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Europäisches VerfassungsR

LL
von Leonie L.

Wie lässt sich der Vorrang des Unionsrecht begründen?

Vorrang des Unionsrechts

—>unterschiedliche Argumentationsstrukturen im Unionsrecht

+EuGH, Gutachten 1/17, ECLI:EU:C:2019:341 (CETA): ergibt sich aus der Autonomie der Rechtsordnung

Die Autonomie der Unionsrechtsordnung besteht somit darin, dass die Union über einen eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen verfügt. Hierzu gehören die in Art. 2 EUV genannten „Werte, auf die sich die Union gründet“, nämlich „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte“, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Vorschriften der Charta und die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags,

+Costa/ENEL-Entscheidung: ansonsten würde Zielverwirklichung der Verträge unterlaufen werden

—>Systematisch Art. 288 AEUV, wäre bedeutungslos, wenn MS-Regelungen Vorrang hätten

Diese Bestimmung, die durch nichts eingeschränkt wird, wäre ohne Bedeutung, wenn die Mitgliedstaaten sie durch Gesetzgebungsakte, die den gemeinschaftsrechtlichen Normen vorgingen, einseitig ihrer Wirksamkeit berauben könnten. Aus alledem folgt, daß dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.

—>eine endgültige Beschränkung ihrer Hoheitsrechte bewirkt, die durch spätere einseitige, mit dem Gemeinschaftsbegriff unvereinbare Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden kann

+Euro-Box-Promotion Entscheidung: ohne Vorrang würde Gemeinschaftscharakter aufgehoben und damit die gesamte Rechtsgrundlage in Frage gesellt + nur auf diese Weise Achtung der Gleichheit der MS durch Union möglich Art 4 II EUV str.

Hinzuzufügen ist, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen achtet. Die Union kann diese Gleichheit aber nur achten, wenn es den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unmöglich ist, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen.

+Erklärung Nr. 17 Vertrag von Lissabon

—>BVerfGE 126, 286 Honeywell-Entscheidung

+Vorrang wird pragmatisch begründet

Der Anwendungsvorrang folgt aus dem Unionsrecht, weil die Union als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen könnte, wenn die einheitliche Wirksamkeit des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet wäre

+Vorrang durch Ermächtigung des Grundgesetzes, dh

  • pauschaler Vorrang nur vor einfachen Gesetzen

    —>entgegenstehendes Recht unanwendbar, aber nicht nichtig

    —>gilt auch für später erlassenes Recht

  • Integrationsgrenzen nach Art. 23 I, Art. 79 III und der Verfassungsidentität


Wie verhält sich der Vorrang des Uinionsrechts zu unmittelbaren Wirkung?

EuGH, Rs. C-573/17, ECLI:EU:C:2019:530 (Popławski II)

  • Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht.

  • Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen

  • Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist,

  • Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann daher nicht dazu führen, dass der wesentliche Unterschied zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, die unmittelbare Wirkung haben, und denen, die diese Wirkung nicht haben, in Frage gestellt wird, und folglich auch nicht dazu, dass eine einheitliche Regelung für die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts durch die nationalen Gerichte eingeführt wird.

  • Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen

  • Hingegen kann eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen.

  • So ist das nationale Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt zu lassen, die mit einer Bestimmung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die, wie ihr Art. 27, keine unmittelbare Wirkung hat, unvereinbar ist.



Welche Bedeutung hat Art. 2 EUV?

gemeinsame Werte im europäischen Verfassungsverbund

EuGH, Gutachten 1/17, ECLI:EU:C:2019:341 (CETA):

Die Autonomie der Unionsrechtsordnung besteht somit darin, dass die Union über einen eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen verfügt. Hierzu gehören die in Art. 2 EUV genannten „Werte, auf die sich die Union gründet“, nämlich „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte“, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Vorschriften der Charta und die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen

—>begründet den Autonomiegedanken der Rechtsordnung

dazu das Gericht weiter in: EuGH, Rs. C-156/21, ECLI:EU:C:2022:97 (Ungarn/Parlament und Rat)

Wie nämlich im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, tritt ein Kandidatenland, wenn es ein Mitgliedstaat wird, einer rechtlichen Konstruktion bei, die auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat die in Art. 2 EUV genannten gemeinsamen Werte, auf die sich die Union gründet, mit allen anderen Mitgliedstaaten teilt und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen. Diese Prämisse gehört zu den besonderen und wesentlichen Merkmalen des Unionsrechts, die mit dessen Eigenart zusammenhängen und sich aus der Autonomie ergeben, die das Unionsrecht gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht genießt.

Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden

Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte

(..)Sie geben der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin das Gepräge

—>Spitzenposition von Art. 2 EUV? —>Grenzen der Vertragsrevision?



Sind die Werte in Art. 2 EUV verbindlich?

Ja, daran ändert sich auf vor dem Hintergrund nichts, das die Werte durch weiteres Primärrecht konkretisiert wurden

EuGH, Rs. C-769/22, ECLI:EU:C:2026:326 (Kommission/Ungarn):

Der von Ungarn geltend gemachte Umstand, dass die in Art. 2 EUV genannten Werte in anderen Grundsätzen und Bestimmungen des Unionsrechts konkretisiert werden, die präzisere rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten im Sinne der in Rn. 525 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung enthalten, kann jedoch die Rechtsverbindlichkeit dieser Werte für die Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen.

—>der an sich verpflichtende Charkter ergibt sich auch Wortlaut, systematischem Kontext und Entstehungsgeschichte

—>Kontext: allgemeiner Aufbau des Vertrages ->Präambel (wenn auch nicht rechtsverbindlich) und Einfügung in den Hauptteil


außerdem: EuGH, Rs. C-769/22, ECLI:EU:C:2026:326 (Kommission/Ungarn)

Auch Art. 49 EUV spricht als Bestandteil des Kontexts für eine Auslegung von Art. 2 EUV dahin, dass diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist. Wie in Rn. 521 des vorliegenden Urteils ausgeführt, impliziert Art. 49 EUV nämlich, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der beantragt, Mitglied der Union zu werden,

Gleiches gilt für die übrigen Bestimmungen des EU-Vertrags, die sich ausdrücklich auf die Werte der Union beziehen und damit die Rechtsverbindlichkeit von Art. 2 EUV bestätigen, nämlich Art. 3 Abs. 1 und 5, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Buchst. a, Art. 32 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 EUV.

—>Vorarbeiten zu Art. 2 EUV:

Der Begriff „Werte“ wurde durch diesen Vertrag eingeführt, durch eine Übernahme der vom Konvent zur Zukunft Europas gewählten Formulierung, wonach die europäischen grundlegenden Werte „einen eindeutigen und unstrittigen grundlegenden rechtlichen Gehalt haben [müssen], damit die Mitgliedstaaten erkennen können, welche sanktionsbewehrten Verpflichtungen ihnen aus diesen Werten erwachsen“ (Sekretariat des Europäischen Konvents, CONV 528/03, S. 11).


Wie ist die Kompetenzordnung nach dem Vertrag von Lissabon geregelt?

  1. Kompetenzabgrenzung:

    —> Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1 S. 1 EUV − Präzisierung in Art. 5 Abs. 2 EUV

    —>einzelne Kompetenzen: Kompetnzenkataloge geben nur eine Orientierung vor, es braucht immer eine konrete Kompetenznorm, auf die zurückgegriffen wird

    a) ausschließliche Zuständigkeit

    —>nicht kompletter Binnenmarkt, nur Ausschnitte

    b) geteilte Zuständigkeit

    —>beachte Art. 2 Abs. 2 AEUV (Ausnahmen Art. 4 Abs. 3,4 AEUV)

    c) Koordinierung

    —>Art. 2 Abs. 3, 5 AEUV Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie Materien in Art. 6 AEUV

    —>offene Methode der Koordinierung (wesentliches Instrument unverbindliche Empfehlungen und Leitlinien der Kommission)

    d) GASP

    —>Art. 2 Abs. 4 AEUV, Art. 23 ff. EUV

    e)Außenkompetenz

    —>Art 3 Abs. 2, 216 Abs. 1 AEUV

    f)implizite Zuständigkeit? Annexkompetenz zu ausdrücklichen Kompetenzen (aA Anknüpfungspunkt sind Ziele und Aufgaben der Union)


  2. Kompetenzausübung:

    —>Subsidiaritätsprinzip, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EUV − nicht bei ausschließlicher Zuständigkeit; genügt dem Subsidiartätskriterium, wenn:

    (1) Negativkriterium „… von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können…“

    —>nicht ausreichend – transnationale Aspekte – vergleichende Effizienz

    (2) Positivkriterium „… sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“ besser

    —>wertender Vergleich zwischen zusätzlichem Integrationsgewinn und mitgliedstaatlichem Kompetenzverlust

    Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit!


Welche Kontrollsysteme gibt es für die Kompetenzordnung?

1.Art. 6-8 Subsidiaritätsprotokoll mit Art. 23 Abs. 1a GG

—>frühwarnsystem: Subsidiaritätsrüge



2.Subsidiaritätsklage vor dem EuGH, Art. 8 Sub. Prot., Art 23 Abs. 1a GG

3.Ultra-Vires Kontrolle durch BVerfG

—>Herleitung des Vorrangs des Unionsrechts aus Anwendungsbefehl der Verfassung -> daher:

  • BVerfGE 89, 155 (188) – Maastricht

    Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrunde liegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden.

  • Konkretisierung im Lissabon-Urteil:

    Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union … einfordern zu können.

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten

    —>Beachtung des Rechtsgedanks aus Art 100 Abs. 1 GG: Kontrolle darf nur durch das BVerfG durchgeführt werden

  • Konkretisierung in Honeywell: nur europarechtsfreundliche Ausübung der Ultrs-Vires-Kontrolle

    ist deshalb dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Rechtsakte zu geben

    wenn die europäischen Organe und Einrichtungen die Grenzen ihrer Kompetenzen in einer das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung spezifisch verletzenden Art überschritten haben (Art. 23 Abs. 1 GG), der Kompetenzverstoß mit anderen Worten hinreichend qualifiziert ist.

    —>dh dass der Kompetenzverstoß offensichtlich ist und der angegriffene Akt hinsichtlich des Kompetezgefüges und des Prinzips der Einzelermächtigung erheblich ins Gewicht fällt

    —>Ultra-Vires-Kontrolle kann sich auch gegen die Enschätzung des EuGH richten, aber:

    Anspruch auf Fehlertoleranz —>Unionseigene Methoden der Rechtsfindung sind zu akzeptieren + Dem Gerichtshof ist auch die Rechtsfortbildung im Wege methodisch gebundener Rechtsprechung nicht verwehrt.


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Leonie L.

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