Zulässigkeit
> Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I VwGO
> Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
> Klagebefugnis § 42 II VwGO
> Klagegegner § 78 VwGO
> Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
> Vorverfahren §§ 68ff. VwGO
> Klagefrist § 74 VwGO
> Objektive Klagehäufung 44 VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO
> Aufdrängende Spezialzuweisung: Verwaltungsgerichte durch spezielle
Rechtsnorm immer zuständig (relevant: § 54 I BeamStG)
> Öffentlich rechtliche Streitigkeit § 40 I VwGO: Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich rechtlich ist
> Festlegung des Klagebegehrens (Was wird verlangt?)
> Zuordnung zur streitbeherrschenden Norm (i.d.R. Rechtsgrundlage des Verwaltungsakts): muss öffentlich-rechtlich sein, nach modifizierter Subjektstheorie immer dann wenn sie sich ausschließlich an Träger öffentlicher Gewalt richtet (BauGB, POR, etc.)
> Keine Zuordnung möglich: Eindeutig öffentlich-rechtliche Handlungsform? (Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger, typische hoheitliche Eingriffsform) Kehrseitentheorie? (Eine Maßnahme, die eine andere rückgängig macht, hat denselben Charakter wie die rückgängiggemachte) Öffentlich-rechtlicher Zusammenhang? (Bei rechtlichen Zusammenhang mit eindeutig öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichen)
> Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art: keine doppelte
Verfassungsunmittelbarkeit (zwei Verfassungsorgane im Streit)
> Keine abdrängende Sonderzuweisung § 40 VwGO: An Zivilgerichte: §§ 40 I S.2, 40 II S.1 1.Fall, 40 II S.1 2. Fall, § 40 II S.1 3. Fall; An Strafgerichte:
> Keine justizfreien Hoheitsakte: Beschlüsse von Untersuchungsausschüssen, Gnadenentscheidungen, Politische Entscheidungend der Regierung
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Standardformulierung)
Der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I VwGO ist eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts (bzw. Kommunalrechts, Polizeirechts etc.) handelt, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und für die keine andere Zuweisung ersichtlich ist
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage § 42 I 1. Fall VwGO
Die Anfechtungsklage ist nach § 42 I 1. Fall VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines VA begehrt, der sich noch nicht erledigt hat
> VA i.S.v. § 35 VwVfG
> Keine Erledigung
> Aufhebungsbegehren
Vorliegen eines Verwaltungsakts § 35 VwVfG
> Maßnahme: Jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt
> Einer Behörde § 1 IV VwVfG: Jede Stelle die aufgrund Gesetzes eingerichtet ist, im Bestand vom Personalwechsel unabhängig ist und im eigenen Namen handelt
> Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Die Rechtsgrundlage muss öff. Recht (Streitigkeit des öff. Rechts § 40 I VwGO)
> Hoheitlich: Maßnahme im Über-/Unterordnungsverhältnis
> Regelung: eine behördliche Handlung die auf eine Rechtsfolge ausgerichtet ist (regelmäßig ist behördlichen Handlungen ein VA vorgeschaltet; i.d.R.: Verbote, Gebote, Leistungsverweigerungen etc.; keine Realakte oder bloße Mitteilungen)
> eines Einzelfalls: Konkret-individuell (§ 35 S.1 VwVfG), abtrakt-individuell (§ 35 S.1 VwVfG), konkret-generell (§ 35 S.2 VwVfG)
> Die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist: Die Maßnahme ist an einen Rechtsträger gerichtet, der außerhalb der Verwaltung steht (Auch bei verwaltungsrechtlichen Sonderverhältnissen bei Anordnung im Grundverhältnis: Beamtenverhältnisse, Gefange, etc.)
> Bekanntgabe § 41 VwVfG/VwZG: Eröffnung des Inhalts des VA mit Wissen und Wollen der erlassenden Behörde nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften
> Konkret-individuelle Bekanntgabe § 41 I, II, V VwVfG: formlos oder förmlich durch Zustellung (Art der Bekanntagbe grds. nach spezialgesetzlicher Regelung, subsidär konkret-individuell nach Behördenermessen)
> Öffentliche Bekanntgabe § 41 III, IV VwVfG
> Zugang an die richtige Person (Zugang nach spezialgesetzlciher Regelung oder § 130 BGB)
> Rechtsfolge: Wirksamkeit des VA § 43 VwVfG, Beginn der Widerspruchsfrist § 70 I VwGO umd Klagefrist § 74 I S.2 VwGO
Klagebefugnis § 42 II VwGO
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Kläger nur dann klagebefugt, wenn nach seinen subantiierten Behauptungen die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist
> Anfechtung durch Adressaten, i.d.R. zumindest Verletzung von Art. 2 Abs.1 GG durch einen rechtswidrigen VA (Wenn die Rechtswirigkeit des VA möglich erscheint, Adressatentheorie)
> Anfechtung durch Dritten wenn VA einen Anderen begünstigt §§ 41 I S.1, 43 I S.1 VwVfG (nicht Adressat da VA nicht für ihn bestimmt er aber davon betroffen ist), nur bei Rechtswidrigkeit des VA also:
> Verstoß gegen einfachgesetzliche (drittschützende) Norm
> in deren Schutzbereich der Kläger fällt
Vorverfahren §§ 68ff. VwGO
> Notwendigkeit des Vorverfahrens § 68 I S.1 VwGO:
> Spezialregelung § 53 II S.1 BeamtStG: für alle Klagen im Beamtenrecht
> Allgemeine Regelung: § 68 I S.1 VwGO, §§ 26, 30 I S.1 AZG
> Ausnahmsweise: Unzulässig (§ 68 I S.2 1.HS VwGO; § 68 I S.2 Nr.1 VwGO; § 68 I S.2 Nr.2 VwGO bei erstmaliger Beschwer im Abhilfe oder Widerspruchsbescheid) Entbehrlich (z.B. bei erneuten Erlass eines mit Widerspruch agegriffenen VA / Bei Klage gegen Aufhebung eines zuvor mit Vorverfahren erlassenen VA § 68 I S.2 Nr.1)
> Wenn nicht notwendig: Klagefrist nach § 74 I S.2, II VwGO
> Form- und fristgerechter Widerspruch des Klägers § 70 VwGO
> Beteiligtenfähigkeit des Klägers §§ 79, 11 VwVfG, Handlungsfähigkeit des Klägers §§ 79, 12 VwVfG
> Einhaltung der Widerspruchsfrist:
> Fristbeginn § 70 I S.1 VwGO: Ab Zustellung § 41 V VwVfG i.V.m. § 7 VwVfG Bln i.V.m. §§ 2ff. VwZG; Ab Bekanntgabe § 41 I, II VwVfG; Ab figierten Zugang durch öffentliche Bekanntgabe § 41 IV VwVfG
> Dauer der Widerspruchsfrist: § 70 I VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe §§ 70 II, 58 II VwGO 1 Jahr ab Verkündung; Berechnung: § 31 I VwVfG, §§ 187ff. BGB oder § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, §§ 187ff. BGB (strittig aber gleiches Ergebnis)
> Erhebung bei der richtigen Behörde
> Fristheilung: Fristverstoß wird durch die Entscheidung der Behörde über einen verfristeten Widerspruch geheilt (Herrin des Vorverfahrens) ausser bei VA mit begünstigender Drittwirkung
> Einhaltung der Form § 70 I S.1 VwGO: Sonstige Fehler stehen der Zulässigkeit nicht entgegen da sie dem Kläger nicht zugerechnet werden können
> Widerspruchsbescheid oder § 75 VwGO
Klagefrist § 74 I VwGO
> Fristbeginn: Zustellung des Widerspruchsbescheid § 74 I S.1 VwGO oder Bekanntgabe des Ausgangs-VA § 74 I S.2 VwGO, mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung § 58 I VwGO (Ansonsten verländerung auf Jahresfrist)
> Fristberechnung: Erhebung der Klage binnen eines Monats, Berechnung nach § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, §§ 187ff. BGB
BEACHTE: Ereignisfrist nach § 187 I BGB, 3-Tages-Fiktion § 41 II VwVfG
> Ordnungsgemäße Klage: Form § 81 I VwGO (schriftlich oder zur Niderschrift); Inhalt § 82 I S.1 VwGO (Kläger, Beklagter, Streitgegenstand); Unbedingte Klage (keine außerprozessualen Bedingungen, Klagen sind bedingsungsfeindlich)
> Erhebung bei Gericht: Zugang bei zuständigen Gericht (ansonsten prüfen ob tatsächlich bei diesem Gericht erhoben werden soll und Verweisungsbeschluss vorliegt § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 17b I S.2 GVG)
> Wenn nicht eingehalten: Wiedereinsetzung prüfen § 60 VwGO
Richtiger Klagegegner § 78 VwGO
> Klage gegen denjenigen Verwaltungsträger, dessen Behörde den VA erlassen hat (Rechtsträgerprinzip): Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden oder Hochschulen sind selbst Klagegegner, bei Behörden ist das Land bzw. der Bund gem. § 78 I Nr.1 VwGO Rechtsträger
> Die Ausgangsbehörde selbst § 78 I Nr.2 VwGO (nicht in Berlin)
> Widerspruchsbehörde bei seperater Anfechtung des Widerspruchsbescheids § 78 II VwGO
Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
> Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO:
> Natürliche Personen nach § 61 Nr.1 Alt.1 VwGO
> Juristische Personen (auch des öffentlichen Rechts)
nach § 61 Nr.1 Alt.2 VwGO
> Behörden nach § 61 Nr.3 VwGO (nicht in Berlin)
> Prozessfähigkeit § 62 VwGO:
> bei natürlicher Person wie Geschäftsfähigkeit nach §§ 104ff. BGB
> bei juristischen Personen Vertreter/Vorstände nach § 62 III VwGO
Begründetheit § 113 I S.1 VwGO
Die Anfechtungsklage ist nach § 113 I S.1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist
(Zeitpunkt nach h.M. die letzte Behördenentscheidung, bei Dauer-VA die letzte mündliche Verhandlung)
> Rechtswidrigkeit des VA
> Ermächtigungsgrundlage
> Formelle Rechtmäßigkeit des VA
> Zuständigkeit: Spezialgesetz; § 3 VwVfG, i.d.R. Annexkompetenz
> Verfahren: Spezialgesetz; §§ 9-30 VwVfG und insbesondere Anhörung nach § 28 VwVfGv
> Form: Spezialgesetz; § 37 II-V VwVfG, § 39 VwVfG (Rechtsbehelfsbelehrung ist keine Formvorschrift!)
> Materielle Rechtmäßigkeit des VA
> Tatbestand der Erächtigungsgrundlage
> Rechtsfolge: Gebundene Entscheidung, Regel- oder Soll-Entscheidung, Ermessen -> Wenn Ermessen dann nur Prüfung von Ermessensfehlern
> Rechtsverletzung des Klägers: Grds. unproblematisch, Adressat eines rechtswidrigen VA nach Adressatentehorie immer in Art. 2 I GG verletzt
Ermächtigungsgrundlage
Jeder belastende VA bedarf einer Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes Art. 2 Abs.1, Art. 20 Abs.3 GG)
> Bei mehreren möglichen Ermächtigungsgrundlagen: Vorrang der spezielleren Norm, Rechtsvorschriften können formelle Gesetze, Satzungen oder Rechtsverordnungen der Verwaltung seien (die selbst eines Ermächtigungsgesetzes bedürfen das als Ermächtigungsgrundlage geprüft wird)
> Gesetze müssen wirksam sein, nicht durch den Verstoß gegen höherrangiges bzw. Verfassungsrecht nichtig sein (i.d.R. irrelevant)
> Rechtsverordnungen bedürfen zur Wirksamkeit einer Verordnungsermächtigung Art. 80 Abs.1 S.1 GG die selbst geprüft wird
Formelle Rechtmäßigkeit des VA
> Zuständigkeit: sachlich wegen der Verwaltungshoheit der Länder aus Art. 83 GG in Landesgesetzen geregelt, örtlich nach § 3 VwVfG
> Verfahren § 9 VwVfG: vor Erlass eines VA muss die Behörde ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchführen
> Anhörung § 28 VwVfG: Wenn dem vom VA Betroffenden eine Rechtsposition entzogen werden soll muss ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden § 28 I VwVfG, Anhörung kann ausnahmsweise nach § 28 II VwVfG entbehrlich sein,
Nach § 45 I Nr.3, II VwVfG ist eine Heilung durch Anhörung zu jedem Zeitpunkt im Verfahren möglich wobei nach h.M. auch der Widerspruch bzw. die Klage selbst einer Anhörung gleich kommen können, wenn dem Kläger dadurch i.S.d. Anhörung die Möglichkeit gegeben wird zu allen Punkten Stellung zu beziehen
Nach anderer Ansicht stellt die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nur dann eine Heilung da, wenn sie mit einem Hinweis versehen wird, dass sie auch der Anhörung dienen soll, damit sollen die Anforderungen der §§ 45 I Nr.3, 28 VwVfG erfüllt werden (Tatsächlich wird das Widerspruchsverfahren den sachlichen Anforderungen an die Anhörung regelmäßig gerecht und der Hinweis wäre eine bloße Formalität)
> Weitere Probleme: Verfahrensvoraussetzungen aus anderen
Gesetzen, Ordnungsmäßigkeit eines Gemeinderatbeschlusses
> Form § 37 II VwVfG: grds. Formfreiheit beim Erlassen eines VA (anders Zustellung), Begründung des VA durch irgendwelche Tatsachen die für die Entscheidung erheblich waren unabhängig von materieller Richtigkeit § 39 VwVfG, bei Ermessensentscheidungen müssen nach § 39 I S.3 VwVfG ermessensleitende Gründe mittgeteilt werden, wieder Heilungsmöglichkeit nach § 45 I Nr.3 VwVfG durch Nachtrag
Materielle Rechtmäßigkeit des VA
Prüfung der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage:
> Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
> Richtige Rechtsfolge:
> bei gebundener Entscheidung ist nur eine bestimmte Entscheidung möglich (Muss-Entscheidungen)
> Bei Ermessensentscheidung: Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung auf Ermessensfehler § 11 VwGO
> immer auch: autonome Verhältnismäßigkeit Art. 20 III GG
Ermessensentscheidungen § 114 VwGO
Gericht prüft gem. § 114 VwGO nur, ob der Erlass des VA ermessensfehlerhaft war:
> Bei Ermessensreduktion auf Null (VA hätte so evident nicht erlassen werden dürfen das jede andere Entscheidung falsch ist): Aufhebeurteil
> Bei sonstigen Ermessensfehlern: Verwaltung wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden
> Ermessensnichtgebrauch: Verwaltung ist sich der Ermessensentscheidung nicht bewusst und trifft eine vermeintliche gebundene Entscheidung (heilbar durch Reduktion auf null)
> Ermessensüberschreitung: Verwaltung verstößt mit ihrem Ermessen gegen einfaches Recht oder gegen GG des Klägers (Prüfung)
> Ermessensfehlgebrauch: Begründung des Ermessens auf Sachfremde (nach Gesetz nicht ermessensrelevante) Bedingungen, Abweichung von Verwaltungspraxis
Drittanfechtungsklage § 42 I VwGO (Baugenehmigung)
> Verwaltungsrechtsweg
> Statthafte Klageart: Anfechtungsklage § 42 I VwGO
> Klagebefugnis, Problem: Kläger ist nicht Adressat des VA (Keine Anwendbarkeit der Adressatentheorie), es muss eine drittschützende Norm verletzt sein => Nach der Schutznormtheorie ist eine Norm drittschützend, wenn sie auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört
> Vorverfahren §§ 68ff. VwGO, Problem: Die Baugenehmigung wird dem Dritten gegenüber nicht bekanntgegeben, für Widerspruchsfrist (Jahresfrist gem. § 58 II VwGO) irrelevant solange Dritter auf andere Weise Kenntnis von dem Bauvorhaben erlangt hat oder hätte erlangen müssen (objektiver Maßstab, persönliche Verhinderung unbeachtlich) => Nach Treu und Glauben im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältniss muss Nachbar sich so behandeln lassen als sei die Bekanntgabe ihm gegenüber erfolgt
> Rechtsschutzbedürfnis: Dritter kann nach Treu und Glauben die Geltendmachung seiner Nachbarrechte dadurch verwirken, dass er trotz Kennen oder Kennenmüssen des Bauvorhabens seine Rechte über eine längere Zeit (kürzer als Widerspruchsfrist § 58 II VwGO) gegenüber dem Nachbarn nicht geltend macht und dieser darauf vertrauen kann, dass dies nicht mehr geschehen wird (Kein formeller Widerspruch erforderlich)
Begründetheit: Die Drittanfechtungsklage ist begründet, wenn die erteilte Baugenehmigung gegen eine drittschützende Norm verstößt
Last changed7 days ago