen....
die sexuelle Selbstbestimmung → gegen den erkennbaren Willen der Person sexuelle
Handlungen vorzunehmen
Körperliche Unversehrtheit → die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und das psychisch-seelische Wohlbefinden
Persönliche Freiheit → siehe Definition § 239 StGB
# gegen eine Sache von besonderem Wert oder → jede Sache von Interesse die ihrer Art nach geeignet ist als Tatmittel genutzt zu werden
#mit der Begehung oder der Vortäuschung bedroht
Bedrohung → In Aussicht Stellen eines zukünftigen Übels auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Verbrechen → siehe § 12 StGB
Nahestehende Person → Person zu der eine auf Dauer angelegte persönliche Beziehung
besteht
Vergehen/ Offizialdelikt/ Versuch Strafbar
#Wegnahme einer → Bruch fremden Gewahrsams, begründen neuen Gewahrsams, nicht unbedingt Tätereigen
- Gewahrsams → tatsächlich willens getragener Sachherrschaft
- Bruch → Aufhebung gegen oder ohne willen des Gewahrsamsinhabers
# fremden-- Zumindest im Miteigentum eines andèren
# beweglichen → beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann
# Sache → körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB)
-Absicht der rechtswidrigen Zueignung → Absicht zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz der dauerhaften Enteignung
- Zueignung → Anmaßung eines Eigentümers ähnlichen Stellung
rechtswidrig → ist die beabsichtigte Zueignung, wenn kein einwandfreier Anspruch auf Übereignung besteht
Wer in ein Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum oder umschlossene Räume einbricht oder einsteigt, mittebfalschen Schlüssel oder nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen eindringt oder sich verborgen hält
Verschlossene Behältnisse oder Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme überwindet
aus Kirchen oder zur Glaubensausübung bestimmten Gebäuden stehlen oder eine Sache, die zur Glaubensausübung bestimmt ist
Gewerbsmäßig Stiehlt
etwas von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte, technischer Entwicklung aus öffentlichen Sammlungen
öffentlich ausgestellt
Hilflosigkeit, gemeine Gefahr oder Not ausnutzen
erlaubnispflichtigen Waffen, Kriegswaffen oder Sprengstoff stiehlt
# fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen
# Anvertraut → ist eine Sache, über die der Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt wurde mit der Sache bestimmungsgemäß zu verfahren
Aneignung → Anmaßung eines Eigentümers ähnlichen Stellung, Teil der Zuneigung
Verbrechen/ Offizialdelikt/ Versuch strafbar
#Diebstahl mit Anwendung einer Waffe
# anderes gefährliches Werkzeug als Waffe verwenden
# sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen um widerstand durch Drohung oder Anwendung ( der Drohung mit Waffe gilt als Anwendung ) von Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden
# andere Person in die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung bringen
# als Bande unter Mitwirkung eines Mitglieds (die Bande wird Tätig )
#schwere Misshandlung
# Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
#Leichtfertig = handelt der Täter, wenn er die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.
#rechtswidrig durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
# zu einer Handlung oder Unterlassung nötigen um dadurch einen Vermögensnachteil des Geschädigten zu erwirken
# um sich oder einen Anderen rechtswidrig zu bereichern
# als Mitglied einer Bande oder Gewerbsmäßig als besonders schwerer Fall
Vorsatz =Bereicherungsabsicht + wissen und wollen + Verwerflichkeit
Die Nötigung wird von der Gesellschaft als sozial unverträgliche Handlung angesehen und ist daher zu missbilligen (gegen die guten Sitten)
Definition gemäß § 240 StGB Nötigung
Absicht sich oder Dritten
# rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen # Vermögen beschädigen
# Vorspiegelung falscher, entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
Prüfhilfe:
Täuschungshandlung
| irrtum
Vermögensverfügung
Beschädigung
Absicht
Kausalität
# Erschleichen von der Leistung eines Automaten
# oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes # Beförderung durch ein Verkehrsmittel ( Schwarzfahren )
# Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
!! Bei einem Betrag unter 50 € relatives Antragsdelikt !!
# Zur Täuschung im Rechtsverkehr
# unechte Urkunde herstellen
# echte Urkunde verfälschen
# unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen
# verkörperte Gedankenerklärung # die den Aussteller erkennen lässt
# und im Rechtsverkehr eingesetzt wird
Subj.TBM:
Vorsatz = wissen und wollen in Bezug auf die TBM
!! Täuschungsversuch !!
Vergehen/ relatives Antragsdelikt/ Versuch strafbar
#rechtswidrig eine fremde Sache
# beschädigen oder Zerstören
# unbefugt das Erscheinungsbild fremder Sachen nicht unerheblich
# und nicht nur vorübergehend verändern
Definition
Sache → Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB)
Fremd → Zumindest im Miteigentum eines Anderen
Beschädigen → Substanzverletzung oder mehr als nur unerhebliches Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
Zerstören → Existenzvernichtend oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
Verändern des Erscheinungsbild → Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Sache in einem vom ursprünglichen Zustand
-Nicht nur unerheblich → Nicht nur geringfügig
Nicht nur vorübergehend → Was nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder ohne Aufwand entfernt werden kann
Unbefugt → ohne Einverständnis
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