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BA/WK

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von Elias E.

Vater mietet eine Wohnung und überlässt sie unentgeltlich dem Sohn, der sie zur Einkunftserzielung nutzt. Kann der Sohn AfA geltend machen? Gleich: Ehefrau mietet für den Ehemann eine Wohnung, die er bei doppelter Haushaltsführung nutzt (BFH 2025)

Nein. Kostentragungsprinzip als Ausdruck von Leistungsfähigkeitsprinzip.

Grundsätze des Drittaufwands iFd abgekürzten Vertragswegs hier nicht, weil Dauerschuldverhältnis. Gilt nur bei Geschäften des täglichen Lebens.

Zwar trifft es zu, dass der GrS die Beurteilung von Leistungen im sog. abgekürzten Vertragsweg ausdrücklich offen gelassen hat (in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zu C. IV. 1. c, bb). In diesem vom abgekürzten Zahlungsweg zu unterscheidenden Fall (vgl. Schmidt–Drenseck, EStG, 18. Aufl., § 9 Rz. 71) schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es jedenfalls bei Bargeschäften des täglichen Lebens auf die Unterscheidung zwischen einem abgekürzten Zahlungs- und einem abgekürzten Vertragsweg nicht ankommen (Wassermeyer, DB 1999, 2486). Bei ”Geschäften für den, den es angeht”, ist dem Vertragspartner die Person des Leistenden ebenso gleichgültig wie beim abgekürzten Zahlungsweg. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Dritte gegenüber dem Steuerpflichtigen auf eine Bargeldschenkung verzichtet und für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (BFH in BFHE 189, 160, 167, BStBl II 1999, 782) oder ob er seinem Vertragspartner vorenthält, dass er im Namen des Steuerpflichtigen, also in fremdem Namen handelt. In beiden Fällen handelt der Dritte nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung des Steuerpflichtigen.


Bei Dauerschuldverhältnissen sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Das gilt insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf Nutzungsüberlassung gerichtet ist. So hat der BFH zutreffend den Abzug von Mietzahlungen eines Vaters bei den Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung des Sohnes abgelehnt (BFH v. 13. 3. 1996, VI R 103–95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375, DStR 1996, 956). In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein obligatorisches und ungesichertes Nutzungsrecht zu, das nicht wie ein Wirtschaftsgut aktiviert und abgeschrieben werden kann. So liegt es auch im Streitfall, in dem der Kl. der E lediglich die Nutzungsmöglichkeit des Darlehens zugewandt hat. Diese Nutzung führt nach den Grundsätzen der Entscheidung des GrS des BFH vom 26. 10. 1987, GrS 2–86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, DStR 1988, 213 m. Anm.) zu keiner Einlage und berührt damit nicht die Gewinnermittlung der E (vgl. A. Wolff-Diepenbrock , DStR 1999, 1642, 1643).

(DStR 2000, 814, beck-online)

BFH Urt. v. 9.9.2025 – VI R 16/23, BeckRS 2025, 28738

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Elias E.

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