Was ist unter Sachwalterhaftung zu verstehen?
= Person, die nicht selbst Vertragspartei ist, haftet für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten persönlich auf Schadensersatz (z.B. Vertreter, Geschäftsführer, Experte)
RGL:
§§ 311 III, 280 I, 241 II BGB
Weitere AGL:
GoA
§§ 823, 826 BGB
§ 812 BGB
Voraussetzungen:
Besonderes persönliches Vertrauen oder
Besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse
Besonderes persönliches Vertrauen:
Unabhängiger Experte, Gutachter, Sachverständiger
Persönliches Vertrauensverhältnis
Persönliche Gewähr
Besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse:
= wenn Dritter „wie ein wirtschaftlicher Vertragspartner“ anzusehen ist
-> BGH: „normale“ Prämien, Gesellschafter- oder Geschäftsführerstellung reichen nicht aus
Zuletzt geändertvor einem Monat