Buffl

Formales

DF
by Daniel F.

Anklageschrift


202 Js 140212/16




Anklageschrift

[Haft!]


in der Strafsache gegen


Heinz G r a b e r


geboren am 09.04.1985 in München, ledig, Beruf: Detektiv, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft: Kobelweg 12, 86156 Augsburg,



Wahlverteidiger: Rechtsanwalt Dr. Müller

Ruhrstraße2, 68167 Mannheim



[in dieser Sache vorläufig festgenommen am 02.02.2022 und in Untersuchungshaft seit 23.02.2022 in der JVA Augsburg aufgrund Haftbefehls des AG Augsburg vom 22.02.2022 ´, Az. …

Haftprüfungstermine:…

Ablauf der Frist nach § 121 Abs. 1 StPO:…



Die Staatsanwaltschaft Augsburg legt auf Grund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern,

strafbar als

Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, 2 StGB.

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Formulierungsvorschlag: Der hinreichende Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO), der die Erhebung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt sowie nach Durchführung der Hauptverhandlung zur Verurteilung der Angeschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit führen wird, ergibt sich aufgrund der folgenden Beweismittel und rechtlichen Beurteilung

I. Zur Person

II. Beweisführung (gegliedert wie Anklage)

1. Einlassung des Angeschuldigten

2. Nachweis

III. rechtliche Würdigung

IV. Sonstiges (Hinwirken auf Einziehung Asservat oder Vermögensabschöpfung)

Zur Aburteilung ist das Amtsgericht Augsburg - Strafrichter - zuständig (§§ 7, 8 StPO, §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG).

Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage:

1. die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen,

2. einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen sowie

3. dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, §§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Als Beweismittel bezeichne ich:

Zeugen:

Manuela Klemm, Sonnenstraße 18, 86175 Augsburg

KHK Marker, zu laden über KPI Augsburg

Urkunden:

Bundeszentralregisterauszug

Sonstige Beweismittel:

Sichergestellter Brief des Beschuldigten vom 7. August 2016


Augsburg, den 11.09.2022

Unterschrift

Staatsanwalt



Teileinstellung


Variante: Einstellung gegen einen Beschuldigten (vollständig)

Einstellung gegen den anderen Beschuldigten hinsichtlich zweier prozessualer Taten

(FKS 1)

Staatsanwaltschaft Augsburg

202 Js 140212/16

Verfügung

I. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Dieter Forster wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe

Dem Beschuldigten lag zur Last, im Rahmen einer polizeilichen Zeugenbefragung am 11.10.2016 sich zu Unrecht auf ein angebliches Schweigerecht berufen und dadurch die Bestrafung seines Bruders verhindert haben.

Das Ermittlungsverfahren war aus rechtlichen Gründen einzustellen. Die Ermittlungen haben den o.g. Sachverhalt bestätigt, eine strafrechtliche Verfolgung scheidet aber wegen des Eingreifens des persönlichen Strafausschließungsgrundes des § 258 Abs. 6 StGB aus. Tatbegünstigter wäre Heinz Graber, der Bruder des Beschuldigten, und damit dessen Angehöriger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB2 .

II. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Heinz Graber wird hinsichtlich des Tatvorwurfes des Betruges durch

1. Abschluss eines Kaufvertrages am 10.05.2016 über einen Pkw-Anhänger und

2. Abschluss eines Prozessvergleichs am 15.09.2016

jeweils zum Nachteil des Geschädigten Werner Frick gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Dem Beschuldigten lag zur Last, in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit …

Das Verfahren war aus Rechtsgründen einzustellen, da das mit hinreichender Sicherheit nachweisbare Verhalten des Beschuldigten keinen Straftatbestand erfüllt:

1 a) b) c) …

2 a) b) c)….

(III. Mitteilungen hier erlassen)

III. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.

V. Vermerk:

1. Amtsdelikte (§§ 331 ff. StGB) scheiden aus, da der Beschuldigte privatrechtlich angestellter Detektiv ohne hoheitliche Befugnisse ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB)

2. Auch eine Strafbarkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr scheidet aus, da der Beschuldigte keine „Bevorzugung im Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern“ versprochen hat.

3. Eine Strafbarkeit wegen Untreue kommt nicht Betracht.

a) Der Beschuldigten war nicht befugt, über das Vermögen der Galeria Kaufhof zu verfügen (Missbrauchstatbestand i.S.d. § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB).

b) Auch der Treubruchtatbestand i.S.d. § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB ist nicht erfüllt, da der Beschuldigte keine Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht innehat. Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraumes voraus, die ein Kaufhausdetektiv nicht hat…

4. Die Tat des Beschuldigten ist als Erpressung, § 253 StGB, zu würdigen…

5. Zwischen § 253 StGB und § 240 StGB liegt Gesetzeskonkurrenz vor.

V. MiStra Nr. 13 an AG Augsburg zu … (Az)

VI. Anklage nach gesondertem Entwurf.

VII. Abtragen (Anklage zum Strafrichter)

VIII. Mit Akte an das Amtsgericht Augsburg – Strafrichter.


Augsburg, den …

Unterschrift

Einstellung

Staatsanwaltschaft Traunstein

Az

Verfügung

I. Das Ermittlungsverfahren gegen

Josef Meier (, geb. am 31.7.1999 in Darmstadrt deutscher Staatsamgehöriger, leidig, Beruf: Angestellter, wohnhaft in

64293 Darmstadt, Frankfurter Straße 11,

wegen Verdachts des Diebstahls

wird gem. § 179 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe

Dem Beschuldigten lag zur Last,…

Das Ermittlungsverfahren war aus tatsächlichen Gründen einzustellen, da nach den durchgeführten Ermittlungen ein zur Anklage erforderlicher hinreichender Tatverdacht mangels Beweisbarkeit nicht vorliegt. Der Beschuldigte hat angegeben, das Fahrzeug gefahren zu haben. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte zur Tatzeit eine BAK von 1,0 ‰ hatte, jedoch nach den erholten unfallanalytischen Gutachten für ihn der Unfall unvermeidbar war. Demnach hatte er erst gebremst, als es bereits zum Aufprall des Geschädigten F gekommen war. Zudem hielt A innerorts eine Geschwindigkeit von 50 km/h ein. Von einer verzögerten Wahrnehmung könne nicht ausgegangen werden. Der dunkel gekleidete Fußgänger sei wohl plötzlich ins Auto gefallen.

Dementsprechend kann dem Beschuldigten keine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nachgewiesen werden (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB). Danach ist strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Nachdem die festgestellte BAK unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ liegt, kommt eine Strafbarkeit bei der vorliegenden Alkoholisierung nur in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Alkoholisierung fahruntüchtig war. Nachdem keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar sind, kann dem Beschuldigten eine Fahruntüchtigkeit nicht nachgewiesen werden. Daher scheidet auch ein Vergehen nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB aus. Der Beschuldigten hat sich auch nicht wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar gemacht. Die Fahrlässigkeit setzt dabei voraus, dass für den Beschuldigten der Unfall samt Folge vorhersehbar und vermeidbar war. Da trotz der Alkoholisierung eine verzögerte Wahrnehmung nicht beweisbar ist und der Unfall unvermeidbar war, scheiden beide Voraussetzungen aus. Die bloße Anknüpfung der Alkoholisierung an die gefahrene Geschwindigkeit führt deswegen auch nicht zur Annahme einer Fahrlässigkeit, jedenfalls fehlt es insoweit am Zurechnungszusammenhang. Die vorliegenden Ordnungswidrigkeiten werden von Amts wegen von der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt. Zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Einstellung nicht berührt

II. Mitteilung von Ziffer I formlos ohne Gründe an den Beschuldigten mit dem Zusatz: Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten nimmt das Verfahren seinen Fortgang.

III. Mitteilung an Antragsteller unterbleibt, da Amtsanzeige

IV. Abtragen, (ZK Einstellung)

V. Evtl. Asservaten gem. gesonderter Verfügung abickeln, Urkunden zurück, Beiakten zurückleiten.

VI. Evtl. MisStra Nr…. an…

VII. Evtl.: U.m.A. an die PI Traunstein zur weiteren Veranlassung wegen der Ordnungswidrigkeiten (Abgabe gemäß § 43 OWiG)


Augsburg, den 15.08.2022

Unterschrift

Staatsanwalt


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Daniel F.

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