Gewerbliche Einkünfte
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
EInkünfte aus gewerblichen Unternehmen
Nummer 2
Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG oder anderen Gesellschafter bei denen der Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft unterhält
Nummer 3
Gewinnanteile der Kommanditisten (persönlich haftende Gesellschafter) einer KG
Definition gewerbliche Tätigkeit
§ 15 Absatz 1 Satz 1 EStG
Es handelt sich um eine
selbstständige,
nachhaltige Tätigkeit,
mit Gewinnerzielungsabsicht,
mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
wenn kein § 13 oder § 18 EStG und
keine reine Vermögensverwaltung (V+V) vorliegt
selbstständige und nachhaltige Tätigkeit
H 15.1
Die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt werden.
R 15.2
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie immer wieder und mit einer Wiederholugsabsicht ausgeübt wird
Gewinnerzielungsabsicht
R 15.3 EStR / H15.3 EStH
DIe Absicht Gewinn zu erzielen muss vorliegen, es darf keine Liebhaberei vorliegen
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Vekehr
H 15.4 “Allgemeines” EStH
Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Stpfl. mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- und Güteraustausch teilnimmt. Die Teilnahme erfordert, dass die Tätigkeit des Stpfl. nach außen hin in Erscheinung tritt und er sich mit ihr an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet.
kein § 13 , kein § 18 EStG
keine reine Vermögensverwaltung
Zuletzt geändertvor 17 Tagen