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StGB allgemeiner Teil + Schreibweise für Prüfung

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von Ines R.

Unechte Unterlassungsdelikte und § 13 StGB

Grundidee

Bei den unechten Unterlassungsdelikten ist der Straftatbestand im Gesetz eigentlich als Begehungsdelikt formuliert

(z. B. Totschlag, Körperverletzung, Diebstahl).

→ Aber: In bestimmten Fällen kann derselbe Tatbestand auch durch Nichtstun verwirklicht werden.

Beispiel gedacht:

Jemand verhindert eine schwere Gesundheitsschädigung nicht, obwohl er ausdrücklich dafür verantwortlich ist - das kann wie eine Körperverletzung durch Unterlassen gewertet werden.

3.2 § 13 StGB - Strafbarkeit durch Unterlassen

§ 13 StGB regelt:

Wer es unterlässt, einen tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, wird bestraft, als hätte er die Tat durch aktives Tun begangen, wenn das Unterlassen dem Tun rechtlich gleichsteht.

Wichtige Stichworte:

„rechtlich dafür einzustehen hat"→ Garantenstellung

„Unterlassen dem Tun gleichsteht" → Unterlassen wird wie aktives Handeln bewertet

3.3 Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts

Für ein unechtes Unterlassungsdelikt braucht man:

Einen tatbestandsmäßigen Erfolg (z. B. Verletzung, Schaden).

Möglichkeit, den Erfolg durch Handeln zu verhindern (physische und reale Handlungsmöglichkeit).

Garantenstellung des Täters - er muss rechtlich verpflichtet sein, den Erfolg zu verhindern.

Gleichwertigkeit von Unterlassen und Tun (Unterlassen steht dem aktiven Handeln rechtlich gleich).

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Nicht-Handelns und des Erfolges (je nach Delikt).

Merksatz:

Beim unechten Unterlassungsdelikt wird ein „normales" Delikt über § 13 StGB auf das Unterlassen erweitert.

Die Garantenstellung

Eine Garantenstellung liegt vor, wenn jemand rechtlich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt.

→ Der Garant ist sozusagen „Verantwortlicher für ein Rechtsgut" (z. B. Leben, Gesundheit, Sicherheit, Eigentum).

Er ist nicht nur „irgendwer", sondern hat eine besondere Pflichtposition.

Arten von Garanten

Man unterscheidet klassisch zwei Haupttypen:

Beschützergarant

Überwachergarant

a) Beschützergarant

Der Beschützergarant hat die Pflicht, bestimmte Rechtsgüter einer Person zu schützen.

Typische Quellen:

Gesetz (z. B. Eltern für Kinder)

Enge Lebensgemeinschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft etc.)

Faktische Schutzübernahme (jemand übernimmt bewusst die Obhut)

Vertragliche Schutzpflicht (z. B. Pflegevertrag)

b) Überwachergarant

Der Überwachergarant hat die Pflicht, Gefahrenquellen zu überwachen, die von einer Sache oder einer Situation ausgehen.

Typische Quellen:

Verantwortlicher für eine Gefahrenquelle (z. B. Betreiber einer Anlage, Veranstalter)

Organisation von Gefahrenbereichen (z. B. Baustellenleiter, Betriebsleiter)

Vorangegangenes gefährdendes Verhalten (Ingerenz)

→ Wer eine Gefahr pflichwidrig schafft oder erhöht, muss dafür sorgen, dass daraus kein Schaden entsteht.

Wie wird man Garant?

Garantenstellung kann sich ergeben aus:

Gesetz

Eltern für Kinder, Beamte in bestimmten Funktionen usw.

Vertrag

Bewachungs- und Sicherheitsverträge

Pflege-, Betreuungs- oder Bewachungsverträge

→ Hier wird die Pflicht übernommen, bestimmte Rechtsgüter zu schützen.

Freiwillige Übernahme von Schutzpflichten

Jemand sagt ausdrücklich: Ich pass auf dich / auf dein Eigentum auf."

Gefahrengemeinschaft

Personengemeinschaft, die sich bewusst zusammen in eine Gefahr begibt und gegenseitigen Schutz erwartet.

Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Tun)

Wer durch sein eigenes Verhalten eine Gefahr schafft oder erhöht, muss dafür einstehen, dass kein Schaden eintritt.

Merksatz:

Garantenstellung folgt aus Gesetz, Vertrag, besonderer Nähe, Übernahme oder selbst geschaffener Gefahr.

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Ines R.

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