§ 1 BaumSchVO: Schutzzweck
Warum werden Bäume in Berlin geschützt?
Schutz des Naturhaushalts, der Lebensräume, des Stadtklimas und des Orts- und Landschaftsbildes sowie Abwehr schädlicher Einwirkungen.
Erklärung: Bäume sind wichtig für Biodiversität, Verschattung, Verdunstung und Stadtklima.
Merksatz: Natur – Tiere – Klima — Stadtbild
§ 2 BaumSchVO: Anwendungsbereich
Welche Bäume sind geschützt und wie wird gemessen?
● Mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm 50 cm Umfang erreicht.
● Messhöhe 1,30 m über dem Erdboden.
● Waldkiefer, Walnuss und Türkische Baumhasel sind eingeschlossen.
● Andere Obstbäume grundsätzlich ausgenommen.
● Bestimmte Ersatzpflanzungen und planungsrechtlich zu erhaltende Bäume können auch unterhalb der Umfangsgrenzen geschützt sein.
Erklärung: Zuerst prüfst du Baumart, Stammumfang und mögliche Sonderregelungen. Bei einem Kronenansatz unter 1,30 m wird unmittelbar darunter gemessen.
Merksatz: 80 – 50 – 130.
§ 5 BaumSchVO: Ausnahmen und Genehmigungen
Wann können verbotene Maßnahmen genehmigt werden?
Wenn ein gesetzlicher Ausnahmegrund vorliegt,
1: Krankheit, Funktionsverlust, Gefahr – Erhaltung/Gefahrenabwehr nicht zumutbar.
2: Sonst zulässige Grundstücksnutzung verhindert, wesentlich beschränkt oder unzumutbar beeinträchtigt.
3: Denkmalgerechte Erhaltung oder Unterhaltung.
4: Bessere Entwicklung des Gesamtbestandes oder fehlende arttypische Entwicklung.
5: Überwiegende öffentliche Belange.
Merksatz: Gefahr – Nutzung – Denkmal – Bestand – Gemeinwohl.
Voraussetzungen, Alternativen und mögliche Nebenbestimmungen prüfen.
Erklärung: Eine Baugenehmigung bedeutet nicht automatisch, dass ein geschützter Baum gefällt werden darf. Der konkrete Ausnahmegrund und die Genehmigungslage sind zu prüfen.
Merksatz: Ausnahme ist keine automatische Erlaubnis.
§ 6 BaumSchVO: Ökologischer Ausgleich
Wie wird der ökologische Ausgleich geregelt?
● Ausgleichspflicht und gesetzliche Ausnahmen prüfen.
● Ersatzpflanzungen nach den Vorgaben der BaumSchVO ermitteln.
● Baumart, Stammumfang und Zustand berücksichtigen.
● Gegebenenfalls Ausgleichsabgabe statt oder ergänzend zu Ersatzpflanzungen.
Erklärung: Anzahl und Pflanzqualität ergeben sich aus den rechtlichen Berechnungsvorgaben. Ein alter Baum wird nicht allein durch eine beliebige kleine Neupflanzung gleichwertig ersetzt.
Merksatz: Ausgleich prüfen – berechnen – festsetzen.
§ 7 BaumSchVO: Rechtsnachfolger
Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?
Auch Rechtsnachfolger können für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 haften.
Erklärung: Ein Grundstücksverkauf lässt bestehende Ausgleichspflichten nicht automatisch entfallen.
Merksatz: Eigentümerwechsel bedeutet nicht Pflichtende.
§ 8 BaumSchVO: Nachträgliche Anordnungen
Was passiert bei rechtswidriger Beseitigung oder schwerer Schädigung?
Wer die rechtswidrige Beseitigung oder eine entsprechend schwere Schädigung eines geschützten Baumes zu vertreten hat, ist nach Maßgabe von § 6 zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.
Erklärung: Auch nach einer ungenehmigten Fällung kann eine Ausgleichspflicht bestehen.
Merksatz: Rechtswidrig beseitigt – Ausgleich bleibt.
§ 9 BaumSchVO: Ordnungswidrigkeiten
Welche Folgen können Verstöße gegen die BaumSchVO haben?
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden.
Erklärung: Sachverhalt, Genehmigungslage, Beweise und Verantwortlichkeit prüfen. Ökologischer Ausgleich und Bußgeld sind unterschiedliche Rechtsfolgen.
Merksatz: § 8 = Ausgleich, § 9 = Ahndung.
§ 26 NatSchG Bln und § 29 BNatSchG
Was regeln § 26 NatSchG Bln und § 29 BNatSchG?
Geschützte Landschaftsbestandteile. Dazu können Bäume, Baumreihen, Hecken und andere Landschaftsbestandteile gehören. Die BaumSchVO konkretisiert den Schutz des Berliner Baumbestands.
Erklärung: § 26 Abs. 2 NatSchG Bln ermöglicht bei Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Bäume unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des Werts einer notwendigen Ersatzpflanzung
§ 30 BNatSchG
Was sind gesetzlich geschützte Biotope?
Besonders wertvolle Lebensräume, beispielsweise Moore, Röhrichte, naturnahe Gewässerbereiche und bestimmte Wälder.
Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung sind grundsätzlich verboten.
Erklärung: Ein Bauvorhaben kann neben einzelnen Bäumen auch einen geschützten Biotopbereich betreffen.
§ 39 BNatSchG
Was regelt der allgemeine Artenschutz?
Abs. 1 Nr. 1: Wildlebende Tiere nicht mutwillig beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund fangen, verletzen oder töten.
Abs. 1 Nr. 2: Wildlebende Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund entnehmen oder schädigen.
Abs. 1 Nr. 3: Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigen oder zerstören.
Abs. 5 Nr. 2: Gehölzbeseitigungsverbot vom 1. März bis 30. September im gesetzlichen Anwendungsbereich, mit Ausnahmen.
Erklärung: Der Zeitraum ist wichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen und Einschränkungen des Anwendungsbereichs, beispielsweise für bestimmte Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. § 44 und die BaumSchVO bleiben unabhängig davon zu beachten.
§ 44 BNatSchG
Welche vier Zugriffsverbote enthält § 44 Abs. 1?
Nr. 1: Besonders geschützte Tiere – Nachstellen, Fang, Verletzung, Tötung; auch Entwicklungsformen.
Nr. 2: Erhebliche Störung streng geschützter Tiere und europäischer Vogelarten in den genannten Zeiten.
Nr. 3: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere.
Nr. 4: Entnahme oder Schädigung besonders geschützter Pflanzen, ihrer Entwicklungsformen oder Standorte.
Erklärung: Eine erhebliche Störung nach Nr. 2 liegt vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Bei Nr. 3 ist zusätzlich § 44 Abs. 5 für bestimmte zulässige Vorhaben wichtig.
Merksatz: Tier – Störung – Zuhause – Pflanze.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG
Wann ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme möglich?
Gesetzlich zulässiger Ausnahmegrund.
Keine zumutbaren Alternativen.
Erhaltungszustand der Populationen darf sich nach den gesetzlichen Maßgaben nicht verschlechtern.
Weitere europarechtliche Anforderungen beachten.
Erklärung: Beispiele für Ausnahmegründe sind öffentliche Sicherheit oder bestimmte überwiegende öffentliche Interessen. Eine Ausnahme ist keine automatische Genehmigung.
§ 67 BNatSchG
Was regelt § 67 BNatSchG?
Befreiungen von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, beispielsweise bei überwiegendem öffentlichem Interesse oder einer unzumutbaren Belastung.
Erklärung: Bei Verboten des § 44 gelten besondere Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 2. Ausnahme und Befreiung sind rechtlich zu unterscheiden.
§ 24 VwVfG – Was regelt er?
Untersuchungsgrundsatz
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und berücksichtigt alle entscheidungserheblichen Umstände, auch die für den Antragsteller günstigen.
Merksatz: § 24 = Ermitteln.
§ 39 VwVfG – Was regelt er?
Begründung des Verwaltungsaktes
Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen grundsätzlich begründet werden. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind anzugeben; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
Merksatz: § 39 = Begründen.
Zuletzt geändertvor 9 Tagen