Kapitel 1 Die Rechtsformwahl als betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem
1.1) Beschreiben Sie kurz, wann in der Praxis Entscheidungen bezüglich der Rechtsformwahl zu treffen sind.
Die Frage nach der optimalen Rechtsform stellt sich einerseits bei Gründung eines Unternehmens und andererseits bei Änderung wesentlicher Daten innerhalb oder außerhalb des Unternehmens.
1.2) Stefanie und Finn möchten gern eine offene Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Beurteilen Sie dieses Vorhaben.
Aufgrund des Typenzwangs können als Rechtsform nur diejenigen Modelle gewählt werden, die von der Rechtsordnung angeboten werden. Es ist daher nicht möglich, eine offene Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen.
1.3) Je nach Einzelfall sind bei der Rechtsform unterschiedliche Entscheidungskriterien von Bedeutung. Nennen Sie einige mögliche Kriterien und geben Sie eine Möglichkeit an, in strukturierter Form mehrere solcher Kriterien in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.
Mögliche Kriterien sind Leitungsbefugnisse, Haftung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Finanzierungsmöglichkeiten, Prüfung und Publizität, Aufwendungen der Rechtsform sowie Besteuerung. Um die Entscheidung in strukturierter und nachvollziehbarer Form zu treffen, kann ein Scoring-Modell Verwendung finden.
1.4) Führen Sie eine Abgrenzung der Vertretungs- von der Geschäftsführungsbefugnis durch.
Die Vertretungsbefugnis bezieht sich auf das Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten (das Außenverhältnis), wohingegen die Geschäftsführungsbefugnis das Verhältnis der Gesellschafter untereinander (das Innenverhältnis) zum Gegenstand hat.
1.5) In geselliger Runde berichtet Ihnen Unternehmer Ulf voller Begeisterung, einen Teil der gesetzlichen Regelungen für seine Personengesellschaft fände er nicht gut, weswegen er im Gesellschaftsvertrag davon abweichende Regelungen getroffen habe. Erläutern Sie, ob eine derartige Vorgehensweise überhaupt zulässig ist.
Soweit es sich im Gesetz um eine dispositive Regelung handelt, darf in der Tat durch Gesellschaftsvertrag davon abgewichen werden. Beispielsweise sieht das Gesetz in § 125 Abs. 1 HGB vor, dass jeder Gesellschafter zur Vertretung der OHG ermächtigt ist. Gleichzeitig eröffnet die Vorschrift die Option, von dieser Regelung abzuweichen („wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist“).
1.6) Nennen Sie Rechtsformen des öffentlichen Rechts.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen Rechts, Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Sondervermögen des Bundes.
Kapitel 2 Personenunternehmen
2.1) Erläutern Sie die Begriffe Handelsgewerbe und Firma.
Ein Handelsgewerbe ist
ein Gewerbebetrieb (nach außen gerichtete, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nicht künstlerischer, wissenschaftlicher oder freiberuflicher Art ist und keine Land- oder Forstwirtschaft darstellt),
der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Der Begriff Firma bezeichnet den Namen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
2.2) Nennen Sie Bereiche, in denen in der Praxis typischerweise die Rechtsform der GbR anzutreffen ist.
Freie Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte etc.), Gelegenheitsgesellschaften (Bankenkonsortien, Emissionskonsortien etc.), Interessengemeinschaften (z. B. Forschungs- und Entwicklungskooperationen).
2.3) Beschreiben Sie die Haftung bei der GbR.
Die GbR haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Darüber hinaus haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.
2.4) Skizzieren Sie die gesetzliche Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung bei der GbR und erläutern Sie die Möglichkeit, ob durch Gesellschaftsvertrag von diesen Regelungen abgewichen werden kann.
Das Gesetz geht von Gesamtgeschäftsführung (§ 709 BGB) und Gesamtvertretung (§ 714 BGB) aller Gesellschafter aus, wovon jeweils durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden darf.
2.5) Ben, Jonas und Hanna sind Gesellschafter einer GbR. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag ist im Innenverhältnis für Ben eine Beteiligung in Höhe von 30%, für Jonas in Höhe von 25% und für Hanna in Höhe von 45% vereinbart. Der wirksam bevollmächtigte Jonas kauft im Namen aller drei Gesellschafter ein Multifunktionsgerät für 1.890 Euro.
Der Verkäufer verlangt nach ordnungsgemäßer Lieferung von Hanna Zahlung in Höhe von 1.890 Euro. Erläutern Sie die Rechtslage.
Ja. Die durch Hanna wirksam vertretenen Gesellschafter haften dem Verkäufer für seine Forderung als Gesamtschuldner. Dieser kann nach seinem Belieben die Leistung von jedem der Schuldner (Ben, Jonas und Hanna) ganz oder zu einem Teil einfordern.
Ben, Jonas und Hanna sind Gesellschafter einer GbR. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag ist im Innenverhältnis für Ben eine Beteiligung in Höhe von 30%, für Jonas in Höhe von 25% und für Hanna in Höhe von 45% vereinbart. Der wirksam bevollmächtigte Jonas kauft im Namen aller drei Gesellschafter ein Multifunktionsgerät für 1.890 Euro.
2.6) Berechnen Sie, in welcher Höhe Hanna im Innenverhältnis Zahlung von Ben und Jonas verlangen kann, wenn sie die Forderung des Verkäufers erfüllt.
Nach der Beteiligungsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer Haftung von Ben im Innenverhältnis in Höhe von 30%, von Jonas in Höhe von 25% und von Hanna in Höhe von 45% auszugehen. Da Hanna die Forderung des Verkäufers erfüllt hat, geht diese in der Höhe auf sie über, wie sie im Innenverhältnis von Ben und Jonas Ausgleich verlangen kann (§ 426 Abs. 2 BGB). Nach Abzug der internen Beteiligung von Hanna in Höhe von 45% ergibt sich folglich ein gesetzlicher Forderungsübergang in Höhe von 1.039,50 Euro. Hanna hat daher gegenüber Ben einen Zahlungsanspruch in Höhe von 567 Euro und gegenüber Jonas in Höhe von 472,50 Euro.
2.7) Nennen Sie die beiden Rechtsformen, die man als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet.
Personenhandelsgesellschaften sind die OHG und die KG.
2.8) Erläutern Sie die Regelung der Geschäftsführung bei einer OHG.
Das Gesetz sieht in § 114 HGB das Prinzip der Einzelgeschäftsführung vor, wonach alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet sind.
2.9) Legen Sie dar, ob bei der OHG die Möglichkeit besteht, durch Gesellschaftsvertrag einen Nichtgesellschafter zum Geschäftsführer zu bestellen.
Diese Möglichkeit besteht nicht, da die Geschäftsführung aufgrund des für Personengesellschaften geltenden Prinzips der Selbstorganschaft von den Gesellschaftern selbst wahrgenommen werden muss.
2.10) Markus möchte gern allein eine KG gründen. Beurteilen Sie die Rechtslage.
Markus kann allein keine „reine“ KG gründen, denn für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags sind mindestens zwei Gesellschafter nämlich ein Komplementär und ein Kommanditist – erforderlich. Möglich wäre jedoch die Gründung einer GmbH & Co. KG. Er müsste dann eine Einmann-GmbH gründen, die anschließend mit ihm einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GmbH & Co. KG abschließt.
2.11) Erläutern Sie, weshalb die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft bezeichnet wird.
Die stille Gesellschaft tritt gegenüber Dritten nicht in Erscheinung. Folglich ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters für Außenstehende nicht erkennbar.
2.12) Kennzeichnen Sie die Haftung bei der stillen Gesellschaft.
Der Inhaber des Handelsgeschäfts wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). Der stille Gesellschafter kann folglich für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes nicht in Anspruch genommen werden.
2.13) Geben Sie an, mit welchen Vorteilen die stille Gesellschaft aus Sicht der Inhaberin bzw. des Inhabers des Handelsgeschäfts und des stillen Gesellschafters verbunden ist.
Der Inhaber des Handelsgeschäfts akquiriert durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters zusätzliches Kapital. Nach außen hin erscheint dieses als ihm zurechenbares Eigenkapital. Der stille Gesellschafter wird am Gewinn beteiligt – nicht zwingend auch am Verlust – und muss dabei nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmens einstehen.
2.14) Beschreiben Sie Besonderheiten einer atypischen stillen Gesellschaft.
Bei der atypischen stillen Gesellschaft bestehen dahingehend Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild, dass der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn bzw. Verlust, sondern auch an den stillen Reserven, der Geschäftsführung und dem Geschäftswert beteiligt ist.
Kapitel 3 Kapitalgesellschaften
3.1) Beschreiben Sie, welche Grundsätze für Kapitalgesellschaften gelten.
Grundsätze für Kapitalgesellschaften:
Es handelt sich um juristische Personen, um rechtsfähige Körperschaften des privaten Rechts.
Die Bindung an bestimmte Personen ist eher zweitrangig, d. h., die Gesellschaften sind unabhängig vom Bestand ihrer Gesellschafter.
Grundsätzlich haftet nur die juristische Person mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter tragen lediglich das Risiko, ihre Einlage zu verlieren.
Die Gesellschaften handeln durch ihre Organe, die nicht zwingend aus Gesellschaftern zusammengesetzt sein müssen, d. h., eine Fremdorganschaft ist möglich.
3.2) Legen Sie dar, wie nach dem Gesetz die Geschäftsführung und die Vertretung der Vorstandsmitglieder einer AG ausgestaltet sind.
Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt, die Satzung kann jedoch Abweichendes bestimmen. Für die Vertretung gilt Entsprechendes.
3.3) Nennen Sie das Organ, über welches die Aktionäre der Aktiengesellschaft ihre Rechte ausüben. Nennen Sie drei Beschlüsse, die von diesem Organ getroffen werden.
Die Aktionäre üben die Rechte über die Hauptversammlung aus. Diese trifft u. a. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und die Gewinnverwendung.
3.4) Unterscheiden Sie die zwei Arten von Gesellschaftern bei der KGaA und geben Sie an, welche drei Organe eine KGaA hat.
Die KGaA hat nach § 278 AktG einen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und einen oder mehrere Kommanditaktionäre, die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der KGaA beteiligt sind, ohne für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich zu haften. Organe der KGaA sind der Komplementär, die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat.
3.5) Ein städtisches Kultur- und Tagungszentrum soll als GmbH geführt werden. Beurteilen Sie die Rechtslage.
Dies ist prinzipiell zulässig, da eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann (§ 1 GmbHG).
3.6) Unternehmer Ulrich berichtet begeistert, dass bei seiner GmbH die Haftung auf das Stammkapital von 25.000 Euro beschränkt sei, es handle sich ja schließlich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Beurteilen Sie die Aussage.
Die Aussage ist abwegig, denn die Haftung der GmbH ist mitnichten auf deren Stammkapital beschränkt. Vielmehr haftet die GmbH mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Insofern ist auch die Bezeichnung der Rechtsform als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ irreführend. Die GmbH haftet nicht beschränkt, sondern unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.
3.7) Erläutern Sie, ob es sich bei einer GmbH & Co. KG um eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft handelt.
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft. Sie ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) von einer juristischen Person – der GmbH – eingenommen wird.
(Erster Teil von Übungsaufgabe 3.8):
„Unterscheiden Sie die zwei Arten von Gesellschaftern bei einer GmbH & Co. KG und erläutern Sie kurz deren Haftungsverhältnisse.“
Komplementär: Diese Funktion übernimmt die GmbH; sie haftet gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Kommanditisten: Sie haften beschränkt bis zur Höhe ihrer Vermögenseinlage. Ist die Einlage vollständig geleistet, ist eine persönliche Haftung der Kommanditisten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB).
(Zweiter Teil von Übungsaufgabe 3.8):
„Beschreiben Sie den haftungsrechtlichen Vorteil, den die GmbH & Co. KG gegenüber einer ‚einfachen‘ KG bietet.“
Bei einer „einfachen“ KG muss mindestens ein Komplementär als natürliche Person unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haften. Bei der GmbH & Co. KG wird diese Rolle von einer GmbH übernommen. Der haftungsrechtliche Vorteil besteht darin, dass keine der beteiligten natürlichen Personen unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet, obwohl die Vorzüge einer Personengesellschaft genutzt werden können.
Frage 4 (Dritter Teil von Übungsaufgabe 3.8):
„Erläutern Sie, ob es sich bei einer gGmbH um eine eigenständige Rechtsform handelt.“
Nein, die gGmbH ist keine eigenständige Rechtsform. Es handelt sich um eine normale GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgt und der deshalb steuerliche Vergünstigungen gewährt werden.
Kapitel 4 Sonstige Rechtsformen
4.1) Beschreiben Sie kurz, ob es sich bei der Genossenschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt.
Nein, die Genossenschaft ist zwar juristische Person, zählt jedoch nicht zu den Kapitalgesellschaften.
4.2) Erklären Sie, über welches Organ die Mitglieder der Genossenschaft ihre Rechte ausüben.
Die Mitglieder der Genossenschaft üben ihre Rechte über die General- bzw. Vertreterversammlung aus.
4.3) Erläutern Sie die Finanzierungsmöglichkeiten von Genossenschaften.
Das Eigenkapital der Genossenschaft wird durch die Summe aller Geschäftsguthaben gebildet; es ist somit den durch den Ein- und Austritt von Mitgliedern bedingten Schwankungen unterworfen. Die Verringerung der Geschäftsguthaben und damit des Eigenkapitals durch Mitgliederaustritte führt zu einem Finanzierungsnachteil gegenüber der AG und GmbH, bei denen ein festgeschriebenes Grund- bzw. Stammkapital existiert. Die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten der Genossenschaft können durch eine Nachschusspflicht verbessert werden.
4.4) Erläutern Sie, ob es sich beim e. V. um eine juristische Person handelt.
Ja, der e. V. ist eine juristische Person und somit rechtsfähig.
4.5) Nennen Sie das oberste Beschlussorgan des e. V.
Oberstes Beschlussorgan des e. V. ist die Mitgliederversammlung.
Zuletzt geändertvor 7 Tagen