Führen
Straßenverkehrsordnung
Ein Fahrzeug führt jeder, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.
Absolute Fahruntüchtigkeit
§316
Es gibt Promillegrenzwerte, bei deren Vorliegen niemand mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind allgemein anerkannt
Grenzwerte sind fahrzeugspezifisch:
Bei PKW, Motorrädern etc.: 1,1 ‰ (BGHSt 37, 89)
Bei Fahrrädern: 1,6 ‰
Nach h.M. werden E-Scooter wie KFZ behandelt, Pedelecs (E-Bike mit bis zu 25 km/h)
wie Fahrräder (str.).
Für andere Fahrzeuge gibt es keine Grenzwerte!
Relativer fahruntüchtigkeir
BAK unterhalb des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit und oberhalb von 0,3 ‰ und Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Fahrt in Schlangenlinien)
Abbau = 0,1 % pro Stunde
Konkrete Gefahr
-§315 C-
Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn der Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich ist, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (sog. Beinahe-Unfall).
Kraftfahrezugrenne
§ 315 d
Wettbewerb und Veranstaltungen zur erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten durchschnitsgscheschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen
§315 d nr.1
Nicht erlaubt
Bezieht sich auf eine Genehmigung nach öffentlichen Recht
§315 cI nr.1 a) , §316
Führen eines Fahrzeugs
Ein Fahrzeug führt, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.
§ 315c I , §316
im Straßenverkehr
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen alle Straßen, Wege und Plätze, die von der Allgemeinheit tatsächlich benutzt werden.
§ 315c , § 316
Im fahruntüchtigen Zustand
Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.
Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille vor, wenn zusätzlich zu der BAK sog. Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Die absolute Fahruntüchtigkeit wird für PKW ab einer BAK von 1,1 Promille angenommen
§315 c
Grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv schwer das heißt typischerweise besonders gefährlich, gegen eine verkehrsvorschrift verstößt.
§ 315 c I nr.2
Rücksichtslos
Rücksichtslos handelt, wer sich eigensüchtigen gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommt lässt.
Urkunde
Ist eine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion) die zum Beweis geeignet und bestimmt (Beweisfunktion) ist und einen Aussteller erkennen lässt ( garnatiefunktion)
Unechte Urkunde
Wenn, sie nicht von der Person herrührt, die aus ihr als Aussteller zu erkennen ist. (Identitätstäuschung)
Wenn, der wirkliche mit dem erkennbaren Aussteller nicht identisch ist.
Verfälschen
267 I var.2 StGB
Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde, durch in der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der neuen Form abgegeben.
Gebrauchen von einer unechten oder verfälschten Urkunden
267 I var. 3
Die Urkunde wird einem Dritten in der Weise zugänglich gemacht, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Aussteller
§267 StGB
Aussteller ist derjenige, dem die Erklärung geistig zuzurechnen ist, da er sich nach außen als deren Urheber bekennt (unabhängig davon, wer körperlich geschrieben hat).
Zusammengesetzte Urkunde
Eine verkörperte Gedankenerklärung, die mit einem körperlichen Bezugsobjekt räumlich fest zu einer einheitlichen Beweiseinheit verbunden ist.
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
-§267 Urkundenfälschung -
Um eine Täuschung im Rechtsverkehr handelt es sich insbesondere, wenn sich der Täter der Beweiswirkung der Urkunde auf seine Person entziehen will
Gehören
-274 Urkunde
Die Person, die das Recht hat, mit der Urkunde Beweis zu führen
Beweisführungsrecht haben die Personen die ein Interesse an der Urkunde als Beweisstück haben.
Herstellen
-Urkundenfälschung §267 I var.1-
Jede zurechenbare Verursachung der Existenz der Urkunde.
ZB. Unterzeichnen mit falschem Namen oder absprachewidriges Ausfüllen eines Blanketts.
Daten
-Fälschung beweiserhebliche Daten §269 StGB -
Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden bzw. bei der Tatbegehung schon entsprechend gespeichert sind.
Beweiserheblich
Fälschung beweiserheblichen Daten § 269-
Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen genutzt zu werden.
Öffentliche Urkunde
-§271 mittelbare falschnrurkundung-
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommen sind (§415 zpo )
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