Umsatzsteuersystem (Deutschland/EU) – Definition?
Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug
Auf jeder Handelsstufe entsteht Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug = Möglichkeit, USt aus Eingangsleistungen von der eigenen USt-Schuld abzuziehen
Eingangsleistungen – Definition?
Leistungen, die ein Unternehmer von anderen Unternehmen bezieht und für die er Umsatzsteuer zahlt (Grundlage des Vorsteuerabzugs).
Hersteller verkauft Pkw für 30.000 € zzgl. 19 % USt an Händler, dieser für 47.600 € inkl. USt an einen Privatkunden. Zahllast und Staatseinnahmen?
Hersteller: 30.000 € × 19 % = 5.700 € USt, führt 5.700 € ab
Händler: 47.600 € brutto = 40.000 € netto + 7.600 € USt
Händler-Zahllast: 7.600 € – 5.700 € Vorsteuer = 1.900 €
Staat insgesamt: 5.700 € + 1.900 € = 7.600 € (= USt des Endkunden)
Wer ist bei der Umsatzsteuer Steuerschuldner, wer Steuerträger
Steuerschuldner: der Unternehmer (grundsätzlich der leistende Unternehmer)
Steuerträger: der Endverbraucher (wirtschaftlich belastet)
Unternehmer ist kostenneutral: er kalkuliert die USt in seine Preise ein
Warum wird die Umsatzsteuer „Mehrwertsteuer“ genannt?
Wegen des Vorsteuerabzugs wird beim Händler letztlich nur der Gewinnaufschlag (Mehrwert) besteuert. Im Beispiel: 1.900 € = 19 % auf den Aufschlag von 10.000 €.
Händler kauft für 35.700 € brutto, verkauft für 47.600 € brutto. Gewinn?
Einnahmen 47.600 € – Zahlung an Hersteller 35.700 € = 11.900 €
– Zahllast an das Finanzamt 1.900 €
= Gewinn 10.000 €
Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer (bis 1967) – Unterschied zum heutigen System?
Keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit; Fiskus hätte im Beispiel die gesamten 13.300 € (5.700 € + 7.600 €) erhalten
Anzahl der Handelsstufen war bedeutsam; Steuersatz deutlich niedriger
Systemwechsel zum 01.01.1968: Regelsteuersatz von 4,0 % auf 10,0 %
Bei mehr als zwei Handelsstufen konnte sich eine Vergünstigung ergeben
Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU – Inhalt und Mindestsatz (Art. 97 MwStSystRL)?
Umsatzsteuergesetze der Mitgliedstaaten ähnlich und korrespondierend (insbesondere beim Steuersatz)
Regelsteuersatz mindestens 15 %
Niedrigster: Luxemburg 17 %, höchster: Ungarn 27 %; Deutschland 19 %
Prüfschema der Umsatzsteuer (Abb. 21) – Reihenfolge?
Umsatz steuerbar? (nein → nicht steuerbar)
Umsatz steuerpflichtig? (nein → steuerfrei)
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
Entstehung der Steuer
Steuerschuldner
Unterschied nicht steuerbarer und steuerfreier Umsatz?
Zu zahlende USt ist in beiden Fällen 0 €
Unterschied beim Vorsteuerabzug
Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG) – welche drei?
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)
Haupttatbestand (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) – Merkmale (kumulativ)?
Lieferung oder sonstige Leistung
eines Unternehmers
im Inland
gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens
Stellung des Unternehmerbegriffs im Umsatzsteuerrecht?
Zentrale Stellung: das UStG verwendet „Unternehmer“, nicht „Steuerpflichtiger“
Unternehmer schuldet USt (§§ 13 ff. UStG), kann nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, hat Erklärungspflichten (§ 18 UStG)
Voraussetzung für Steuerbarkeit vieler Umsätze, Steuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzug
Wie verhält sich der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff zu anderen Steuerarten?
Eigenständig, nicht mit dem Unternehmerbegriff des ESt- oder GewSt-Rechts gleichzusetzen
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vermieter oder bestimmte gemeinnützige Einrichtungen können Unternehmer sein
Unternehmerfähigkeit (§ 2 UStG) – wer kann Unternehmer sein, im Vergleich zu KSt und ESt?
UStG: natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse
Weder Rechtsform noch Rechtsfähigkeit des Leistenden kommt es an (Abschn. 2.1 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStAE), auch ein nicht eingetragener Verein kann steuerpflichtig sein
Zum Vergleich: ESt nur natürliche Personen; KSt nur bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (nicht Personengesellschaften)
Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) – Definition?
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt
Gewerblich oder beruflich: jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG)
Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich; auch Personenvereinigung nur gegenüber Mitgliedern tätig reicht
Daher z. B. ertragsteuerlicher Liebhabereibetrieb mögliche Unternehmereigenschaft
Nachhaltigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG) – Definition und Kriterien?
Tätigkeit ist auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt (Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall)
Kriterien u. a.: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegt, mehr als nur ein Umsatz, mehrere gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit/desselben Dauerverhältnisses, langfristige Duldung eines Eingriffs, Intensität, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler, Unterhalten eines Geschäftslokals, Auftreten nach außen
Ist für die Unternehmereigenschaft eine Gewerbeanmeldung oder Legalität erforderlich?
Nein, unabhängig von Gewerbeanmeldung
Auch illegale oder sittenwidrige Tätigkeit (z. B. Hehlerware)
Beispiel: regelmäßiger Warenverkauf im Internet, auch bei Hinweis „von privat“
Selbstständigkeit im Umsatzsteuerrecht – Beurteilung?
Natürliche Personen: nach denselben Grundsätzen wie bei der Einkommensteuer (Abschn. 2.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE, H 19.0 LStH)
Personen- und Kapitalgesellschaften: grundsätzlich selbstständig tätig
Beginn der Unternehmereigenschaft (Abschn. 2.6 Abs. 1 Satz 1 UStAE)?
Mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden
Wenn spätere entgeltliche Leistungen beabsichtigt sind und die Ernsthaftigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird
Vorbereitungshandlungen genügen (z. B. Inventarerwerb, Wareneinkauf vor Eröffnung, Anmietung/Errichtung von Räumen, Grundstückserwerb, Rentabilitätsstudie, Architektenbeauftragung, größere Anzeigenaktion, Abgabe eines Angebots)
Wichtig für den Vorsteuerabzug (Beispiel: Baumaschine bei Gründung eines Bauunternehmens)
Ende der Unternehmereigenschaft (Abschn. 2.6 Abs. 6 UStAE)?
Mit dem letzten Tätigwerden; Einstellung/Abmeldung des Gewerbebetriebs unbeachtlich
Erst wenn alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind
Spätere Veräußerung von Betriebsvermögen und nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit
Keine Einstellung, wenn Absicht zur Weiterführung besteht (z. B. Saisonbetriebe)
Rahmen des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) – Definition und Zweck?
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers; ein Unternehmer hat nur ein Unternehmen
Zweck: Leistungen aus der Privatsphäre (z. B. Verkauf eines nur privat genutzten Pkw) sind nicht steuerbar
Fallbeispiel: Steuerberater A ist daneben Honorardozent und Autor. Wie viele USt-Erklärungen?
Alle Tätigkeiten gehören zu einem Unternehmen → eine Umsatzsteuererklärung
Umsätze und Vorsteuerbeträge aller Bereiche zusammenfassen
Hinweis: Umsätze als Honorardozent sind steuerfrei (§ 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG), aber separat darzustellen
Welche zwei Leistungsarten unterscheidet das UStG, und warum ist die Abgrenzung wichtig?
Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG)
Bedeutung u. a. für Leistungsort, Leistungszeitpunkt und Steuersatz
Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) – Definition?
Leistung, durch die der Unternehmer (oder in seinem Auftrag ein Dritter) den Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten) im eigenen Namen befähigt, über einen Gegenstand zu verfügen
Verschaffung der Verfügungsmacht: Abnehmer kann mit dem Gegenstand nach Belieben verfahren (verbrauchen, zerstören, veräußern, wie ein Eigentümer)
Beispiel Nicht-Lieferung: Pkw-Vermietung
Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG) – Definition?
Körperliche Gegenstände (Sachen nach § 90 BGB, Tiere nach § 90a BGB), Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden (z. B. Elektrizität, Wärme, Wasserkraft).
Zeitpunkt der Lieferung?
Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht
Vertragsabschluss und Zahlung irrelevant (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE)
Beispiel: Vertrag 15.09.2021, Empfang des Autos 01.10.2021, Zahlung 15.11.2021 → Lieferung am 01.10.2021
Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) – Definition und Beispiele?
Leistungen, die keine Lieferungen sind (keine Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand)
Beispiele: Dienstleistungen, Handwerkerleistungen ohne wesentlichen Materialeinsatz, Beförderungs-/Vermittlungsleistungen, Darlehensgewährungen, Vermietung und Verpachtung
Zeitpunkt der sonstigen Leistung (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE)?
Grundsätzlich im Zeitpunkt der Vollendung
Zeitlich begrenzte Dauerleistungen (z. B. Duldung, Unterlassung): mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, es sei denn, Teilleistungen sind vereinbart
Beispiel: Anwalt berät Mandanten November 2025 bis Februar 2026 → Leistung Februar 2026
Leistungsaustausch – Voraussetzungen?
Leistender und Leistungsempfänger (mindestens zwei Beteiligte)
Leistung und Gegenleistung (Entgelt)
Wechselseitiger Zusammenhang (Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE): Leistung wegen der Gegenleistung und/oder Gegenleistung wegen der Leistung (eines von beiden genügt)
Kunde K zahlt für eine Pizza (8 €) 10 € („Stimmt so“). Besteuerung?
Pizza (8 €): Leistungsaustausch
Trinkgeld (2 €): ebenfalls Leistungsaustausch, auch wenn freiwillig; Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein
Trinkgeld eines Unternehmers ist umsatzsteuerbar; angestellter Kellner mangels Unternehmereigenschaft nicht
Unentgeltliche Wertabgaben – Problem und Lösung?
Problem: Mangels Entgelt und Rechtsakt wären Entnahmen nicht steuerbar, obwohl der Vorsteuerabzug erfolgt ist
Lösung: Der Gesetzgeber fingiert „Lieferung“ und „gegen Entgelt“ (§ 3 Abs. 1b UStG) bzw. „sonstige Leistung gegen Entgelt“ (§ 3 Abs. 9a UStG)
Unentgeltliche Wertabgabe als Lieferung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 UStG) – Fälle?
Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke
Unentgeltliche Zuwendung an das Personal für dessen privaten Bedarf (außer Aufmerksamkeiten)
Jede andere unentgeltliche Zuwendung (z. B. Sachspenden an Vereine/Schulen, Warenabgaben anlässlich Preisausschreiben, Verlosungen); ausgenommen Geschenke von geringem Wert (insgesamt ≤ 35 € pro Empfänger im Kalenderjahr) und Warenmuster für Unternehmenszwecke
Voraussetzung für die Fiktion nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG?
Der Gegenstand oder seine Bestandteile müssen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Unentgeltliche Wertabgabe als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG) – Fälle?
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands (z. B. Pkw), der zum vollen/teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für unternehmensfremde Zwecke oder privaten Bedarf des Personals (außer Aufmerksamkeiten)
Unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für unternehmensfremde Zwecke oder privaten Bedarf des Personals (außer Aufmerksamkeiten); Vorsteuerabzug dafür unbeachtlich
Beispiel zu 2.: Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte im privaten Garten oder Haushalt
Inland, Ausland (§ 1 Abs. 2 UStG) – Definition?
Inland: grundsätzlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 2 Satz 1)
Ausland: das Gebiet, das nicht Inland ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2)
Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1, 2 UStG) – Definition?
Das Inland plus die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem Gemeinschaftsrecht als deren Inland gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet), inklusive Monaco und Insel Man.
Drittland (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) – Definition?
Das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (also auch kein Inland).
Bewegte Lieferung – Definition und Abgrenzung Beförderung/Versendung (§ 3 Abs. 6 UStG)?
Der Liefergegenstand wird befördert oder versendet
Beförderung: Lieferer, Abnehmer oder ein von ihnen beauftragter Dritter befördert (Satz 2)
Versendung: ein selbstständiger Beauftragter wird eingeschaltet (Satz 3)
Beispiele: Abholung durch A, Transport mit eigenem Transporter, Auslieferung durch Angestellten = Beförderung; Spedition D = Versendung
Auch Handkauf (z. B. Buch im Laden) ist bewegte Lieferung
Lieferort bei bewegter Lieferung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 4 UStG)?
Dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer (oder in dessen Auftrag an einen Dritten) beginnt
Versendung beginnt mit Übergabe an den Beauftragten
Ruhende Lieferung – Lieferort (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG)?
Der Gegenstand wird nicht befördert oder versendet (z. B. Grundstücke, Gebäude)
Ort: wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
Ort der sonstigen Leistung – Grundsatz (§ 3a Abs. 1, 2 UStG)?
Ausnahmen ohne Anwendung (§ 3a Abs. 3–8, §§ 3b, 3e UStG): Unterscheidung B2B/B2C
B2B (Leistung an Unternehmer für dessen Unternehmen): Ort des Empfängers (§ 3a Abs. 2); bei Leistung an Betriebsstätte: Ort der Betriebsstätte
B2C (an Nichtunternehmer oder nichtunternehmerischen Bereich): Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1); bei Leistung von einer Betriebsstätte: deren Ort
Ort der sonstigen Leistung bei Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)?
Belegenheitsort des Grundstücks
Gilt z. B. für VuV, Leistungen im Zusammenhang mit Veräußerung/Erwerb von Grundstücken (Makler, Notar; nicht Inserate oder Finanzierungen), Erschließung von Grundstücken, Vorbereitung/Koordinierung/Ausführung von Bauleistungen (z. B. Architekten)
Steuerpflicht eines steuerbaren Umsatzes – wann?
Steuerbarer Umsatz löst für sich noch keine USt aus
Steuerpflichtig, wenn kein Befreiungstatbestand erfüllt ist
Befreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (auch unentgeltliche Wertabgaben) abschließend in § 4 UStG; teils soziale Gründe
Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) – welche Befreiungen?Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) – welche Befreiungen?
Gewährung und Vermittlung von Krediten (Buchst. a)
Umsätze im Einlagengeschäft, Kontokorrentverkehr, Zahlungs-/Überweisungsverkehr, Inkasso von Handelspapieren (Buchst. d), z. B. Kontoführung, Kontenauflösung
Geschäft mit Wertpapieren und Vermittlung (Buchst. e), ausgenommen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
Weitere Befreiungen der Finanzdienstleister – welche?
Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG (§ 4 Nr. 10 Buchst. a UStG), auch wenn die Zahlung nicht der Versicherungssteuer unterliegt
Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG)
Versicherungssteuer (auch bei 19 %) ist keine Umsatzsteuer und nicht als Vorsteuer abziehbar
Umsätze der Gesundheitsbranche (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG) – Befreiung und Zweck?
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt (Ausnahmen für Zahnersatz), Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit (z. B. Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure, med. Bademeister, Dipl. Oecotrophologen, Podologen, Psychologische Psychotherapeuten, Sprachtherapeuten)
Zweck: Kostensenkung im Gesundheitswesen, v. a. bei den Sozialversicherungsträgern
Unabhängig davon, ob gesetzliche/private Krankenversicherung oder Patient zahlt
Umsätze nach dem GrEStG – Befreiung und Zweck?
Z. B. Verkauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks
Zweck: Vermeidung einer Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer
Ausreichend, dass der Umsatz grunderwerbsteuerbar ist (ob GrESt-frei, z. B. § 3 Nr. 6 GrEStG, irrelevant)
Auch Entnahmen von Grundstücken ohne Rechtsträgerwechsel
Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) – Befreiung?
Steuerfrei ist die VuV von Grundstücken bzw. Gebäuden und Gebäudeteilen (z. B. Stockwerke, Wohnungen, einzelne Räume).
Welche Vermietungen sind nicht befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG)?
Vermietung von Wohn-/Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen)
Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (auch Boote, Flugzeuge), Fahrzeuganhänger, Bagger usw.
Kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen (nicht mehr als sechs Monate)
Verpachtung von Betriebsvorrichtungen (auch wenn wesentliche Grundstücksbestandteile)
Weiter: Überlassung von Außenwand-/Dachflächen zu Reklamezwecken, Recht zum Aufstellen eines Zigarettenautomaten
Verzicht auf Steuerbefreiung (§ 9 UStG) – Voraussetzungen und Zweck?
Möglich bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
Vorteil: Vorsteuerabzug (z. B. Vermieter aus Erhaltungsaufwendungen); Praxis v. a. bei VuV und GrEStG-Umsätzen
Zusätzlich nach § 9 Abs. 2 UStG: Leistungsempfänger verwendet/beabsichtigt, das Grundstück ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen
Beispiel: Arzt mit steuerfreien Heilbehandlungen oder Vermietung zu privaten Wohnzwecken: kein Verzicht möglich
Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 6 UStG) – Definition, Voraussetzungen?
Gegenstand der Lieferung wird in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (bewegte Lieferung; ruhende Lieferung nie Ausfuhr)
Befördert/versendet vom leistenden Unternehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 2), oder vom Abnehmer, dann nur bei ausländischem Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1; Begriff in § 6 Abs. 2)
Nachweis durch den Unternehmer (§ 6 Abs. 4 UStG; §§ 8–13 UStDV)
Ausnahme: Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG
Warum sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei? (Bestimmungslandprinzip)
Vorsteuerabzug im anderen Land ist generell nicht möglich (sonst Erstattungsverfahren/Registrierung)
Bestimmungslandprinzip: Verbrauch wird mit dem Steuersatz des Landes der letzten Verwendung belastet
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Steuersatzunterschiede
Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) – Definition?
Das Entgelt; gilt auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)
Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2): alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der gesetzlich geschuldeten USt
Auch dann, wenn es dem objektiven Wert nicht entspricht (Abschn. 10.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE)
Nettoentgelt
Rechenaufgabe: Kundin K zahlt 119 € für ein Paar Schuhe (inkl. 19 % USt). Bemessungsgrundlage und USt?
Brutto 119 € = 119 %
USt herausrechnen: 119 € × 19/119 = 19 €
Bemessungsgrundlage (Entgelt): 119 € – 19 € = 100 €
USt: 19 % × 100 € = 19 €
Bemessungsgrundlage bei Entnahme eines Gegenstands (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG)?
Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand, mangels Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes.
Juwelier C entnimmt Uhr (Einkauf netto 10.000 €), Einkaufspreis hat sich auf 10.500 € erhöht. Bemessungsgrundlage?
Maßgeblich ist der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes (Entnahme): 10.500 €.
Bemessungsgrundlage bei Verwendung eines Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG)?
Die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen/teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben
Dazu gehören Anschaffungs-/Herstellungskosten eines dem Unternehmen zugeordneten und verwendeten Wirtschaftsguts
Anschaffungs-/Herstellungskosten ab mindestens 500 €: gleichmäßig verteilen auf 10 Jahre bei Grundstücken (inkl. wesentlicher Bestandteile), 5 Jahre bei anderen Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Umsatzausführung verwendet werden (Satz 3)
Rechenaufgabe: E kaufte 2020 ein Notebook für 1.000 € zzgl. USt (voller Vorsteuerabzug, dem Unternehmen zugeordnet), Privatnutzung 2021 zu 50 %. USt für 2021?
Verteilung über 5 Jahre: 1.000 € ÷ 5 = 200 € pro Jahr
Privatanteil 50 %: 100 € Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Erbringung einer anderen sonstigen Leistung (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 UStG)?
Die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben (Vorsteuerabzug aus diesen Ausgaben irrelevant).
Landschaftsbauer G lässt drei Angestellte an zwei Tagen je 8 Stunden den privaten Garten herrichten, 25 € pro Stunde. USt?
3 Personen × 2 Tage × 8 Stunden = 48 Stunden × 25 € = 1.200 € (Bemessungsgrundlage)
Sonstige Leistung gleichgestellt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG)
USt: 19 % × 1.200 € = 228 €
Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) – Anwendungsfälle und Prüfung?
Lieferungen/sonstige Leistungen von Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG), nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder nahe stehende Personen; Einzelunternehmer an nahe stehende Personen
Leistungen eines Unternehmers an sein Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses
Prüfen, ob das vereinbarte Entgelt mindestens dem Wert nach § 10 Abs. 4 UStG entspricht
Welche Steuersätze gibt es in Deutschland?
Drei Steuersätze, ohne besondere Sätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG)
Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG)
Ermäßigter Satz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG)
Nullsteuersatz 0 % für bestimmte Photovoltaik-Leistungen (§ 12 Abs. 3 UStG, seit 01.01.2023 durch das Jahressteuergesetz 2022)
Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) – Anwendungsbereich und Voraussetzungen?
Lieferung von Photovoltaikanlagen, wesentlichen Komponenten, Stromspeichern und unmittelbar verbundenen Nebenleistungen
Voraussetzung: Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten dienen
Gesetzliche Vermutung bei Anlagen bis höchstens 30 kW (peak) Bruttoleistung, die laut Marktstammdatenregister eingetragen sind/werden
Nullsteuersatz vs. Steuerbefreiung – Unterschied beim Vorsteuerabzug?
Nullsteuersatz: Umsätze bleiben steuerpflichtig (Steuersatz 0 %), Vorsteuerabzug bleibt erhalten
Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG)
Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 UStG) – welche Gegenstände (Anlage 2)?
Lebende (Haus-)Tiere (Hausrinder, -schweine, -schafe, -ziegen, -geflügel, -kaninchen; nicht Pferde, Katzen, gewöhnliche Hunde)
Fleisch und Zubereitungen; Fische/Krebstiere (ohne Zierfische, Langusten, Hummer, Austern, Schnecken; Zubereitungen außer Kaviar)
Milch/Milcherzeugnisse, Vogeleier, Eigelb, Honig; Milchmischgetränke (Milchanteil mindestens 75 %)
Lebende Pflanzen, Blumen und Blüten (frisch, zu Binde-/Zierzwecken); Gemüse (frisch oder gekühlt), genießbare Früchte/Nüsse, Zubereitungen (ausgenommen Frucht-/Gemüsesäfte)
Kaffee, Tee, Mate, Gewürze; Zucker und Zuckerwaren; Backwaren
Wasser (ausgenommen Trinkwasser in Fertigpackungen zur Abgabe an Verbraucher)
Bücher und Zeitungen (soweit nicht jugendgefährdend)
Weitere Leistungen mit ermäßigtem Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)?
Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte (Oper, Operette, Ballett, Kabarett), Museen, Filmvorführungen (ausgenommen pornografische und gewaltverherrlichende Filme)
Zirkusvorführungen
Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder und zoologischen Gärten verbunden sind
Soll-Besteuerung (§ 16 Abs. 1 UStG) – Definition und Stellung?
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Regelfall (Regelbesteuerung)
Berechnet wird die Steuer nach dem, was vereinbart wurde
Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) – Definition und Stellung?
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Ausnahme, auf Antrag und unter Voraussetzungen
Vorteil: keine Vorfinanzierung der Steuer; Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt
Voraussetzungen der Ist-Besteuerung (§ 20 Satz 1 UStG, Abb. 28)?
Antrag und eine der Alternativen:
Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr ≤ 800.000 € (Nr. 1), oder
keine Pflicht zur Buchführung (Nr. 2), oder
Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 3)
Fallbeispiel: X (Soll) und Y (Ist) verkaufen am 12.12.2021 einen Schrank für 5.000 €, Zahlung am 02.01.2022. Wann entsteht die Steuer?
X (Sollbesteuerung): 2021
Y (Istbesteuerung): 2022
Umsatzsteuer als Selbstanmeldesteuer – Bedeutung?
Neben der Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG, elektronisch) besteht die Pflicht zur Voranmeldung im Voranmeldungszeitraum
Unternehmer berechnet Umsatzsteuerzahllast bzw. -erstattung selbst
Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG): grundsätzlich Kalendervierteljahr, ggf. Kalendermonat
Zuordnung des Umsatzes zu Voranmeldungszeitraum: Ausführung bzw. Zahlung; Rechnungsstellung irrelevant
Entstehung der Steuer bei Soll-Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG)?
Grundsatz: mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wurden (Satz 1–3); gilt auch für Teilleistungen
Ausnahme Anzahlungen, Abschläge, Vorauszahlungen: mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt wurde (Satz 4)
Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG) – Definition?
Das Entgelt wird für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung gesondert vereinbart (z. B. monatliche Miete bei Zweijahresmietvertrag; keine Teilleistung bei Gesamtmiete für den ganzen Zeitraum).
Entstehung der Steuer bei Ist-Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG)?
Stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden.
B kauft am 25.03.2021 Pkw für 35.700 €. Anzahlung 5.700 € bar bei Vertragsabschluss; Rest per Überweisung am 30.04.2021 (Übergabe), Eingang 03.05.2021. Entstehung der USt bei A (Soll vs. Ist)?
Anzahlung: 5.700 € × 19/119 = 910,08 € USt → entsteht mit Ablauf März 2021 (I. Quartal) – bei Soll und Ist gleich
Rest: 30.000 € × 19/119 = 4.789,92 € USt
Soll: Ablauf April 2021 bzw. II. Quartal (Lieferung ausgeführt)
Ist: Ablauf Mai 2021 bzw. II. Quartal (Entgelt vereinnahmt)
Steuerschuldner der Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG)?
Bei Umsätzen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich der die Leistung erbringende Unternehmer.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) – Zweck?
Vor allem in steuerbetrugsanfälligen Branchen und Branchen mit hohen Steuerausfällen (Rechnungsempfänger macht Vorsteuerabzug geltend, Rechnungsaussteller führt keine USt ab)
Vereinfachung: im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers müssen nicht von diesem hier angemeldet werden (keine Registrierung/Voranmeldung des Ausländers)
Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren) – Voraussetzungen und Wirkung?
Grundsätzlich nur, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist (Ausnahme: Erwerb eines neuen Pkw i. S. d. § 1b UStG aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet durch einen Nichtunternehmer, der Erwerbsteuerschuldner wird)
Leistender stellt Rechnung ohne ausgewiesene USt aus
Empfänger schuldet die Steuer, hat gleichzeitig Vorsteuerabzug in gleicher Höhe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) → im Ergebnis keine Steuerschuld
Bündelung von Steuerschuld und Vorsteuerabzug bei einer Person mindert das Ausfallrisiko
Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) – wann schuldet der Leistungsempfänger?
Hauptanwendungsfall bei inländischen Unternehmern
Leistungsempfänger schuldet die USt, wenn er Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG)
Erstreckt sich auch auf Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich des Empfängers (§ 13b Abs. 5 Satz 7)
Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG)
Maurer M stellt Bauunternehmer B netto 10.000 € für Bauleistungen in Rechnung. Wer schuldet was?
B schuldet als Leistungsempfänger USt: 19 % × 10.000 € = 1.900 € (Voranmeldung)
B hat zugleich Vorsteuerabzug 1.900 € (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)
Ergebnis: kein Geldfluss zum/vom Finanzamt
B beauftragt Maler Pinsel; Rechnung 2.000 €; 20 von 100 qm entfallen auf einen Büroraum, der Rest auf Privaträume. Steuerschuld und Vorsteuerabzug?
Steuerschuld: B schuldet die USt für die gesamte Leistung (§ 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4), auch soweit in Privaträumen
Vorsteuerabzug: nur für den unternehmerischen Anteil, also 20 % (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Entstehung der Steuer bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1, 2, 4 UStG)?
Unabhängig von der Besteuerungsart
§ 13b Abs. 1: mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung
§ 13b Abs. 2: mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats
Teilleistungen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, 3
Bei vorheriger Vereinnahmung: Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13b Abs. 4 Satz 2)
Berliner Unternehmer U lässt sich von einem niederländischen Rechtsanwalt beraten. Wer schuldet die USt?
Leistungsort Inland (§ 3a Abs. 2 UStG), steuerbar und steuerpflichtig
Steuerschuldnerschaft geht nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 auf U über (keine Registrierung des Anwalts in Deutschland)
U hat gleichzeitig Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)
Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) – Funktion und welche Vorsteuerarten (Abb. 30)?
Unternehmer kann Umsatzsteuerbeträge aus Eingangsumsätzen von seiner USt-Schuld abziehen (Kostenneutralität)
Nr. 1: USt für Lieferungen/sonstige Leistungen anderer Unternehmer
Nr. 2: entstandene Einfuhr-USt
Nr. 3: USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb
Nr. 4: USt für Leistungen i. S. d. § 13b UStG
Nr. 5: USt bei Auslagerung aus einem USt-Lager; laut Abbildung 30 ab 2026 aufgehoben (siehe Hinweise)
Prüfung des Vorsteuerabzugs – zwei Ebenen?
Abziehbarkeit der (Einfuhr-)Umsatzsteuer
Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Wer kann Vorsteuer abziehen (Abziehbarkeit)?
Nur Unternehmer, ausgenommen Kleinunternehmer und land-/forstwirtschaftliche Betriebe mit Besteuerung nach Durchschnittssätzen
Auch Vorsteuer vor Umsatzausführung (Vorbereitungshandlungen) oder nach Aufgabe des Unternehmens, sofern der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen (Abschn. 15.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE)
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abb. 31)?
Gesetzlich geschuldete Steuer
für eine Lieferung oder sonstige Leistung
die von einem anderen Unternehmer
für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde
und Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung
Beispiel: Händler A kann die 5.700 € USt des Herstellers abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung hat
Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG) – Definition?
Jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie es im Geschäftsverkehr bezeichnet wird
Muss nicht ausdrücklich als Rechnung bezeichnet sein
Keine Rechnung: Schriftstücke, die sich ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen (z. B. Mahnungen)
Aufbewahrung von Rechnungen (§ 14b Abs. 1 UStG)?
Doppel der ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen acht Jahre
Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung
Rechnungserteilung – Berechtigung und Pflicht (§ 14 Abs. 2 UStG)?
Jeder Unternehmer ist berechtigt, Rechnungen auszustellen
Pflicht bei Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist: innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Pflicht bei bestimmten Grundstücksleistungen, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist (Nr. 1), zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
Ordnungsgemäße Rechnung – Pflichtangaben und Kleinbetragsrechnung?
Rechnung muss die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten (ordnungsgemäß i. S. d. §§ 14, 14a UStG); Vorsteuerabzug setzt dies grundsätzlich voraus
Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV): Gesamtbetrag ≤ 250 €, Erleichterungen bei den Angaben
Elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) – Definition?
Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht
Format entspricht der europäischen Norm oder ist zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart, sofern Angaben richtig und vollständig auslesbar
Beispiele: XRechnung, hybride Formate wie ZUGFeRD
Eine bloße PDF-Rechnung per E-Mail ist keine E-Rechnung, sondern „sonstige Rechnung“
E-Rechnungspflicht – Umfang und Übergangsfristen?
Gilt vor allem für inländische B2B-Umsätze (nicht für Umsätze an private Endverbraucher, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise)
Seit 01.01.2025: Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können
2025 und 2026: Ausstellung noch als sonstige Rechnung (Papier, PDF) unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Ab 2027: Erleichterungen nur noch eingeschränkt, insbesondere für Unternehmer mit Vorjahresumsatz ≤ 800.000 €
Spätestens ab 2028: E-Rechnung im betroffenen inländischen B2B-Bereich grundsätzlich verpflichtend
Vorsteuerabzug: weiterhin entscheidend ist die ordnungsgemäße Rechnung mit Pflichtangaben, zusätzlich Formanforderungen an das E-Rechnungsformat
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (Abschn. 15.2 Abs. 2 UStAE)?
Für den Besteuerungszeitraum, in dem die Berechtigung entstanden ist (Lieferung/Leistung ausgeführt und ordnungsgemäße Rechnung liegt vor)
Fallen Empfang der Leistung und Rechnung zeitlich auseinander: in dem Zeitraum, in dem erstmals beide Voraussetzungen erfüllt sind
Ausnahme § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG: Anzahlungen, wenn Rechnung vorliegt und (Teil-)Zahlung geleistet wurde
Beispiel: Leistung 27.12.2025, Rechnung 02.01.2026, monatlicher Voranmeldungszeitraum → Vorsteuerabzug im Januar 2026
Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 UStG)?
Ausgeschlossen für Lieferungen, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden
Ebenso für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden
Folgerichtig, da der Unternehmer keine USt abführt (z. B. Wohnungsvermieter, Arzt)
Möglichkeit, nach § 9 UStG auf die Befreiung zu verzichten
Ausnahme vom Vorsteuerausschluss (§ 15 Abs. 3 UStG)?
Kein Ausschluss, wenn die Leistung für Umsätze verwendet wird, die nach § 4 Nr. 1–7 UStG steuerfrei sind (v. a. Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen)
Begründung: Bestimmungslandprinzip, sonst bliebe eine inländische Belastung
Büroartikelhändler B (Berlin) liefert Büromaterial für 10.000 € netto an einen Schweizer Unternehmer, Einkauf in Köln für 9.520 € inkl. USt. Vorsteuerabzug?
Lieferung ist steuerbar (Ort Berlin, § 3 Abs. 7), aber steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG), sofern Voraussetzungen und Nachweise erfüllt
Steuerfreie Umsätze schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Nr. 1)
Ausnahme: Bei steuerfreier Ausfuhrlieferung steht B nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG dennoch der Vorsteuerabzug zu
Aufteilung der Vorsteuer (§ 15 Abs. 4 UStG)?
Bei Verwendung für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und für solche, die ihn ausschließen: Aufteilung in abziehbaren und nicht abziehbaren Teil
Maßgeblich: beabsichtigte Verwendung; regelmäßig lässt sich die Verwendung konkreten Ausgangsumsätzen zuordnen
Aufteilungsmaßstab ausnahmsweise das Verhältnis der Umsätze (§ 15 Abs. 4 Satz 2, 3)
Beispiel Arzt V: Ultraschallgerät nur für steuerfreie Heilbehandlungen → kein Vorsteuerabzug; Wasserspender im Wartezimmer (auch für steuerpflichtige kosmetische Operationen) → Vorsteuer aufzuteilen
Voranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 168 Satz 1 AO) – Definition?
Steueranmeldung: Der Steuerpflichtige berechnet die Steuer aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst
Steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich
Abgabe- und Zahlungsfrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG)?
Voranmeldungen bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (Satz 1)
Am selben Tag ist auch die Vorauszahlung fällig (Satz 4)
Zum Vergleich: Steuererklärung unterliegt der Abgabefrist des § 149 AO
Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG, Abb. 32) – Prüfreihenfolge?
Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres > 9.000 € → Kalendermonat (Satz 2)
Sonst: Überschuss zugunsten des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr > 9.000 € und Antrag → Kalendermonat (§ 18 Abs. 2a)
Sonst: Kalendervierteljahr (Satz 1)
Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres ≤ 2.000 € → Befreiung von Voranmeldung und Vorauszahlung möglich (Satz 3)
Voranmeldungszeitraum bei Neugründern?
Früher: im Jahr der Aufnahme und im Folgejahr Kalendermonat
Sonderregel für Neugründungsfälle vom 01.01.2021 bis 31.12.2026 ausgesetzt; in diesem Zeitraum allgemeine Regeln des § 18 Abs. 2 (Prognose der voraussichtlichen Steuer des Gründungsjahres)
Voraussichtliche Steuer ≤ 9.000 €: grundsätzlich vierteljährlich; voraussichtlicher Überschuss > 9.000 €: Kalendermonat auf Antrag (§ 18 Abs. 2a)
Ab 01.01.2027 lebt die monatliche Voranmeldung für Neugründer wieder auf, sofern keine erneute Verlängerung
Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG, § 16 UStG) – Besteuerungszeitraum und Abweichungen?
Zusätzlich Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr oder den ggf. kürzeren Besteuerungszeitraum
Besteuerungszeitraum: Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2); bei nur teilweiser Tätigkeit der entsprechende Teil (§ 16 Abs. 3); kürzerer Zeitraum nach § 16 Abs. 4 bei Gefährdung des Steuereingangs oder Einverständnis
Abweichungen zu den Summen der Voranmeldungen: nachträgliche Entgeltänderungen (Skonto, Preisnachlass wegen Mängeln) und Abschlussbuchungen (z. B. unentgeltliche Wertabgabe wegen privater Pkw-Nutzung)
Steuerberechnung (§ 16 Abs. 1, 2 UStG)?
Ausgang: Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG, soweit die Steuer im Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2)
Abzuziehen: die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 16 Abs. 2)
Grundprinzip des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs (B2B)?
Lieferung an Unternehmer in anderem Mitgliedstaat: im Land des Lieferers grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei
Besteuerung im Mitgliedstaat des Käufers als innergemeinschaftlicher Erwerb nach dessen Vorschriften; Käufer ist verantwortlich
Verlagerung der Besteuerung ins Land des Warenempfängers; Vereinfachung, weil sonst der Empfänger Vorsteuer beim Staat des Lieferers beantragen müsste
Generelle Steuerfreiheit „aus Vereinfachungsgründen“ wäre falsch, da die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs prüfbar sein muss
Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG) – Grundvoraussetzungen?
Steuerbarer Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; Ort im Inland, wenn dort die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6)
Gegenstand wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert/versendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1)
Bewegte Lieferung; ruhende Lieferung kann keine ig Lieferung sein
Anders als bei Ausfuhr unbeachtlich, ob Unternehmer oder Abnehmer befördert/versendet
Anforderungen an den Abnehmer (§ 6a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 UStG)?
Z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der USt erfasster Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt
Verwendung einer vom anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen USt-IdNr. (§ 6a Abs. 1 Nr. 4)
An Privatpersonen daher grundsätzlich keine ig Lieferung (Ausnahme: Lieferung neuer Fahrzeuge); Lieferort kann dennoch in das Land des Empfängers verlagert werden, Lieferer muss dort versteuern
USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – Definition und Funktion?
Nummer, die Unternehmer benötigen, die Lieferungen/Leistungen im Europäischen Binnenmarkt erbringen oder erhalten
Gültige USt-IdNr. ist Voraussetzung dafür, dass Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei erbracht und erhalten werden können, wenn auch das im anderen EU-Staat ansässige Unternehmen eine gültige USt-IdNr. besitzt (Bundeszentralamt für Steuern)
Weitere Voraussetzung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG): Erwerbsbesteuerung – und wer kann nicht erwerben?
Der Erwerb des Gegenstands muss beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen (Lieferung dort korrespondierend ein ig Erwerb)
Ausnahme: Unternehmer mit ausschließlich vorsteuerabzugsausschließenden Umsätzen (Kleinunternehmer, Land-/Forstwirte nach § 24 UStG) bewirken grundsätzlich keinen ig Erwerb (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG), wenn die Erwerbsschwelle von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten wird
Option zur Erwerbsbesteuerung (§ 1a Abs. 4 UStG) durch USt-IdNr.; bindet mindestens zwei Kalenderjahre (Satz 3)
Nachweis der ig Lieferung (§ 6a Abs. 3 UStG, § 17a, § 17b UStDV)?
Nachweis durch den Unternehmer
Vermutung der Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, wenn eine in § 17a UStDV genannte Voraussetzung erfüllt ist
Sonst Belegnachweis; Voraussetzung muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen ergeben (§ 17b Abs. 1 UStDV)
Eindeutig und leicht nachprüfbar: Doppel der Rechnung und Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV)
Gelangensbestätigung – Definition und Besonderheit?
Der Abnehmer bestätigt, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist; muss die Angaben des § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV enthalten (Muster: Anlage 1 zum UStAE)
Bestätigung erst nach Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet, nicht bereits bei Abholung/Übergabe in Deutschland
Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) – Definition, Inhalt, Folge bei Verstoß?
Hiesiger Unternehmer erklärt ig Lieferungen in der Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18b Nr. 1 UStG) und übermittelt dem BZSt zusätzlich eine „Zusammenfassende Meldung“ (§ 18a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6)
Inhalt (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1): USt-IdNr. und Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden einzelnen Erwerber
Zweck: länderübergreifender Datenabgleich zur Sicherung der Besteuerung im Empfängerstaat
Pflicht nicht oder unrichtig/unvollständig erfüllt: Steuerbefreiung entfällt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 2. Halbsatz UStG)
Erbringt der Unternehmer eine ig Lieferung, schuldet der Empfänger im Empfängerstaat die USt für den ig Erwerb
Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) – Merkmale und Funktion?
ig Erwerb im Inland (§ 3d) gegen Entgelt (§ 1a Abs. 1 oder 2)
Gegenstück zur ig Lieferung: Empfängt ein Unternehmer für sein Unternehmen eine Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat, die dort als ig Lieferung steuerfrei ist, hat er sie als ig Erwerb im Inland zu versteuern
Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt (§ 1a UStG)?
Gegenstand gelangt bei Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen (§ 1a Abs. 1 Nr. 1)
Erwerber ist (regulärer) Unternehmer, zumindest teilweise vorsteuerabzugsberechtigt, und erwirbt für sein Unternehmen (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)
Ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und andere „Exoten“: nur bei Überschreiten der Erwerbsschwelle 12.500 € oder Option nach § 1a Abs. 4
Erwerb im Inland (§ 3d)
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 3d Satz 1 UStG)?
Im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet
Korrespondierend: Lieferort dort, wo die Warenbewegung beginnt (bewegte Lieferung)
Entstehung der USt und Steuerschuldner beim ig Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 6, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG)?
Entstehung: mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats, wenn bis dahin keine Rechnung ausgestellt wurde
Steuerschuldner: der Erwerber
Vorsteuerabzug für die Erwerbsteuer: § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
U bestellt bei España Machines (Madrid) unter Angabe seiner USt-IdNr. eine Maschine, die per Spedition nach Deutschland versendet wird. Behandlung?
España Machines: in Spanien steuerbare, aber als ig Lieferung steuerfreie Leistung
U: ig Erwerb in Deutschland steuerbar, mangels Befreiung steuerpflichtig, unterliegt der deutschen USt (19 %)
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