Buffl

Sonderbauverordnungen

PH
von Parry H.

Versammlungsstätte

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.

2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;

3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen , die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen.

(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.

(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

(5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird.

Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

(6) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein.

Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.

Beherbergungsstätten

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gast-

betten.


Alarmierungseinrichtungen

Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefah-

renfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherber-

gungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen

bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In

Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und

akustisch erkennbar sein.


Brandmeldeanlagen

Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit

automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Flu-

ren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur

unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen

Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit techni-

schen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittel-

bar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.


Brandfallsteuerung von Aufzügen

Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst

wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom

Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende

Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.


MLAR

1 Geltungsbereich

1Diese Richtlinie gilt für

a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,

b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),

c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.

Leitungsanlagen

sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.

Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen.

Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei

b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden,

c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen,

  • die durch automatische Brandmelder überwacht werden,

  • in Bereichen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,

d) Alarmierungsanlagen, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder innerhalb eines Treppenraumes, die ausschließlich der Versorgung der Alarmierungsanlagen in diesen Bereichen dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen,

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Parry H.

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