Vermittlung und individuelle Unterstützung
Die Reform stärkt den Vorrang der Vermittlung in Arbeit.
Eine nachhaltigere Eingliederung kann Qualifizierung oder andere Leistungen erfordern.
Beratung muss Fähigkeiten, Gesundheit und familiäre Bedingungen berücksichtigen.
Vor einer Rechtsfolge sind konkrete Pflicht, Zumutbarkeit, Belehrung und wichtiger Grund zu prüfen.
Zumutbare Arbeit bei Kinderbetreuung
§ 10 SGB II schützt die Erziehung des Kindes vor Gefährdung durch die konkrete Arbeit.
Ab vollendetem 14. Lebensmonat ist Arbeit bei gesicherter Betreuung in der Regel mit der Erziehung vereinbar.
Entscheidend sind verfügbare Betreuungszeiten, Wege, Arbeitszeiten und die Situation des Kindes.
Ein bloßer Betreuungsanspruch ersetzt keinen tatsächlich nutzbaren Betreuungsplatz.
Leistungsminderung: die Grundfälle
Sonderfall: willentliche Arbeitsverweigerung
§ 31a Abs. 7 erlaubt unter engen Voraussetzungen den vollständigen Entfall des Regelbedarfs.
Eine zumutbare Arbeit muss tatsächlich und unmittelbar aufgenommen werden können.
Die Aufnahme muss willentlich verweigert werden.
Unterkunft und Heizung bleiben gesichert; die besondere Minderung dauert höchstens zwei Monate.
Meldeversäumnisse: was wurde verschärft?
§ 7b Abs. 4 : Wie entsteht der gestufte Wegfall?
Fall Familie Sommer
Jugendamt: was schreiben die Weisungen vor?
FW 31.41 Abs. 6a: Minderjährige Kinder sind in die Härtefallprüfung einzubeziehen.
Sieht das Jobcenter zunächst keinen Härtefall, ist eine erforderliche Datenübermittlung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zu prüfen.
Eine Information über die beabsichtigte Minderung erfolgt, wenn der Aufgabenbereich der Jugendhilfe berührt ist.
Meldet die Jugendhilfe eine durch die Kürzung drohende Kindeswohlgefährdung, ist dies als außergewöhnliche Härte zu werten.
Jugendhilfe auch bei Nichterreichbarkeit
FW § 7b, Rz. 7b.89: Jobcenter sollen bei Zweifeln an der Härtefallfrage die Jugendhilfe kontaktieren.
Die Weisung verweist ausdrücklich auf Kapitel 4.4 der FW zu § 31.
Damit erfasst die verwaltungsinterne Kontaktvorgabe auch den Weg über § 7b Abs. 4.
Der Gesetzesverweis auf § 31a Abs. 4 Satz 3 betrifft hingegen die 1-EuroRegel zur Versicherungssicherung im ersten Monat.
Fachliche Kritik: drei Organisationen
Kinderschutz oder Kontrolle? Die fachliche Prüfung
Schützt die Maßnahme das Kind – oder verschärft sie zunächst dessen materielle Not?
Ermöglicht die Zusammenarbeit Unterstützung und Vertrauen oder erzeugt sie zusätzlichen Druck?
Sind die weitergegebenen Daten für eine konkrete Aufgabe der Jugendhilfe erforderlich?
Welche mildere Hilfe könnte die Terminwahrnehmung und Versorgung sichern: Begleitung, Beratung, Behandlung oder verlässliche Betreuung?
BVerfG 2019: Grenzen von Sanktionen
Menschenwürde und Existenzminimum gehen nicht durch vermeintlich unwürdiges Verhalten verloren.
Mitwirkungspflichten und begrenzte Minderungen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die damaligen starren Kürzungen von 60 % und 100 % hielten der Prüfung nicht stand.
Härtefälle, tatsächliche Abwendbarkeit und die Verhältnismäßigkeit der Folgen sind zentral.
Die enge Ausnahme in Randnummer 209
Das BVerfG nennt eine tatsächlich verfügbare, unmittelbar aufnehmbare, zumutbare Arbeit.
Diese Arbeit muss die menschenwürdige Existenz tatsächlich sichern können.
Wer sie nach Aufklärung und ohne wichtigen Grund willentlich verweigert, kann anders zu beurteilen sein.
Drei versäumte Jobcentertermine belegen eine solche konkrete Erwerbsmöglichkeit nicht.
Warum der neue Vollwegfall verfassungsrechtlich fragwürdig ist
Der Verlust existenzsichernder Mittel muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Das BVerfG benennt Wohnungsverlust, gesundheitliche Belastungen und Schulden als Folgen, die Eingliederung erschweren können.
Bei Nichterreichbarkeit muss besonders geprüft werden, ob Betroffene den Kontakt tatsächlich selbst wiederherstellen können.
Die Bezeichnung als Anspruchsausschluss beantwortet die verfassungsrechtliche Frage nach seiner Wirkung nicht.
Zuletzt geändertvor 4 Tagen