Buffl

Europäisches WirtschaftsR

LL
von Leonie L.

Wo ist der Binnenmarkt geregelt? Welche Komponenten hat er?

Verankerung in Art. 26 II AEUV und Protokollen über Binnenmarkt und Wettbewerb

—>Raum des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital

—>Ziel: dadurch erhöhte Effektivität des zugrundeliegenden Marktes (staatl. Intervention als zusätzlicher Kostenfaktor)


1.Grundfreiheiten

—>Form der negativen Integration dh Verbot unzulässig bzw unverhältnismäßig Grundfreiheiten zu beschränken

—>nationale Bestimmungen, die damit kollidieren, werden auf europarechtlicher Ebene überlagert

  • aber: keine Vereinheitlichung der nationalen materiellen Bestimmungen

    • nationale Besonderheiten können weiterhin im Rahmen der Rechtfertigung von beschränkungen Beachtung finden

    • Grundfreiheiten gehen von der Existenz verschiedener nationaler Rechtsordnungen aus, es soll lediglich eine Abschottung der Märkte verhindert werden

—>subjektive rEchte des Einzelnen —>unmittelbare Anwendbarkeit (Van Gend & Loos)


2.Rechtsangleichung

—>positive Integration dh Errichtung einer einheitlichen europäischen Wirtschaftsordnung

—>Sperrwirkung ggü den Grundfreiheiten

—>massiver Eingriff in nationale Rechtsordnungen daher zunehmend das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung dh keine Pflicht zur Vereinheitlichung, aber notwendige Anerkennung der Regelungen anderer Staaten unter bestimmten Mindestvoraussetzungen


3.Wettbewerbsrecht, Art. 102 ff. AEUV

—>staatlicher Rahmen erforderlich, um Wettbewerb dauerhaft zu ermöglichen

—>Regelungen richten sich va an private Marktteilnehmer (soll Ersetzung staatlicher Barrieren durch Private verhindern)

—>Verbot Wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle


4.Beihilfenrecht

—>Förderung einzelner Unternehmen durch den Staat

—>nur innerhalb sehr enger Voraussetzungen


5.Währungsunion


Wie prüft man Grundfreiheiten? Was ist bei den jeweiligen Prüfungspunkten zu beachten?

I. Anwendungsbereich

Vorrang von Sekundärrecht, solange dieses europarechtskonform insb grundfreiheitskonform ist

1. Persönlich/ Sachlich

—>Berücksichtigung von Bereichsausnahmen

  • Telos: Staat soll in sensiblen Bereichen staatlicher Organisation beschränkungen treffen können zB Art. 45 IV AEUV

—>im Schwerpunkt wirtschaftlicher Kern der Tätigkeit

  • keine Erfassung rein karitativer Zwecke (Ausgleich durch allg. Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 18 AEUV)

—>grenzüberschreitendes Element

  • keine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte

  • unbeachtlich, ob Grenzübertritt bereits stattgefunden hat

    —>aber: nicht nur rein hypothetischer (Kremzow)

  • dh keine Erfassung der sog. Inländerdiskriminierung

    —>Zulässigkeit richtet sich nach verfassungsrechtlicher Ebene

  • P: Wegfall des Schutzes bei Rechtsmissbrauch?

    zB Grünung einer Gesellschaft im Ausland zur UMgehung der Mindestkapitalvorschriften, um dann eine Zweigniederlassung in eigentlichen Zielland zu gründen

P: Berechtigter der Grundfreiheit?

—>setzt regelmäßig Unionsbürgerschaft voraus ggf Erweiterung durch Assozierungsabkommen

2. Räumlich

II. Beeinträchtigung

—>Beweistlastumkehr: Staat muss Rechtfertigung nachweisen

P: Adressat der Grundfreiheit?

—>wenn Beeinträchtigung nicht durch Adressat erfolgt, Thematisierung von Drittwirkung

—>primär die MS und die EU

  • ergibt sich aus den Rechtfertigungsgründen (->öffentliche Ordnung)

—>Bindung von Privatpersonen grds abzulehnen

  • aber: staatliche Shutzpflichten aus Art. 34 AEUV iVm Art. 4 III EUV

  • aber: Arbeitnehmerfreizuügigkeit, das REchts würde ansonsten leerlaufen

1.Diskriminierung

a) Offene Diskriminierung

b) Versteckte (mittelbare) Diskriminierung

—>Abgrenzung ggü Beschränkung im Einzelnen nicht notwendig

zB schlechtere Stellung von Fremdsprachenlektoren

2. Beschränkung

—>erweiterete Auslegung zuerst im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit (Dassonville —>Keck —>ANETT)

—>Ausweitung auf andere Grundfreiheiten

III. Rechtfertigung

1. Ausdrückliche Schranken

—>gesetzliche Grundlage erforderlich

—>enge Auslegung der geschriebenen Rechtfertigungsgründe

2. Ungeschriebene Schranken

—>Cassis de Dijon Rechtspr.: Rechtfertigung aus zwingen Erfordernissen

  • Konsequenz der weiten Interpretation als Beschränkungsverbote

  • mittlerweile auf alle Grundfreiheiten anwendbar

  • relevant va in Schutzpflichtkonstellationen (praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter)

  • keine Anwendung auf unmittelbare Diskriminerungen (nur geschriebene Rechtfertigungsgründe), außer bei Umweltrecht

  • P: Anwenbarkeit auf mittelbare Diskirminierungen

    +ungeschriebener Rechtfertigungsgrund wurde als Antwort auf erweiterte Auslegung als Beschränkungsverbot entwickelt

    -praktisch schwierige Abgrenzung (Berücksichtigung im Rahmen der VHMK)

3.kollidierendes Primärrecht ( zB. GrCH)

3. Schranken-Schranken

—>spezielle Schranken

—>VHMK (vgl. Art. 36 AEUV: “keine verschleierte Handelsbeschränkung)

—>sonstiges Primärrecht (aber Grundrecht nur nach Maßgabe des Art. 51 I 1 GrCH)


“(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.”


Woraus ergeben sich der Anwendungsvorrang und die unmittelbare Wirkung des EuropaR?

unmittelbare Anwendbarkeit: Van Gend en Loos Entscheidung

—>subjektive Rechte nicht nur da wo ausdrücklich benannt, sondern dort wo Vertrag dem Einzelnen eindeutige Verpflichtungen auferlegt zB Art. 157 AEUV

“DIE ERSTE FRAGE DER TARIEFCOMMISSIE LAUTET, OB ARTIKEL 12 DES VERTRAGS IM SINNE EINER UNMITTELBAREN ANWENDUNG IM NATIONALEN RECHT GILT, D. H. OB STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN AUF DER GRUNDLAGE DIESES ARTIKELS RECHTE GELTEND MACHEN KÖNNEN, DIE DAS NATIONALE GERICHT SCHÜTZEN MUSS.

UM FESTZUSTELLEN, OB DIE BESTIMMUNGEN EINES INTERNATIONALEN VERTRAGS IN IHRER WIRKUNG SO WEIT REICHEN, IST ES ERFORDERLICH, DEN SINN, DEN ALLGEMEINEN AUFBAU UND DEN WORTLAUT DIESER BESTIMMUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.

Das Ziel des EWG-Vertrags, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, dessen Funktionieren für die betroffenen Parteien in der Gemeinschaft von unmittelbarem Belang ist, impliziert, dass dieser Vertrag mehr ist als eine Vereinbarung, die lediglich gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Vertragsstaaten begründet. DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH DIE PRÄAMBEL DES VERTRAGS BESTÄTIGT, DIE SICH NICHT NUR AUF REGIERUNGEN, SONDERN AUCH AUF VÖLKER BEZIEHT. SIE WIRD AUCH GANZ KONKRET DURCH DIE EINRICHTUNG VON INSTITUTIONEN BESTÄTIGT, DIE MIT SOUVERÄNEN RECHTEN AUSGESTATTET SIND, DEREN AUSÜBUNG SICH AUF DIE MITGLIEDSTAATEN UND AUCH AUF IHRE BÜRGER AUSWIRKT. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Staatsangehörigen der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten aufgefordert sind, über das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss am Funktionieren dieser Gemeinschaft mitzuwirken.

ZUDEM DIE DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 ÜBERTRAGENE AUFGABE, DEREN ZIEL ES IST, EINE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES VERTRAGS DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE UND GERICHTINSTANZEN ZU GEWÄHRLEISTEN, BESTÄTIGT, DASS DIE STAATEN ANERKANNT HABEN, DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINE RECHTSKRAFT BESITZT, AUF DIE SICH IHRE STAATSANGEHÖRIGEN VOR DIESEN GERICHTEN BERUFEN KÖNNEN. DARUS IST ZU SCHLIEßEN, DASS DIE GEMEINSCHAFT EINE NEUE RECHTSORDNUNG BILDET, ZU LASTEN DERER DIE STAATEN IHRE SOUVERÄNEN RECHTE EINGESCHRÄNKT HABEN, wenn auch nur in begrenzten Bereichen, und deren Untertanen nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Staatsangehörige umfassen. UNABHÄNGIG VON DER GESETZGEBUNG DER MITGLIEDSTAATEN ERLEGT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEN EINZELNEN DAHER NICHT NUR VERPFLICHTUNGEN AUF, SONDERN SOLL IHNEN AUCH RECHTE VERLEIHEN, DIE TEIL IHRES RECHTSERBES WERDEN. DIESE RECHTE ENTSTEHEN NICHT NUR DORT, WO SIE IM VERTRAG AUSDRÜCKLICH GEWÄHRT WERDEN, SONDERN AUCH AUFGRUND VON VERPFLICHTUNGEN, DIE DER VERTRAG IN EINDEUTIG DEFINIERTER WEISE SOWOHL DEN EINZELNEN ALS AUCH DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT.”


Vorrang des Unionsrechts

—>unterschiedliche Argumentationsstrukturen im Unionsrecht

+ergibt sich aus der Autonomie der Rechtsordnung

+Costa/ENEL-Entscheidung: ansonsten würde Zielverwirklichung der Verträge unterlaufen werden

+Systematisch Art. 288 AEUV, wäre bedeutungslos, wenn MS-Regelungen Vorrang hätten

+Euro-Box-Promotion Entscheidung: ohne Vorrang würde Gemeinschaftscharakter aufgehoben und damit die gesamte Rechtsgrundlage in Frage gesellt + nur auf diese Weise Achtung der Gleichheit der MS durch Union möglich Art 4 II EUV str.

+Erklärung Nr. 17 Vertrag von Lissabon

—>BVerfGE 126, 286 Honeywell-Entscheidung

+Vorrang durch Ermächtigung des Grundgesetzes, dh

  • pauschaler Vorrang nur vor einfachen Gesetzen

    —>entgegenstehendes Recht unanwendbar, aber nicht nichtig

    —>gilt auch für später erlassenes Recht

  • Integrationsgrenzen nach Art. 23 I, Art. 79 III und der Verfassungsidentität


Werden die übrigen Grundfreiheiten ebenfalls als Beschränlungsverbote ausgelegt?

Ja, Harmonisierung der Grundfreiheiten

  • Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Arbeitnehmerfreizügigkeit „Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden.“

  • Niederlassungsfreiheit (Gebhard-Formel)

    „Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.“

  • Dienstleistungsfreiheit

    „Solange die für Dienstleistungen geltenden Vorschriften nicht harmonisiert sind und noch nicht einmal eine Gleichwertigkeitsregelung erlassen worden ist, können Behinderungen der vom EWG-Vertrag in diesem Bereich garantierten Freiheit … daher rühren, daß innerstaatliche Vorschriften, die alle im Inland ansässigen Personen erfassen, auf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Erbringer von Dienstleistungen angewandt werden, die bereits den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats genügen müssen.

  • Kapitalverkehrsfreiheit nach Wortlaut



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Leonie L.

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