Konkret drohende Gefahr
Liegt vor,
wenn bei ungehindertem Geschehensablauf
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ein Schaden für ein polizeiliches Schutzgut eintritt.
Unmittelbar bevorstehende Gefahr
wenn der Schadenseintritt
sofort oder doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist.
Dringende Gefahr
wenn das baldige Eintreten
eines ernsthaften Schadens
an einem wichtigen Rechtsgut
Erhebliche Gefahr
wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder sich die Erheblichkeit aus Intensität und Umfang des zu erwartenden Schadens ergibt.
(Ist zu bejahen wenn mit der Begehung von ST zu rechnen ist)
Gemeine Gefahr
wenn eine Gefährdung in ihrer Ausdehnung unbestimmt ist,
also einer unbestimmten Anzahl an Personen und Sachen droht
und insbesondere in ihrer Ausdehnung nicht vom Willen des Verursachers abhängig ist.
Schwere Gesundheitsgefahr
wenn mit einer nachhaltigen Verletzung
(nicht nur vorübergehend)
oder einer schmerzhaften Behandlung
zu rechnen ist.
(Bei Schussgeräuschen gegeben)
Lebensgefahr
wenn mit dem Tod eines Menschen zu rechnen ist.
Putativ- / Scheingefahr
Wenn in vorwerfbarer Weise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder nicht nachvollziehbar prognostiziert wird.
Anscheinsgefahr
Wenn zum Zeitpunkt der Prognosenentscheidung die Behörde bei verständiger Würdigung des Sachverhalts von einer Gafhr ausgehen musste oder konnte.
Erst nachträglich stellt sich heraus, dass in Wirklichkeit kein Schaden drohte.
Zuletzt geändertvor 3 Tagen