Buffl

Verwaltungsrecht / Verwaltungsprozessrecht

RH
von Robin H.

Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

A ist Beamter des Regierungspräsidiums Karlsruhe und erhält einen mtl. Verheiratetenzuschlag ausgezahlt. Es stellt sich heraus, dass der Ausgangsbescheid rechtswidrig war und dem A deshalb die Gelder nicht zustanden.

Die zuständige Landesbehörde erlässt einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für die ausgezahlten Beträge.

A ist damit nicht einverstanden und erhebt Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?

Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

I. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. A ist Beamter. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs könnte sich demnach aus einer aufdrängenden Spezialzuweisung ergeben, konkret aus § 54 I BeamtStG ergeben.

Lernbox: § 54 BeamtStG gilt nur für Landesbeamte, § 1 BeamtStG. Mit § 126 I BBG gibt es jedoch eine wortgleiche Vorschrift speziell für Bundesbeamte.

Nach § 54 I BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis eröffent. A ist Beamter. Eine klage aus dem Beamtenverhältnis liegt vor, wenn der Rechtsstreit irgendwie im Beamtenverhältnis wurzelt.

Lernbox: Extensive-Auslegung des Beamtenbegriffs (arg. ex 54 I BeamtStG - selbst Ruhestandsbeamte sind umfass); umfasst sind auch Umstände aus der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses.

Es geht um die Zahlung von Zuschüssen, die nur aufgrund einer Beamtenstellung in Frage kommen. daher wurzelt der Rechtsstreit im Beamtenverhältnis.

Der Verwaltungsrechtsweg ist damit eröffnet.

Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Der Schornsteinfeger ordnet den Abbau eines Holzofens an, da dieser nicht den umweltrechtlichen Vorschriften entspricht. Besteht darin ein VA?

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem Klägebegehren.

Die Anfechtungsklage ist nach § 42 I 1. Fall VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines VA begehrt, der sich noch nicht erledigt hat. A begehrt die Aufhebung der Abbauordnung. Fraglich ist, ob die Anordnung ein VA iSd § 35 S. 1 VwVfG ist.

Vor dem Hintergurnd, dass hier der Schornsteinfeger die Anordnung erlassen hat, stellt sich die Frage, ob die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde.

Anküpfend an § 1 IV VwVfG ist Behörde jede Stelle, die aufgrund ö-r Vorschriften dazu befugt ist, im eigenen Namen nach außen rechtsverbindlich zu handeln.

P: Beliehene = Behörde?

Auch Beliehenen kommt Behördeneigenschaft zu.

Fraglich ist, ob der Schornsteinfeger ein Beliehener ist.

Beliehene sind Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der ö-r Handlungsformen auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz muss sowohl die Beleihung als solche (“ob”) als auch die wesentlichen Modalitäten der Beleihung (“wie”) regeln.

-> bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger iSd § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (+)

  • weitere Bsp.:

    • Sachverständige des TÜV - nicht der TÜV selbst - bei Prüfung von Kfz, §§ 19, 21 f., 29 StVZO

    • DEKRA Sachverständige

    • Notare gem. § 1 BNotO

    • Luftfahrzeugführer gem. 12 I LuftSiG


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

A ist Beamter und erhält einen monatl. Verheiratetenzuschlag. Es stellt sich heraus, dass ihm der Zuschlag gar nicht zusteht. Die Behörde hebt die Bewilligung auf und fordert den A zur Rückzahlung der Zuschläge auf. A ist damit nicht einverstanden und erhebt Klage.

Liegen hier VAe vor? Wenn ja, wie viele?

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

II. Statthafte Klageart

A begehrt die Beseitigung des Rücknahmebescheids und der Rückforderung, so dass die Anfechtunsklage gem. § 42 I 1. Fall VwGO als statthafte Klageart in Betracht kommt.

Dann müssten der Aufhebungsbescheid und die Rückforderung Verwaltungsakte (VA) gem. § 35 S. 1 VwVfG sein -> 2 VAe.

Eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft liegt jeweils vor.

Problematisch könnte jedoch sein, ob die Regelung Außenwirkung hat. Eine Regelung entfaltet unmittelbare Außenwirkung, wenn sie an einen Rechtsträger außerhalb der Verwaltung gerichtet ist.

Als Beamter steht A in einem Sonderstatusverhältnis und ist damit in die Verwaltung eingegliedert. Entscheidend ist, ob der Beamte durch die umstrittene Maßnahme in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist ( dann (+)) oder ob er nur als Glied der Verwaltung angesprochen wird.

Lernbox: Ist der Adressat der Regelung austauschbar, wird er idR nur als Glied der Verwaltung angesprochen; ist also nicht persönlich betroffen (gleiches bei Gefangenen).

Der Ausgnags-VA, also die Gewährung des Zuschlags, knüpft hier an die Lebensumstände des A an, so dass er in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist.

Lernbox: Andernfalls läge eine innerdienstliche Maßnahme vor, welche ggfs. faktisch außerhalb der Verwaltung Wirkung zeigt, rechtlich aber nur Innenwirkung hat.

Der Bewilligungsbescheid ist daher ein VA. Daraus folgt, dass dessen Rücknahme wie auch die Rückforderung ebenfalls VA sein müssen (sog. actus contrarius bzw. Kehrseitentheorie).

Rücknahmebescheid und Rückforderung sind damit VAe.

Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

RA Bauer will für den Bundestag kandidieren. Da er früher in mehrerer Asylverfahren palästinensische Mandanten vertreten hat, stellt er beim Bundesamt für Verfassungsschutz einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.

Das Bundesamt lehnt die Auskunftserteilung ab.

Stellt die Ablehnung einen VA oder einen Realakt dar?

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechts

II. Statthafte Klageart

Unklar ist, welche Klageart statthaft ist. Es könnte eine Verpflichtungsklage sein, wenn es sich bei der Erteilung der Auskunft um einen VA handelt, oder eine allg. Leistungsklage, wenn es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt handelt.

Die Frage, ob die Erteilung einer Auskunft einen VA oder ein Realakt darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.

  • e.A.: Auskunftserteilung = Realakt, dem Realtakt geht jedoch eine Entscheidung darüber voraus, ob überhaupt Auskunft zu erteilen sei. Zumindest diese vorausgehende Entscheidung sei ein VA.

    • Arg.: Die Konstruktion eines VA ermöglicht dem Bürger die Erhebung einer Verpflichtungsklage und damit ein höheres Maß an effektiven Rechtsschutz

    • Kriitk: Die Verpflichtungsklage kann aber auch zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes sein, da - im Gegensatz zur Leistungsklage - regelmäßig ein (ggfs. zeitaufwendiges) Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist.

    • Kritik: Es lässt sich prinzipiell bei jeder tatsächlichen Handlung vertreten, in der ihr logisch vorangehenden Entscheidung liege ein VA

  • a.A.: Auskunftserteilung = Realakt. Ein vorausgehender VA ist nicht gegeben.

    • Arg.: s. Kritik oben

-> hM Vorgeschalteter konkludenter VA liegt vor; damit Verpflichtungsklage statthaft.

Lernbox: Es handelt sich hier um eine Wissenserklärung mit vorgeschalteter konkludenter Regelung; sie ist abzugrenzen von der reinen Wissenserklärung (Mitteilung Öffnungszeiten usw)

Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Wie ist die Klagebefugnis in der Klausur zu prüfen?


A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

II. Statthafte Klageart

III. Klagebefugnis

Gem. § 42 II VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den VA in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.

Lernbox: Es gibt - abgesehen von der Drittanfechtung - zwei Möglichkeiten, die Klagebfugnis zu bestimmen.

  1. Möglichkeitstheorie: Kläger müsste die Möglichkeit, durch den VA in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, substantiiert darlegen.

    -> Wie lassen sich subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers herleiten?

    • Aus Sonderbeziehungen: ÖR-Vertrag, VA, Verwahrung, Zusicherung.

    • Aus einfachgesetzlichen, individualschützenden Vorschriften (Eine Norm vermittelt ein subj.-ö Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis zählt, sog. Schutznormtheorie)

    • Grundrechte als subj.-ö Abwehrrechte

  2. Adressatentheorie: Als Adressat eines belastenden VA ist die Möglichkeit, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, immer gegeben. Schließlich stellt der VA einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG dar.

_____

Formulierung:

  • Möglichkeitstheorie: Hier besteht zumindest die Möglichkeit, dass…

  • Adressatentheorie: A ist Adressat eines ihn belastenden VA in Gestalt des Ablehnungsbescheids. Daher ist auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG möglich. A ist somit gem. § 42 II VwGO klagebefugt.


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Auf welche Verfahrensarten sind die §§ 68 ff. VwGO anzuwenden?

  • Das Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO ist ausweislich der amtlichen Überschrift des 8. Abschnitts (“Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen”) nur auf AK/VK unmittelbar anwendbar.

  • Fraglich ist, ob ein Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO analog bei der FFK durchzuführen ist.

    => Wenn der VA im Zeitpunkt der Erledigung schon unanfechtbar geworden ist, kommt jeder Rechtsschutz zu spät => VA hat bereits Bestandskraft und Kläger ist nicht mehr schutzbedürftig.

    Zu disskutieren ist die Frage, ob die §§ 68 ff. VwGO analog auf die FFK anzuwenden sind nur dann, wenn sich der VA innerhalb der Widerspruchsfrist oder während des Vorverfahrens erledigt.

    • m.M.: Analoge Anwendung (+)

      • Arg.: Sinn und Zweck des Vorverfahrens ist insb. die Selbstkontrolle der Verwaltung. Die Selbstkontrolle ist auch in diesen Situationen möglich. Daher muss analog §§ 68 ff. VwGO das Vorverfahren durchgeführt werden.

    • h.M. (Rspr): Analoge Anwendung (-)

      • Arg.: Vorverfahren ist kein richtiger Rechtsbehelf mehr für den Bürger, denn das damit verfolgte Ziel - die Aufhebung des VA - ist wegen der bereits eingetretenen Ereldigung nicht mehr möglich.

      • Keine tatsächliche Entlastung der Gerichte. Der Bürger muss schließlich weiterhin zu Gericht, wenn er dauerhaft sicherstellen möchte, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat.

      -> Mehrheit der Zwecke des Vorverfahrens werden nicht mehr erreicht. Daher keine analoge Anwendung der §§ 68 ff. VwGO nötig.

      • Erledigung während Vorverfahrens -> Einstellung des Vorverfahrens.

      • Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist -> Widerspruch ist unstatthaft.


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Dem Landesbeamten A wird ein monatlicher verheirateten Zuschlag iHv 150€ gem. § 1 LBesG, § 40 BBesG gewährt.

Es stellt sich heraus, dass dem S gar kein Zuschlag hätte gewährt werden dürfen, da dieser sich nur in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet. Nach reiflicher Überlegung und Anhörung des A hebt das Regierungspräsidium L den Bewilligungsbescheid auf und fordert die gesamten gezahlten Zuschläge zurück.

Hat erhebt gegen die Aufhebung der Bewilligung fristgerecht Klage beim zuständigen VG.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?


A. Zulässigkeit

B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO

-> wird hier (+) sein, da A sich gegen Aufhebung und Rückforderung wehren wird.

C. Begründetheit

I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO

Rechtmäßigkeit der Rücknahme

II. EGL

Insb. die Rücknahme eines begünstigenden VA stellt einen belastenden VA dar, der nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG) eine gesetzl. Grundlage bedarf.

Hier kommt § 48 VwVfG als EGL in Betracht.

III. Formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VA

-> Zuständigkeit (Annexkompetenz), Verfahren, Form (+)

IV. Materielle Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VA

Eine Rücknahme nach § 48 I, II VwVfG kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem zurückgenommenen VA um einen rechtswidrigen begünstigenden VA handel, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist.

  1. Tatbestand § 48 VwVfG

    a) Rechtswidriger Ausgangs-VA

    Lernbox: Aufzuhebener Ausgangs-VA muss rechtswidrig sein. In Klausur kommt es daher an dieser Stelle regelmäßig zu einer Inzidenzprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VA. Maßgeblicher Zeitpunkt für RWK ist der Zeitpunkt des Erlasses. Spezial-Problem bei “Dauer-VA”, s. KK.

    • EGL Bewilligungsbescheid: § 1 LBesG, § 40 BBesG

    • Formelle Rechtmäßigkeit (+)

    • Materielle Rechtmäßigkeit (-), Tatbestand des § 40 BBesG nicht erfüllt. Ehegattenzuschlag steht nur verheirateten Paaren zu. A und seine Lebensgefährtin leben nur in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Damit ist Bescheid mat. rechtswidrig.

    => Rechtswidriger Ausgangs-VA (+)

    b) Begünstigender Ausgangs-VA

    • Ist Ausgangs-VA rechtswidrig und belastend, kann er ohne weitere Voraussetzungen ex nunx/tunc zurückgenommen werden.

    • Ist Ausgangs-VA rechtswidrig und begünstigend (§ 48 I 2 VwVfG), sind die Abs. 2 und 3 des § 48 VwVfG zu berücksichtigen.

    => Bewilligung des Zuschlags begründet einen rechtlich erheblichen Vorteil (Forderung ggü. Land BaWü) und ist damit begünstigend iSd § 48 I 2 VwVfG -> Prüfung Abs. 2 und 3 des § 48 VwVfG.

    c) Geldleistung oder teilbare Sachleistung

    § 48 II VwVfG ist nur anwendbar, wenn ein sog. Leistungsbescheid zurückgenommen wird. Dies ist der VA, wenn er eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewährt (ist dies nicht der Fall -> Abs. 3 prüfen).

    Lernbox: maßgeblich ist, ob die Leistungserbringung für die öffentliche Hand eine finanzielle Belastung bedeutet; dann immer (+).

    d) Tatsächliches Vertrauen

    Nach § 48 II 1 VwVfG besteht Bestandsschutz nicht, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Ausgangs-VA nicht vertraut hat.

    Der Begünstigte hat auf die Bestandskraft vertraut, wenn er diesen gekannt und von der Begünstigung schon Gebrauch gemacht hat.

    e) Schutzwürdigkeit des Vertrauens

    Nach § 48 II 1 VwVfG muss das Vertrauen schutzwürdig gewesen sein.

    Lernbox: Die Rücknahme eines rechtswidrigen aber begünstigenden VA iSd § 48 II 1 VwVfG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen VA (Rücknahmeinteresse) dem Vertrauen des Begeünstigten auf den Bestand des VA (Vertrauensschutzinteresse) überwiegt -> beide Interessen sind Ausflusss des Art. 20 III GG.

    -> Die Sätze 1 bis 3 des § 48 II VwVfG sind in umgekehrter Reihenflge zu prüfen (s. nächste KK)

  2. Rechtsfolge: Behörde kann den VA zurücknehmen (§ 48 I 1 VwVfG) und damit Ermessen.

    Prüfung, ob ein Ermessensfehler vorliegt, also Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung (insbesondere Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip).

    • P3: Gehört bei § 48 IlI VwVfG zu einer fehlerfreien Ermessensausübung die Berücksichtigung eines schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten?





Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Wie ist die Schutzwürdigkeit des Vetrauens des Begünstigten im Rahmen von § 48 II VwVfG zu prüfen?

B. Begründetheit

I. Passivlegitimation

II. EGL - § 48 VwVfG

III. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme

IV. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme

  1. Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VA

  2. Geld oder teilbare Sachleistung

    (+) -> Prüfung Abs. 2

  3. Tatsächliches Vertrauen auf den Bestand des VA

  4. Schutzwürdigkeit des Vertrauen

    Nach § 48 II 1 VwVfG muss das Vertrauen schutzwürdig gewesen sein.

    Lernbox: Die Rücknahme eines rechtswidrigen aber begünstigenden VA iSd § 48 II 1 VwVfG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen VA (Rücknahmeinteresse) dem Vertrauen des Begeünstigten auf den Bestand des VA (Vertrauensschutzinteresse) überwiegt -> beide Interessen sind Ausflusss des Art. 20 III GG.

    Abs. 2 enthält drei Sätze. Diese sind in umgekehrter Reihenfolge zu prüfen.

  • § 48 II 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG

    In S. 3 übernimmt der Gesetzgeber die Abwägung zwischen dem öffentlichen Rücknahmeinteresse und dem privaten Vertrauensschutzinteresse. Ist eine der Ziffern einschlägig, überwiegt das Rücknahmeinteresse.

    -> Nr. 2 setzt kein Verschulden voraus (arg. e contr. Nr. 1 und Nr. 3)

    -> Nr. 3: Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis beziehen sich auf die Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VA; es genügt nicht, wenn begünstigter lediglich die Umstände kannte, auf denen die RWK des VA beruht.

    -> Achtung Beamte: Beamten wird aufgrund ihrer Dienst- und Treuepflichten besonders viel zugemutet. Es kann sich gefragt werden, ob Beamte doch die RWK hätte Kennen müssen, wenn er die Umstände kennt.

  • § 48 II 2 VwVfG

    Ist § 48 II 2 VwVfG einschlägig, überwiegt Vertrauensschutzinteresse nicht automatisch, jedoch für den Regelfall. D.h. in Abwägung ist nur zu prüfen, ob atypischer Ausnahmefall vorliegt (insb. pflichtwidrige Verwendung gewährter Gelder).

    -> Verbraucht: vgl. § 818 BGB; Disposition meint zukünftige Verpflichtungen wegen VA gemacht.

    -> Zumutbarkeit der Rückgängigmachung hängt von Einkommens-/Vermögens-/Lebensverhältnissen ab.

  • § 48 II 1 LVwVfG

    -> Rücknahmeinteresse und Vertrauensschutzinteresse sind sich gegenüberzustellen und abzuwägen. Abwägungskriterien sind:

    • Schaden für öffentl. Hand

    • Dauer des Verfahrens (umso länger Verfahren war, umso mehr darf Begünstigter darauf vertrauen)

    • verstrichene Zeit seit Erlass des VA (je mehr Zeit vergangen ist, umso weniger muss von einer Rücknahme ausgegangen werden).



Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Die Behörde hat die Rücknahme eines rechtswidrigen VA erklärt. Der Ausgangs-VA hat dem Bürger weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung zugesprochen. Im Rahmen der Anfechtungsklage kontrolliert das VG die Ermessensausübung der Behörde (§ 114 S. 1 VwGO).

Auf Tatbestandsseite hat die Beöhrde - richtigerweise (s. § 48 III VwVfG) - einge mögliche Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers nicht berücksichtigt und den VA wegen der Rechtswidrigkeit zurückgenommen.

Muss der Vertrauensschutz des Bürgers auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt werden?

A. Rücknahme des VA gem. § 48 VwVfG

I. Rechtswidrigkeit des VA, § 48 I 1 VwVfG

II. Sofern begünstigender VA -> Prüfung Abs. 2 bis 4

  1. Geld- oder teilbare Sachleistung (-)

    -> Anwendungsbereich des § 48 III VwVfG eröffnet.

  2. Prüfung des Vertrauensschutzes

    Auf Tatbestandsseite nicht vorgesehen; rechtswidriger VA ist zurückzunehmen.

  3. Jahresfrist

    Wurde wohl eingehalten

  4. Rechtsfolge: Ermessen, § 48 I 1 VwVfG

    Die Behörde müsste ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübgt haben. Das Gericht hat die Ermessensausübung auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren (§ 114 S. 1 VwGO).

    Insbesondere müsste die Behörde die Grenzen des Ermessens eingehalten haben.

    P3: Unklar ist, ob eine fehlerfreie Ermessensausübung voraussetzt, dass die Behörde ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten berücksichtigt?

  • Ansicht 1:

    • Arg. - verfassungskonforme Auslegung: Vertrauensschutzprinzip ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Dieses wäre bei völliger Außerachtlassung des Vertrauensschutzes verletzt.

    • Kritik: Die Berücksichtigung des Vertrauensinteresse führt zu dem Ergebnis, dass der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen Abs. 2 und 3 umgangen wird.

  • Ansicht 2: § 48 III VwVfG ist nur eine Folgeregelung für eine erfolgte Rücknahme. Ein Vertrauensschutzinteresse ist nur bei der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch nach Abs. 3 bestehen soll, relevant.

    • Arg. - Wortlaut: § 48 III VwVfG ist als Folgeregelung für den Fall einer Rücknahme gestaltet. Eine zusätzliche Interessenabwägung verbietet sich daher.

  • Ansicht 3 - vermittelnde Ansicht: Ansicht zwei ist grundsätzlich zuzustimmen. Das schutzwürdige Vertrauen spielt keine Rollem weil es durch eine Geldzahlung kompensiert wird (Vertrauensschutz durch Vermögensschutz).

    Es sei denn, der Geldausgleich ist nicht möglich, weil der Schaden immateriell ist (z.B. Rücknahme einer Einbürgerungsurkunde - es gibt keine vermögenswerte Schadensposition).

    • Arg. neben denen der Ansicht 2:

      • Um Verstoßg gegen Art. 3 I GG zu vermeiden, muss im Ausnahmefall der Vertrauensschutz die Rücknahme des VA verhindern, wenn dem Betroffenen kein materieller Schaden entwächst.

  • Streitentscheid zugunsten Ansicht 3: Grundsätzlich kein Vertrauensschutz durch Bestandnsschutz, sondern nur durch Vermögensschutz).


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

A bekommt ein Stipendium für ein Jahr bewilligt. Nachdem A keine der Auflagen des Stipendiums erfüllt hat, wird ihm das Stipendium entzogen. Vor Erlass des Aufhebungsbescheids wird A von der zuständigen Behörde B nicht gehört. M legt daraufhin fristgerecht Widerspruch ein und begründet diesen ausführlich.

Ist der Widerrufsbescheid formell rechtmäßig?

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO

II. EGL (§§ 48 / 49 VwVfG)

III. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zusändigkeit (Annexkompetenz)

  2. Verfahren.

    A wurde entgegen § 28 I VwVfG nicht gehört. Nach § 28 II VwVfG konnte von einer Anhörung nicht abgesehen werden.

    Dieser formelle Fehler könnte aber gem. § 45 I Nr. 3, II VwVfG mit der Durchführung des Vorverfahrens geheilt worden sein. Das ist umstritten.

    • m.M.: Heilung kann nur Eintreten, wenn die Behörde dem Beteiligten deutlich gemacht hat, dass das Widerspruchsverfahren auch der Nachholung der Anhörung dienen soll.

      • Arg.: Nach dem Wortlaut des § 28 I VwVfG ist dem Beteiligten die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Demnach muss Initiative von Behörde ausgehen. Bei Heilung durch Widerspruch würde Initiative jedoch von Widerspruchsführer ausgehen.

      • Arg.: Da fast immer ein Vorverfahren durchzuführen ist, wäre § 28 I VwVfG nahezu überflüssig.

    • h.M. (BVerwG): Heilung tritt ein, wenn Widerspruchsführer gegen einen Gründen versehenen VA Widerspruch eingelegt hat.

      • Arg.: Widerspruchsführer weiß aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung, dass ihm mit Widerspruch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; ein ausdrücklicher Hinweis wäre zu formalistisch.


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Die Behörde B erteilt dem Bürger E eine Baugenehmigung. Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Die Behörde hat sich im VA einen Widerruf vorbehalten für den Fall, dass sie das Grundstück später doch selbst bebauen möchte. Von diesem Widerruf macht die Behörde Gebrauch.

Nach Welcher Vorschrift ist der VA zu widerrufen?

A. § 49 II VwVfG

I. Rechtmäßiger Ausgangs-VA

Zunächst müsste ein rechtmäßiger Ausgangs-VA vorliegen. Hier handelt es sich jedoch um einen rechtswidrigen VA. Dem Wortlaut der Vorschrift nach können nur rechtmäßige VAe nach § 49 VwVfG widerrufen werden.

Es stellt sich dennoch die Frage, ob § 49 II VwVfG auch auf rechtswidrige Ausgangs-VAe anwendbar ist.

  • e.A.: Widerruf nach § 49 VwVfG ist nur auf rechtmäßige VAe anzuwenden.

    • Arg.: Dem Wortlaut nach bezieht sich § 49 VwVfG nur auf rechtmäßige VAe.

    • Arg.: Eine analoge Anwendung des § 49 VwVfG würde den Anwendungsbereich des § 48 VwVfG verkleinern.

  • a.A. (h.M.): Auch rechtswidrige VAe können analog § 49 VwVfG widerrufen werden. § 49 VwVfG tritt hier als zusätzlicher Aufhebungsgrund neben § 48 VwVfG.

    • Arg.: An die Aufhebung eines rechtswidrigen VA dürfen keine höheren Anforderungen als an die Aufhebung eines rechtmäßigen VA gestellt werden. Daher ist § 49 VwVfG erst recht auf rechtswidrige VAe anzuwenden.

    • Arg.: Der Wortlaut des § 49 VwVfG “rechtmäßig” sei nicht als abgrenzendes TBM, sondern als Klarstellung, dass auch rechtmäßge VAe aufgehoben werden können, zu verstehen.

-> § 49 VwVfG ist bei rechtswidrigen VA nur anzusprechen, wenn ein Widerrufsgrund ernsthaft in Betracht kommt -> Andernfalls nicht nennen!

II. Begünstigender Ausgnags-VA

III. Widerrufsgrund, § 49 II VwVfG

IV. Jahresfrist, § 49 II 2 iVm § 48 IV VwVfG

P2: Anwendbarkeit der Jahresfrist auf Rechtsanwendungsfehler?

P3: Bearbeitungs- oder Entscheidungsfrist? (s. KK § 48 VwVfG)

V. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung der Behörde (“darf”);

  • Beachte: Widerruf gem. § 49 II VwVfG ist nur mit Wirkung für die Zukunft (= Widerruf ex nunc) möglich.


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

  • Bedarf es im Bereich der Leistungsverwaltung einer Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln?

  • An welcher Stelle kommt dieser Frage Relevanz zu?


B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit die Klage sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn es ihm an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehlt oder der Verwaltungsakt formell oder materiell rechtswidrig ist.

  1. EGL

    Möglicherweise ist die Bewilligung schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Es handelt sich hier um eine Frage des Gesetzesvorbehalts. Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Bereich der Leistungsverwaltung ist jedoch umstritten.

    • e.A.: Jedes Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage (sog. Lehre vom Totalvorbehalt)

      • Arg.: Art. 20 Abs. 3 GG verpflichte den Gesetzgeber, auch die Leistungsverwaltung gesetzlich zu regeln.

      • Arg.: Wegen Art. 3 GG sei stets eine Grundrechtsrelevanz des Verwaltungshandelns, auch des begünstigenden gegeben (Wettbewerbsnachteile für Konkurrenten). Dieser Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzl. Grundlage.

      • Kritik: Lähmung der Verwaltung, sofern keine Grundlage vorhanden.

      • Kritik: Funktion des Gesetzesvorbehalts liegt im Schutz des Bürgers. Gewährt man diesem aber ein Leistung mangels gesetzl. Grundlage nicht, geht dies zu seinen Lasten -> Funktion wird also umgekehrt.

      • Überlastung des Gesetzgebers / Übernormierung

    • a.A (h.M.; BverwG): Gesetzesvorbehalt greift nur bei Grundrechtseingriffen und bei wesentlichen Entscheidungen.

      -> RF bei Leistungsverwaltung: Das “ob” der Leistungsgewährung muss haushaltsrechtlich geregelt sein. Eine detaillierte EGL hinsichtlich der Vergabebedingungen bedürfe es

      • wegen der Wesentlichkeitstheorie nur, wenn es sich bei der Vergabe um eine wesentliche Angelegenheit handele (Parlamentsvorbehalt). Das ist insb. dann der Fall, wenn mit der Vergabe von staatlichen Fördermitteln an eine Person zugleich ein Eingriff in Grundrechte einer anderen Person verbunden ist.

    • t.v.A. 4: Legitimation durch Haushaltsgesetz

      hM bei Subventionen/Beihilfe: Hinsichtlich Subventionen lässt BVerfG und BverwG eine parlamentarische Willensäußerung genügen. Eine solche zeigt sich in §§ 37, 23 LHO RLP.


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Die zuständige Baurechtsbehörde erteilt dem B eine Baugenehmigung zum Bau einer Go-Kart-Bahn, obwohl der Bauplatz durch einen qualifizierten Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen ist.

Am 01.04.2025 erfährt der Vorgesetzte V des Sachbearbeiters von der erteilten Baugenehmigung. Er trägt dem Sachbearbeiter S auf, die Rücknahme der Baugenehmigung zu prüfen. S kommt dem nach und gelangt am 01.08.2025 zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung rechtswidrig und aufzuheben ist.

Wegen Krankheit, Urlaub und Überlastung ergeht der Aufhebungsbescheid erst am 01.05.2026 nach erfolgter Anhörung des B.

Muss die Behörde den Rücknahmebescheid binnen der Jahresfrist aus § 48 IV 1 VwVfG erlassen?

-> in Klausur würde B sich mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid wären. In der Begründetheit wäre die EGL und Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VA zu prüfen. Im Zuge der Prüfung der Prüfung der TBM des § 48 VwVfG ist sodann die Rücknahmefrist aus Abs. 4 zu prüfen. Hier ist folgendes Problem zu verorten:

P: Unklar ist, ob die Jahresfrist bei § 48 IV VwVfG bei sog. Rechtsanwendungsfehlern überhaupt greift.

Rechtsanwendungsfehler liegen vor, wenn keine Tatsachenänderung (Sachverhaltsänderung) gegeben ist, sondern die Behörde „nur" zu einer anderen Rechtserkenntnis gelangt ist.

  • e.A. (-)

    • Arg.: Wortlaut des § 48 IV VwVfG spricht von Tatsachen, also von Umständen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Rechtsauffassungen nicht wahr oder unwahr und somit dem Beweis nicht zugänglich; sie sind lediglich vertretbar oder nicht vertretbar.

  • h.M.: (+)

    • Arg.: Konsequenz der obigen Ansicht wäre, dass bei Tatsachen die Jahresfrist, bei Rechtsanwendungsfehlern hingegen keine Frist liefe; das wäre widersinnig und würde dem des § 48 IV VwVfG zugrundeliegenden Vertrauennschutzgedankens zuwiderlaufen.

    • (systematisches) Arg.: Liegt ein Fall des § 48 II 3 Nr. 1 VwVfG vor, kann die Behörde den VA ohne Rücksicht auf eine Frist zurücknehmen, § 48 IV 2 VwVfG.

      § 48 II 3 Nr. 1 VwVfG nennt u.a. die Bestechung. Die Bestechung ist ein Fall der fehlerhaften Rechtsanwendung (Sachbearbeiter weiß sehr gut, was rechtens ist).

      D.h. der Gesetzgeber nimmt mit § 48 IV 2 VwVfG bestimmte Rechtsanwendungsfehler von der Geltung der Jahresfrist aus. Vor diesem Hintergrund ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass § 48 IV 1 VwVfG für die restlichen Rechtsanwendungsfehler gelten muss. Andernfalls wäre § 48 IV 2 VwVfG überflüssig.

    • Arg. (Sinn und Zweck): Sinn und Zweck der Rücknahmefrist besteht darin, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zu schaffen. Der Betroffene ist aber im Falle eines Rechtsanwendungsfehler nicht weniger schutzbedürftig als bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts.

  • Streitentscheid: § 48 IV VwVfG greift auch bei Rechtsanwendungsfehlern.


Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht

Die zuständige Baurechtsbehörde erteilt dem B eine Baugenehmigung zum Bau einer Go-Kart-Bahn, obwohl der Bauplatz durch einen qualifizierten Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen ist.

Am 01.04.2025 erfährt der Vorgesetzte V des Sachbearbeiters von der erteilten Baugenehmigung. Er trägt dem Sachbearbeiter S auf, die Rücknahme der Baugenehmigung zu prüfen. S kommt dem nach und gelangt am 01.08.2025 zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung rechtswidrig und aufzuheben ist.

Wegen Krankheit, Urlaub und Überlastung ergeht der Aufhebungsbescheid erst am 01.05.2026 nach erfolgter Anhörung des B.

Hat die Behörde den Rücknahmebescheid rechtzeitig erlassen?

B. Begründetheit

I. EGL

II. Formelle Rechtmäßigkeit

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. Jahresfrist, § 48 IV 1 VwVfG

    P 1: Anwendbarkeit bei Rechtsanwendungsfehlern (s. KK)

    P 2: Fristbeginn

Die Jahresfrist könnte abgelaufen sein. Das hängt entscheident davon ab, auf welchen Zeitpunkt der Fristbeginn zu datieren ist.

  • e.A.: Jahresfrist beginnt ab Kenntnis der Behörde von den die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen.

  • a.A. - Bearbeitungsfrist: Die Frist beginnt ab Kenntnis der Behörde von der Aufhebbarkeit des VA. Danach ist die Jahresfrist eine Bearbeitungsfrist.

  • h.M. - Entscheidungsfrist: Erst wenn der zuständige Sachbearbeiter den Sachverhalt geklärt, alle Rechtsfragen beantwortet und ein etwaiges Ermessen ausgeübt hat, beginnt die Jahresfrist zu laufen. Die Behörde hat somit ein Jahr Zeit eine Entscheidung zu treffen. Danach ist die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist.

    • Arg.: Behörde soll auf einer gesicherten Grundlage entscheiden. Gerade bei komplexen Fällen ist die Jahresfrist zu kurz, wenn sie als Bearbeitungsfrist verstanden wird.

    • Kritik: Entscheidungsfrist lässt die Jahresfrist ins Leere laufen.


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Robin H.

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