Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) – Voraussetzung
Natürliche Personen i. S. d. § 1 BGB, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland, d. h. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, haben.
Welcher Besteuerungsumfang gilt bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip)?
Sämtliche Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG, nicht nur die in Deutschland erzielten.
Vorbehalt: bestehende Doppelbesteuerungsabkommen.
Beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) – Voraussetzung und Prinzip
Betrifft natürliche Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die aber inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen.
Es gilt das Territorialitätsprinzip: Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf inländische Einkünfte.
Welchen Stellenwert hat die Einkommensteuer, und wem steht ihre Ertragshoheit zu?
Höchstes Aufkommen aller Steuerarten in Deutschland (unter Einbeziehung der Erhebungsformen wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer).
Ertragshoheit: Gemeinschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG, laut Skript „dem Bund und den Ländern gleichermaßen“. ⚠ Siehe Hinweis 1 am Ende.
Steuerobjekt der Einkommensteuer (§ 2 EStG) – Definition
Die erzielten Einkünfte, d. h. die erzielten (Betriebs-)Einnahmen nach Abzug der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Maßgeblich: Die Erträge müssen sich einer der sieben Einkunftsarten zuordnen lassen.
Objektives Nettoprinzip – Definition
Besteuert werden die Einnahmen nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Nicht steuerbare Vermögenszuflüsse – Definition und Beispiel
Vermögenszuflüsse, die außerhalb der sieben Einkunftsarten liegen.
Beispiel: Lottogewinne.
Subjektives Nettoprinzip – Definition
Die Besteuerung des Existenzminimums wird über die Steuerfreistellung des Grundfreibetrags verhindert.
So wird lediglich die individuelle Leistungsfähigkeitssteigerung jedes Einzelnen besteuert.
Rechenschema – Von der Summe der Einkünfte zum zu versteuernden Einkommen
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)
./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
./. Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
./. außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG)
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
./. Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
= zu versteuerndes Einkommen (z. v. E.) (§ 2 Abs. 5 EStG)
⚠ Der Abbildungstitel nennt „§ 2 Abs. 6 EStG“.
Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) – Bedeutung
Ausgangswert für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG.
Besteuert wird damit die individuelle Leistungsfähigkeitssteigerung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse.
Wie wird aus der tariflichen die zu zahlende bzw. zu erstattende Einkommensteuer?
Tarifliche Einkommensteuer (§ 32a EStG)
Nach Berücksichtigung von Steuerermäßigungen (z. B. §§ 35, 35a EStG) = festzusetzende Einkommensteuer
Nach Anrechnung von einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und geleisteten Vorauszahlungen (§ 37 EStG) = Abschlusszahlung oder Erstattungsanspruch
Wie wird das z. v. E. als Ausgangspunkt der tariflichen Steuer ermittelt?
Mehrschrittiges Verfahren: Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten ermitteln, dann bestimmte die Privatsphäre betreffende Aufwendungen abziehen (nach § 32a EStG als Bemessungsgrundlage).
Für welche Einheit sind die Einkünfte der sieben Einkunftsarten zunächst zu ermitteln?
Getrennt für jede einzelne Einkunftsquelle, z. B. für jeden Betrieb, jedes Dienstverhältnis oder jedes Vermietungsobjekt.
Horizontaler Verlustausgleich – Definition und Beispiel
Verrechnung positiver und negativer Einkünfte innerhalb derselben Einkunftsart.
Beispiel: Vermietung mehrerer Immobilien mit teils positiven, teils negativen Einkünften werden innerhalb des § 21 EStG saldiert.
Vertikaler Verlustausgleich – Definition
Verrechnung der positiven und negativen Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten miteinander.
Grundsätzlich möglich, soweit keine besonderen gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen eingreifen.
Verluste aus Kapitalvermögen – Verrechnungsbeschränkungen (§ 20 Abs. 6 EStG)
Satz 1: keine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten; auch ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen.
Satz 4: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (besonderer Verlustverrechnungskreis).
Was hat das Jahressteuergesetz 2024 bei Verlusten aus Kapitalvermögen geändert?
Aufgehoben wurden die Beschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und für Verluste aus Uneinbringlichkeit oder Ausbuchung wertloser Kapitalanlagen.
Die betragsmäßige Beschränkung auf 20.000 Euro jährlich gilt daher insoweit nicht mehr.
Diese Verluste können grundsätzlich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den allgemeinen Regeln des § 20 Abs. 6 EStG verrechnet werden.
Frage: Verlustabzug (§ 10d EStG) – Voraussetzung und Sinn
Voraussetzung: Nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich verbleibt eine insgesamt negative Summe der Einkünfte.
Der Abzug erfolgt im (vor-)vorangegangenen und/oder in Folgeveranlagungszeiträumen.
Zweck: aufgelaufene Verluste zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verfallen lassen.
Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) – Regelung und Höchstbetrag
Satz 1: Rücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zu 1 Mio. Euro.
Satz 2: noch verbleibende Verluste weiter in den Vorvorveranlagungszeitraum.
Höhe weiterhin begrenzt auf 1 Mio. Euro, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro.
Eine betragsmäßige Beschränkung auf Antrag ist nicht mehr möglich; der Steuerpflichtige kann nur noch insgesamt beantragen, vom Verlustrücktrag abzusehen.
Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG) – Regelung
Verbleibende negative Einkünfte nach dem Rücktrag werden in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen.
Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt möglich (Zusammenveranlagung: 2 Mio. Euro).
Übersteigender Betrag: Verlustabzug nur in Höhe von 70 % (Mindestbesteuerung).
Wie hat sich die Prozentgrenze der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag entwickelt?
Ursprünglich 60 %.
Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 durch das Wachstumschancengesetz vorübergehend auf 70 % angehoben.
Ab Veranlagungszeitraum 2028 soll nach derzeitiger Gesetzeslage wieder die 60 %-Grenze gelten.
Verlustvortrag – Besonderheit des Verfahrens (§ 10d Abs. 4 EStG)
Er erfolgt gesondert feststellungsgebunden.
In welcher Reihenfolge erfolgt die Verlustverrechnung gegenüber Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Grundfreibetrag, und welche Folge hat das?
Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG vorrangig vor Sonderausgaben (§ 10) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 33).
Der Verlust wird bis auf null Euro Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Die steuermindernde Wirkung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Grundfreibetrag geht dabei ggf. verloren.
Grundfreibetrag – Definition und Höhe
Gewährleistet die Sicherstellung, dass das Existenzminimum des Steuerpflichtigen nicht durch Steuern belastet wird.
Stand 2026: 12.348 Euro (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) – Ermittlung und Funktion
Ergibt sich nach Abzug des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG).
Dient als Berechnungsbasis für die zumutbare Belastung i. S. d. § 33 Abs. 3 EStG zur Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung (§ 33 EStG).
Sonderausgaben (§ 10 EStG) – Definition
Tatsächlich angefallene Aufwendungen, die grundsätzlich nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, sondern rein privat veranlasst sind.
Sie fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, sind aber nach dem Willen des Gesetzgebers steuerlich berücksichtigungsfähig.
Stellen sie gleichzeitig Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, ist deren Einordnung vorrangig (§ 10 EStG ist subsidiär).
Enumerationsprinzip – Definition
Ausschließlich die Arten von Aufwendungen sind abzugsfähig, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind.
Arten von Sonderausgaben (Abb. 4) – Überblick
Vorsorgeaufwendungen (beschränkt abziehbar): § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG.
Sonstige Sonderausgaben: – unbeschränkt abziehbar: § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG – beschränkt abziehbar: § 10 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 9, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
Zu beachten: Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG).
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG) – Regelung
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu Rürup-Renten (Nr. 2) sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 3) sind dem Grunde nach abziehbar.
Der Höhe nach gedeckelt gemäß § 10 Abs. 3 bzw. 4 EStG.
Kirchensteuer als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) – Abzugsumfang
Gezahlte Kirchensteuerbeträge sind der Höhe nach unbeschränkt zu berücksichtigen.
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) – Abzugsumfang
Ab Veranlagungszeitraum 2025: 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind.
Für frühere Veranlagungszeiträume galten niedrigere Abzugsbeträge.
Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung/ein Erststudium (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) – Voraussetzung und Höchstbetrag
Voraussetzung: keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Höchstbetrag: 6.000 Euro als Sonderausgaben.
Schulgeldzahlungen für ein eigenes Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) – Voraussetzungen und Höchstbetrag
Abziehbar: 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 Euro jährlich.
Begünstigt: nur Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen innerhalb der EU bzw. des EWR, die zu einem anerkannten Abschluss führen.
Unterhaltsleistungen an geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatten (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) – Regelung
Abzug im Rahmen des sogenannten Realsplittings.
Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers möglich.
Beim Empfänger: sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1a EStG.
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG) – Höhe und Anwendungsbereich
36 Euro, für Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 EStG.
Gewährt, sofern nicht höhere tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden.
Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) – Definition
Tatsächlich angefallene Aufwendungen, die grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen (ausschließlich Privatsphäre), aber dennoch steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Sie erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang als den meisten Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Beispiel: Krankheitskosten.
Belastungsprinzip – Definition
Der Steuerpflichtige muss durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet sein, d. h. er muss sie endgültig selbst tragen.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) – Abzug und Zumutbare Belastung
Abziehbar sind nur Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen und außergewöhnlich sind; sie mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Die zumutbare Belastung wird nach einem in § 33 Abs. 3 EStG vordefinierten Schema ermittelt; Basis ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Außergewöhnliche Belastungen in bestimmten Einzelfällen (§§ 33a, 33b EStG) – Besonderheit
Spezialvorschriften, z. B. für Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder erhöhte Aufwendungen behinderter Personen.
Abgestellt wird nicht auf die zumutbare Belastung, sondern auf die Aufwendungen selbst in Grenzen bestimmter Höchstbeträge (Pausch-/Höchstbeträge).
Eheleute Müller haben einen 19-jährigen Sohn, der in Gießen studiert und dort einen eigenen Haushalt unterhält. Welche Entlastung kommt in Betracht?
Freibetrag gemäß § 33a Abs. 2 EStG i. H. v. 1.200 Euro zur Abgeltung des Sonderbedarfs ihres sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Sohns.
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) – Ermittlung
Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben (§ 10 EStG), abziehbaren Spenden und Mitgliedsbeiträgen (§ 10b EStG) sowie außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 ff. EStG).
Davon werden Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 EStG abgezogen; Ergebnis: z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).
Dualismus der Einkunftsarten – Definition
Das EStG unterscheidet Haupt-(Gewinn-)Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3) und Neben-(Überschuss-)Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7).
Gewinneinkunftsarten vs. Überschusseinkunftsarten – Ermittlung der Einkünfte
Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG): Einkünfte = Gewinn (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben).
Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG): Einkünfte = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Welche sieben Einkunftsarten gibt es (Abb. 6), und welche sind Gewinn- bzw. Überschusseinkünfte?
Gewinneinkünfte: Land- und Forstwirtschaft (§ 13), Gewerbebetrieb (§§ 15–17), selbständige Arbeit (§ 18).
Überschusseinkünfte: nichtselbständige Arbeit (§ 19), Kapitalvermögen (§ 20), Vermietung und Verpachtung (§ 21), sonstige Einkünfte (§ 22).
Zentraler Unterschied zwischen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten bei Wertveränderungen
Gewinneinkunftsarten: Wertveränderungen im Betriebsvermögen werden besteuert.
Überschusseinkunftsarten: Wertveränderungen im Privatvermögen sind i. d. R. nicht steuerbare Vermögensmehrungen.
Ausnahmen: private Veräußerungsgeschäfte betreffend Grundstücke (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie Gewinne/Verluste aus Aktienveräußerungen (§ 20 Abs. 2 EStG).
Rechtsanwalt A verkauft sein vor 30 Jahren erworbenes Betriebsgrundstück für 150.000 Euro (Anschaffungskosten 100.000 Euro). Wie ist der Gewinn einkommensteuerlich einzuordnen? Wie wäre es bei privater Vermietung desselben Grundstücks?
Veräußerungsgewinn: 150.000 − 100.000 = 50.000 Euro; gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Bei privater Vermietung: laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG); der Veräußerungsgewinn wäre ein nicht steuerbarer Zufluss auf der Vermögensebene.
Welche zwei Hauptmethoden der Gewinnermittlung gibt es bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15) und selbständiger Arbeit (§ 18)?
Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG).
Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), für kleinere Betriebe und freiberuflich Tätige.
Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7 EStG) – Definition
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude) werden nicht sofort, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
Grundsätzlich in gleichmäßigen Jahresbeträgen nach der linearen Methode (z. B. Pkw typischerweise über sechs Jahre).
Degressive AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – Regelungen
Zweck: Förderung von Investitionen und kurzfristige Verbesserung der Liquidität.
Wachstumschancengesetz: Anschaffung/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025: höchstens das Zweifache der linearen AfA und maximal 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Steuerfortentwicklungsgesetz (§ 7 Abs. 2 EStG): Anschaffung/Herstellung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028: höchstens das Dreifache der linearen AfA und maximal 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Gebäude-AfA bei Wohngebäuden – Sätze und Voraussetzungen
Fertigstellung nach dem 31.12.2022: 3 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), entspricht 33 1/3 Jahren Nutzungsdauer.
Fertigstellung nach dem 31.12.1924 und vor dem 01.01.2023: grundsätzlich 2 % jährlich über 50 Jahre (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), sofern nicht eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen wird.
Daneben: Sonderabschreibung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus (§ 7b EStG).
Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) – Definition und Voraussetzung
Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen (BE, § 8 Abs. 1 EStG analog/§ 4 Abs. 4 EStG im Umkehrschluss) über die Betriebsausgaben (BA, § 4 Abs. 4 EStG).
Anwendbar, wenn der Betrieb gewisse Größenmerkmale nicht überschreitet bzw. nicht nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist.
Voraussetzung für BE/BA: betriebliche Veranlassung; ob die Ausgaben angemessen sind, ist grundsätzlich unerheblich.
Gibt es Betriebsausgaben, die trotz betrieblicher Veranlassung nicht abzugsfähig sind?
Ja, bestimmte BA, z. B. Bußgelder, sind gemäß § 4 Abs. 5 EStG nicht abzugsfähig und mindern den Gewinn nicht.
Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) – Definition
BE und BA sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung anzusetzen.
Welche Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip kennt die Einnahme-Überschuss-Rechnung?
Regelmäßig wiederkehrende BE/BA (z. B. Mieten, Vorsteuererstattungen), die kurze Zeit (bis zehn Tage) nach Jahresende zufließen und wirtschaftlich ins vergangene Jahr gehören: Zurechnung zu dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wenn Zahlung und Fälligkeit innerhalb dieser Zeit liegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG).
AK/HK für nicht abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Grund und Boden) sowie Umlaufvermögen: erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses als Betriebsausgabe.
AfA (§ 7 EStG) sowie geringwertige Wirtschaftsgüter/Sammelposten (§ 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG): gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG entsprechend anzuwenden.
Darlehenszu- und -abflüsse: bleiben außer Ansatz.
Entnahmen/Einlagen aus dem Betriebsvermögen: fiktive BE bzw. BA im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 EStG).
Durchlaufende Posten (im Namen und für Rechnung eines anderen): außer Ansatz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Wer muss den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln?
Gewerbetreibende, die entweder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften buchführungspflichtig sind (§ 140 AO) oder die steuerlichen Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten.
Buchführungspflicht nach § 140 AO – Anknüpfungspunkt
Ergibt sich insbesondere für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Nach § 238 HGB sind Kaufleute grundsätzlich verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.
Steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO – Schwellenwerte (ab 01.01.2024)
Gesamtumsatz mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
Werden diese Grenzen nicht überschritten und besteht auch keine handelsrechtliche Buchführungspflicht, kann der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden.
Die Schwellenwerte wurden durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 01.01.2024 angehoben.
Handelsrechtliche Befreiung für Einzelkaufleute (§ 241a HGB) – Voraussetzung
Befreit von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen.
Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) – Definition
Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom tatsächlichen Geldfluss dann gewinnwirksam zu erfassen, wenn sie wirtschaftlich verursacht sind.
Gegensatz zur Einnahme-Überschuss-Rechnung, bei der der Zeitpunkt von Zu- und Abfluss maßgebend ist.
Schema Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) – Rechenschema
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres (Wj.)
./. Betriebsvermögen am Anfang des Wj.
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen im Wj.
./. Einlagen in das Betriebsvermögen im Wj.
= Gewinn/Verlust des Wj.
Warum werden Entnahmen hinzugerechnet und Einlagen abgezogen?
Private Vorgänge dürfen sich nicht auf das betriebliche Ergebnis auswirken.
Der ermittelte Betriebsvermögenswert ist um private Entnahmevorgänge (z. B. vom betrieblichen Bankkonto in die Privatsphäre) und entsprechende Einlagevorgänge zu bereinigen, da sonst das Betriebsergebnis verfälscht würde.
Betriebsvermögen – Definition
Entspricht dem Eigenkapital eines Unternehmens, d. h. dem vorhandenen (Aktiv-)Vermögen abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten sind als zum Betriebsvermögen gehörig zu passivieren, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind (H 4.2 Abs. 15 „Betriebsschuld“ EStH).
Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Betriebs- oder Privatvermögen – Grenzen (R 4.2 Abs. 1 EStR)
Betriebliche Nutzung mehr als 50 %: notwendiges Betriebsvermögen (z. B. Druckerpresse bei einer Druckerei).
Betriebliche Nutzung von 10 bis 50 % (latent betriebsdienlich): Zuordnungswahlrecht, sog. gewillkürtes Vermögen.
Ausschließlich privat bzw. weniger als 10 % betrieblich: Zuordnungsverbot, notwendiges Privatvermögen.
Herr D (Eisenwarenhandel, Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG) hat am 01.01.2021 ein Betriebsvermögen von 3.000 €. Am 05.06.2021 liefert er Ware (Einkaufspreis 3.000 €) zum Preis von 8.000 € (Zahlung erst am 12.02.2022). Am 12.10.2021 entnimmt er 2.000 € vom betrieblichen Bankkonto auf sein privates Sparbuch. Wie hoch ist der Gewinn 2021?Antwort:
Betriebsvermögen steigt durch den Verkauf um 5.000 € auf 8.000 € (Forderung wird aktiviert).
Entnahme senkt es um 2.000 €: Betriebsvermögen am Ende des Wj. = 6.000 €.
Gewinn = 6.000 − 3.000 (Anfangsbestand) + 2.000 (Entnahmen) − 0 (Einlagen) = 5.000 €.
Der Geldeingang 2022 hat keine weitere Gewinnauswirkung.
Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) – Bewertung und Wirkung
Ansatz mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).
Teilwert > Buchwert: in Höhe des übersteigenden Betrags entsteht ein betrieblicher Ertrag.
Buchwert > Teilwert: in Höhe der Differenz muss ein Aufwand und damit eine Gewinnminderung erfasst werden.
Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) – Definition
Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, unter der Annahme, dass er den Betrieb fortführt.
Private Kfz-Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) – steuerliche Behandlung
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind alle auf das Fahrzeug entfallenden Aufwendungen: AfA, Kraftstoff, Reparatur/Wartung, Versicherungen, Kfz-Steuer, sonstige laufende Kosten.
Bei privater Nutzung ist diese als Nutzungsentnahme zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG), um eine Begünstigung gegenüber privat gehaltenen Fahrzeugen (§ 12 Nr. 1 EStG) zu vermeiden.
Wie wird die private Kfz-Nutzung bewertet, wenn der Pkw zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird (Abb. 7)?
Pkw ist notwendiges Betriebsvermögen.
Wahl zwischen: Fahrtenbuchmethode (Satz 3) oder 1 %-Methode (Satz 2).
Wie wird die private Kfz-Nutzung bewertet, wenn der Pkw zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird (Abb. 7)?
Sachgerechte Schätzung (Satz 1) oder Fahrtenbuchmethode (Satz 3).
1 %-Methode – Berechnung
Monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungskosten) je Monat der Privatnutzung.
Hinzu kommen ggf. Zuschläge für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Fahrtenbuchmethode – Voraussetzung und Wirkung
Private Nutzung wird mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Kosten angesetzt (Aufteilung der Gesamtaufwendungen nach der Quote der Privatnutzung).
Voraussetzung: ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit zeitnaher, vollständiger und manipulationssicherer Dokumentation aller Fahrten.
Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der 1 %-Methode – Vergünstigungen
Reine Elektrofahrzeuge mit Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro: nur ein Viertel des Listenpreises, effektiv 0,25 %.
Über dieser Grenze oder ohne die Voraussetzungen der Viertelung: Halbierung des Listenpreises, Bewertung mit 0,5 %.
Extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybride): grundsätzlich ebenfalls Halbierung; Voraussetzung u. a. bestimmte Anforderungen an elektrische Mindestreichweite oder maximalen Kohlendioxidausstoß (schrittweise verschärft).
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) – Behandlung
Die tatsächlich bzw. typisiert mit 0,03 % × BLP × Monate der Nutzung angesetzten Betriebsausgaben sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Stattdessen nur die Entfernungspauschale i. H. v. 0,38 € × Entfernungskilometer (einfacher Weg).
Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) – Bewertung und Ausnahmen
Grundsatz: Ansatz mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 1. HS i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG).
Ausnahmen: Wirtschaftsgüter, die höchstens drei Jahre nach Anschaffung/Herstellung eingelegt wurden, sowie Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG.
Dann ist der maximale Einlagewert auf die originären Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begrenzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. HS a/b EStG).
Wie werden die Einkünfte bei den Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG) ermittelt?
Als Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG).
Nach dem Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG).
Neben Geldeinnahmen auch Einnahmen in Geldwert (z. B. kostenlose Überlassung einer Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel durch den Arbeitgeber) in Höhe ihres Werts.
Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) – Definition
Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von entsprechenden Einnahmen dienen und in einem objektiven Zusammenhang zu diesen stehen.
Beispiele (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG): Arbeitsmittel, z. B. Büromaterial, typische (nicht bürgerliche) Berufskleidung.
Welche Einschränkungen des Werbungskostenabzugs nennt das Skript (§ 9 EStG)?
Fahrtkosten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG): nur pauschal 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab VZ 2026, nicht mit den tatsächlichen Kosten.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: die Vorschriften für die Gewinneinkunftsarten zur AfA sind bei den Überschusseinkunftsarten entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG).
Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) – Tatbestandsmerkmale
Positive Merkmale: selbständig; nachhaltig; Gewinnerzielungsabsicht; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Negative Merkmale: keine Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG); keine selbständige Arbeit (§ 18 EStG); keine reine Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO).
Selbständigkeit (H 15.1 EStH) – Definition
Der Steuerpflichtige übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung (Unternehmerinitiative) und auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) aus.
Abgrenzung z. B. zur nichtselbständigen Arbeit (§ 19 EStG).
Selbständigkeit vs. Nichtselbständigkeit – Abgrenzungsmerkmale
Nichtselbständigkeit: Weisungsgebundenheit; feste Bezüge; Schulden der Arbeitskraft und nicht des Erfolgs (vgl. § 1 Abs. 2 LStDV).
Selbständigkeit: Unternehmerrisiko; Unternehmerinitiative; Ausfallzeiten werden nicht bezahlt.
Nachhaltigkeit (H 15.2 EStH) – Definition
Es kommt weniger auf die tatsächliche objektive Tätigkeitsausübung (Häufigkeit, Größenordnung) an, sondern auf die Wiederholungsabsicht des Steuerpflichtigen als subjektives Merkmal.
Unerheblich, welche Zeitspanne zwischen einzelnen Geschäftsvorfällen liegt; maßgeblich ist, ob das einzelne Tätigwerden global als Teil einer nachhaltigen Gesamttätigkeit gesehen werden kann.
Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStH) und Liebhaberei – Abgrenzung
Liebhaberei: Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, nur aus persönlichen Erwägungen; fällt unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG und ist nicht in die Einkünfteermittlung einzubeziehen.
Fehlt die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar (keine langfristigen Gewinne), sind die Einkünfte nicht zu berücksichtigen.
Bei Anfangsverlusten (v. a. Berufe mit Privatsphärenbezug, z. B. Künstler): Totalgewinnprognose; der Steuerpflichtige hat die Beweispflicht und ein substanziiertes Konzept zur Erzielung eines Totalgewinns darzulegen.
In der Praxis oft vorläufige Veranlagung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H 15.4 EStH) – Definition
Der Steuerpflichtige muss auf einen Leistungsaustausch gerichtet nach außen hin in Erscheinung treten.
Es reicht aus, sich ausschließlich an einen beschränkten Kundenkreis zu richten und lediglich auf eigene Rechnung, nicht aber im eigenen Namen zu handeln.
Gewerblicher Grundstückshandel – Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ist reine Vermögensverwaltung.
Dasselbe gilt für gelegentliche Grundstücksveräußerungen.
Gewerblich regelmäßig erst bei Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren.
Negativabgrenzung des Gewerbebetriebs – Wann liegt kein Gewerbebetrieb vor?
Wenn andere Normen einschlägig sind: Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG), selbständige Arbeit (§ 18 EStG; insbesondere bei gemischten Tätigkeiten, vgl. Einkünftequalifizierung) sowie reine Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO), wozu die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören.
Warum erzielt Elektroinstallateur Herr Müller Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Er handelt mit Gewinnerzielungsabsicht, selbständig und nachhaltig und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
Es handelt sich weder um reine Vermögensverwaltung noch um Einkunftserzielung aus selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Warum ist die Abgrenzung Gewerbebetrieb/selbständige Arbeit besonders wichtig, und was ist das wichtigste Abgrenzungskriterium?
Wichtig für die Gewerbesteuer: Nur ein stehender Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt ihr.
Kriterium: Welche Parameter sind für den Erfolg der Tätigkeit entscheidend? – Betriebsvermögen maßgeblich für das wirtschaftliche Wohlergehen (z. B. Handelsbetrieb): regelmäßig Gewerbebetrieb. – Persönliche Fertigkeiten im Vordergrund: i. d. R. freiberufliche Tätigkeit („Stempel der Eigenpersönlichkeit“).
Veräußerungs-/Aufgabegewinn aus freiberuflicher Tätigkeit – Vergünstigungen (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG)
Freibetrag i. H. v. 45.000 Euro.
Tarifvergünstigungen i. S. d. § 34 Abs. 1 und 3 EStG.
Insoweit gelten die für Gewerbebetrieb geltenden Regelungen des § 16 EStG entsprechend (§ 18 Abs. 3 EStG).
Freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – Adjektivberufe vs. Katalogberufe
Adjektivberufe (Satz 2): Eigenschaften, die freiberufliche Tätigkeiten auszeichnen, z. B. selbständig ausgeübte schriftstellerische, unterrichtende und wissenschaftliche Tätigkeiten.
Katalogberufe: abschließend aufgeführte typische Berufe, z. B. Dolmetscher, Ärzte, Steuerberater.
Freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mit fachlich vorgebildeten Angestellten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) – Folge für die Einkünftequalifizierung
Unschädlich, wenn er selbst weiterhin leitend und eigenverantwortlich, aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse tätig ist.
Sonst wird die gesamte Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb qualifiziert.
Einkünftequalifizierung bei gemischten Tätigkeiten – Grundregel
Übt derselbe Steuerpflichtige sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden beide Tätigkeiten entsprechend aufgeteilt und getrennt gewürdigt.
Infektionstheorie bei Mitunternehmerschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) – Definition und einzige Ausnahme
Auch bei nur geringfügig gewerblich tätigen Personengesellschaften werden alle übrigen Einkünfte, die dem Grunde nach einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, mit der Gewerblichkeit „infiziert“; die Tätigkeiten werden insgesamt als gewerblich angesehen.
Einzige Ausnahme: Die Tätigkeiten sind nach der Verkehrsauffassung trennbar (H 15.6 „Gemischte Tätigkeit“ EStH) und die originären gewerblichen Einkünfte übersteigen nicht 3 % der gesamten Nettoumsatzerlöse und nicht 24.500 Euro (gewerbesteuerlicher Freibetrag, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Frau Albert und Frau Bertram betreiben in der Rechtsform einer OHG eine Steuerberatungskanzlei (Umsatzerlöse 2021: 95.000 Euro) und nebenbei einen Handel für steuerliche Fachliteratur (Umsätze 2021: 5.000 Euro). Beide Tätigkeiten sind nach der Verkehrsauffassung trennbar. Wie sind die Einkünfte der OHG zu qualifizieren?
Steuerberatung = Katalogberuf, grundsätzlich selbständige Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Buchhandel = Gewerbebetrieb.
Gesamte Nettoumsatzerlöse: 95.000 + 5.000 = 100.000 Euro; gewerblicher Anteil: 5.000 / 100.000 = 5 %.
5 % > 3 %: die Grenze ist überschritten, die freiberuflichen Einkünfte werden mit der Gewerblichkeit infiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Ergebnis: Alle von der OHG erzielten Einkünfte sind gewerblich.
Stille Reserve – Definition
Betrag, um den der Teilwert eines Wirtschaftsguts dessen Buchwert übersteigt.
Wird in der Bilanz nicht ausgewiesen und daher „still“ genannt.
Betriebsveräußerung/-aufgabe im Ganzen – Problem und Entlastung
Problem: geballte Aufdeckung von stillen Reserven kann die Progression in die Höhe schnellen lassen („Progressionsexplosion“).
Entlastung (u. a. § 16 EStG): Freibetrag und ermäßigter Steuersatz.
Hintergrund des ermäßigten Satzes (§ 34 Abs. 3 EStG): sozialpolitisch, der Veräußerungsgewinn soll zur Finanzierung des Lebensunterhalts im Alter dienen.
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG – Höhe und Abschmelzung
Maximal 45.000 Euro.
Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (136.000 + 45.000) wird kein Freibetrag mehr gewährt.
Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) – Höhe und Voraussetzungen
Höhe: 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten z. v. E. zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens aber 14 %.
Antragsgebunden.
Voraussetzung: Der Steuerpflichtige hat das 56. Lebensjahr vollendet oder ist dauerhaft berufsunfähig.
Gewährt nur einmal im Leben.
Arbeitnehmer (§ 1 LStDV) – Definition
Wer in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt ist und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn i. S. d. § 2 LStDV bezieht und im Rahmen dessen nicht selbständig tätig ist.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit – Hauptgruppe und Beispiele für Geldeinnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG)
Vor allem der Arbeitslohn i. S. d. § 2 LStDV, der dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließt.
Einnahmen in Geld: Löhne, Gehälter, Bezüge, Tantiemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis: Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Einnahmen in Geldeswert (§ 8 Abs. 2 EStG) – Behandlung von Sachzuwendungen
Beispiele: Gestellung einer Dienstwohnung oder von verbilligten Waren, wenn sie im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen.
Sachzuwendungen unterliegen einer Freigrenze von 50 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Freigrenze vs. Freibetrag – Unterschied
Freigrenze: Wird sie überschritten, ist nicht nur der übersteigende, sondern der komplette Betrag steuerpflichtig.
Freibetrag: Auch wenn der gesetzliche Betrag überschritten wird, bleibt der jeweilige Betrag in der bestimmten Höhe steuerfrei.
Waren/Dienstleistungen vom Arbeitgeber (z. B. Verkauf von Heimwerkerartikeln durch Baumarktkette an Mitarbeiter) – Bewertung (§ 8 Abs. 3 EStG)
Voraussetzung: Waren/Dienstleistungen werden vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt bzw. erbracht.
Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe des Endpreises abzüglich 4 %, zu dem der Arbeitgeber seine Waren bzw. Dienstleistungen fremden Dritten anbietet (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Statt der 50-Euro-Freigrenze gilt ein Freibetrag von 1.080 Euro je Kalenderjahr (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) – Beispiele und Pauschale
Beispiele: Bewerbungskosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6), Beiträge zu Berufsverbänden, z. B. Gewerkschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3).
Nachweis der Kosten im Einzelnen erforderlich.
Pauschal bei Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) – Regelung und Höhe
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: nicht die tatsächlichen Aufwendungen, sondern grundsätzlich nur die Entfernungspauschale.
Gewährt nur für die einfache Entfernung (Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke), nicht für Hin- und Rückfahrt.
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2025: 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 km und 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
Ab Veranlagungszeitraum 2026 (Steueränderungsgesetz 2025): einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer.
Verkehrsmittelunabhängig (Pkw, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, zu Fuß).
Entfernungspauschale – Rechenformel und Höchstbetrag
Werbungskosten = Entfernungspauschale × Entfernungskilometer × Arbeitstage.
Grundsätzlich auf 4.500 Euro jährlich begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Keine Begrenzung, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen verwendet hat.
Frau Dietrich (Hamburg) arbeitet bei der Malkan GmbH in Kiel (erste Tätigkeitsstätte). Arbeitslohn 2025: 5.000 € monatlich brutto (Lohnsteuer 2.000 €). Sie pendelt an 220 Arbeitstagen mit ihrem privaten Pkw (kürzeste Straßenverbindung 90 km, tatsächliche Aufwendungen 7.500 €). Wie hoch sind ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2025?
Einnahmen: 12 × 5.000 € = 60.000 € (Lohnsteuer als Erhebungsform der ESt nicht abziehbar, § 12 Nr. 3 EStG).
Entfernungspauschale (VZ 2025): – 0,30 € × 20 km × 220 Tage = 1.320 € – 0,38 € × 70 km × 220 Tage = 5.852 € – Summe = 7.172 €
Deckel 4.500 € gilt nicht (eigener Pkw), also 7.172 € abziehbar.
7.172 € > Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 €, daher werden die höheren Werbungskosten berücksichtigt.
Einkünfte = 60.000 − 7.172 = 52.828 €.
Schedulenprinzip bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 5b, § 32d Abs. 1 EStG) – Definition
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen und nicht der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG zu unterwerfen.
Stattdessen unterliegen sie einem besonderen Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), der Abgeltungsteuer.
Welche Besonderheiten gelten bei Einkünften aus Kapitalvermögen hinsichtlich Verlusten, Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag?
Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. HS EStG).
Stattdessen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (maximal in Höhe der angefallenen Kapitalerträge; § 20 Abs. 9 Satz 1 1. HS EStG), der sämtliche angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren) abgilt.
Laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG) – Beispiele und Zeitpunkt der Erfassung
Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Überschusseinkunftsart: Erfassung bei Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG).
Kapitalertragsteuer (KapESt) – Ablauf des Einbehalts (Abb. 10)
Die Steuer wird in der Regel direkt an der Quelle der Erträge (i. d. R. Bank) abgeführt.
Das inländische Kreditinstitut ist verpflichtet (§ 43 Abs. 1 Nr. 1a/7b EStG), 25 % der Bruttoerträge als KapESt zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 43a Abs. 1 EStG).
Der Steuerpflichtige muss sich nicht um die Besteuerung kümmern.
Kapitalertragsteuer – Bemessungsgrundlage, Entstehung und Abziehbarkeit
Bemessungsgrundlage: stets der Bruttoertrag der Kapitalerträge (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG); für den Solidaritätszuschlag als Zuschlagsteuer die berechnete KapESt.
Entstehung im Zuflusszeitpunkt der Dividende bzw. der Zinsen beim Steuerpflichtigen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Abgeführte KapESt zzgl. SolZ ist nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG).
Der Steuerabzug führt grundsätzlich zur Abgeltung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Schuldner der Kapitalertragsteuer – wer schuldet, wer führt ab (§ 44 Abs. 1 EStG)?
Schuldner: der Gläubiger der Kapitalerträge (Satz 1).
Die auszahlende Stelle ist verpflichtet, die KapESt für Rechnung des Gläubigers einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen (Satz 3).
Freistellungsauftrag (FSA, § 44a EStG) – Definition und Wirkung
Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug, wenn der Steuerpflichtige bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag (maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags) eingereicht hat.
Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 4 EStG) – Voraussetzung, Wirkung und sinnvolle Fälle
Voraussetzung: Sparer-Pauschbetrag im laufenden VZ nicht vollständig durch FSA oder Nichtveranlagungsbescheinigung ausgeschöpft; Antrag auf Veranlagung der bereits dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge.
Wirkung: Überprüfung des Steuereinbehalts; der noch nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag wird berücksichtigt; es bleibt beim besonderen Steuersatz von grundsätzlich 25 % (keine Einbeziehung in die tarifliche ESt).
Sinnvoll bei: nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag, fehlerhaftem KapESt-Abzug, noch nicht berücksichtigten Verlusten, nicht angerechneten ausländischen Quellensteuern.
Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz („Günstigerprüfung“, § 32d Abs. 6 EStG) – Voraussetzung und Wirkung
Voraussetzung: Der individuelle progressive Einkommensteuersatz ist niedriger als der Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in die tarifliche ESt einbezogen und mit dem individuellen Steuersatz nach § 32a EStG besteuert. Ergibt sich eine geringere Belastung, wird diese zugrunde gelegt.
Der Antrag wirkt einheitlich für sämtliche dem Sondertarif unterliegenden Kapitalerträge; bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern nur einheitlich.
Die einbehaltene KapESt wird auf die tarifliche ESt angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Herr Müller erhält 2025 aus einer Festgeldanlage von 10.000 € (1 % Zinsen) bei einer inländischen Bank Zinsen von 100 €; weder Freistellungsauftrag noch Nichtveranlagungsbescheinigung liegen vor. Wie hoch ist die Nettozinsgutschrift?
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Zufluss mit Gutschrift (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
KapESt: 100 € × 25 % = 25,00 €.
SolZ: 25,00 € × 5,5 % = 1,38 € (gerundet).
Gesamtsteuerabzug: 26,38 €.
Nettozinsgutschrift: 100,00 − 25,00 − 1,38 = 73,62 €.
Der Steuerabzug hat grundsätzlich Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Verkauf von Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 2 EStG) – Besonderheit gegenüber dem Grundsatz im Privatvermögen
Grundsatz: Gewinne aus Veräußerungen im Privatvermögen (z. B. Aktien) sind nicht steuerbare Zuflüsse auf der Vermögensebene, allenfalls nach § 23 EStG steuerbar.
Durchbrechung (Unternehmenssteuerreform 2008, § 20 Abs. 2 EStG): Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Die Einnahmen unterliegen ebenfalls der KapESt und können gemäß § 32d Abs. 4/6 EStG in die Veranlagung zum Abgeltungs- oder individuellen Steuersatz einbezogen werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) – Gegenstand und Abgrenzung zur Vermietung beweglichen Vermögens
Vor allem Vermietung von unbeweglichem Vermögen (Gebäude, Grundstücke).
Vermietung von beweglichem Vermögen: sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG; Freigrenze 256 Euro im Jahr (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Vermietung von Sachinbegriffen (z. B. ehemaliges bewegliches Betriebsvermögen einer vermieteten Zahnarztpraxis): Einkünfte aus VuV (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Einnahmen aus VuV – Umfang und Behandlung der Mietkaution
Regelmäßig die für die Nutzungsüberlassung vereinnahmten Mieten bzw. Pachten inklusive Umlagen mit Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG).
Mietkaution: grundsätzlich nicht als Einnahme zu erfassen.
Einnahme nur, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution einbehalten oder nicht in vollem Umfang an den Mieter zurückgezahlt wird (dann in diesem Zeitpunkt).
Typische Werbungskosten bei VuV und zeitliche Erfassung
Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG), da Überschusseinkunftsart.
Typisch: Schuldzinsen für ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes Darlehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) und die AfA.
Gebäude fertiggestellt nach dem 31.12.1924 und vor dem 01.01.2023: 2 % ab Anschaffung bzw. Herstellung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG; § 9a EStDV), über 50 Jahre.
Fertigstellung nach dem 31.12.2022: AfA-Satz 3 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Nur das Gebäude, nicht Grund und Boden, ist abnutzbar; nur die Anschaffungskosten des Gebäudes werden abgeschrieben.
Herr Müller erwirbt ein unbebautes Grundstück (50.000 €) und baut ein Haus (Herstellungskosten 150.000 €, Fertigstellung 01.04.2021) zur Wohnungsvermietung. Darlehen am 02.01.2021: 100.000 € zu 2 % p. a.; Tilgung 2021: 10.000 €. Mieteinnahmen 2021: 5.000 €. Wie hoch sind die Einkünfte aus VuV 2021?
Einnahmen: 5.000 € (Zufluss, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Werbungskosten: – Schuldzinsen: 2.000 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, bei Abfluss). – Tilgung und Zufluss des Darlehens bleiben außer Ansatz. – AfA nur auf das Gebäude (Fertigstellung nach 31.12.1924 und vor 01.01.2023: 2 %), zeitanteilig für 9 Monate (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG): 2 % × 150.000 € × 9/12 = 2.250 €.
Einkünfte aus VuV: 5.000 − 2.000 − 2.250 = 750 €.
Erhaltungsaufwand (R 21.1 Abs. 1 EStR) – Definition, Beispiele und steuerliche Behandlung
Aufwendungen, die dazu dienen, den bestehenden Zustand eines Gebäudes zu erhalten oder ordnungsgemäß instand zu setzen.
Typische Fälle: laufende Instandsetzungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen, Austausch bereits vorhandener Gebäudeteile, Modernisierungsmaßnahmen ohne wesentliche Verbesserung des Gebäudes.
Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG, grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses nach § 11 Abs. 2 EStG; wirken sich regelmäßig sofort steuermindernd aus.
Herstellungsaufwand (R 21.1 Abs. 2 EStR) – Definition und steuerliche Behandlung
Liegt vor, wenn durch die Maßnahmen das Gebäude erweitert wird, eine wesentliche Substanzmehrung eintritt, eine erhebliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus erfolgt oder sich das Wesen des Gebäudes wesentlich verändert.
Nicht sofort abzugsfähig: aktivieren und nur im Wege der Abschreibung (AfA) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG über die Nutzungsdauer des Gebäudes berücksichtigen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) – Voraussetzung und Folge
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, gelten als Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Folge: trotz ihres eigentlichen Charakters als Erhaltungsaufwand nicht sofort abzugsfähig, sondern zusammen mit dem Gebäude zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand – Abgrenzung
Erhaltungsaufwand (R 21.1 Abs. 1 EStR): Erneuerung von Teilen, die bereits in den AK/HK enthalten waren; laufende Instandsetzung, sofort abziehbar; keine Änderung des Charakters, Erhaltung des aktuellen Zustands; §§ 9 Abs. 1, 11 EStG.
Herstellungsaufwand (R 21.1 Abs. 2 EStR): Erweiterung, wesentliche Substanzvermehrung, erhebliche Wesensveränderung und deutliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG (AfA).
Die Abgrenzung entscheidet, ob sich Aufwendungen sofort oder nur verteilt über die Nutzungsdauer steuerlich auswirken.
Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) – Bemessungsgrundlage und Funktionsweise
Bemessungsgrundlage: das z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).
Die tarifliche ESt wird durch Anwendung der im Gesetz vorgegebenen Formeln errechnet, die sich je nach Höhe des z. v. E. an unterschiedlichen Grenzsteuersätzen orientieren.
Tarifglättung: Der Steuersatz steigt in Richtung des Spitzensteuersatzes von 45 % langsamer.
Tarifzonen nach § 32a Abs. 1 EStG (Tarif 2026) – Überblick
Nullzone (§ 32a Abs. 1 Nr. 1): bis 12.348 € (Grundfreibetrag), keine Einkommensteuer.
Progressionszone I (Nr. 2): Steuersatz steigt progressiv an.
Progressionszone II (Nr. 3): Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen weiter an (Beginn bei 17.800 €).
Proportionalzone/42 %-Zone (Nr. 4): konstant 42 % (Beginn bei 69.879 €).
Reichensteuerzone/45 %-Zone (Nr. 5): konstant 45 % (Beginn bei 277.826 €).
Der Durchschnittssteuersatz ist stets niedriger als der Grenzsteuersatz.
Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG, 2026) – Eckwerte im Text
Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn das z. v. E. nicht mehr als 12.348 Euro beträgt (Grundfreibetrag).
Daran schließt sich bis zu einem z. v. E. von 69.878 Euro die Progressionszone an, in der der Grenzsteuersatz ausgehend von ca. 14 % auf eine maximale Steuerbelastung von ca. 30 % ansteigt.
Darauf folgen zwei Proportionalstufen; für das übersteigende z. v. E. wird maximal der Spitzensteuersatz von 45 % angewendet.
Durchschnittssteuersatz vs. Grenzsteuersatz – Definition
Durchschnittssteuersatz: tarifliche Steuer / z. v. E. (prozentuale Steuerbelastung des gesamten Einkommens).
Grenzsteuersatz: Steuerbelastung des nächsten hinzuverdienten Euros.
Das z. v. E. von Herrn Müller beträgt 2026 80.000 € (Summe der Einkünfte 90.000 €). Wie hoch sind die tarifliche Einkommensteuer, der Durchschnitts- und der Grenzsteuersatz (Grundtarif, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG)?
Zone: 42 %-Zone (Nr. 4), Formel: 0,42 × z. v. E. − 11.135,63 €.
Tarifliche ESt: 0,42 × 80.000 − 11.135,63 = 33.600 − 11.135,63 = 22.464,37 €.
Durchschnittssteuersatz: 22.464,37 / 80.000 = 28,08 %.
Grenzsteuersatz: 42 %.
Probe: z. v. E. 80.001 € ergibt 22.464,79 €, also 0,42 € mehr als zuvor = 42 %.
Hinweis: Erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gemäß § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.
Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) – Voraussetzungen (§ 26 Abs. 1 EStG)
Für Ehegatten und nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner bei Zusammenveranlagung.
Beide Ehegatten sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1, § 1a EStG).
Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt (maßgeblich: „Trennung von Tisch und Bett“).
Die Voraussetzungen liegen zumindest an einem Tag des Veranlagungszeitraums vor.
Splittingverfahren – Berechnung
z. v. E. beider Ehegatten zusammenrechnen.
Summe durch zwei teilen.
Auf diesen Betrag die tarifliche Einkommensteuer laut Grundtabelle anwenden.
Ergebnis verdoppeln = tarifliche Einkommensteuer der Eheleute.
Splittingtarif – Hintergrund und Vorteilhaftigkeit
Hintergrund: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.1957 (zuvor Anwendung des Grundtarifs auf das z. v. E. beider Ehegatten mit höherer Belastung durch die Progression als bei Einzelveranlagung).
Besonders vorteilhaft für Ehepaare, bei denen nur eine Person erwerbstätig ist (Progressionsvorteil voll ausgenutzt).
Verfügen beide Ehegatten über etwa gleich hohes z. v. E., ergibt sich keine Besserstellung gegenüber der Einzelveranlagung.
Welches Prinzip steht hinter dem Einkommensteuertarif, und wie lautet seine Wirkung?
Der Tarif stellt das Existenzminimum steuerfrei und lässt den Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des z. v. E. von null auf bis zu 45 % ansteigen.
Dieses Prinzip ist Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG.
Die Einkommensteuer besteuert die Leistungsfähigkeitssteigerung natürlicher Personen nach dem subjektiven Nettoprinzip.
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