Wo ist der Binnenmarkt geregelt? Welche Komponenten hat er?
Verankerung in Art. 26 II AEUV und Protokollen über Binnenmarkt und Wettbewerb
—>Raum des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
—>Ziel: dadurch erhöhte Effektivität des zugrundeliegenden Marktes (staatl. Intervention als zusätzlicher Kostenfaktor)
1.Grundfreiheiten
—>Form der negativen Integration dh Verbot unzulässig bzw unverhältnismäßig Grundfreiheiten zu beschränken
—>nationale Bestimmungen, die damit kollidieren, werden auf europarechtlicher Ebene überlagert
aber: keine Vereinheitlichung der nationalen materiellen Bestimmungen
nationale Besonderheiten können weiterhin im Rahmen der Rechtfertigung von beschränkungen Beachtung finden
Grundfreiheiten gehen von der Existenz verschiedener nationaler Rechtsordnungen aus, es soll lediglich eine Abschottung der Märkte verhindert werden
—>subjektive rEchte des Einzelnen —>unmittelbare Anwendbarkeit (Van Gend & Loos)
2.Rechtsangleichung
—>positive Integration dh Errichtung einer einheitlichen europäischen Wirtschaftsordnung
—>Sperrwirkung ggü den Grundfreiheiten
—>massiver Eingriff in nationale Rechtsordnungen daher zunehmend das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung dh keine Pflicht zur Vereinheitlichung, aber notwendige Anerkennung der Regelungen anderer Staaten unter bestimmten Mindestvoraussetzungen
3.Wettbewerbsrecht, Art. 102 ff. AEUV
—>staatlicher Rahmen erforderlich, um Wettbewerb dauerhaft zu ermöglichen
—>Regelungen richten sich va an private Marktteilnehmer (soll Ersetzung staatlicher Barrieren durch Private verhindern)
—>Verbot Wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle
4.Beihilfenrecht
—>Förderung einzelner Unternehmen durch den Staat
—>nur innerhalb sehr enger Voraussetzungen
5.Währungsunion
Wie prüft man Grundfreiheiten? Was ist bei den jeweiligen Prüfungspunkten zu beachten?
I. Anwendungsbereich
Vorrang von Sekundärrecht, solange dieses europarechtskonform insb grundfreiheitskonform ist
1. Persönlich/ Sachlich
—>Berücksichtigung von Bereichsausnahmen
Telos: Staat soll in sensiblen Bereichen staatlicher Organisation beschränkungen treffen können zB Art. 45 IV AEUV
—>im Schwerpunkt wirtschaftlicher Kern der Tätigkeit
keine Erfassung rein karitativer Zwecke (Ausgleich durch allg. Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 18 AEUV)
—>grenzüberschreitendes Element
keine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte
unbeachtlich, ob Grenzübertritt bereits stattgefunden hat
—>aber: nicht nur rein hypothetischer (Kremzow)
dh keine Erfassung der sog. Inländerdiskriminierung
—>Zulässigkeit richtet sich nach verfassungsrechtlicher Ebene
P: Wegfall des Schutzes bei Rechtsmissbrauch?
zB Grünung einer Gesellschaft im Ausland zur UMgehung der Mindestkapitalvorschriften, um dann eine Zweigniederlassung in eigentlichen Zielland zu gründen
P: Berechtigter der Grundfreiheit?
—>setzt regelmäßig Unionsbürgerschaft voraus ggf Erweiterung durch Assozierungsabkommen
2. Räumlich
II. Beeinträchtigung
—>Beweistlastumkehr: Staat muss Rechtfertigung nachweisen
P: Adressat der Grundfreiheit?
—>wenn Beeinträchtigung nicht durch Adressat erfolgt, Thematisierung von Drittwirkung
—>primär die MS und die EU
ergibt sich aus den Rechtfertigungsgründen (->öffentliche Ordnung)
—>Bindung von Privatpersonen grds abzulehnen
aber: staatliche Shutzpflichten aus Art. 34 AEUV iVm Art. 4 III EUV
aber: Arbeitnehmerfreizuügigkeit, das REchts würde ansonsten leerlaufen
1.Diskriminierung
a) Offene Diskriminierung
b) Versteckte (mittelbare) Diskriminierung
—>Abgrenzung ggü Beschränkung im Einzelnen nicht notwendig
zB schlechtere Stellung von Fremdsprachenlektoren
2. Beschränkung
—>erweiterete Auslegung zuerst im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit (Dassonville —>Keck —>ANETT)
—>Ausweitung auf andere Grundfreiheiten
III. Rechtfertigung
1. Ausdrückliche Schranken
—>gesetzliche Grundlage erforderlich
—>enge Auslegung der geschriebenen Rechtfertigungsgründe
2. Ungeschriebene Schranken
—>Cassis de Dijon Rechtspr.: Rechtfertigung aus zwingen Erfordernissen
Konsequenz der weiten Interpretation als Beschränkungsverbote
mittlerweile auf alle Grundfreiheiten anwendbar
relevant va in Schutzpflichtkonstellationen (praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter)
keine Anwendung auf unmittelbare Diskriminerungen (nur geschriebene Rechtfertigungsgründe), außer bei Umweltrecht
P: Anwenbarkeit auf mittelbare Diskirminierungen
+ungeschriebener Rechtfertigungsgrund wurde als Antwort auf erweiterte Auslegung als Beschränkungsverbot entwickelt
-praktisch schwierige Abgrenzung (Berücksichtigung im Rahmen der VHMK)
3.kollidierendes Primärrecht ( zB. GrCH)
3. Schranken-Schranken
—>spezielle Schranken
—>VHMK (vgl. Art. 36 AEUV: “keine verschleierte Handelsbeschränkung)
—>sonstiges Primärrecht (aber Grundrecht nur nach Maßgabe des Art. 51 I 1 GrCH)
“(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.”
Woraus ergeben sich der Anwendungsvorrang und die unmittelbare Wirkung des EuropaR?
unmittelbare Anwendbarkeit: Van Gend en Loos Entscheidung
—>subjektive Rechte nicht nur da wo ausdrücklich benannt, sondern dort wo Vertrag dem Einzelnen eindeutige Verpflichtungen auferlegt zB Art. 157 AEUV
“DIE ERSTE FRAGE DER TARIEFCOMMISSIE LAUTET, OB ARTIKEL 12 DES VERTRAGS IM SINNE EINER UNMITTELBAREN ANWENDUNG IM NATIONALEN RECHT GILT, D. H. OB STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN AUF DER GRUNDLAGE DIESES ARTIKELS RECHTE GELTEND MACHEN KÖNNEN, DIE DAS NATIONALE GERICHT SCHÜTZEN MUSS.
UM FESTZUSTELLEN, OB DIE BESTIMMUNGEN EINES INTERNATIONALEN VERTRAGS IN IHRER WIRKUNG SO WEIT REICHEN, IST ES ERFORDERLICH, DEN SINN, DEN ALLGEMEINEN AUFBAU UND DEN WORTLAUT DIESER BESTIMMUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.
Das Ziel des EWG-Vertrags, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, dessen Funktionieren für die betroffenen Parteien in der Gemeinschaft von unmittelbarem Belang ist, impliziert, dass dieser Vertrag mehr ist als eine Vereinbarung, die lediglich gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Vertragsstaaten begründet. DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH DIE PRÄAMBEL DES VERTRAGS BESTÄTIGT, DIE SICH NICHT NUR AUF REGIERUNGEN, SONDERN AUCH AUF VÖLKER BEZIEHT. SIE WIRD AUCH GANZ KONKRET DURCH DIE EINRICHTUNG VON INSTITUTIONEN BESTÄTIGT, DIE MIT SOUVERÄNEN RECHTEN AUSGESTATTET SIND, DEREN AUSÜBUNG SICH AUF DIE MITGLIEDSTAATEN UND AUCH AUF IHRE BÜRGER AUSWIRKT. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Staatsangehörigen der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten aufgefordert sind, über das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss am Funktionieren dieser Gemeinschaft mitzuwirken.
ZUDEM DIE DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 ÜBERTRAGENE AUFGABE, DEREN ZIEL ES IST, EINE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES VERTRAGS DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE UND GERICHTINSTANZEN ZU GEWÄHRLEISTEN, BESTÄTIGT, DASS DIE STAATEN ANERKANNT HABEN, DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINE RECHTSKRAFT BESITZT, AUF DIE SICH IHRE STAATSANGEHÖRIGEN VOR DIESEN GERICHTEN BERUFEN KÖNNEN. DARUS IST ZU SCHLIEßEN, DASS DIE GEMEINSCHAFT EINE NEUE RECHTSORDNUNG BILDET, ZU LASTEN DERER DIE STAATEN IHRE SOUVERÄNEN RECHTE EINGESCHRÄNKT HABEN, wenn auch nur in begrenzten Bereichen, und deren Untertanen nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Staatsangehörige umfassen. UNABHÄNGIG VON DER GESETZGEBUNG DER MITGLIEDSTAATEN ERLEGT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEN EINZELNEN DAHER NICHT NUR VERPFLICHTUNGEN AUF, SONDERN SOLL IHNEN AUCH RECHTE VERLEIHEN, DIE TEIL IHRES RECHTSERBES WERDEN. DIESE RECHTE ENTSTEHEN NICHT NUR DORT, WO SIE IM VERTRAG AUSDRÜCKLICH GEWÄHRT WERDEN, SONDERN AUCH AUFGRUND VON VERPFLICHTUNGEN, DIE DER VERTRAG IN EINDEUTIG DEFINIERTER WEISE SOWOHL DEN EINZELNEN ALS AUCH DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT.”
Vorrang des Unionsrechts
—>unterschiedliche Argumentationsstrukturen im Unionsrecht
+ergibt sich aus der Autonomie der Rechtsordnung
+Costa/ENEL-Entscheidung: ansonsten würde Zielverwirklichung der Verträge unterlaufen werden
+Systematisch Art. 288 AEUV, wäre bedeutungslos, wenn MS-Regelungen Vorrang hätten
+Euro-Box-Promotion Entscheidung: ohne Vorrang würde Gemeinschaftscharakter aufgehoben und damit die gesamte Rechtsgrundlage in Frage gesellt + nur auf diese Weise Achtung der Gleichheit der MS durch Union möglich Art 4 II EUV str.
+Erklärung Nr. 17 Vertrag von Lissabon
—>BVerfGE 126, 286 Honeywell-Entscheidung
+Vorrang durch Ermächtigung des Grundgesetzes, dh
pauschaler Vorrang nur vor einfachen Gesetzen
—>entgegenstehendes Recht unanwendbar, aber nicht nichtig
—>gilt auch für später erlassenes Recht
Integrationsgrenzen nach Art. 23 I, Art. 79 III und der Verfassungsidentität
Warum gilt der Vorrang von Sekundärrecht bei der Prüfung von Grundfreiheiten und unter welchen Umständen greift das Vorrangprinzip daher nicht?
Grundfreiheiten verhindern unverhältnismäßige Beschränkungen im Binnenmarkt
—>SekundärR geht darüber hinaus: auch keine verhältnismäßigen Beschränkungen sind mehr zulässig, da Geimeinwohlgüter der Rechtfertigung vom EU-Recht aufgegriffen werden und dementsprechend nicht mehr von den MS geschützt werden müssen
—>Folge: Sekundärrecht muss grundfreiheitskonform sein
Wie grenzt man Grundfreiheiten vom allgemeinen Diskriminierungsverbot ab?
Art. 18 AEUV: unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen
Abgrenzung zu Grundfreiheiten:
EuGH, Rs. C-591/17, ECLI:EU:C:2019:504 (Österreich/Deutschland – Pkw-Maut)
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 18 AEUV, in dem der allgemeine Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen soll, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht
40 Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist namentlich im Bereich des freien Warenverkehrs in Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV, in dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und in dem des freien Dienstleistungsverkehrs in den Art. 56 und 62 AEUV umgesetzt worden. 41 Daraus folgt, dass in der vorliegenden Rechtssache die streitigen nationalen Maßnahmen nur insoweit im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV geprüft werden können, als sie auf Sachverhalte Anwendung finden, die nicht unter diese vom AEU Vertrag vorgesehenen besonderen Diskriminierungsverbote fallen
—>Grundfreiheiten sind spezieller
Wie prüft man Art. 18 AEUV?
—>dazu auch Fall 10 ÖIII
allg. Diskriminierungsverbot
I. Anwendbarkeit
“unbeschadet besonderer Bestimmungen”
II. Schutzbereich
1.persönlich
P: nur Unionsbürgerschaft?
Ja —> EuGH Martinze Sala; Nein bei Drittstaatsangehörigen —>EuGH Micheletti
+Systematik (Teil der Unionsbürgerschaft)
+Systematik des gesamten EU-Rechts, geschützt werden Unionsbürger
P: juristische Personen?
—>EuGH Phil Collins (+)
2.sachlich
—>Anwendungsbereich der Verträge
—>EuGH Phil Collins: wenn sich Maßnahmen nur mittelbar auf Wahrnehmung von Grundfreiheiten beziehen
III. Eingriff
P: Drittwirkung bei intermediären Gewalten?
—>EuGH Ferlini (+)
—>nur, wenn Vergleichgruppen der gleichen Rechtsetzungshoheit unterliegen (dh Unterschiede zw den nationalen Ordnungen allein reichen nicht aus) —>EuGH National Farmers Union
P: Diskriminierung durch Gleichbehandlung?
—>weiter Auslegung “jede Diskriminierung”
—>wenn wesentlich ungleiches, gleich behandelt wird
—>EuGH Garcia Avello
IV. Rechtfertigung
wenn auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägung beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen REchtsvorschriften verfolgt wird (EuGH Bidar)
->kein absolutes Rechtfertigungsverbot
Was ist eine mittelbare Diskriminerung? Was ist eine Beschränkung im Kontext der Grundfreiheiten?
1) Normen gelten grds unterschiedlos, aber bei tatsächlicher Anwendung sind ausländische Personen meist stärker betroffen
2) nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen
Woraus kann sich einer staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf die Grundfreiheiten ergeben? Was ist bei der Prüfung zu beachten?
effet utile + Loyalitätspflicht aus Art 4 III EUV
zB art 34 AEUV iVm Art 4 III EUV
—>Kommission vs. Frankreich bzw. Erdbeerstreit
—>Berücksichtigung der Zumutbarkeit
—>Berücksichtigung möglicherweise entgegenstehender Rechtspositionen zB Versammlungsfreiheit
Inwieweit werden Private durch Grundfreiheiten gebunden?
Fra.bo - ggf Zurechnung zu MS bei Beschäftigung mit öffentlicher Aufgabe ->Beliehene
unmittlbare Bindung bei privater Verbandsmacht (intermediärer Gewalten)
+keine Flucht ins Privatrecht
Bosman/Walrave; Koch - Sportverbände
Laval - Gewerkschaften
selten: Bindung einzelner Privater
Angonese: Arbeitnehmerfreizügigkeit
Was besagt die Dassonville-Formel? In welchem Kontext wurde sie entwickelt?
zu Maßnahmen gleicher Wirkung bei Art 34 AEUV
—>Auslegung der Warenverkehrfreiheit als Beschränlungsverbot
„…jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“
Welche Enschränkung postuliert die Keck-Rspr. ggü Dassonville?
„Demgegenüber ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.“
—>Verkaufsmodalitäten sind ausgenommen, außer es liegt eine Diskimnierung vor
Was besagt der Drei-Stufen-Test?
ANETT und Scottish Whiskey
„Demgemäß sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Waren aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln (1)
, ebenso als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen wie Vorschriften über die Voraussetzungen, denen die Waren entsprechen müssen, selbst wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten. (2)
Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert. (3)
Gilt auch für die Ausfuhr nach Art 35 AEUV ein Beschränkungsverbot?
Ja, Anpassung an Rspr. zu Art 34
—>Beschränkungsverbot, wenn nicht zu ungewiss oder zu unmittelbar
—>vorher: Diskriminierungsverbot nach Groenveld-Formel
Werden die übrigen Grundfreiheiten ebenfalls als Beschränlungsverbote ausgelegt?
Ja, Harmonisierung der Grundfreiheiten
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Arbeitnehmerfreizügigkeit „Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden.“
Niederlassungsfreiheit (Gebhard-Formel)
„Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.“
Dienstleistungsfreiheit
„Solange die für Dienstleistungen geltenden Vorschriften nicht harmonisiert sind und noch nicht einmal eine Gleichwertigkeitsregelung erlassen worden ist, können Behinderungen der vom EWG-Vertrag in diesem Bereich garantierten Freiheit … daher rühren, daß innerstaatliche Vorschriften, die alle im Inland ansässigen Personen erfassen, auf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Erbringer von Dienstleistungen angewandt werden, die bereits den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats genügen müssen.
Kapitalverkehrsfreiheit nach Wortlaut
Wie stehen Grundrechte und Grundfreiheiten zueinander?
Grundfreiheiten haben erweiternde Wirkung
—>sind unabhängig von Art. 51 I GRCh anwendbar
—>haben zudem einen Liberalisierungseffekt in anderen Bereichen
obwohl Inländerdiskriminierung nicht erfasst ist, führen Grundfreiheiten faktisch oft zur Anpassung der Situation für Inländer an den europäischen Standard
ergänzen sich gegenseitig
—>können in Klausur separat geprüft werden
—>oder Berücksichtigung der Grundrechtspostition im Rahmen der VHMK-Prüfung der Grundfreiheiten
—>idR Gleichlauf im Ergebnis
Was schützt Art. 15 GRCh?
vgl. Berufsfreihetít Art 12 GG
sachlich
—>einheitlicher Schutzbereich: Wahl – Ausübung – negative Freiheit
—>aber: kein soziales Rechts ->kein Recht auf Arbeit
persönlich
—>auch Drittstaatsangehörige, die in der EU arbeiten dürfen (s. Abs. 3) ->es soll kein arbeitsbezogenes Migrationsrecht vermittelt werden
Abs. 2 praktisch unbedeutend, da er inhaltlich den Grundfreiheiten entspricht
Was schützt Art. 16 GRCh?
unternehmerische Freiheit
unternehmerisch ist jede selbständige wirtschaftliche Betätigung, ohne Rücksicht auf Art und Umfang, Rechtsform und Finanzierung des Unternehmens
geschützt sind Aufnahme und Beendigung der unternehmerischen Betätigung sowie alle Aspekte der Durchführung
durch Verweis auf Gepflogenheiten weitgehende Regelungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten
Wie ist das Verhältnis zwischen Art. 15 und Art. 16 GRCh zu beurteilen?
str.
M1: Art. 15 schützt Berufswahl und Art. 16 die Berufsausübung
M2: Abgrenzung nach persönlichkeitsgebundenen Aspekten ->diese sollen von Art. 15 erfasst sein
M3: Art. 15 umfasst die unselbstständige, Art 16 die selbständige Tätigkeit
Was schützt Art. 17 GRCh?
Schutz des Eigentums
Nach Art 17 I hat jede Person das Rechts, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben
umfasst jedes vermögenswerte Recht, das dem Einzelnen privatnützig und mit Ausschließlichkeitscharakter zugeordnet ist
P: öffentlich-rechtl. Rechtspositionen
nach Abs. 2 ist auch geistiges Eigetum geschützt
Normgeprägtheit ->für Existenz und Reichweite der geschützen Rechtspositionen ist auf die einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften zu schauen
rechtmäßig ->Rechtsposition wurde wirksam erworben; ob sich die Eigentumsposition aus rechtswidrigen Handeln ergibt, ist erst im Rahmen der Rechtfertigung zu berücksichtigen
schützt das Erworbene, Art. 15 und 16 schützen den Erswerbsvorgang
Parallele zu Art. 1, 1 ZP EMRK (erst im Protokoll, da bei Entstehung der EMRK viele verschiedene Marktordnungen)
Eingriffe können Eigentumsentziehungen oder Nutzungsregelungen sein
Wie wirken GRCh Grundrechte zwischen Privaten?
keine Regelung in Art. 51 I GRCh
—>Rspr.:
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