Die beiden zentralen Leistungen im SGB XII
Bedarf im SGB XII ermitteln
Regelbedarf nach der zutreffenden Regelbedarfsstufe.
Unterkunft und Heizung nach den Vorschriften des jeweiligen Kapitels.
Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, etwa bei entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen.
Gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und weitere gesetzliche Bedarfe.
Einkommen: nicht die SGB-II-Staffel übertragen
Vermögen und Familie im SGB XII
Kleinere Geldbeträge: grundsätzlich 10.000 € je berücksichtigter volljähriger Person.
Zusätzliche geschützte Werte und Härtefälle nach § 90 sind gesondert zu prüfen.
Partnereinkommen und -vermögen können erheblich sein.
Unterhaltsrückgriff auf Eltern und Kinder greift grundsätzlich erst oberhalb von 100.000 € jährlichem Gesamteinkommen der jeweiligen Person.
Rechenfall C: Frau Roths Rente reicht nicht
Frau Roth, 68, lebt allein. Nettorente nach Pflichtbeiträgen: 820 €.
Anerkannte Unterkunft und Heizung: 550 €. Weitere Bedarfe und Abzüge fehlen.
Ersparnisse: 6.000 €. Kein weiteres einzusetzendes Vermögen.
Sie hat weniger als 33 Jahre Grundrentenzeiten. Welche Leistung und welcher monatliche Betrag kommen in Betracht?
Eine Prüfstruktur für die Beratung
Abschlussfälle
Zuletzt geändertvor 4 Tagen