welche Rechtsgüter sind durch den §316a (räuberische Angriff auf Kraftfahrer) geschützt?
Leib, Leben und Entschussfreiheit des einzelnen
+Sicherheit im Straßenverkehr vor Beeinträchtigungen durch Raubhandlungen
-> kombiniert die Güter aus Raub und Verkehrsdelikten
Wie prüft man den §316a StGB
A. Strafbarkeit gem. §316a StGB
I. objektiver TB
Angriff verübt
Angriff: “jede feindselige Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers“
-> Verletzung nicht erforderlich // KV, Nötigung in Betracht
verübt: tatsächliche Ausführung des Angriffs -> Rücktritt möglich
Angriff auf Entschlussfreiheit: muss nötigungsgleich sein BGH
Angriff auf Leib, Leben: KV, Tötung
Kraftfahrer: “Personen, die ein Kraftfahrzeug in Bewegung setzen, es halten oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder mit der Bewältigung der Verkehrsvorgänge beschäftigt sind“
-> auch wer verkehrsbedingt anhält
Mitfahrer: “jeder, der sich in oder auf dem vom Fahrzeugführer geführtem Fahrzeug befindet“
Kraftfahrzeug: “§248 b IV StGB legal definiert“
Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen: “…,wenn Täter eine verkehrssituation nutzt, die typisch ist für den fließenden Verkehr & gerade deshalb das Opfer schutzlos macht“
II. subjektiver TB
Vorsatz auf alle Merkmale des objektiven TB
Vorsatz zur Begehung eines Raubes, qualifizierten Raubes, räuberischen Diebstahls oder räuberischer Erpressung
III. Rw
IV. Schuld
Wann ist Führereigenschaft noch gegeben?
Zuletzt geändertvor 3 Tagen