15(1a) verhindert bissbräuchliche Gestaltungen bei nachträglichen Einlagen
Nachträgliche Einlagen führen weder zur nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlust noch für einen künftigen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht
Soweit der Verlust nach den Absätzen (1) und (1a) nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne die den Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.
Der verrechenbare Verlust der nach Abzug von Veräußerungs- o. Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten MUAnteils oder der Betriebsveräußerung o. aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen i.S.d. (1a) ausgleichs-oder abzugsfähig
Einlage- und Haftungsminderung §15a(3)
Negative Kapitalkonten können auch durch Entnahmen entstehen bzw. sich erhöhen.
Missbrauchsgefahr: kurzfristige Einlageerhöhung oder kurzfristige Haftungssummenerhöhung
Früherer Verustausgleich wird im Jahr der Entnahme oder Haftungsminderung durch fiktive Gewinnzurechnung rückgängig gemacht
Der gem. (3) hinzuzurechnende Betrag darf die Verlustanteile des Ktt im Elfjahreszeitraum nicht übersteigen
Hinzugerechnete “fiktive Gewinne” führen zu zusätzlichem “Verlustvortrag”
(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Ktt durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz (1) S.2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Ktt den Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.
2 Der nach Satz 1 zuzurechnene Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht übersteigen, der im WJ der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen WJ ausgleichs oder abzugsfähig gewesen ist.
3 Wird der Haftungsbetrag i.S. d (1)S.2 gemindert (Haftungsminderung)
Zuletzt geändertvor 4 Tagen