Abfindungszahlung für vorzeitige Ausscheiden eines Mieters als WK des VM?
Sie kann AK/HK o sofortige BA/WK o estl unbeachtlich sein (Schmidt 4 rz 140).
—> Es kommt auf den Zweck an.
Wenn die Nutzung ermöglicht werden soll, dann AK (Nutzung des Grdst)/HK (Ermöglichung der Bebauung). Diff dingliche o obligatorisches Recht? Dinglich: nachtr AK des Grundstücks; obligatorisch: des Gebäudes. Aktivierung als WG und Abschreibung über die Restdauer des MietV.
Sofortige BA/WK, wenn höhere EInkünfte erzielt werden sollen
Unbeachtlich, wenn der VM die Wohnung selbst nutzen will.
Sind AK/HK im Jahr ihrer Entstehung abziehbar als BA/WK ?
Nein. Unterscheide nach Ermittlung:
Bei 4 III.
Abnutzbar AV: 4 III 3 iVm. 7 o 6 IIa. Ausn: GWG 6 II.
Nicht abnutzb AV (GuB): 4 III 4, 5
Drittaufwand. Sonderfälle?
Grds. nicht abziehbar. Vss ist, dass der Auftrag wirtschaftlich getragen ist (Kostentragungsprinzip als Ausprägung des objektiiven Nettoprinzips und des Leistungsfähigkeitsprinzips). Zuwendungsgedanke als arg.
Aber:
Bei abgekürztem Zahlungsweg 267 BGB Aufwand des Dritten ja. Arg: Auch wenn sonst geschenkt worden wäre, denn die Mittelherkunft ist für den WK-Abzug egal. (Vater zahlt die betriebliche Haftpflicht des Sohnes: Sohn hat BA).
Abgrekürzter Vertragsweg: Vater lässt an betrieblichem Gebäude Instandhaltung machen und zahlt auch die Handwerkerrechnung: Sohn hat BA.
Nach Schenkung AfA beim Beschenkten.
SOFA: Ehegatten. Weite Auslegung durch BFH wg ehelicher wirtschaftsgemeinschaft.
Ehegatte hat Büro im Gebäude des anderen Ehegatten. Eigene Aufwendungen des nutzenden Ehegatten sind abziehbar, auch AfA, soweit der nutzende Ehegatte die Aufwendungen selbst getragen hat. Bei Miteigentum wird vermutet, dass der Aufwand auf den allein genutzten Raum entfällt.
A trägt Aufwendungen auf ein WG (Gebäude), das ihm nicht gehört.
Aktivierung wie ein WG. AfA-Berechtigung des A. Satz nach allg, 7 IV.
Bei Mietereinbauten sind die WG zu aktivieren und abzuschreiben.
AfA bei Fremdfinanzierung mehrerer und allein-Nutzung durch einen zur Einkunftserzielung.
Vss: Zivilrechtlicher Darlehensschulder + Tatsächliche Tilgung. RF: AfA in Höhe des Nutzungsanteils, begrenzt durch die eigene Tilgungshöhe. Die Tilgung ist vorrangig auf seinen Anteil anzurechnen. Bei Beendigung sind verbleibende AfA Beträge dem Eigentümer zuzurechnen.
Alleineigentum-Ehegatte und Nichteigentümer-Ehegatte nutzen ein Arbeitszimmer zu beruflichen Zwecken hälftig. Alleineigentümer-Ehegatte trägt alle Kosten. Beide tragen Kosten. Beide sind Miteigentümer.
Zur Vereinfachung BFH: der Alleineigentümer-Ehegatte kann gesamte WK/AfA ansetzen.
Trägt der Nichteigentümer-Ehegatte Aufwand, so hat der WK/AfA. Anteil str: Finanzierungsanteil o Nutzungsanteil
Bei Miteigentum ist dessen Anteil die Aufteilung. Hier Vermutung des BFH, dass jeder entsprechend seinem Anteil AK/HK hatte, auch wenn die tatsächlichen Finanzierungsanteile anders sind.
Bei Alleinnutzung eines MEigt: er hat AfA für seinen tatsächlichen Aufwand.
Bei Alleinnutzung des Nichteigentümer-Ehegatten: sofern er selbst als Schu tatsächlich Aufwand getragen hat. Zurechnung vorrangig auf seinen Anteil, den er nutzt. Aktivierung wie ein WG.
Unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines WG (Gebäude). AfA des ET?
Nein, wenn er nicht den Tatbestand der Einkunftserzieltung mit dem WG erfüllt. zB unentgeltliche Überlassung einer Wohnung schließt AfA des ET aus. Bei Teilentgeltlichkeit grds anteilig, SoFA § 21 II: dann volle AfA.
Wem sind Zahlungen von einem gemeinsamen Oder-Konto von Ehegatten zuzurechnen?
Demjenigen, dessen Verbindlichkeit erfüllt werden soll. Egal ist, woher das Guthaben kommt.
Fall: Ehegatte nimmt Darlegen allein auf und wird Allein-ET. Anderer Ehegatte nutzt es allein für seine Praxis. Darlehenszahlungen erfolgen vom Oder-Kontoi, über das die Praxis abgewickelt wird.
BFH: keine AfA des nutzenden Ehegatten. Er hat den Aufwand nicht getragen. Die Zahlung von dem Oder-Konto ist dem Schuldner-Ehegatten zuzurechnen. Auch kein Drittaufwand, weil kein Zuwendungswille feststellbar ist.
Vater überlässt Sohn sein Grundstück für seine betrieblichen Zwecke unentgeltlich. Vater hat Kosten und AK. Abzugsfähigkeit?
Bei keinem. Beim Vater nicht, weil er keine Einkünfte erzielt. Beim Sohn nicht, weil er sie nicht trägt (Kostentragungsprinzip). Ausnahmen des Drittaufwands liegen nicht vor (abgekürzter Leistungsweg/Vertragsweg), da der Vater nichts zuwenden will.
Vater mietet eine Wohnung und überlässt sie unentgeltlich dem Sohn, der sie zur Einkunftserzielung nutzt. Kann der Sohn AfA geltend machen? Gleich: Ehefrau mietet für den Ehemann eine Wohnung, die er bei doppelter Haushaltsführung nutzt (BFH 2025)
Nein. Kostentragungsprinzip als Ausdruck von Leistungsfähigkeitsprinzip.
Grundsätze des Drittaufwands iFd abgekürzten Vertragswegs hier nicht, weil Dauerschuldverhältnis. Gilt nur bei Geschäften des täglichen Lebens.
Zwar trifft es zu, dass der GrS die Beurteilung von Leistungen im sog. abgekürzten Vertragsweg ausdrücklich offen gelassen hat (in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zu C. IV. 1. c, bb). In diesem vom abgekürzten Zahlungsweg zu unterscheidenden Fall (vgl. Schmidt–Drenseck, EStG, 18. Aufl., § 9 Rz. 71) schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es jedenfalls bei Bargeschäften des täglichen Lebens auf die Unterscheidung zwischen einem abgekürzten Zahlungs- und einem abgekürzten Vertragsweg nicht ankommen (Wassermeyer, DB 1999, 2486). Bei ”Geschäften für den, den es angeht”, ist dem Vertragspartner die Person des Leistenden ebenso gleichgültig wie beim abgekürzten Zahlungsweg. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Dritte gegenüber dem Steuerpflichtigen auf eine Bargeldschenkung verzichtet und für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (BFH in BFHE 189, 160, 167, BStBl II 1999, 782) oder ob er seinem Vertragspartner vorenthält, dass er im Namen des Steuerpflichtigen, also in fremdem Namen handelt. In beiden Fällen handelt der Dritte nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung des Steuerpflichtigen.
Bei Dauerschuldverhältnissen sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Das gilt insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf Nutzungsüberlassung gerichtet ist. So hat der BFH zutreffend den Abzug von Mietzahlungen eines Vaters bei den Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung des Sohnes abgelehnt (BFH v. 13. 3. 1996, VI R 103–95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375, DStR 1996, 956). In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein obligatorisches und ungesichertes Nutzungsrecht zu, das nicht wie ein Wirtschaftsgut aktiviert und abgeschrieben werden kann. So liegt es auch im Streitfall, in dem der Kl. der E lediglich die Nutzungsmöglichkeit des Darlehens zugewandt hat. Diese Nutzung führt nach den Grundsätzen der Entscheidung des GrS des BFH vom 26. 10. 1987, GrS 2–86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, DStR 1988, 213 m. Anm.) zu keiner Einlage und berührt damit nicht die Gewinnermittlung der E (vgl. A. Wolff-Diepenbrock , DStR 1999, 1642, 1643).
(DStR 2000, 814, beck-online)
BFH Urt. v. 9.9.2025 – VI R 16/23, BeckRS 2025, 28738
A nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu 20% privat. BA?
Nein 4 V 1 Nr. 6b S. 1, denn nach GrS 1/14 setzt der Begriff häusliches Arbeitszimmer voraus, dass der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Unschädlichkeitsgrenze 10% private Mitnutzung. Es gibt daher nur einen vollen o keinen Abzug.
Zuletzt geändertvor 16 Tagen