Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages wegen Arglistiger Täuschung § 123 Abs.1 BGB
I.
II.
III.
I. Einleitung (mit Hinweis auf die Wirkung der Anfechtung)
II. Wirksamer Vertragsabschluss
III. Anfechtungsgrund
IV. Ergebnis
III. Anfechtungsgrund Arglistige Täuschung
1.1 Täuschungshandlung (Wenn wahre Tatsachen unterdrückt werden)
1.2 Arglist (Vorsätzlich und zielgerichtet/ Verbesserung der Ausgangssituation oder des persönlichen Erscheinungsbildes)
1.3 Rechtswidrigkeit (Wenn Offenbarungspflicht unzulässig und in die Rechte des Betroffenen eingreifen würde)
1.4 Kausalität (Bei Kenntnis kein AV)
1.5 Zwischenergebnis
1.6 Anfechtungsfrist
1.7 Anfechtungsgegner/in
Beschlussfassungen der Mitbestimmung
Formelle Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung § 626 Abs. 2 BGB
Schriftform der Kündigung §§623/126
ordnungsgemäße Vertretung
inhaltliche Bestimmtheit
Zugang § 130 Abs.1 BGB
Reaktionsfrist § 626 Abs. 2 BGB
Zustimmung PR §§ 52/52 MBG SH
Materielle Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung
Bedeutender Kündigungsgrund
Unzumutbarkeit
Ultima Ratio
Ordnungsgemäße Vertretung
Wer darf unterschreiben
§ 64 Abs.1 GO BGM
§ 65 Abs.1 GO delegiert
Inhaltliche Bestimmtheit
Es muss eindeutig erkennbar sein:
Das das Arbeitsverhältnis beendet ist
Zu wann es endet
der richtige AG muss kündigen
Bedeutender Kündgungsgrund
Wichtiger Grund, der so bedeutend ist, dass aus objektiver Sicht eine Fortsetzung des AV nicht zumutbar ist
Unterschlagung Vermögen
Bestehlen von Besucherinnen
schwerer Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
Störung Betriebsfrieden
Unzumutbarkeit der kündigenden Partei, dass AV bis Ende Kündigungsfrist fortzuführen. Aus objektiver Sicht
Ultima Ratio - letzte Möglichkeit
Außerordentliche Kündigung muss das letzte Mittel sein.
Vorrangige Prüfung, ob eine andere Tätigkeit an einem anderen Dienstort in Betracht kommt oder Home Office bis Ende Kündigungsfrist
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