Früh erkennen, auf welcher Stufe die Krise steht
Laufende Unterkunft und Heizung im SGB II
Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie anzuerkennen sind.
Angemessenheit hängt insbesondere von Haushaltsgröße, Wohnort und örtlichem Wohnungsmarkt ab.
Heizkosten und Unterkunftskosten sind rechtlich zu unterscheiden.
Es gibt keine bundesweit einheitliche Euro-Mietgrenze für jeden Haushalt.
Neue Grenze innerhalb der Karenzzeit
Die einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten bleibt bestehen.
Auch in dieser Zeit gilt im neuen Recht grundsätzlich eine Grenze von 150 % der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten.
Gesetzliche Ausnahmen sind zu prüfen, insbesondere bei Unabweisbarkeit oder Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
Die Karenzzeit erstreckt sich nicht in gleicher Weise auf unangemessene Heizkosten.
Lehrbeispiel zur neuen Unterkunftsgrenze
Kostensenkung muss möglich und zumutbar sein
Eine Aufforderung zur Kostensenkung erklärt die Beanstandung und die erwarteten Schritte.
Tatsächliche Suchmöglichkeiten, Gesundheit, Familie und verfügbare Wohnungen sind zu berücksichtigen.
Bewerbungen, Absagen und Hindernisse sollten dokumentiert werden.
Die spätere Kürzung der bewilligten Wohnkosten ist am konkreten Bescheid zu prüfen.
SG: Duisburg: Grenhen der 150-Prozent-Regel
Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER: Ein alleinstehender Mann fand trotz Suche keine günstigere Wohnung.
Das Jobcenter senkte ab Juli die anerkannte Bruttokaltmiete von 984,90 € auf 650,25 €.
Die Lücke betrug 334,65 € monatlich. Die volle Miete wurde weiter direkt gezahlt – zulasten des Lebensunterhalts.
Das Gericht ordnete im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an.
Duisburg: Der Schutz des § 22 Abs. 1 Satz 9 bleibt
Die neue 150-Prozent-Regel verweist auf die Sätze 1 bis 3; sie verdrängt nach dem SG nicht Satz 9.
Ist Kostensenkung im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar, sind die tatsächlichen Aufwendungen weiter zu berücksichtigen.
Die Regelzeit von sechs Monaten ist keine ausnahmslos geltende Ausschlussfrist.
Wohnungssuche, Absagen, persönliche Hindernisse und fehlende Alternativen müssen belegt werden.
Kürzung verhindern oder Schulden übernehmen
Wann können Mietrückstände zur Kündigung führen?
Schonfristzahlung: wichtige Chance mit Grenzen
Eine vollständige Befriedigung kann die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen.
Frist: spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsklage.
Auch die fristgerechte Verpflichtung einer öffentlichen Stelle kann genügen.
Eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung wird dadurch nicht automatisch unwirksam.
Mietschuldenübernahme: SGB II oder SGB XII?
§ 22 Abs. 8 SGB II: vier Prüfungsfragen
Werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, und welche Schulden bestehen genau?
Kann die Zahlung die Wohnung tatsächlich sichern oder eine vergleichbare Notlage beheben?
Ist die Übernahme gerechtfertigt und notwendig? Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen.
Droht sonst Wohnungslosigkeit, sollen die Schulden bei erfüllten Voraussetzungen übernommen werden.
Wohnungsfall: Räumungsklage zugestellt
Frau B und ihr Kind erhalten Grundsicherungsgeld einschließlich Unterkunftskosten.
Monatliche Miete: 800 €. Zwei Monatsmieten sind offen.
Die Räumungsklage nach fristloser und ordentlicher Kündigung wird am 10. September 2026 zugestellt.
Der Vermieter bietet Fortsetzung bei vollständigem Ausgleich an. Was muss jetzt geschehen?
Reicht ein Darlehen von 1600€
Zwei offene Monatsmieten zu 800 € ergeben zunächst 1.600 €; weitere fällige Beträge und Kosten klären.
Die laufende Miete muss ab jetzt gesichert sein. Eine Direktzahlung kann helfen.
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Zahlung schriftlich bestätigen lassen.
Fristlose und ordentliche Kündigung getrennt prüfen: Die Schonfristzahlung heilt nicht automatisch beide.
Konkrete Sicherungsschritte
Schuldenstand, Kündigungen, Zustellungsdatum und Fortsetzungsangebot schriftlich sichern.
Unverzüglich Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II beantragen und die Dringlichkeit belegen.
Schonfristende im Lehrfall: 10. November 2026. Vollständigen Ausgleich beziehungsweise Zusage rechtzeitig erreichen.
Bei ausbleibender Entscheidung Eilrechtsschutz prüfen; die Räumungsklage zugleich mietrechtlich bearbeiten.
Darlehen: die Sicherung wirkt auf künftige Monate
SGB II: Geldleistungen zur Schuldenübernahme sollen als Darlehen gewährt werden.
Während laufenden Leistungsbezugs erfolgt die Tilgung grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung von 5 % des maßgebenden Regelbedarfs.
Bei 563 € Regelbedarf sind dies 28,15 € im Monat.
Darlehensnehmer, Aufrechnung und Zustellung müssen im Bescheid klar erkennbar sein; Kinder haften nicht allein wegen ihrer BG-Zugehörigkeit.
Energiekosten: Laufender Bedarf oder Schulden?
Energiesperre als vergleichbare Notlage
Ohne Strom fehlen Licht, Kühlung und Kochen; ohne Gas gegebenenfalls auch Heizung und Warmwasser.
Eine tatsächlich drohende Sperre kann die Wohnung faktisch unbewohnbar machen.
Dann kommt die Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII in Betracht.
Sperrtermin, Gesundheitsrisiken, Kinder im Haushalt und zumutbare Möglichkeiten der Abwendung konkret belegen.
EnWG: Schutz vor Strom- und Gassperren
Besonderer Schutt und Abwendungsvereinbarung
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben spricht gegen die Sperre; gesundheitliche Umstände früh mitteilen und gegebenenfalls glaubhaft machen.
Zusätzlich in der Grundversorgung: Anspruch auf Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG.
Sie verbindet zinsfreie Raten für Rückstände mit Weiterbelieferung gegen Zahlung der laufenden Kosten.
Ratenzeitraum grundsätzlich 6–18 Monate; bei Rückständen über 300 € mindestens 12, höchstens 24 Monate.
§ 41g EnWG: Kontakt zum Sozialhilfeträger
In der Grundversorgung wird mit der Sperrandrohung eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme angeboten.
Nach Einwilligung muss der Versorger den örtlichen Sozialhilfeträger unverzüglich informieren.
Eine Sperre ist dann frühestens acht Werktage nach Absendung dieser Information zulässig.
Ohne Einwilligung ist eine Mitteilung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 41g Abs. 5 möglich.
Energiefall: 480 € Rückstand, 80 € Abschlag
Frau Sommer hat 480 € Stromschulden in der Grundversorgung. Der Monatsabschlag beträgt 80 €; eine Sperre ist angekündigt.
Die Betragsgrenzen sind erreicht: 480 € sind mehr als 160 € und mindestens 100 €.
Bei 24 Raten wären monatlich 20 € zusätzlich zum Abschlag fällig, zusammen 100 €.
Ist dies tatsächlich tragbar? Parallel Fristen, Verhältnismäßigkeit und Schuldenhilfe nach § 22 Abs. 8 prüfen.
Die nächsten konkreten Schritte
Forderungsaufstellung, Androhung und angekündigten Sperrtermin sofort prüfen lassen.
Schutzgründe mitteilen, Abwendungsvereinbarung verlangen und Sozialhilfeträger-Kontakt veranlassen.
Bei nicht abwendbarer Notlage Schuldenübernahme mit Belegen beantragen; erforderlichenfalls Sozialgericht im Eilverfahren einschalten.
Kontrollbeispiel: 110 € Rückstand bei 90 € Abschlag erreicht die ZweiAbschlags-Grenze von 180 € noch nicht.
Wenn die Wohnung bereits verloren ist
Akute Unterbringung richtet sich zusätzlich nach dem jeweiligen Landes- und Kommunalrecht.
SGB-II-Ansprüche setzen keine eigene Mietwohnung voraus. Zuständigkeit und Erreichbarkeit sind praktisch zu sichern.
Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII können besondere soziale Schwierigkeiten bearbeiten.
Postzugang, Dokumente, Gesundheit, Schulbesuch und Wohnungssuche benötigen abgestimmte Unterstützung.
Zuletzt geändertvor 4 Tagen