Buffl

Handelsrecht

SL
von Sari L.

Wodurch wird der Rechtsverkehr erhöht geschützt?

⁉️ §§164 I, 167 I BGB werden abgewichen

§56 HGB Angestellte in Laden oder Warenlager

  • Entgegen §164 BGB

  • Der Schein einer Vollmacht reicht für die Vollmacht aller gewöhnlichen Tätigkeiten

  • Analogie zu §173 BGB = Ausschluss des Schutzes bei “bösem Glauben”

§54 HGB Handlungsvollmacht

ganzes Gewerbe (Alt.1) oder einzelnes Geschäft (Alt.2) -> Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Handlungen dieses Handelsgewerbes

Bspl.: Ich ermächtige zum Einkauf. Der Ermächtigte kann dann auch verkaufen

II. Absatz: Ausschluss bestimmter Geschäfte

III. Absatz: Bösgläubigkeit (Kenntnis & grob fahrlässige Unkenntnis)

§48, 50 I,II HGB

Prokura: nur von Inhaber und nur ausdrücklich erklärt werden

§49HGB Ermächtigung:

Alle arten gerichtlicher und außergerichtlichen Geschäfte/ Rechtshandlungen die dem Betrieb eines Handelsgewerbes (sehr allgemein)

§49 II HGB: außer bei Grundstücksgeschäften

§50 Beschränkung der Prokura ist unwirksam (auch Bösgläubigkeit? WL (+), systematisch §54 III (+), Gerechtigkeit(-)) Kompromiss: wenn Geschäftspartner zum Missbrauch verleitet- dann (-) §242 BGB

Erweiterung des Gutglaubenserwerb §932 nach §366 I HGB

  • Guter Glaube in eine nicht berechtigte Verfügung (fehlende Verfügungsermächtigung)

  • Kommissionsverkauf: §383 HGB gewerbsmäßig in eigenen Namen für andere anzukaufen/ verkaufen (regelmäßig wie mittelbare Vertretung nur gewerblich)

  • ❗️Verlängerter Eigentumsvorbehalt (antizipierte Übereignung des KP, Antizipierte Abtretung des Anspruchs auf KPZahlung)

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Sari L.

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