Mandantenziele herausarbeiten, auch die widersprüchlichen, und den Zielkonflikt offen benennen.
Alle gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten zunächst abstrakt darstellen, auch die ungeeigneten mit Grund („erster Schritt“, sehr punkteträchtig).
Jede Möglichkeit an jedem Ziel messen; was zwingend ist, sagen (§§ 137, 925 II, 2136, 2302 BGB).
Empfehlung nach dem Gebot des sichersten Weges; offene Punkte als Rückfrage an den Mandanten.
Vollzug: Form (§§ 311b I, 518 I, 925, 2276, 2348 BGB), Vertretung, Genehmigung, Grundbuch (Rang, Vormerkung, § 16 II GBO).
Form: § 311b I 1 BGB deckt § 518 I BGB mit ab; Auflassung § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit.
Wer handelt? Eltern gemeinsam (§§ 1626, 1629 I BGB), auch nach Trennung ohne Beschluss nach § 1671 BGB; unter 7 Jahren nur die Vertreter (§§ 104 Nr. 1, 105 I BGB).
Ausschluss der Eltern: §§ 1629 II 1, 1824 I Nr. 1 BGB (Geschäft mit Verwandten in gerader Linie, z. B. Großeltern) oder §§ 1824 II, 181 BGB (Eltern selbst Vertragspartner).
Ausnahme: lediglich rechtlich vorteilhaft (teleologische Reduktion) oder Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit. Rechtsnachteil bei Vermietung (§ 566 BGB), Wohnungseigentum (§§ 9a IV, 16 II WEG), Rücktrittsvorbehalt (§ 346 II–IV BGB); kein Nachteil bei Grundschuld, Wohnungsrecht, Nießbrauchsvorbehalt, Miteigentum am unvermieteten Grundstück.
Folge: Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB, Anordnung durch das Familiengericht, § 151 Nr. 5 FamFG).
Genehmigung des Familiengerichts: Eltern §§ 1643 I, 1850 BGB, Pfleger §§ 1813 I, 1799 I, 1850 BGB; Nr. 4 (Wohnungseigentum), Nr. 5 (Verpflichtung zur Rückübertragung), Nr. 6 (entgeltlicher Erwerb, auch gemischte Schenkung).
Dinglicher Vollzug getrennt prüfen; keine umgekehrte Gesamtbetrachtung.
Ziel „selbst wohnen“: Wohnungsrecht § 1093 BGB, auch an Gebäudeteil und Garten; Rang absichern.
Ziel „Erträge“: Nießbrauch § 1030 BGB (nur am ganzen Grundstück, Verwaltungslast §§ 1036, 1041 BGB) oder Leibrente §§ 759 ff. BGB mit Reallast §§ 1105 ff. BGB.
Ziel „Rückholung“: vertragliches Rücktrittsrecht mit Vormerkung § 883 BGB.
Ungeeignet: Miete oder Leihe (§ 57a ZVG, § 566 BGB gilt nicht für Leihe), Dauerwohnrecht § 31 WEG, Grunddienstbarkeit, Wohnungsreallast.
Folgen für § 2325 III BGB und für den Zugewinn des Erwerbers (§ 1374 II BGB) mitprüfen.
Entziehung oder Beschränkung (§§ 2333, 2338 BGB) – fast nie gegeben, kurz ablehnen.
Pflichtteilsverzicht § 2346 II BGB (Mitwirkung nötig; nie Erbverzicht wegen § 2310 S. 2 BGB).
Quote senken: Heirat in Zugewinngemeinschaft (§§ 1931 I, 1371 I BGB), weitere Berechtigte.
Nachlass verkleinern: lebzeitige Übertragung, dann § 2325 BGB (Frist III, Fristbeginn, Niederstwertprinzip II 2).
Frühere Zuwendungen: Anrechnung § 2315 BGB oder Ausgleichung § 2316 BGB.
Abschrecken: Pflichtteilsstrafklausel, Jastrow’sche Klausel.
Form: gemeinschaftliches Testament nur für Ehegatten und Lebenspartner (§ 2265 BGB); sonst Erbvertrag (§§ 2274, 2276 BGB).
Gestaltung: Trennungslösung, Einheitslösung (§ 2269 I BGB als Zweifelsregel) oder Nießbrauchsvermächtnis – ausdrücklich festlegen.
Bindung: Wechselbezüglichkeit §§ 2270, 2271 BGB (erst ab erstem Erbfall fest) oder Vertragsmäßigkeit § 2278 BGB (sofort).
Öffnungen: Rücktrittsvorbehalt § 2293 BGB, Änderungsvorbehalt, § 2298 II 3 BGB.
Absichern: Verzicht auf Anfechtung §§ 2281, 2079 BGB, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsklauseln, Schutz vor Schenkungen § 2287 BGB.
Grundschuld oder Hypothek? Sicherungsgrundschuld wegen fehlender Akzessorietät und § 1192 Ia BGB vorzugswürdig.
Berechtigung des Bestellers: § 1365 BGB (Belastung schöpft den Wert aus), Vorerbschaft § 2113 I, II BGB.
Sicherungsabrede: Zweck, Einreden, Rückgewähr; bei Kaufpreisfinanzierung eingeschränkte Sicherungsabrede.
Mehrere Sicherungsgeber: Regress, Ausgleich analog § 426 I BGB, Rangabrede.
Titel: Unterwerfung §§ 794 I Nr. 5, 800 ZPO; Verjährung § 216 BGB.
Grundstückskauf ohne gemeinsamen Notartermin
Vorderseite: A wohnt in Hamburg und will das Grundstück des B in Traunstein kaufen. Keiner von beiden will zum anderen reisen. Der Notar soll einen Weg finden, bei dem jeder nur zu „seinem“ Notar geht. Geht das?
Standort: Schema A Nr. 5 (Vollzug). Kaufvertrag (§ 311b I 1 BGB) und Auflassung (§§ 873, 925 BGB) getrennt prüfen.
Ergebnis: Ja. Den Kaufvertrag schließen sie durch Stufenbeurkundung: Angebot in Hamburg, Annahme in Traunstein. Die Auflassung erklärt B in Traunstein allein, für A als Vertreter und für sich selbst.
Formulierung: „Der Kaufvertrag kann sukzessive beurkundet werden, weil § 311b I 1 BGB nur die notarielle Beurkundung, nicht die gleichzeitige Anwesenheit verlangt (§ 128 BGB). Die Auflassung erklärt B für A aufgrund der in der Angebotsurkunde erteilten Vollmacht und zugleich für sich, was § 925 I 1 BGB genügt.“
Kernargumente: (1) § 925 I 1 BGB verlangt die gleichzeitige, nicht die persönliche Anwesenheit; Vertretung ist zulässig. (2) Das Insichgeschäft ist nach § 181 letzter Hs. BGB erlaubt, weil die Auflassung nur die Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt; eine Gestattung schadet trotzdem nicht. (3) Die Vollmacht ist materiell formfrei (§ 167 II BGB), braucht für das Grundbuchamt aber die Form des § 29 GBO; deshalb gleich in die Angebotsurkunde aufnehmen.
Merke: Gleichzeitige Anwesenheit verlangen §§ 925, 1410, 2276 BGB. Persönlich handeln muss der Erblasser beim Erbvertrag (§ 2274 BGB) und beim Erb- und Pflichtteilsverzicht (§ 2347 II BGB); für den Verzicht selbst gilt § 128 BGB.
Fundstelle: Grüneberg § 925 Rn. 3; § 128 Rn. 2; § 167 Rn. 2.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 1.
Gemischte Schenkung der Großeltern an den Enkel
Vorderseite: Die Großeltern übertragen ihrem 8-jährigen Enkel ein Hausgrundstück (Wert 400.000 €) gegen 100.000 € und behalten sich ein Wohnungsrecht und Rückübertragungsansprüche vor. Die Eltern wollen für das Kind unterschreiben. Was ist nötig?
Standort: Schema B Nr. 3 (Ausschluss der Eltern) und Nr. 6 (Genehmigung).
Ergebnis: Für den Überlassungsvertrag braucht das Kind einen Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB). Der Pfleger braucht zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts nach § 1850 Nr. 5 und Nr. 6 BGB. Der dingliche Erwerb ist ohne Pfleger und ohne Genehmigung möglich.
Formulierung: „Die Eltern sind nach §§ 1629 II 1, 1824 I Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, weil der Vater als Sohn der Großeltern mit diesen in gerader Linie verwandt ist. Der Ausschluss erfasst auch die Mutter, weil die Interessenkollision nach dem Zweck der Norm beide Eltern trifft.“
Kernargumente: (1) Die gemischte Schenkung ist ein einheitlicher, im Grundsatz entgeltlicher Vertrag; § 1850 Nr. 6 BGB greift unabhängig von der Höhe der Gegenleistung. (2) Die vorbehaltenen Rückübertragungsansprüche sind eine schuldrechtliche Belastung i.S.d. § 1850 Nr. 5 BGB. (3) Der Pfleger braucht die Genehmigung ebenfalls (§§ 1813 I, 1799 I BGB). (4) Auflassung und Eigentumserwerb erfüllen nur den Vertrag und sind lediglich rechtlich vorteilhaft; § 1850 Nr. 1 BGB schützt nur Grundbesitz, den das Kind schon hat. (5) Das Wohnungsrecht ändert am Charakter nichts, es mindert nur den Wert.
Fundstelle: Grüneberg § 1850 Rn. 1, 4, 8, 9; § 1629 Rn. 21.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 2. Examen: Minderjährige in 14 von 28 Kautelarklausuren, zuletzt Nov. 2023.
Vater schenkt der Tochter ein vermietetes Grundstück
Vorderseite: Der geschiedene Vater will seiner 16-jährigen Tochter ein Grundstück schenken, die Mutter ist einverstanden. Reicht es, wenn die Eltern für die Tochter handeln, (a) beim unbebauten, mit einer Grundschuld belasteten Grundstück, (b) wenn das Grundstück vermietet ist?
Standort: Schema B Nr. 3 und 4 (§ 181 BGB, lediglich rechtlicher Vorteil).
Ergebnis: (a) Ja; die Tochter kann auch selbst annehmen (§ 107 BGB). (b) Nein, es braucht einen Ergänzungspfleger. Eine Genehmigung des Familiengerichts braucht er nicht.
Formulierung: „Der Vater kann die Tochter bei der Annahme der Auflassung nicht vertreten (§§ 1629 II 1, 1824 II, 181 BGB), weil sie mit dem Eigentum nach § 566 BGB in die Vermieterpflichten eintritt und das Geschäft daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.“
Kernargumente: (1) § 181 BGB ist teleologisch reduziert, wenn das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist; das gilt auch bei Geschäftsunfähigen. (2) Grundschuld und öffentliche Lasten sind kein Nachteil, weil nur das Grundstück haftet (BGH NJW 2005, 415). (3) Bei Vermietung ist der Schenkungsvertrag isoliert vorteilhaft. Damit die Eltern die nachteilige Auflassung nicht als „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ allein vollziehen, sind Schenkung und Übereignung gesamt zu betrachten bzw. ist § 181 letzter Hs. BGB teleologisch zu reduzieren (BGH NJW 2005, 1430; NJW 2010, 3643). (4) Ob auch die Mutter ausgeschlossen ist, ist bei geschiedenen Eltern streitig (OLG Köln NJW 2022, 3514); der sicherste Weg ist der Pfleger. (5) § 1853 S. 1 Nr. 1 BGB greift nicht: Er erfasst rechtsgeschäftlich übernommene wiederkehrende Leistungen, nicht den Eintritt nach § 566 BGB.
Fundstelle: Grüneberg § 107 Rn. 4, 6; § 181 Rn. 9; § 1629 Rn. 14 f.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 3 und Abwandlung 1; dazu Klausur 1674 aus 2025.
Eigentumswohnung und Miteigentumsanteil an Minderjährige
Vorderseite: Die Eltern wollen ihrem Kind (a) eine unvermietete Eigentumswohnung, (b) einen Miteigentumsanteil an einem unvermieteten Grundstück schenken und die Schenkung für das Kind selbst annehmen. Was gilt?
Standort: Schema B Nr. 4 bis 6.
Ergebnis: (a) Nie lediglich rechtlich vorteilhaft: Ergänzungspfleger und Genehmigung nach §§ 1813 I, 1799 I, 1850 Nr. 4 BGB. (b) Lediglich rechtlich vorteilhaft: kein Pfleger, keine Genehmigung.
Formulierung: „Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für den Minderjährigen stets rechtlich nachteilig, weil er Mitglied der Gemeinschaft wird und nach § 9a IV 1 WEG den Gemeinschaftsgläubigern anteilig mit seinem ganzen Vermögen haftet.“
Kernargumente: (1) Auf Teilungserklärung, Verwaltervertrag oder Vermietung kommt es nicht an; dazu kommen Kosten und Sonderumlagen (§ 16 II WEG) (BGH NJW 2010, 3643). (2) Ein Nießbrauchsvorbehalt der Eltern hilft nicht, weil er nur im Innenverhältnis entlastet. (3) § 1850 Nr. 4 BGB wurde zum 1.1.2023 gerade wegen dieses Haftungsrisikos eingeführt. (4) Die Lasten des Miteigentümers aus § 748 BGB treffen den Alleineigentümer genauso und sind kein Nachteil i.S.d. § 107 BGB (BGH, 18.4.2024 – V ZB 51/23, NJW 2024, 1957). (5) Gegenprobe: Ein Miteigentumsanteil an einem vermieteten Grundstück ist wegen § 566 BGB nachteilig (BGH, 28.4.2022 – V ZB 4/21).
Fundstelle: Grüneberg § 107 Rn. 4; § 1850 Rn. 7.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 3, Abwandlungen 2 und 3.
Der Vater soll nicht mitverwalten (§ 1638 BGB)
Vorderseite: Großvater E will seiner 4-jährigen Enkelin T ein Haus schenken. Ihr Vater, von dem sich E's Tochter C gerade trennt, soll bei der Verwaltung nichts zu sagen haben. Wie regeln Sie das? Und was gilt, wenn E die T später als Erbin einsetzt und der Vater nach E's Tod für T ausschlagen will?
Standort: Schema B Nr. 2 und 3; Vermögenssorge.
Ergebnis: Bei der Zuwendung bestimmt E, dass der Vater das Grundstück nicht verwaltet (§ 1638 I BGB); dann verwaltet die Mutter allein (§ 1638 III BGB). Für den Vertragsschluss braucht T trotzdem einen Ergänzungspfleger. Ist die Vermögenssorge für eine Erbschaft nach § 1638 I BGB ausgeschlossen, kann der Vater nicht ausschlagen; nötig ist ein Zuwendungspfleger (§ 1811 I Nr. 2 BGB).
Formulierung: „Die Eltern sind beim Überlassungsvertrag nach §§ 1629 II 1, 1824 I Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Mutter als Tochter des E mit diesem in gerader Linie verwandt ist; der Ausschluss erfasst auch den Vater.“
Kernargumente: (1) Die Trennung ändert an der Gesamtvertretung nichts, solange keine Entscheidung nach § 1671 BGB ergangen ist. (2) Mit 4 Jahren ist T geschäftsunfähig; § 107 BGB hilft nicht, nur die Vertreter können handeln. (3) Das Ausschlagungsrecht ist vermögensrechtlich und fällt unter die Beschränkung nach § 1638 I BGB (BGH NJW 2016, 3032; die ältere Gegenansicht wollte das „Ob“ der Annahme ausnehmen). (4) Behält E sich ein Rücktrittsrecht vor, ist die Pflicht zur Rückauflassung nach § 1850 Nr. 5 BGB genehmigungsbedürftig. Die Auflassung an T bleibt lediglich vorteilhaft; eine umgekehrte Gesamtbetrachtung gibt es nicht (BGH NJW 2010, 3643).
Fundstelle: Grüneberg § 1638 Rn. 2; § 1824 Rn. 8.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 8 mit Zusatzfrage.
Minderjährige als Gesellschafter
Vorderseite: Eheleute gründen zur Verwaltung eines Mietshauses eine GbR und wollen ihren minderjährigen Sohn unentgeltlich aufnehmen. Wer muss beim Beitritt mitwirken, und was gilt, wenn die GbR das Grundstück später verkauft?
Standort: Schema B Nr. 3 bis 6, übertragen auf Gesellschaftsanteile.
Ergebnis: Der Beitritt geht nur mit Ergänzungspfleger. Eine Genehmigung nach § 1852 Nr. 2 BGB braucht es nur, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt, also nicht bei reiner Vermögensverwaltung. Für den späteren Grundstücksverkauf der vermögensverwaltenden GbR verlangt die Rechtsprechung eine Genehmigung nach § 1850 BGB.
Formulierung: „Die Aufnahme ist trotz Unentgeltlichkeit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige mit dem Beitritt Gesellschafterpflichten übernimmt und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet (§ 721 BGB); die Eltern sind daher nach §§ 1629 II 1, 1824 II, 181 BGB ausgeschlossen.“
Kernargumente: (1) Dass der Nachteil erst mit der Verfügung eintritt, hilft nicht; die Gesamtbetrachtung bzw. die teleologische Reduktion des § 181 letzter Hs. BGB verhindert die Umgehung. (2) § 1852 Nr. 2 BGB erfasst beim Erwerbsgeschäft auch den unentgeltlichen Erwerb. (3) Grundstücksverkauf durch die GbR: Der Zweck des § 1850 BGB, das Grundvermögen zu schützen, spricht für eine Genehmigung (OLG Koblenz FamRZ 2003, 2491). Bei einer gewerblichen GbR deckt die Genehmigung des Beitritts absehbare Geschäfte mit ab (OLG Nürnberg NJW 2013, 82). Ob das nach dem MoPeG fortgilt (Vermögen gehört der GbR, § 713 BGB), ist offen. (4) In der Familien-KG die Kinder als Kommanditisten aufnehmen und die Haftsumme deutlich unter die Einlage setzen, damit die Haftung nach § 171 I Hs. 2 HGB ausgeschlossen ist.
Fundstelle: Grüneberg § 1852 Rn. 6; § 1850 Rn. 2.
Herkunft: Crashkurs GesR Fall 1 und 5.
Wohnrecht für die Übergeberin
Vorderseite: Oma O schenkt ihr Einfamilienhaus einer Familie. Sie will lebenslang mietfrei im Erdgeschoss wohnen, den Garten allein nutzen und auch gegenüber späteren Erwerbern und in der Zwangsversteigerung sicher sein. Ihr Sohn soll möglichst wenig bekommen. Was empfehlen Sie?
Standort: Schema C Nr. 1 und 4.
Ergebnis: Wohnungsrecht nach § 1093 BGB am Erdgeschoss, erstreckt auf den Garten, an erster Rangstelle.
Formulierung: „Geeignet ist allein das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, weil es O dinglich und damit auch gegenüber Erwerbern und Erstehern das Recht gibt, einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen.“
Kernargumente: (1) Miete scheidet aus, weil kein Entgelt gewollt ist; bei der Leihe gilt § 566 BGB nicht; bei der Miete droht zudem das Sonderkündigungsrecht des Erstehers (§ 57a ZVG). (2) Das Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) ist zwingend vererblich (§ 33 I WEG) und verlangt eine abgeschlossene Wohnung. (3) Ein Nießbrauch ist an einem wesentlichen Gebäudeteil nicht möglich (§§ 93, 94 BGB) und hindert den Lauf der Frist des § 2325 III BGB. (4) Die Grunddienstbarkeit berechtigt nur den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks; die Wohnungsreallast schließt den Eigentümer nicht aus. (5) Der Garten fällt nicht unter § 1093 III BGB, das Recht kann aber auf unbebaute Teile erstreckt werden, wenn sie dem Wohnzweck dienen. (6) Rang: Rangrücktritt vorgehender Rechte einholen und die Eigentumsumschreibung nur zusammen mit dem Wohnungsrecht beantragen (§ 16 II GBO). (7) Beim Wohnungsrecht an einem Teil läuft die Frist des § 2325 III BGB (BGH NJW 2016, 2957).
Fundstelle: Grüneberg § 1093 Rn. 3, 13; Überbl. v. § 1105 Rn. 3; § 1030 Rn. 6.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 5. Examen: Wohnungsrecht und Nießbrauch in 18 von 28 Kautelarklausuren, der häufigste Baustein.
Mietshaus übergeben, Einnahmen behalten
Vorderseite: B will seinem Sohn ein Mietshaus übertragen, das 2.000 € im Monat abwirft. Auf diese Summe will er bis zu seinem Tod nicht verzichten, sie soll mit den Lebenshaltungskosten steigen, mit der Vermietung will er nichts mehr zu tun haben. Seine Tochter soll möglichst wenig bekommen. Was schlagen Sie vor?
Standort: Schema C Nr. 2.
Ergebnis: Leibrente (§§ 759 ff. BGB), monatlich im Voraus, mit Wertsicherungsklausel, gesichert durch eine Reallast am Mietshaus (§§ 1105 ff. BGB) mit Anpassungsklausel nach § 1105 I 2 BGB. Kein Nießbrauch.
Formulierung: „Ein Nießbrauchsvorbehalt entspricht den Zielen des B nicht, weil er ihm als Nießbraucher Verwaltung und Erhaltung auferlegt (§§ 1036, 1041 BGB) und den Lauf der Frist des § 2325 III BGB hindert.“
Kernargumente: (1) Die Leibrente ist im Zweifel lebenslang zu zahlen (§ 759 I BGB), und zwar drei Monate im Voraus (§ 760 BGB); monatliche Zahlung deshalb vereinbaren. Schriftform (§ 761 BGB) ist durch die Beurkundung gewahrt. (2) Wertsicherung über den Verbraucherpreisindex (Preisklauselgesetz). (3) Bei der Reallast haftet das Grundstück (§ 1107 BGB) und der jeweilige Eigentümer persönlich für die einzelnen Leistungen (§ 1108 BGB); die Anpassung nach § 1105 I 2 BGB wirkt ohne Grundbuchänderung. (4) Die dauernde Last ist ungeeignet: Sie ist nach § 323 ZPO abänderbar, und Erhöhungen brauchen eine neue Eintragung mit schlechterem Rang. (5) Bei der Rentenschuld fehlt die persönliche Haftung.
Fundstelle: Grüneberg § 759 Rn. 3, 9, 10; § 1105 Rn. 1, 6.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 6; dieselbe Lösung in VÜ Fall 4.
Wohnungsrecht vererben?
Vorderseite: Die Großeltern behalten sich bei der Übergabe an ihren Enkel ein Wohnungsrecht vor und wollen es an ihren Sohn S vererben. Geht das? Wenn nicht: Wie sichern sie schon jetzt, dass S nach ihrem Tod im Haus wohnen darf?
Standort: Schema C Nr. 1.
Ergebnis: Nein, das Wohnungsrecht ist weder übertragbar noch vererblich. Im Überlassungsvertrag erhält S einen Anspruch gegen den Erwerber auf Bestellung eines eigenen Wohnungsrechts, sobald das Recht der Großeltern erlischt; dieser Anspruch wird durch Vormerkung gesichert (§ 883 I 2 BGB).
Formulierung: „Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod der Berechtigten, weil es als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1092 I 1 BGB zwingend nicht übertragbar und nach §§ 1090 II, 1061 BGB nicht vererblich ist.“
Kernargumente: (1) Die Ausübung kann einem anderen nur überlassen werden, wenn das gestattet ist (§ 1092 I 2 BGB). (2) Der Anspruch des S entsteht als Vertrag zugunsten Dritter; als künftiger Anspruch ist er vormerkungsfähig. (3) Soll der Eigentümer im selben Gebäudeteil mitwohnen dürfen, liegt kein Wohnungsrecht vor, sondern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB; Kennzeichen des § 1093 BGB ist der Ausschluss des Eigentümers. (4) Ein Wohnungsrecht nur an der Einliegerwohnung statt eines Nießbrauchs am ganzen Haus schützt auch die Familie des Erwerbers vor Willkür des Übergebers.
Fundstelle: Grüneberg § 1092 Rn. 2; § 1093 Rn. 4, 18, 19; § 1090 Rn. 8.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 2 (Fragen 2 und 3) und Fall 8.
Nießbrauchsvorbehalt und Zehnjahresfrist
Vorderseite: F hat ihrem Sohn S vor 11 Jahren ein vermietetes Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt, um die enterbte Tochter T kleinzuhalten. Ist das Grundstück vor Pflichtteilsergänzung sicher? Was raten Sie, wenn F die Mieteinnahmen weiter braucht?
Standort: Schema D Nr. 4 (§ 2325 III BGB, Fristbeginn).
Ergebnis: Nein, die Frist des § 2325 III BGB hat nicht begonnen. F sollte den Nießbrauch aufheben, damit die Frist jetzt anläuft; S verpflichtet sich zu einer Leibrente in Höhe der Miete, gesichert durch Reallast.
Formulierung: „Die Schenkung bleibt trotz Ablaufs von zehn Jahren zu berücksichtigen, weil die Frist des § 2325 III BGB erst mit einem spürbaren Vermögensverlust des Erblassers beginnt, der beim Vorbehalt eines Nießbrauchs fehlt.“
Kernargumente: (1) Die Schenkung bleibt Schenkung, der Nießbrauch mindert nur ihren Wert. (2) Wer weiter alle Nutzungen zieht, hat den Gegenstand wirtschaftlich nicht aus seinem Vermögen ausgegliedert (BGH NJW 1994, 1791); das verhindert Umgehungen. (3) Niederstwertprinzip (§ 2325 II 2 BGB): Beim Wertvergleich bleibt der Nießbrauch außen vor; ist der Wert beim Erbfall maßgeblich, fällt er ganz weg (BGH ZEV 2003, 416). (4) Eine nachträgliche Umwandlung in ein entgeltliches Geschäft ist möglich (BGH MittBayNot 2008, 225), aber nur mit angemessener Gegenleistung und deshalb unsicher. (5) Ein Pflichtteilsverzicht bräuchte die Mitwirkung der T.
Fundstelle: Grüneberg § 2325 Rn. 7, 20, 24 ff.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 4; laut Hemmer in den letzten Jahren mehrfach im Assessorexamen.
Wohnungsrecht an der Einliegerwohnung: Fristlauf und Niederstwertprinzip
Der 79-jährige E überträgt sein Haus und behält sich nur an der Einliegerwohnung ein Wohnungsrecht vor. Läuft die Frist des § 2325 III BGB? Und wie lässt sich der Wert drücken, der bei der Pflichtteilsergänzung angesetzt wird?
Standort: Schema D Nr. 4 (§ 2325 II und III BGB).
Ergebnis: Die Frist läuft wohl, weil E nicht mehr „Herr im Haus“ ist. Den Wert drückt das Niederstwertprinzip: Ist der Wert bei der Schenkung maßgeblich, wird das vorbehaltene Wohnungsrecht abgezogen; je größer das Recht, desto geringer der Ansatz.
Formulierung: „Anders als beim Nießbrauch ist der Fristbeginn nicht gehindert, weil sich das Ausschließungsrecht nur auf einen Teil des Hauses erstreckt und E den Gegenstand nach Vollzug nicht mehr im Wesentlichen weiter nutzt (BGH NJW 2016, 2957).“
Kernargumente: (1) Es kommt auf den Einzelfall an; ein Wohnungsrecht am ganzen Haus kann den Fristlauf ebenso hindern wie ein Nießbrauch. (2) Niederstwert in zwei Schritten (BGHZ 118, 49; 125, 395): zuerst der unbelastete Wert bei Schenkung (indexiert) gegen den Wert beim Erbfall; nur wenn der Schenkungswert niedriger ist, wird im zweiten Schritt das Nutzungsrecht abgezogen. (3) Fristlauf (§ 2325 III BGB) und Niederstwertprinzip (§ 2325 II BGB) sind getrennte Fragen. (4) Parallel Pflichtteilsverzichte der übrigen Abkömmlinge einholen, gegenständlich auf das Haus beschränkt.
Fundstelle: Grüneberg § 2325 Rn. 20, 26 f.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 8.
„Auf den Erbteil angerechnet“: Ausgleichung statt Anrechnung
Vorderseite: M setzt seine Lebensgefährtin F zur Alleinerbin ein. Sohn A hat früher 300.000 € erhalten und schriftlich bestätigt, dass der Betrag „auf den Erbteil nach meinem Vater angerechnet“ wird. Nachlass 900.000 €, drei Kinder, keine Ehefrau. Wie hoch ist der Pflichtteil des A?
Standort: Schema D Nr. 5 (frühere Zuwendungen).
Ergebnis: 50.000 € nach § 2316 I BGB (Ausgleichung), nicht nach § 2315 BGB.
Formulierung: „Die Zuwendung ist nach §§ 2316 I, 2050 III BGB auszugleichen, weil M bei der Zuwendung die Ausgleichung auf den Erbteil angeordnet hat; eine Anrechnung nach § 2315 BGB scheidet aus, weil sie eine Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil verlangt.“
Kernargumente: (1) Rechenweg: 900.000 € Nachlass plus 300.000 € Zuwendung ergibt 1.200.000 €; davon 1/3 sind 400.000 €; abzüglich der Zuwendung bleiben 100.000 €; die Hälfte sind 50.000 €. (2) Ohne Ausgleichung hätte A 1/6 von 900.000 €, also 150.000 €. (3) Ein Pflichtteilsverzicht ginge nur notariell (§ 2348 BGB); das Schreiben genügt dafür nicht. (4) Weitere Hebel: Quote senken (Heirat in Zugewinngemeinschaft, F erbt dann 1/2 und halbiert die Pflichtteile der Kinder) oder Nachlass verkleinern (dann § 2325 BGB).
Fundstelle: Grüneberg § 2315 Rn. 3a; § 2316 Rn. 2; § 2310 Rn. 2.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 3.
Noch-Ehefrau: Erbrecht und Pflichtteil beseitigen
Vorderseite: Der todkranke M lebt seit 16 Monaten von seiner Frau getrennt. Sie hat die Scheidung beantragt, der Antrag ist ihm zugestellt. Er will, dass sie bei seinem Tod möglichst nichts erhält. Was ist zu tun?
Standort: Schema D Nr. 1 und 3.
Ergebnis: Sofort durch Testament enterben und im Scheidungsverfahren der Scheidung zustimmen. Dann entfallen nach § 1933 S. 1 BGB Erbrecht und Pflichtteil, wenn bei seinem Tod die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Formulierung: „Das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ist nach § 1933 S. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Erblasser dem von ihr gestellten Scheidungsantrag zugestimmt hat und die Ehe nach § 1566 I BGB als gescheitert gilt.“
Kernargumente: (1) Eine Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) greift nicht; Untreue ist kein Tatbestand, und einen Auffangtatbestand gibt es nicht. (2) Der zugestellte Antrag der Ehefrau allein reicht nicht; nötig ist ein eigener Antrag oder die Zustimmung als Prozesshandlung (§ 134 FamFG). (3) Ein Jahr Trennung plus Zustimmung begründet die unwiderlegliche Vermutung des § 1566 I BGB; hilfsweise gilt die Einzelfallprüfung nach § 1565 I 2 BGB. (4) Mit dem Erbrecht entfällt auch der Pflichtteil; den kleinen Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich (§ 1371 II BGB) erhält sie dann nicht. (5) Das Testament ist der sichere Weg für den Fall, dass § 1933 BGB nicht rechtzeitig greift.
Fundstelle: Grüneberg § 1933 Rn. 2, 9; § 2303 Rn. 11.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 4.
Berliner Testament: Pflichtteilsklausel und Jastrow'sche Klausel
Vorderseite: Eheleute ohne Ehevertrag setzen sich gegenseitig zu Erben ein, die drei Kinder sollen Schlusserben sein. Kein Kind soll nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangen. Wie gestalten Sie das?
Standort: Schema D Nr. 6; Schema E Nr. 5.
Ergebnis: Einheitslösung mit Pflichtteilsstrafklausel (die Schlusserbeneinsetzung ist auflösend bedingt durch die Geltendmachung des Pflichtteils, § 158 II BGB), kombiniert mit der Jastrow'schen Klausel zugunsten der Kinder, die nicht fordern.
Formulierung: „Der Pflichtteilsanspruch lässt sich nicht ausschließen, weil die Kinder bei der Einheitslösung nach dem ersten Erbfall enterbt sind (§ 2303 I BGB); die Gestaltung kann nur seine Geltendmachung unattraktiv machen.“
Kernargumente: (1) Die Trennungslösung hilft nicht, weil der Nacherbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann (§ 2306 II BGB). (2) Eine Vertragsstrafe scheidet aus, sie wäre ein Vertrag zulasten Dritter. (3) In der Klausel festlegen, was „Geltendmachung“ ist: Verlangen, Klage oder Erhalt (BGH NJW 2006, 3064). (4) Die Strafklausel allein ist stumpf, wenn der zweite Nachlass schrumpft. (5) Jastrow: Die nicht fordernden Kinder erhalten ein Geldvermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils am ersten Nachlass, aufschiebend bedingt durch die Forderung eines Geschwisters und fällig erst beim Tod des Längerlebenden. Das mindert den zweiten Nachlass und damit den Pflichtteil des Fordernden. (6) Eine bloße Anrechnungsklausel schreckt kaum ab.
Fundstelle: Grüneberg § 2269 Rn. 11–14.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 9.
Pflichtteilsverzicht statt Erbverzicht
Künftige Eheleute wollen sich gegenseitig nicht beerben; das „Problemkind“ aus erster Ehe soll möglichst wenig Pflichtteil erhalten. Der Notar soll entscheiden, ob die Ehegatten einen Erbverzicht oder einen Pflichtteilsverzicht erklären.
Standort: Schema D Nr. 2.
Ergebnis: Nur Pflichtteilsverzicht (§ 2346 II BGB). Ein Erbverzicht würde die Pflichtteilsquote der Kinder erhöhen.
Formulierung: „Ein Erbverzicht ist nicht zu empfehlen, weil der Verzichtende nach § 2310 S. 2 BGB bei der Berechnung der Pflichtteilsquote nicht mitgezählt wird und sich damit die Ansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöhen.“
Kernargumente: (1) Beim bloßen Pflichtteilsverzicht wird der Verzichtende mitgezählt (Umkehrschluss aus § 2310 S. 2 BGB). (2) Zahlen: In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte 1/2, jedes von zwei Kindern 1/4, der Pflichtteil beträgt 1/8. Nach einem Erbverzicht des Ehegatten erben die Kinder je 1/2, der Pflichtteil steigt auf 1/4. (3) Der Verzicht lässt sich auf die Pflichtteilsergänzung oder auf einen Gegenstand beschränken. (4) Form: notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB), § 128 BGB gilt; der Erblasser muss persönlich handeln (§ 2347 II BGB). Bei Verbindung mit dem Ehevertrag gilt § 2276 II BGB nicht entsprechend. (5) Für den Zuwendungsverzicht verweist § 2352 S. 3 BGB auf § 2348 BGB.
Fundstelle: Grüneberg § 2310 Rn. 1, 2; § 2346 Rn. 15; § 2348 Rn. 1.
Herkunft: Crashkurs FamR Fall 1 und VÜ Fall 8. Examen: Verzichte in 9 von 28 Kautelarklausuren, zuletzt Nov. 2024.
Abfindung für den Verzicht: Schenkung?
Vorderseite: Vater V zahlt seinem Sohn S 200.000 € als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Später verlangt Tochter T Pflichtteilsergänzung wegen der 200.000 €; außerdem verarmt V und will nach § 528 BGB zurückfordern. Ist die Abfindung eine Schenkung?
Standort: Schema D Nr. 4 (§ 2325 BGB); Schenkungsrecht.
Ergebnis: Für § 2325 BGB nur, soweit die Abfindung die Erberwartung des S übersteigt. Für das Schenkungsrecht entscheidet der Parteiwille: Soll der Verzicht nur bewirken, dass die lebzeitige Zuwendung bei der Erbfolge ausgeglichen wird, bleibt sie unentgeltlich.
Formulierung: „Die Abfindung unterliegt der Pflichtteilsergänzung nicht, soweit sie sich im Zeitpunkt der Zahlung im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält; auf den Wert seines Pflichtteils kommt es nicht an (BGH NJW 2009, 1143).“
Kernargumente: (1) Der Verzicht ist eine Gegenleistung, aber nur bis zur Höhe der Erberwartung. (2) Der Ergänzungsberechtigte kann sich auf die Beweiserleichterungen der gemischten Schenkung berufen. (3) Schenkungsrecht (§§ 516 ff. BGB): Entspricht die Zuwendung etwa der Erberwartung oder übersteigt sie diese, ist regelmäßig gewollt, dass der Verzicht nur der Ausgleichung dient; die Zuwendung bleibt dann unentgeltlich (BGH NJW 2016, 324). (4) Gestaltung: Den Zweck der Abfindung im Vertrag ausdrücklich festhalten.
Fundstelle: Grüneberg § 2325 Rn. 16.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 3, Anhang.
Bindung von Anfang an: Erbvertrag mit Trennungslösung
Vorderseite: M und seine 20 Jahre jüngere Frau F wollen sich gegenseitig einsetzen, nach beiden soll Sohn S erben. Das Haus soll „in der Familie“ bleiben, die Bindung soll von Anfang an gelten, auch wenn F wieder heiratet. Über das übrige Vermögen soll F normal wirtschaften können. Welche Form und welche Lösung?
Standort: Schema E Nr. 1 bis 3.
Ergebnis: Notarieller Erbvertrag (§§ 2274, 2276 BGB) mit ausdrücklich angeordneter Trennungslösung (F Vorerbin, S Nacherbe beim Tod der F) ohne Befreiung; dazu ein Anfechtungsverzicht (Karte 18).
Formulierung: „Ein gemeinschaftliches Testament genügt nicht, weil die Bindung wechselbezüglicher Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden eintritt (§ 2271 II BGB); nur der Erbvertrag bindet sofort (§§ 2278, 2289 BGB).“
Kernargumente: (1) Die Trennungslösung sperrt Verfügungen dinglich (§ 2113 BGB, unwirksam im Nacherbfall); die Einheitslösung schützt nur schuldrechtlich über § 2287 BGB, mit Beweisproblemen bei der Beeinträchtigungsabsicht. (2) § 2113 I BGB erfasst nur Grundstücke; über das übrige Vermögen kann F entgeltlich verfügen. (3) Ein Nießbrauchsvermächtnis gäbe F keinen Zugriff auf die Substanz. (4) Die Lösung ausdrücklich formulieren, sonst greift die Zweifelsregel des § 2269 I BGB (Einheitslösung). (5) Befreiung nach § 2136 BGB ist möglich, aber nie von § 2113 II BGB. (6) Der notarielle Erbvertrag erspart beim Grundbuchamt in der Regel den Erbschein.
Fundstelle: Grüneberg § 2269 Rn. 1–4; Überbl. v. § 2274 Rn. 2.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 6. Examen: Ehegattentestament und Bindung in 11 von 28 Kautelarklausuren, zuletzt Nov. 2024.
Wiederheirat: Anfechtungsrecht des Überlebenden ausschließen
Vorderseite: Im Erbvertrag aus Karte 17 soll die Bindung zugunsten des Sohnes gerade auch dann gelten, wenn die Witwe wieder heiratet. Wo liegt die Lücke, und wie schließen Sie sie?
Standort: Schema E Nr. 5.
Ergebnis: Durch eine neue Ehe (oder ein neues Kind) entsteht ein Anfechtungsrecht nach §§ 2281 I, 2079 BGB wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten. Im Erbvertrag auf dieses Anfechtungsrecht verzichten.
Formulierung: „Der überlebende Ehegatte könnte seine vertragsmäßige Verfügung nach §§ 2281 I, 2079 BGB anfechten, weil mit dem neuen Ehegatten ein Pflichtteilsberechtigter hinzutritt; dieses Recht ist abdingbar, wie § 2079 S. 2 BGB zeigt.“
Kernargumente: (1) Es genügt, dass der Pflichtteilsberechtigte nachträglich hinzukommt; neue Kinder reichen auch ohne Heirat. (2) Beim gemeinschaftlichen Testament gelten §§ 2281 ff. BGB analog. (3) Beim zweiseitigen Erbvertrag fallen mit der Anfechtung auch die Verfügungen des Verstorbenen weg (§ 2298 I BGB); die gesetzliche Erbfolge gäbe der Witwe 1/2 unbelastet – ein echter Anreiz. (4) Klausel: „Wir verzichten auf das Recht, unsere Verfügungen wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten anzufechten (§ 2079 BGB), auch für den Fall der Wiederverheiratung.“ (5) Eine Pflichtteilsstrafklausel war hier nicht gewünscht.
Fundstelle: Grüneberg § 2281 Rn. 2; BGH NJW 1983, 2247.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 6.
Wiederverheiratungsklausel
Vorderseite: Eheleute wollen die Einheitslösung: Der Überlebende soll frei verfügen können, die gemeinsamen Kinder sind Schlusserben. Heiratet der Überlebende wieder, soll er über den Nachlass des Erstversterbenden nicht mehr frei sein. Wie gestalten Sie das?
Standort: Schema E Nr. 2 und 5.
Ergebnis: Die Erbeinsetzung des Überlebenden wird auflösend bedingt durch die Wiederheirat (Wiederverheiratungsklausel). Er ist Vollerbe und zugleich aufschiebend bedingter Vorerbe; heiratet er, wird er Vorerbe und die Kinder werden Nacherben.
Formulierung: „Durch die auflösend bedingte Vollerbeneinsetzung wird der Überlebende zugleich aufschiebend bedingter Vorerbe, sodass bei Wiederheirat die Vermögensmassen getrennt werden und er den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliegt.“
Kernargumente: (1) Erst mit der Wiederheirat oder dem Tod steht fest, ob er Voll- oder Vorerbe war; §§ 2113 ff., 161 II BGB wirken schon vorher. (2) Bei Wiederverheiratungsklauseln wird im Zweifel eine Befreiung nach § 2136 BGB angenommen; deshalb ausdrücklich regeln. (3) Rechtsfolge wählen: völliger Wegfall (dann Pflichtteil des Wiederheiratenden nach § 2303 BGB, vorher § 2306 BGB) oder Kompromiss, etwa eine reduzierte Quote. (4) Alternative: aufschiebend bedingte Vermächtnisse an die Kinder; sie sind nur schuldrechtlich, eine Vormerkung ist erst nach dem ersten Erbfall möglich.
Fundstelle: Grüneberg § 2269 Rn. 16, 18; § 883 Rn. 18.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 8.
Nichteheliche Partner: Erbvertrag mit Rücktritts- und Änderungsvorbehalt
Vorderseite: Die unverheirateten M und F wollen sich gegenseitig einsetzen; nach beiden soll F's Tochter Berta erben. Die Regelung soll binden, bei einer Trennung aber aufhebbar sein. F will nach M's Tod noch Änderungen vornehmen können. Wie gestalten Sie das?
Standort: Schema E Nr. 1, 3 und 4.
Ergebnis: Erbvertrag mit vertragsmäßiger gegenseitiger Erbeinsetzung, Rücktrittsvorbehalt (§ 2293 BGB), gegebenenfalls nur für den Fall der Trennung, und Änderungsvorbehalt zugunsten der F für die Zeit nach M's Tod.
Formulierung: „Ein gemeinschaftliches Testament scheidet aus, weil es nach § 2265 BGB nur Ehegatten offensteht (und nach § 10 IV LPartG eingetragenen Lebenspartnern); eine spätere Heirat heilt nicht.“
Kernargumente: (1) Ein Vertrag, der die Testierfreiheit beschränkt, ist nichtig (§ 2302 BGB); ein Einzeltestament ist jederzeit widerruflich (§ 2253 BGB). (2) Vertragsmäßig verfügt werden kann nur über Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Rechtswahl (§ 2278 II BGB); mindestens eine bindende Verfügung muss bleiben. (3) Rücktritt: notariell beurkundete Erklärung, die in Urschrift oder Ausfertigung zugehen muss (§ 2296 II BGB); das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod des anderen (§ 2298 II 2 BGB). (4) Der Änderungsvorbehalt erlaubt eine Änderung durch letztwillige Verfügung ohne die Form des § 2296 BGB; die gegenseitige Erbeinsetzung bleibt als bindender Kern. (5) Alternative: § 2298 II 3 BGB – schlägt F das von M Zugewendete aus, kann sie ihre Verfügung aufheben.
Fundstelle: Grüneberg § 2265 Rn. 2; § 2289 Rn. 8; § 2293 Rn. 2; § 2296 Rn. 3, 4.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 7.
Lebensgefährtin als Vorerbin: Grenzen der Befreiung
Vorderseite: M will in einem Einzeltestament seine Lebensgefährtin F einsetzen; nach ihrem Tod soll seine Tochter B sein Vermögen erhalten. F soll zu Lebzeiten veräußern und verschenken dürfen, aber nicht an andere vererben. Was ist möglich?
Standort: Schema A Nr. 3 (zwingendes Recht); Schema E Nr. 2.
Ergebnis: F wird befreite Vorerbin, B Nacherbin mit dem Tod der F als Nacherbfall. Weil von § 2113 II BGB nicht befreit werden kann, kommt ein Vorausvermächtnis für F hinzu (aufschiebend bedingt durch eine unentgeltliche Verfügung) oder ein Zustimmungsvermächtnis zulasten der B für einzelne Gegenstände.
Formulierung: „Von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen nach § 2113 II BGB kann der Erblasser nicht befreien, weil § 2136 BGB diese Vorschrift von der Befreiungsmöglichkeit ausnimmt.“
Kernargumente: (1) Die Beschränkungen wirken erst mit Eintritt des Nacherbfalls; bis dahin sind die Verfügungen wirksam. (2) Das Vorausvermächtnis gehört im Zweifel nicht zur Nacherbschaft (§ 2110 II BGB). (3) Ein Zustimmungsvermächtnis für alle unentgeltlichen Verfügungen wäre eine Umgehung; für einzelne Gegenstände ist es zulässig, solange sie nicht fast den ganzen Nachlass ausmachen. (4) Herausgabevermächtnis (F Vollerbin, B Vermächtnis auf den Tod der F): nur schuldrechtlich und vor dem Erbfall nicht vormerkbar, dafür pflichtteilsfest. (5) Ein Nießbrauchsvermächtnis kann keine Verfügungsbefugnis geben.
Merke (ErbR Fall 11): Soll das Familienvermögen nicht über den Schlusserben S an dessen Ehefrau gehen, wird S nur Vorerbe und seine Geschwister werden Nacherben; Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament binden nur die Vertragspartner.
Fundstelle: Grüneberg § 2113 Rn. 8; § 2136 Rn. 1, 2; § 2100 Rn. 1, 7.
Herkunft: Crashkurs ErbR Fall 5 und 11. Examen: Vor- und Nacherbschaft in 10 von 28 Kautelarklausuren, zuletzt Nov. 2024.
Grundschuld am Grundstück der befreiten Vorerbin
Vorderseite: Julia ist laut Grundbuch befreite Vorerbin eines Grundstücks, Nacherbin ist ihre Schwester. Julia will das Grundstück mit einer Grundschuld für ihr Geschäftsdarlehen belasten. Was muss die Bank verlangen?
Standort: Schema F Nr. 2 (Berechtigung des Bestellers).
Ergebnis: Die Zustimmung der Nacherbin, sicherheitshalber gegenüber der Vorerbin erklärt; im Grundbuch kann vermerkt werden, dass die Grundschuld der Nacherbin gegenüber wirksam ist.
Formulierung: „Die Grundschuldbestellung ist trotz Befreiung von § 2113 I BGB im Nacherbfall gefährdet, weil sie als unentgeltliche Verfügung unter § 2113 II BGB fällt, von dem § 2136 BGB nicht befreit.“
Kernargumente: (1) Auch die Belastung ist eine Verfügung i.S.d. § 2113 BGB. (2) Unentgeltlich: Die Grundschuld ist ein abstraktes Sicherungsmittel, für das dem Nachlass keine Gegenleistung zufließt; die lose Verknüpfung über die Sicherungsabrede genügt nicht (streitig; das Darlehen selbst darf die Vorerbin aufnehmen). (3) Gebot des sichersten Weges. (4) Auch die Vollstreckung wäre im Nacherbfall unwirksam (§ 2115 BGB, nicht befreibar), es sei denn, die Nacherbin hat zugestimmt. (5) Erklärungsgegner ist streitig (Vorerbin oder Bank, § 182 I BGB); gegenüber der Vorerbin ist die Zustimmung nach allen Ansichten wirksam.
Fundstelle: Grüneberg § 2113 Rn. 6, 10; § 185 Rn. 5a; § 2115 Rn. 6.
Herkunft: Crashkurs KrSi Fall 10, Abwandlung.
„Grundsätzlich unverkäuflich“: Rücktrittsrecht statt Verfügungsverbot
Vorderseite: V überträgt im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück an seinen 22-jährigen Sohn. Es soll „grundsätzlich unverkäuflich“ sein und bei einem Verkauf an V zurückfallen, ohne dass V etwas zahlen muss. Was schlagen Sie vor?
Standort: Schema A Nr. 2 und 3; Schema C Nr. 3.
Ergebnis: Ein vertragliches Rücktrittsrecht des V für den Fall der Veräußerung (oder Belastung) ohne seine Zustimmung, mit unentgeltlicher Rückübertragung, gesichert durch Vormerkung (§ 883 BGB).
Formulierung: „Eine dingliche Verfügungssperre scheidet aus, weil § 137 S. 1 BGB rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote mit dinglicher Wirkung ausschließt und die Auflassung nach § 925 II BGB bedingungsfeindlich ist.“
Kernargumente: (1) Ein Vorkaufsrecht (§§ 463 ff., 1094 BGB) passt nicht, weil V den Kaufpreis zahlen müsste. (2) Ein bedingter Rückübertragungsanspruch entsteht automatisch; das Rücktrittsrecht gibt V ein Gestaltungsrecht und damit die Wahl, etwa wenn der Sohn aus Not verkaufen muss. (3) Rücktritt statt Widerruf: Die Rückgewähr läuft über §§ 346 ff. BGB mit Wertersatz, ohne Entreicherungseinwand wie bei §§ 531 II, 812 BGB. (4) § 527 BGB wird regelmäßig abbedungen; §§ 528, 530 BGB sind nach h.M. unabdingbar. (5) Das schuldrechtliche Veräußerungsverbot mit Vormerkung verstößt nicht gegen § 137 BGB (BGHZ 134, 182).
Fundstelle: Grüneberg § 137 Rn. 4, 6; § 883 Rn. 15, 16.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 7.
Vormerkung für Rückforderungsrechte
Vorderseite: Im Übergabevertrag behält sich die Übergeberin den Rücktritt vor für Veräußerung ohne Zustimmung, Insolvenz des Erwerbers, sein Vorversterben, seine Scheidung und groben Undank. Ist der Rückübertragungsanspruch vormerkungsfähig, und wozu braucht sie die Vormerkung?
Standort: Schema C Nr. 3.
Ergebnis: Ja. Die Vormerkung macht spätere Verfügungen des Erwerbers ihr gegenüber unwirksam (§ 883 II BGB); bei Ausübung verlangt sie von Dritten die Zustimmung zur Berichtigung (§ 888 I BGB).
Formulierung: „Der Rückübertragungsanspruch ist als bedingter Anspruch nach § 883 I 2 BGB vormerkungsfähig, weil mit dem Übergabevertrag ein fester Rechtsboden besteht, dem sich der Erwerber nicht mehr einseitig entziehen kann; dass der Bedingungseintritt von seinem Verhalten abhängt, schadet nicht.“
Kernargumente: (1) Der Anspruch ist doppelt bedingt: durch den Rücktrittsgrund und durch die Ausübung (BGHZ 134, 182). (2) Auch „grober Undank“ ist bestimmt genug; es reicht, dass der Grund nach objektiven, nachprüfbaren Umständen bestimmbar ist (BGH NJW 2002, 2461). (3) Gegenbeispiel: Beim formnichtigen Kaufvertrag genügt die bloße Heilungsmöglichkeit nicht (BGHZ 54, 56). (4) Bewilligung in der Urkunde, dann Eintragung (§ 885 BGB). (5) Der Rücktritt bei Scheidung hält das Übergabeobjekt aus dem Zugewinn heraus: Der bedingte Anspruch belastet Anfangs- und Endvermögen; auch die Vereinbarung von Gütertrennung als Rücktrittsgrund aufnehmen. (6) Bei minderjährigem Erwerber löst der Rücktrittsvorbehalt § 1850 Nr. 5 BGB aus.
Fundstelle: Grüneberg § 883 Rn. 15, 16; § 1376 Rn. 3.
Herkunft: Crashkurs VÜ Fall 7, 8 und 9; dazu Klausur 1721. Examen: Rückforderungsrecht mit Vormerkung in 11 von 28 Kautelarklausuren.
GbR oder Bruchteilsgemeinschaft für das Familien-Mietshaus
Vorderseite: Eheleute wollen als Altersvorsorge ein Mietshaus gemeinsam erwerben und verwalten. Bei späteren Übertragungen wollen sie nicht zum Notar, keiner soll allein über seinen Anteil verfügen, und im Todesfall soll der Sohn automatisch nachrücken. Bruchteilsgemeinschaft oder GbR?
Standort: Schema A Nr. 2 und 3.
Ergebnis: GbR (§§ 705 ff. BGB), eingetragen im Gesellschaftsregister, mit erbrechtlicher Nachfolgeklausel zugunsten des Sohnes, der zugleich (Mit-)Erbe werden muss.
Formulierung: „Die GbR entspricht den Zielen besser, weil die Übertragung von Gesellschaftsanteilen nicht nach § 311b I 1 BGB beurkundungspflichtig ist, auch wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht, und über den Anteil nur mit Zustimmung aller verfügt werden kann (§ 711 I BGB).“
Kernargumente: (1) In der Bruchteilsgemeinschaft verfügt jeder frei über seinen Anteil (§ 747 S. 1 BGB), und die Übertragung ist beurkundungspflichtig. (2) Die Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 707 BGB) ist Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch (§ 47 II GBO); Zusatz „eGbR“. (3) Tod: Ohne Regelung scheidet der Gesellschafter aus (§ 723 I Nr. 1 BGB); scheidet der vorletzte aus, erlischt die GbR ohne Liquidation (§ 712a BGB). (4) Nachfolgeklausel (§ 711 II BGB): Sondererbfolge in den Anteil; der Erbe kann nach § 724 BGB die Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung verlangen und sonst kündigen. (5) Eine vermögensverwaltende GbR kann sich als OHG oder KG eintragen lassen (§ 107 I HGB).
Fundstelle: BGH DNotZ 1984, 169; Grüneberg § 1922 Rn. 16 ff.
Herkunft: Crashkurs GesR Fall 1 mit Abwandlung. Examen: Gesellschaftsrecht in 14 von 28 Kautelarklausuren, Nov. 2024 mit MoPeG.
KG: Nachfolgeklausel oder Eintrittsklausel
Vorderseite: Komplementär J will, dass beim Tod sein Sohn A ohne jede Ungewissheit sofort nachrückt. A will sich aber jetzt noch nicht durch eine Unterschrift festlegen, und J will seine Erbfolge im Übrigen offenhalten. Kommanditist Z hat einen einzigen Sohn, der gesetzlicher Alleinerbe ist. Was regeln Sie?
Standort: Schema A Nr. 2 bis 4.
Ergebnis: Für Z nichts, weil der Anteil nach § 177 HGB auf seine Erben übergeht. Für J eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel zugunsten des A; A muss dann mindestens Miterbe werden, und zwar mit einer so hohen Quote, dass keine Ausgleichsansprüche der Miterben entstehen (oder mit Vorausvermächtnis).
Formulierung: „Die Nachfolgeklausel wirkt nur, wenn der Nachfolger auch Erbe wird, weil der Anteil im Wege der Sondererbfolge übergeht und eine Verfügung zugunsten Dritter analog § 328 BGB als Vertrag zulasten Dritter unzulässig ist.“
Kernargumente: (1) Ohne Regelung scheidet der Komplementär aus (§§ 161 II, 130 I Nr. 1 HGB); dem verbleibenden Kommanditisten droht die volle Haftung. (2) Die Eintrittsklausel (§§ 328, 331 BGB) gibt nur einen Anspruch auf Aufnahme und verlangt eine weitere Entscheidung; das widerspricht dem Wunsch nach sofortigem Vollzug. Der Anteil fällt dann nicht in den Nachlass. (3) Bei mehreren Erben erwirbt der qualifizierte Nachfolger den ganzen Anteil (§ 711 II BGB, §§ 161 II, 105 III HGB); die Erbquote wirkt nur bei der Auseinandersetzung. (4) Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel (aufschiebend bedingte Abtretung, §§ 413, 398 BGB) löst den Übergang vom Erbrecht, verlangt aber die Mitwirkung des A schon jetzt. (5) A kann nur die ganze Erbschaft ausschlagen. (6) Ist J erbvertraglich gebunden, an § 2287 BGB denken.
Fundstelle: Grüneberg § 1922 Rn. 16–18; BGHZ 68, 225.
Herkunft: Crashkurs GesR Fall 3.
§ 176 HGB: Kommanditistin vor Eintragung
Vorderseite: Sarah betreibt zwei Fotostudios und gründet mit Collin eine KG; Collin soll keinesfalls über ihre Einlage hinaus haften. Die Geschäfte laufen ab sofort weiter, die Eintragung dauert Wochen. Wie schützen Sie Collin?
Standort: Schema A Nr. 4 und 5.
Ergebnis: Collin tritt aufschiebend bedingt durch die Eintragung in die Gesellschaft ein. Bis dahin handelt nur Sarah im eigenen Namen.
Formulierung: „Ohne Gestaltung haftet Collin nach § 176 I HGB für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten wie eine Komplementärin, weil die KG mit Geschäftsbeginn nach außen entsteht (§§ 161 II, 123 I HGB) und Collin dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat.“
Kernargumente: (1) Ausnahme nur, wenn der Gläubiger die Kommanditistenstellung kannte; im laufenden Geschäft ist das nicht steuerbar. (2) Beim aufschiebend bedingten Beitritt (BGHZ 82, 212) besteht vor der Eintragung keine KG mit Collin. (3) Handelt Collin vorher im Namen der KG, haftet sie als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB). (4) Die Firma darf fortgeführt werden (§ 24 I HGB), der Rechtsformzusatz ist zwingend (§ 19 I Nr. 3 HGB); Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen (§§ 161 II, 125 HGB). (5) Seit 2024 heißt es in § 176 I HGB „am Rechtsverkehr teilgenommen“; der frühere Satz 2 ist entfallen. (6) Die Haftung des Kommanditisten erlischt mit Leistung der Haftsumme (§ 171 I Hs. 2 HGB); bei Sacheinlagen zählt der objektive Wert, die Haftsumme also niedrig ansetzen.
Fundstelle: Hopt § 176 Rn. 1.
Herkunft: Crashkurs GesR Fall 6 (dazu Fall 5 und 7).
Kaufpreisfinanzierung: Belastungsvollmacht mit eingeschränkter Sicherungsabrede
Vorderseite: Der Käufer zahlt den Kaufpreis von 300.000 € über ein Darlehen. Die Bank zahlt erst, wenn eine Grundschuld am Kaufgrundstück eingetragen ist; Eigentümer wird der Käufer aber erst nach Zahlung. Der Verkäufer will helfen, aber ohne Risiko; ein Notaranderkonto ist nicht gewollt. Lösung?
Standort: Schema F Nr. 3.
Ergebnis: Im Kaufvertrag erteilt der Verkäufer dem Käufer eine Finanzierungs- bzw. Belastungsvollmacht, die nur vor dem Notar und nur mit eingeschränkter Sicherungsabrede ausgeübt werden darf.
Formulierung: „Der Verkäufer ist hinreichend geschützt, wenn die Grundschuld bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur den tatsächlich mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld ausgezahlten Betrag sichert; verwertet die Bank, hat der Verkäufer den Kaufpreis insoweit schon erhalten.“
Kernargumente: (1) Der Kreis: kein Eigentum ohne Zahlung, keine Zahlung ohne Grundschuld, keine Grundschuld ohne Eigentum. (2) Der Verkäufer übernimmt keine persönliche Haftung; der Käufer stellt ihn von Kosten und Folgen frei. (3) Die Bank zahlt die Valuta direkt an den Verkäufer bzw. an dessen Grundpfandgläubiger, in Anrechnung auf den Kaufpreis. (4) Die Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB erteilen und die Unterwerfung nach § 800 ZPO einschließen; das Grundbuchamt von der Prüfungspflicht befreien. (5) Standard der Praxis und schon in Originalklausuren geprüft.
Fundstelle: Grüneberg § 167 Rn. 9 (angedeutet).
Herkunft: Crashkurs KrSi Fall 11. Examen: Grundschuld und GBO in 12 von 28 Kautelarklausuren.
Mehrere Sicherungsgeber: Grundschuld und Bürgschaft
Vorderseite: Für ein Darlehen der G-Bank an S hat dessen Bruder B schon eine Höchstbetragsbürgschaft über 100.000 € übernommen. Jetzt soll Freund E eine Sicherungsgrundschuld an seinem Acker bestellen; zahlt E später, will er beim Bürgen voll Regress nehmen. Wie ist die Rechtslage, und was vereinbaren Sie?
Standort: Schema F Nr. 4.
Ergebnis: Ohne Abrede geht die Forderung nicht automatisch auf E über, und der Ausgleich ist nur hälftig (Rechtsgedanke des § 426 I BGB). Deshalb mit der Bank vereinbaren: Vorausabtretung der Darlehensforderung für den Fall der Zahlung durch E (§ 398 BGB; die Bürgschaft folgt nach § 401 BGB) und Haftung der Grundschuld nur nachrangig zur Bürgschaft.
Formulierung: „Ein Forderungsübergang nach § 1143 BGB findet bei der Grundschuld nicht statt, weil er Akzessorietät voraussetzen würde; der zahlende Eigentümer erwirbt nur eine Eigentümergrundschuld.“
Kernargumente: (1) Gleichrangige Sicherungsgeber stehen nach dem BGH in einem gesamtschuldähnlichen Verhältnis; der Ausgleich folgt dem Rechtsgedanken des § 426 I BGB, im Zweifel hälftig. Das verhindert den „Wettlauf der Sicherungsgeber“ (BGH NJW 1989, 2530; NJW 1992, 3229). (2) Zahlt der Bürge (§ 774 I BGB), erwirbt er die Grundschuld nicht, weil sie nicht akzessorisch ist (§ 401 BGB). (3) Die Nachrangabrede ist kein Vertrag zulasten des Bürgen: Er hat nie mit einem Regress gegen einen weiteren Sicherungsgeber gerechnet. (4) Die Vorausabtretung bestimmt genug fassen, auch für Teilzahlungen.
Fundstelle: Grüneberg § 1191 Rn. 36; Einf. v. § 765 Rn. 7.
Herkunft: Crashkurs KrSi Fall 12.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft für ältere Brautleute
Vorderseite: Zwei vermögende Brautleute (63 und 55 Jahre, je zwei Kinder aus erster Ehe) wollen alle wirtschaftlichen Folgen der Ehe ausschließen, aber aus steuerlichen Gründen keine Gütertrennung. Sie wollen sich nicht gegenseitig beerben, und das jeweilige „Problemkind“ soll möglichst wenig Pflichtteil erhalten. Was raten Sie?
Standort: Schema A Nr. 2 bis 4; Schema D Nr. 2 und 3.
Ergebnis: Ehevertrag mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für die Fälle der §§ 1372 ff. BGB (vor allem Scheidung), während § 1371 BGB bleibt; klarstellen, dass der gesetzliche Güterstand im Übrigen gilt. Dazu § 1369 BGB und den Versorgungsausgleich ausschließen, den nachehelichen Unterhalt regeln (§ 1585c BGB), einen gegenseitigen Pflichtteilsverzicht (keinen Erbverzicht) vereinbaren und dem Ehegatten je ein kleines Vermächtnis zuwenden.
Formulierung: „Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für die Beendigung zu Lebzeiten ist zulässig und führt nicht zur Gütertrennung, weil mit § 1371 BGB ein charakteristisches Merkmal der Zugewinngemeinschaft erhalten bleibt (BGHZ 86, 151).“
Kernargumente: (1) Pflichtteil des Problemkindes bei zwei Kindern: Zugewinngemeinschaft 1/8 (Ehegatte erbt 1/2 nach §§ 1931 I, III, 1371 I BGB), Gütertrennung 1/6 (§ 1931 IV BGB), Gütergemeinschaft 3/16. (2) Die Erhöhung nach § 1371 I BGB gilt nur, wenn der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Bei der güterrechtlichen Lösung (§ 1371 II, III BGB) steigt der Pflichtteil des Kindes auf 3/16; daher ein kleines Vermächtnis plus Pflichtteilsverzicht, damit sich eine Ausschlagung nicht lohnt. (3) Ein Erbverzicht schadet wegen § 2310 S. 2 BGB (Pflichtteil dann 1/4). (4) Form: Ehevertrag § 1410 BGB, Verzicht § 2348 BGB; § 2276 II BGB gilt für den Verzicht nicht; der Erblasser muss persönlich handeln (§ 2347 II BGB). (5) § 1365 BGB nur nach Rücksprache ausschließen. Unterhalt während der Ehe ist nicht verzichtbar (§§ 1360a III, 1614 BGB); Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) kurz ansprechen.
Fundstelle: Grüneberg § 1408 Rn. 18; § 1414 Rn. 1; § 1931 Rn. 8–10; § 1371 Rn. 12, 16, 18.
Herkunft: Crashkurs FamR Fall 1, einer Originalklausur nachgebildet. Examen: Güterrecht in 7 von 28 Kautelarklausuren, zuletzt Nov. 2022.
Zuletzt geändertvor 12 Tagen