Beispiele zu offenbarer Unrichtigkeit §129
Wurde allerdings ein Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet, so ist - neben einer Berichtigung nach §129 auch eine Änderung nach §175 möglich
-> Beide Korrekturvorschriften darstellen
Hinsichtlich der Festetzungsverjährung gibt es dann unterschiedliche Ablaufhemmungstatbestände (§§171(2)S.1+171(10)
Bespiel klassischer Fall §129:
Rechenfehler des Stpfl, die aufgrund der einreichten Unterlagen für das FA erkennbar waren, werden dem FA als Überahmefehler, nach §129 zugerechnet
Diverses zu §164:
FA wollte unter VdN veranlagen, jedoch versehentlich ohne -> 129 AO. Heirbei könnte der Bescheid unmittelbar nach §164(2) geändert werden
Steuerbescheid unter VdN, Änderungsbescheid wurde Vermerk dazu vergessen -> VdN bleibt bestehen
Ende VdN mit Festsetzungsfrist
zu den Steueranmeldungen i.S.d §150 (1)S1 (stehen Festnetzung mit VdN gleich)
UStVA
LSt Anmeldung
USt Jahreserklärung (Zahllast)
§172(1) S.1 Nr2
Änderung nur soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Stpfl. nur?
soweit der vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat
-> Immer kurz vor §173 prüfen -> gibt Punkte!
-> Einspruch umfassender als schlichter Änderungsantrag etc.
§ 172(1)S.1Nr.2 Bst d HS 2 als Negativabgrenzung
Die §§130,131 gelten nicht für Steuerbescheide, sondern nur für sonstige Steuer-VA
Beispiele sonstige-VA:
Anordnung Außenprüfung
Erlass Haftungsbescheid
Zwangsgeldandrohung/festsetzung
Stundung/Erlass/Abrechungsbescheid
Zuletzt geändertvor 6 Tagen