EInkünfte aus selbstständiger Arbeit
§ 18 EStG Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG
freiberufliche Tätigkeiten. (freiberufler)
Satz 2
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
sowie die Katalogberufe
erzieherische Tätigkeit
H 15.6
über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgehende Tätigkeit, auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und Bildung der Persönlichkeit ausgerichtet
künstlerische Tätigkeit
H 15.6 EStH “künstlerische Tätigkeit”
liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen
schriftstellerische Tätigkeit
H 15.6 “schriftstellerische Tätigkeit”
muss für die Öffentlichkeit schreiben und es muss sich um den Ausdruck eigener Gedanken handeln, mögen sie sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen
wissenschaftliche Tätigkeit
H 15.6 “wissenschaftliche Tätigkeit”
wissenschaftlich tätig wird nicht nur, wer schöpferische und forschende Arbeit leistet, sondern auch, wer aus der Forschung hervorgegangenes Wissen wendet (angewandte Wissenschaft)
unterrichtende Tätigkeit
H 15.6 “unterrichtende Tätigkeit”
eine Unterrichrtsanstalt ist dann als Ausübung des freien Berufs anzusehen, wenn der Inhaber über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und den Betrieb der Schule eigenverwantwortlich leitet
Zuletzt geändertvor 17 Tagen