L ist an einer GmbH beteiligt.
Die VSS des §2(2)Nr.2 liegen im KJ 01 vor
GmbH:
Grds. Unternehmerin, da…
VSS Organschaft prüfen:
-Finanzielle, wirtschaftliche, organisatiorische Eingliederung
-> Zwischen L und der GmbH besteht das ganze Kj ein Organschaftsverhältnis gem. §2(2)”.
Unternehmer ist L als OT
Die GmbH ist als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens der KG (2.7(1)S.2 i.V.m §2.8(1)S.6
L:
Die L ist unternehmer da…….(Eigenschaft u Umfang)
Ihr Unternehmen umfasst die Tätigkeit der GmbH und die Tätigkeit der unselbständigen Organgesellschaft
Rechtliche folgend der Organschaft
OT: L
OG: GmbH
Zeitraum: von-bis
Umsätze: innerhalb des Organkreises sind jeweils Innenumsätze, die mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind (§1(1)1 i.V.m A 2.7(1)S.2+3 i.V.m 14.1(1)
Rechnungen innerhalb des Organkreises sind unternehmensinterne Buchungsbelege A14.1(1)S.6
gesonderter Steuerausweis in den Rechnungen wird vom Rechnungsaussteller nicht gem. §14c(2) geschuldet (A14.1(4)S.3)
gesonderte Steuerausweis in den Rechnungen berechtigt den Rechnungsempfänger gem. §15 nicht zum VSt-Abzug
Beachte
Die Regelungen über Organschaft sind auf das Inland beschränkt (§2(2)Nr.2S.2, A 2.9)
L ist Unternehmer da…gewerbliche...blablabla
Das Unternehmen von L umfasst nach §2(1)S.2 die geamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von L:
Umfang wie folgt:
Architekturbüro
Anteile an der W-GmbH (OG)
die unselbständige OG W-GmbH
Erwerben, Halten u Veräußern der Beteiligung an der W-GmbH = unternehmerische Tätigkeit, da GmbH zur Förderung einer bestehenden unternehmerischen Tätigkeit dient (A 2.3(3)S.5Nr.2)
Nicht zum Unternehmen gehört die Geschäftsführertätigkeit, da nicht selbständig ausgeübt A2.2(2)S.1
L (OT) verkauft aus Ihrem EU einen PC an die W-GmbH (OG)
(also alles innerhalb des Organkreises)
L stellt der W-GmbH hierfür 1.000 € zzgl. USt in Rechnung
W-GmbH= OG, deshalb nicht steuerbarer Innenumsatz
Re ist unternehmensinterner Buchungsbeleg
USt wird nicht von L nach §14c geschuldet
Kein VSt Abzug für W-GmbH
Mit Ablauf des 30.04.25 beendet L ihre Tätigkeit als GF für die F-GmbH -> Wegfall Organschaft
Es wurden am 17.4 aber noch Vorhänge bestellt
Wert 2.000 Euro zuzügl. USt. Die Rechnung geht erst am 4.5. bei der F-GmbH ein.
Folgen?
VSt Abzug § 15 für L (OT) i.H.v. 380€ bei Vorliegen der Re im VAZ Mai ´25
Leistungsbezug ist entscheidend
Vorsteuern aus Leistungen, die die F-GmbH als Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft bezieht, stehen der L als OT zu, unabhängig davon, ob sämtliche materiell-rechtlichen VSS (Vorliegen der Re) des §15 erfüllt sind.
Zuletzt geändertvor 15 Stunden