Buffl

AO

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von Elias E.

Eheleute geben keine Erklärung ab. Es ergeht Schätzungsbescheid. Der wird an die gemeinsame Adresse geschickt. Die Ehefrau ist bereits trennungsbedingt ausgezogen.


Das Gesetz unterstellt in § 122 Abs. 7 Satz 1 AO unwiderlegbar, dass alle Beteiligten vom Verwaltungsakt Kenntnis erlangen, wenn bereits einer von ihnen die Ausfertigung des Verwaltungsakts erhält. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hierbei nicht an. Unerheblich ist auch, ob und wann der Ehegatte, der den Briefkasten leert und die Ausfertigung an sich nimmt, die Ausfertigung dem anderen Ehegatten zugänglich macht (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73). Schließlich ist es nicht erforderlich, dass sich beide Ehegatten im Zugangszeitpunkt des Verwaltungsakts noch unter der gemeinsamen und dem Finanzamt bekannten Anschrift aufhalten (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 550). Denn die Vermutungswirkung des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO beruht alleine auf der gemeinsamen Anschrift der Ehegatten und der hierdurch begründeten gemeinsamen Herrschaftssphäre. Damit besteht für alle Personen, an die bekannt gegeben werden soll, aufgrund der beim Beklagten dokumentierten Anschrift ein gemeinsamer Herrschaftsbereich für die Empfangnahme von Postsendungen. Es wird gesetzlich vermutet, dass jede dieser Personen die Zugriffsmöglichkeit auf die Postsendung hat, wenn die Sendung in diesen Herrschaftsbereich gelangt ist (vgl. Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 560). Gelangt eine Ausfertigung des Verwaltungsakts in diese gemeinsame Herrschaftssphäre, ist sie daher jedem, dem diese Herrschaftssphäre zuzurechnen ist, bekannt gegeben (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 559). Da § 122 Abs. 7 Satz 1 AO im Außenverhältnis alleine auf die gegenüber der Finanzbehörde dokumentierte gemeinsame Anschrift abstellt, kommt es auf die hiervon gegebenenfalls abweichenden melderechtlichen Angaben oder tatsächlichen Verhältnisse nicht an (vgl. Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 549). Die Ehegatten müssen eine der Finanzbehörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens – z. B. im Erklärungsvordruck oder in an die Behörde gerichteten Schriftsätzen – mitgeteilte und von ihnen als gemeinsame Anschrift verwendete Adresse gegen sich gelten lassen, solange sie diese nicht korrigieren oder die Voraussetzungen des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO nicht vorliegen (vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73).

(FG Köln Urt. v. 26.3.2015 – 11 K 1429/14, BeckRS 2015, 94949, beck-online)

Bekanngabe wirksam gem 122 VI. Einzelbekanntgabe, aber es wird vermutet, dass beide Kenntins haben. Gilt auch bei Schätzungsbescheid. Wenn nicht mehr besteht, müssen die Ehegatten die gemeinsame Anschrift so lange gegen sich gelten lassen, als sie nicht korrigiert wurde.

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Elias E.

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