Vorsätzliche (dolus directus 1. Grades) Körperverletzung § 223 I StGB:
StA Langwieder
Am 02.03.2017 um 01:00 Uhr schlug der Angeschuldigte vor dem Lokal „Metro“ in 83278 Traunstein dem Geschädigten X mit der Faust der rechten Hand in das Gesicht, um ihn zu verletzen, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt.
Vorsätzliche (dolus eventualis) Körperverletzung § 223 I StGB:
Am 02.03.2017 um 01:00 Uhr schubste der Angeschuldigte vor dem Lokal „Metro“ in 83278 Traunstein den Geschädigten X, wodurch dieser stürzte und gegen die Bordsteinkante fiel. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie vom Angeschuldigten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen eine Platzwunde am Kopf.
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB:
Am 02.03.2017 um 01:00 Uhr schubste der Angeschuldigte vor dem Lokal „Metro“ in 83278 Traunstein den Geschädigten X, wobei er unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können und müssen, dass sich der Geschädigte durch den damit verbundenen Sturz verletzt. Dadurch erlitt der Geschädigte eine Platzwunde am Kopf.
Diebstahl § 242 I StGB (Zueignungsabsicht):
Am 02.03.2017 um 15:00 Uhr entwendete der Angeschuldigte in dem Kaufhaus „Saturn“ in 83278 Traunstein eine Lederjacke im Wert von 50,00 €, auf die wie er wusste keinen fälligen und einredefreien Anspruch hatte, um diese für sich zu behalten.
Betrug § 263 I StGB (Bereicherungsabsicht):
Am 28.01.2019 um 14:00 Uhr verkaufte der Angeschuldigte von seiner Wohnung aus in der Wasserburgerstraße 2, 83278 Traunstein, über die Internetplattform eBay ein Mobiltelefon iPhone 7 zum Preis von 500,00 € an den Geschädigten X und täuschte dabei vor, willens zu sein, das iPhone 7 zu liefern, um den Kaufpreis, auf den wie er wusste keinen fälligen und einredefreien Anspruch hatte, zu erhalten. Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 29.01.2019 den Kaufpreis auf das Konto des Angeschuldigten. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeschuldigte das iPhone 7 auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Vorsätzliche Körperverletzung in Mittäterschaft §§ 223 I, 25 II StGB:
Am 02.03.2017 um 01:00 Uhr schlugen die Angeschuldigten vor dem Lokal „Metro“ in 83278 Traunstein aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses dem Geschädigten X jeweils wiederholt mit der Faust in das Gesicht, um ihn zu verletzen, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt.
Anstiftung zu vorsätzlicher Körperverletzung §§ 223 I, 26 StGB:
Am 02.03.2017 um 01:00 Uhr weckte der Angeschuldigte vor dem Lokal „Metro“ in 83278 Traunstein bewusst bei dem anderweitig Verfolgten B den Entschluss, den Geschädigten X mit der Faust in das Gesicht zu schlagen, um ihn zu verletzten. Der anderweitig Verfolgte B schlug daraufhin dem Geschädigten X mit der Faust in das Gesicht, wodurch der Geschädigte einen Nasenbeinbruch erlitt.
Beihilfe zum Diebstahl §§ 242 I, 27 I StGB:
Am 02.03.2017 um 15:00 Uhr unterstützte der Angeschuldigte in dem Kaufhaus „Saturn“ in 83278 Traunstein den anderweitig Verfolgten B bewusst, der eine CD in seine Jackentasche steckte, auf die wie er wusste keinen fälligen und einredefreien Anspruch hatte, um diese für sich zu behalten, indem er den Kaufhausdetektiv mit einer Frage ablenkte.
Beschuldigungssatz StA Langwieder
Vors und fahrl Tr i V
Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,
vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen,
strafbar als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr,
gem. § 316 I (69, 69a) StGB.
fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen,
strafbar als fahrlässig Trunkenheit im Verkehr,
gem. § 316 I, II StGB.
Mittäterschaft
Mittäterschaft:
Die Angeschuldigten werden beschuldigt,
gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen,
strafbar als in Mittäterschaft begangener Diebstahl,
gem. §§ 242 I, 25 II StGB.
StA Langwieder BEschuldigungssatz Anstiftung
Der Angeschuldigte wird beschuldigt,
vorsätzlich einem anderen dazu bestimmt zu haben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich zuzueignen,
strafbar als Anstiftung zum Diebstahl,
gem. §§ 242 I, 26 StGB.
StA Langwieder BEschuldigungssatz Beihilfe
vorsätzlich einem anderen Hilfe geleistet zu haben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich zuzueignen,
strafbar als Beihilfe zum Diebstahl,
gem. §§ 242 I, 27 I StGB.
StA Langwieder BEschuldigungssatz Versuch Diebstahl
versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich zuzueignen,
strafbar als versuchter Diebstahl,
gem. §§ 242 I, II, 22, 23 I StGB.
StA Langwieder Beschuldigungssatz
Tateinheit
und
Tatmehrheit
Tatmehrheit und Tateinheit:
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich zuzueignen und durch eine weitere selbstständige Handlung vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen,
strafbar als Diebstahl in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr,
gem. §§ 242 I, 316 I, 53 StGB.
durch Fahrlässigkeit einen anderen Menschen getötet zu haben und durch dieselbe Handlung vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen,
strafbar als fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr,
gem. §§ 222, 316 I, 52 StGB.
Mehrfache Begehung desselben Delikts:
durch 3 selbstständige Handlungen einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt zu haben,
strafbar als 3 tatmehrheitliche Fälle der gefährlichen Körperverletzung,
gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, 53 StGB.
Unterlassen Totschlag
Unterlassen § 13 StGB:
durch Unterlassen einen anderen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein,
strafbar als Totschlag durch Unterlassen,
gem. §§ 212 I, 13 StGB.
Besonders schwerer Fall
Diebstahl
Besonders schwerer Fall:
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingebrochen ist,
strafbar als Diebstahl in einem besonders schweren Fall,
gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB.
Verabredung zu Verbrechen (§ 30 II StGB):
sich mit einem anderen verabredet zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein,
strafbar als Verabredung zu einem Totschlag,
gem. §§ 212 I, 30 II Alt. 3, 25 II StGB.
echte Wahlfeststellung
Echte Wahlfeststellung:
- Voraussetzungen (in WEdE):
o nur zwei SV-Alternativen kommen in Betracht (Täter hatte gestohlene Sache dabei, was er wusste; er hat diese entweder selbst geklaut oder angekauft)
o Strafbarkeit in jeder Alternative (Diebstahl oder Hehlerei)
o Straftaten müssen rechtsethnisch und -psychologisch vergleichbar sein
- In HG Ausführungen: eigentlich greift in dubio pro reo Grundsatz, jedoch mit Gerechtigkeit nicht vereinbar
- In Anklagesatz VIER „oder“ (beide SV-Alternativen, Zitieren Strafnormen, Überschriften, §§)
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen oder eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, angekauft zu haben, um sich zu bereichern,
strafbar als Diebstahl oder Hehlerei,
gem. § 242 I StGB oder § 259 I StGB.
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