AO ist Lex Specialis zu VwVfG
Wo geregelt?
§ 3 I AO
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
§ 3 II AO
Grundsteuer
Gewerbesteuer
Steuer =
-
Gebühren =
Eine Geldleistung, die als direkte Gegenleistung für eine tatsächlich in Anspruch genommene, spezielle Amtshandlung oder öffentliche Einrichtung erhoben wird.
Bsp.: Rundfunkgebühren
Welcher Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid?
Nein
Sind Realsteuern, § 1 II AO, für Realsteuern gibt besondere Regelung
Einspruchsverfahren gilt nicht, dann allgemeine Vorschriften
Was sind steuerliche Nebenleistungen und wo geregelt bzw. definiert?
Nenne ein paar steuerliche Nebenleistungen.
Insbesondere
Zuschläge (§§ 152, 240 AO)
Zinsen (§§ 233 ff. AO)
Zwangsgelder (§ 329 AO)
Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 200a AO)
Steuern, § 3 I AO - Merkmale
➢ nur Geldleistungen
➢ von öffentlich-rechtlichem Gemeinwesen (Bund, Länder und Gemeinden, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts) allen auferlegt (≠ freiwillige Leistungen, d.h.
Spenden)
➢ zur Erzielung von Einnahmen mit dem Zweck der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (nicht zwingend als Hauptzweck; wenn allerdings Einnahmeerzielungsabsicht völlig zurücktritt und Geldleistung ausschließlich zu anderen Zwecken auferlegt wird, z.B. als rückzahlbare Konjunkturabgabe oder als Druckmittel, handelt es sich nicht um eine Steuer).
➢ kein Entgelt für bestimmte Leistung (≠ Gebühren und Beiträge; im Gegensatz zu Gebühren werden Beiträge ohne Rücksicht auf tatsächliche Inanspruchnahme erhoben, z.B. Straßenanliegerbeiträge, Kurtaxen).
Gebühren und Beiträge; im Gegensatz zu Gebühren werden Beiträge ohne Rücksicht auf tatsächliche Inanspruchnahme erhoben
Woraus ergibt sich Pflicht zur Errichtung von Steuern?
§ 37 AO: Steueranspruch
ergibt sich aus dem sog. Steuerschuldverhältnis die Steuergesetze bestimmen hierbei den jeweiligen Steuerschuldner, § 43 AO,
z.B. Einkommensteuer: § 1 EStG
Entstehen des Steueranspruchs gem. § 38 AO
mit Verwirklichung des Tatbestands des jeweiligen Steuergesetzes, z.B.
Einkommensteuer: mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs
in gesetzlicher Höhe (§§ 36 Abs.1, 25 Abs.1 EStG)
Wirkungen des Entstehens: insb.
➢ Beginn der Festsetzungsfrist § 170 Abs.1 AO
➢ im Zweifel Fälligkeit, § 220 Abs.2 S.1 AO
➢ Aufrechnungsmöglichkeit, § 226 Abs.1 AO (Haupt-Fo)
➢ Gesamtrechtsnachfolge nur bei bereits entstandenen
Forderungen und Schulden, § 45 Abs.1 S.1 AO
➢ Abtretung, § 46 Abs.2 AO
Erlöschen des Steueranspruchs wo geregelt und welche Erlöschenstatbestände gibt es?
Erfüllung (§§ 224 f. AO)
Aufrechnung (§ 226 AO)
Erlass (§ 227 AO)
Verjährung (§§ 169 ff., 228 ff. AO)
Welche Vss. Lösen das Steuergeheimnis gem. § 30 AO aus?
Wo ist der Amtsträger geregelt?
§ 7 AO
Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen gem § 3 IV AO
Zuletzt geändertvor 15 Tagen