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Fortsetzungsfeststellungsklage

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by Till V.

Zulässigkeit

> Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I VwGO


> Statthafte Klageart § 113 I S.4 VwGO: Die FFK ist statthaft, wenn der Klger die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehrt

> VA i.S.d. § 35 VwVfG

> Erledigung des VA: Erledigt sind VA, wenn sie keinerlei Rechtswirkung mehr entfalten, die Aufhebung damit sinnlos ist § 43 II VwVfG

> Zeitpunkt der Erledigung: Vorher i.S.d. § 113 I S.4 VwGO bedeutet, dass sich der VA nach Klageerhebung und vor Erlass des Urteils erledigt haben muss. Das folgt aus der systematischen Stellung des § 113 VwGO (Urteile und andere Entscheidungen), ansonsten FFK nur analog

> Anfechtungssituation: Ohne Erledigung müsse Anfechtung statthaft sein, FFK in § 113 I VwGO mit Anfechtungsklage normiert


> Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 I S.4 VwGO ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, Fallgruppen: Wiederholungsgefahr, Präjudizinteresse, Rehabilitationsinteresse, typischerweise kurzfristig erledigter Grundrechtseingriff


> Klagebefugnis § 42 II VwGO analog: Analoge Anwendung der Anforderungen der Anfechtungsklage zum Ausschluss von Popularklagen


> Vorverfahren §§ 68ff. VwGO: Keine direkte Anwendung, unstreitig analoge Anwendung bei Erledigung des VA nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Klageerhebung (ansonsten wäre der VA bestandskräftig geworden), Bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder Abschluss der Vorverfahrens umstritten


> Klagefrist § 74 I S.1 VwGO analog bei Erledigung nach Klageerhebung, sonst umstritten


> Klagegegner § 78 I Nr.1 VwGO analog



Widerspruch bei Erledigung vor Erlass des Widerspruchsbescheids

Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch ist immer statthaft (und damit erforderlich)

> Rechtsfolge: Der Widerspruch ist zulässig wenn ein Antrag gestellt wurde und ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 I S.4 VwGO vorliegt

> DAFÜR: Die FFK ist keine Feststellungsklage sondern eine verlängerte Anfechtungsklage wegen der Analogie zu § 113 I S.4 VwGO, bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist der Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gem. § 54 II S.1 BeamtStG immer vorgeschrieben, Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens sind Selbstkontrolle der Verwaltung und weitere Rechtsschutzinstanz, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist geeignet dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu entsprechen


Bei Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist ist der Widerspruch unstatthaft, bei Erledigung während des Vorverfahrens nicht entscheidungsbedürftig (und damit nicht erforderlich)

> Rechtsfolge: Bei Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist wird Widerspruch unzulässig, bei Erledigung nach Einlegung des Widerspruchs und vor Abschluss des Vorverfahrens wird das Vorverfahren eingestellt)

> DAFÜR: Die FFK ist der Natur nach eine Feststellungsklage bei der kein Vorverfahren erforderlich ist, § 54 II S.1 BeamStG ist als Sonderrergelung nur im Beamtenrecht relevant, Der Hauptzweck des Widerspruchsverfahrens liegt darin das Recht des Bügers durch Aufhebung des VAs widerherzustellen, was bei Erledigung unmöglich ist, zudem schützt vor Widerholung nur ein rechtskräftiges Urteil, das Vorverfahren führt bei der FFK weder zu mehr Rechtsschutz für den Betroffenen noch zur Entlastung der Gerichte

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Till V.

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