Klage kurze Definition
Auswirkungen
Voraussetzung
Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch Ausfällung eines Entscheids
Prozess wird durch Klage eröffnet und Prozessrechtsverhälntis zwischen den Parteien begründet
Voraussetzung: Interesse der Klagepartei an der Gewährung von Rechtsschutz durch das Gericht (= Rechtsschutzinteresse) das vor allem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage von Bedeutung ist.
Bestandteile einer Klage und Rechtsgrundlage
Art. 221 und 244 ZPO; für summarisches Verfahren: vgl. Art. 252 i.V.m. Art. 219 ZPO; für Scheidungsklage: vgl. Art. 290 ZPO
genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälliger Vertreter —> nur formale Ungenauigkeit schadet nicht, soweit die Identität der klagenden und der beklagten Partei ohne Zweifel feststeht —> Entsprechende Ungenauigkeiten können jederzeit von Amtes wegen vom Gericht berichtigt werden
Rechtsbegehren: genaue Bezeichnung des Anspruchs —> Rechtsschutzinteresse muss so formuliert werden, dass sich mit hinreichender Eutlichkeit erkennen lässt, welches Urteil die Klagepartei anstrebt. Juristisch-technisch einwandfreie Formulierung ist erwünscht, aber nicht unbedingt erforderlich
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, Angabe des Streitwerts —> nur notwendig, wenn nicht schon aus dem Rechtsbegehren hervorgeht (bspw. bei Vindikationsklage)
Begründung, wenn das Verfahren der Verhandlungsmaxime untersteht —> Frage der Prozesstaktik ist, ob der Sachverhalt insgesamt dargelegt wird oder gewisse Fakten bzw. Beweismittel für später aufgespart werden (vgl. Art. 229 ZPO zum Zeitpunkt, bis zu dem weitere neue Tatsachen und Beweismittel gebacht werden können). Bei Untersuchungsmaxime; mind. eine summmarische Angabe der Tatsachen erforderlich, damit das Gericht durch eigene T#tigkeit den rechtserheblcihen Sachverhalt eruieren und die erforderlichen Beweiserhebung vornehmen kann
Geltung des vereinfachten Verfahrens muss Klage nischt schon bei deren Einreichung begründet werden (ZPO 244) -> Begründung bei mündlicher Verhandlung, wobei das Gericht durch entsprechende Fragen an die Parteien bewirken soll, dass diese ungenügende Sachverhaltsangaben ergänzen und Beweismittel bezeichnen; Streitigkeiten des sogenannten Sozialprozesses (Art. 243 Abs. 2 ZPO, Art. 247 Abs. 2 ZPO) hat es den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime) und neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen
Form: ordentliches Verfahren -> einfache Schrifltichkeit mit Unterschrift der Klagepartei (ZPO 130 —> auch elektronische Übermittlung möglich); vereinfachtes Verfahren: schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) bei Prozesskanlei zu Protokoll gegeben werden (Art. 244 Abs. 1 ZPO); Summarverfahren (ZPO 252 II, 400 II) stellt Bundesrat für Parteieingaben Formulare zur Verfügung
Beilagen: vgl. Art. 221 Abs. 2 bzw. 244 Abs. 3 ZPO (Vollmacht bei Vertretung, ev. Klagebewilligung, verfügbaren Urkunden, im ordentlichen Verfahren Verzeichnis der Beweismittel)
Rechtsbegehren
Bestimmtheit des Rechtsbegehren
Rechtsbegehren muss bestimmt sein
Forderungsklage: muss genau beziffert werden (ZPO 84 II) —> klagende Partei unmöglich oder unzumutbar, die Forderung schon zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (ZPO 85 I) —> muss Mindestwert ihrer Forderung angeben, der vorläufige Streitwert gilt
wichtig, da sonst Verfahrensart nicht festgelegt und Kostenvorschuss nicht erhoben werden kann
Forderungsklage ist zu beziffern, sobald sie bezifferbar ist —> nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach der Auskunftserteilung (ZPO 85 II)
unbezifferte Forderungsklage (ZPO 85): nimmt auf Sachverhalte Rücksicht, in denen die klagende Partei nciht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angaben unzumtbar erscheinen (BGE 116 II 219)
Hinweis auf Beweisverfahren in ZPO 85 II —-> so verstanden werden, dass von der klagenden Partei nicht verlangt wird, sich vor der Einleitung des Prozesses mit einer vorsortlichen Beweisaufnahme, die erforderlichen Angaben zu verschaffen
auch nicht Sinn, dass sie mit einer Teilklage erst nur einen Teil der Forderung getlend macht und auf diese Weise das Risiko des Überklagens vermeidet
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung: wenn die ektate Bezifferung des Rechtsbegehrens nach treu und Glauben erst anch Durchführung des Beweisverfahrens möglich ist
Stufenklage wegen ZPO 85 —> zuerst unbestimmte Forderungsklage —> daneben auf Auskunft oder Rechnungslegung klagen, sowweit das materielle Recht ihr einen diesbezüglichen Anspruch einräumt —> alternativ bzw. auch kummulativ kann sie die notwendige Auskunft über entsprechende Beweisanträge einfordern (Editionsfferten, Zeugenbeweisen etc.) —> sobald Sachverhalt geklärt —> aufgrund ZPO 85 II muss Kläger ihr Begehren genau beziffern
Achtung: unbezifferte Forderungsklage nicht das gleiche wie diejenigen Fälle, in denen die Festsetzung des zu leistenden Betrags auf Grund von materiellen Bundesrecht im richterlichen Ermessen liegt —> bspw. Klagen auf Ersatz des ziffermässig nicht nachweisbaren Schadens
Bedingte Rechtsbegehren
Hauptbegehren darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden —> Problem: Ungewissheit der Rechtshängigkeit
—> mit einer bedingten Klage kann ein bedingter Anspruch geltend gemacht werden, soweit ausnahmsweie ein entsprechend bedingtes Urteil zulässig ist
—> zulässig: dem Hauptbegehren ein oder mehrere Eventualbegehren beizufügen, die nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gelten sollen
—> materielle Recht hat darüber zu entscheiden, ob bei einem Eventualbegehren rechtslogisch in Frage kommt
Rechtsbegehren im internationalen Verhältnis
bestimmt sich nach der lex fori, d.h. in der Schweiz nach ZPO 221 und 244
—> Inhalt des Rechtsbegehrens ergibt sich aus dem in der Sache anwendbaren Rechtn, denn das materielle Recht regelt die bestehenden Ansprüche -> auslädnischen Recht ist zu entnehmen, ob und wann Schadenersatz nach Ermessen des Gerichts geltend gemacht werden kann
Klageart folgt aus dem im Einzelfall anwendabren materiellen Recht
Klagearten
Leistungsklage
Gestaltungsklage
Feststellungsklage
Widerklage
Teilklage
Stufenklage
ist das Begehren um Verurteilung des Beklagten zur Vornahme einer positiven oder negativen Leistung (vgl. ZPO 84 II)
positive Leistungsklage: meistens geht es um Geldzahlungen, Übergabe einer Sache, Vornahme einer Handlung oder Abgabe einer Willenserklärung
Klage auf eine positiv künfitge Leistung; ist auf das Rechtsschutzinteresse nur in einzelnen Fällen zulässig, so vor allem bei periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen oder Renten oder wenn Fälligkeit unmittelbar bevorsteht und die beklagte Partei keine Anstalten zur freiwilligen Leistung trifft
Klagen auf Unterlassung einer künftigen REchtsverletzung sind zulässig, wenn das Verhalten des Beklagten eine künfitge Verletzung ernstlich befürchten lässt, andernfalls das erforderliche Rechtschutzinteresse fhelt
nicht fällige Ansprüche: Gericht weist ab, klagende Partei kann nochmals geltend machen
Beklagtem: stehen sämtliche Einreden und Einwendungen zu
negative Leistungsklage: zeilt auf eine Unterlassung (Unterlassen von Immissionen) oder Duldung (Ausübung eines Wegrechts) hin —> Vornahme einer gegenwärtigen oder drohenden künftigen bestiimmten Handlung
Unterlassungsklage muss auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sein, damit das für die Vollstreckung zusätndige Gericht nicht nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat
Klagen auf Veruteilung zu einer suspensiv bedingten Leistung: können nicht von vornherein als unzulässig erachtet werden, sind aber problematisch, weil die Vollstreckung den Eintritt der Bedingung voraussetzt und über diesenn Punkt ein Streit entstehen kann (vgl. ZPO 342) —> Zulässig und in Praxis häufig: Klage auf Verurteilung einer Leistung Zug um Zug —> Urteil auf Leisung Zug um Zug ergeht auch dann, wenn die klagende Partei in einem synallagmatischen Vertrag auf Leistung klagt und der Beklagte erfolgreich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82) erhebt
mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei, dass das Gericht durch seinen Entscheid ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis gestaltet, indem es dieses begründet, abändert oder aufhebt (ZPO 87)
ohne Mitwirkung des Gerichts ausgeübt —> bspw. bei Kaufvertrag, OR AT etc.
Gründen der Rechtssicherheit und damit auch des öffentlichen Interesses oder zum Schutz von Interessen Dritter —> nur durch Klage ausübbaren Gestaltungsrechte sind wegen dieser Interessenlage insofern zwingend geregelt, als die Parteien das Erfordernis der Gestaltungsklage zur Erreichung des angestrebten Ziels in der Regel nicht wegbedingen können (gibt aber Ausnahmen)
Doktrin: numerus clausus von Gestaltungsklage —> ist aber nicht ersichtlich, weshalb das so sein sollte
verlangt der Kläger die Feststellung, dass ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage; ZPO 88). Sie bezweckt damit die Klägerung einer ungewissen Rechslage, ohne dass das Urteil dieselbe verändern würde (BGE 120 II 21)
dient auch mittelbar der Beseitigung eine srechtswidirgien Zustandes, vor allem durch Feststellung der Widerrechtlichkeit einer erfolgten Rechtsverletzung
Gegenstand der Feststellung sind subjektive Rechte und Plfichten, anderseits Rechtsverhältnisse im umfassenden Siinn der Rechtsfolgen eiines bestimmten Sachverhalts
Grundsätzlich kan nsich die Feststellungsklage nicht auf die Feststellung blosser Tatsachen beziehen —> benötigt Interesse an Feststellung
nur ausnahmsweise zulässig ist die Feststellungsklage über Rechtsverhältnisse Dritter, an welchen nur eine oder überhaupt keine Prozesspartei beteiligt ist (Feststellungsklagen über Drittrechtsbeziehung oder Drittrechtsverhätnisse), da das gerichtliche Urteil für den Dritten, der nicht als Partei in den Prozess einbezogen ist, nicht verbindlich ist udnd amit auch den Prozessparteien nicht die erstrebte Klarstellung der ungewissen Rechtslage verschaffen kann —> Abweichendes: Fälle des Prozessstandschafter —> keine besondere Einschränkungen mti Bezug auf Feststellungsklagen
Feststellungsinteresse
Interesse des Klägers an der anbegehrten Feststellung voraus —> Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresse, das bei den anderen Klagearten in der Regel ohne Weiteres vorliegt
gegeben, wenn für die Klagepartei eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung ihrer Rechtsstellung besteht, deren Behebung gerechtfertigt und nicht auf andere Weise möglich ist —> ist Prozessvoraussetzung (ZPO 59 II lit. a)
fehlenden Feststellungsinteresse tritt daher das Gericht, ohne Prüfung der materiellen Rechtslage, auf die Klage nicht ein —> Verhinderung von missbräuchlichen und nutzlosen rozessführung
nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, sondern nur ein rechtserhebliches Interesse, das auch fkatischer Natur sein kann
BGE 141 III 68: BGer hat erkannt, dass die Einleitung des Betreibungsverfahrens ohne Weiteres ein gültiges Feststellungsinteresse des Betreibungsschuldners begründet, auf das Nichtbestehen der Schuld klagt —> sollte unter SchKG 8a III lit. d weiterhin Bestand haben
wenn Kläger mit Leistungsklage zum gewünschten Ziel kommt, so wird ihr in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen —> Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber Leistungsklage
allenfalls ist die Feststellungsklage mit einer unbezifferten Forderungsklage nach ZPO 85 zu verbinden
ist eine umstrittene Forderung noch nicht fällig, so ist die Leistungsklage grundsätzlich nicht möglich; die Berechnung der Forderung kann dann nur mit der Feststellungsklage abgeklärt werden —> Fälligkeit hat freilich erst im Urteilszeitpunkt, nicht schon bei Einleitung der KLage vorzuliegen
Voraussetzungen:
besteht eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstelung der klagenden Partei
Fortdauer dieser Rechtsungewissheit kann der klagende Partei nicht zugemutet werden
nur Bestehen bzw. Nichtbestehen von konkreten Rechten bzw. Rechtsverhältnissen, und nicht von blossen Tatsachen, verlangt werden
forum running durch negative Feststellungsklage?
forum shopping = Wahl zwischen einer KLage am Wohnistz des Beklagten, am Ort der NIederlassung des Beklagten oder am vertraglichen Erfüllungsort —> besondere Bedeutung im internationalen Verhältnis —> nimmt nämlich so Einfluss auf;
anwendbare Prozessrecht
massgebliche Kollisions- und dementsprechend gegebenfalls das in der Sache anwendbare materielle Recht
Notwenidgkeit und Möglichkeit, das Urteil im In- und Ausland zu vollstrecken
Binnnenverhältnis;
Amtssprache, Vertrautheit mit dem Geriht oder unterschiedliche sachliche Zuständigkeit (vgl. Handelsgericht) —> Einluss auf Fragestellungen einfluss zu nehmen —> potentiell Beklagter versucht potentiellem Kläger zuvor zu kommen, indem sie vor Anhängigmachung der Streitsache ihrerseits an dem von ihr gewünschten Ort auf Feststellung klagt
negative Feststellungsklage: vertraglichen Erfüllungsort oder am Deliktsort erhoben werden
Möglichkeit der negativen Feststellungsklage; wird geültiges Feststellungsiinteresse benötigt —> unklar und strittig war demgegenüber, ob das Interesse des Feststellungskläagers, seinerseits den Gerichtsstand zu bestimmen, für sich allein schon ein gültiges Feststellungsinteresse begründet -> BGer hat Fragestellung in BGE 131 III 319, 236 für Binnenverhältnisse (vorerst) verneint
im internationalen Verhältnis: erschien die Frag erstmals offen —> BGE 136 III 523 hielt das BGer erstmals fest, dass die Wahl des Forums auch in internationalen Verhältnisse kein gültiges Feststellungsinteresse begründet. Überlegungen zur Zuständigkeit seien bei der Prüfung des Feststellungsinteresse für sich allein nicht ausschlaggebend —> in BGE 144 III 175 stellte es für internationale Verhältnisse klar, dass die schnellere Wahl des Forums (nun doch) ein gültiges Feststelungsinteresse begründet -> Vorbehalten: Verbot des Rechtsmissbrauchs —> ob diese Kehrtwende auch zu einer Änderung bei der Beurteilung von Binnenverhältnissen führen wird, ist offen
unklar erscheint sodann, welche Bedeutung das BGer seiner Erwägung beimisst, wonach das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen sich genehmen Gerichtsstand zu sichern, ein gütliges Feststellungsinteresse begründet
—> BGer: Rechtsstreit im Ausland mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit drohen muss, damit eine negative Feststellungsklage in der SChweiz erhoben werden kann, begründet die Wahl der CH Zuständigkeit für sich allein streng genommen kein ausreichendes Feststellungsinteresse —> zusätzliches Erfordernis: abzeichnende Klageerhebung im Ausland und gewisse zeitliche Dringlichkeit (fraglich, wann erfüllt und ob blosse Tatsache einer Anspruchsbehauptung durch einen im Ausland ansässigen Gläubiger für sich genügt —> wenn bejahen —> dann hätte die BGer Rechtsprechung sehr weitreichende Konsequenzen —> vorprozessuale Vergleichsgespräche würden ganz erheblich erschwert)
Internationale Verhältnisse Feststellungsklage
Erfrodernis eines Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Festellungsklage ergibt sich auch in internationalen Sachverhalten aus der ZPO
inhaltich: nach dem in der Sache anwendbaren in- oder ausländischen Recht zu beurteilen, ob im Einzelfall ein Bedürfnis für eine Feststellungsklage besteht —> Erfordernis eines Feststellungsinteresse zählt niht zum Ordre public
Widerklage (vgl. ZPO 224)
ist die vom Beklagten im hängigen Prozess gegen den Kläger erhobene Klage. Statt sich in ihrer Klagebeantwortung auf die blosse Stellungnahme zur Klage zu beschränken, kann der Beklagte zum Gegenangriff scheitern und im gleichen Verfahren ihrerseits eine Widerklage einreichen
Voraussetzung: Rechtshängige Haupt(Vor-)klage —> Widerklage: keine blosse Einrede, sondern ein selbständiger Anspruch
Selbständigkeit: ist gegenüber der Klage selbständig und von ihrem Schicksal unabhängig. Wird die Klage zurückgezogen, sob leibt der Widerklagegerichtsstand bestehen (vgl. ZPO 14 II)
Zulässigkeit der Widerklage: ZPO 244 I: nur zulässig, wen nsie für die gleiche Verfahrensart gilt wie für die Hauptkalge —> entweder beide ordentlichem Verfahren (ZPO 219 ff.) oder vereinafachtem Verfahren (ZPO 243 ff.)
negative Feststellungsklage wird nicht vorausgesetzt, dass Haupt- und Widerklage der gleichen sachlichen Zuständigkeit unterliegt —> übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, hat diese vielmehr beide KLagen dem Gericht mit der umfassenderen Spruchkompetenz zu überweisen (ZPO 224 II)
Abweichendes: gilt Zuständigkeit Handelsgericht nach ZPO 6 und in den Fällen, in denen nur eine einzige kantonale Instanz vorgesehen ist (ZPO 5 und 7)
ZPO 224: setzt nicht voraus, dass Haupt- und Widerklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen —> etwas anderes gilt nur, wenn sich der Widerkläger auf den besonderen Widerklagegerichtsstand nach ZPO 14 I absützten muss, d.h. am Ort, an dem die Hauptklage eingeriecht wurde, kein anderer Gerichtsstand gemäss ZPO 10 ff. (IPRG 2 und LugÜ 2 ff.) eröffnet wird —> sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage verlangt
liegt vor, wenn Haupt- und Widerklage auf dem gleichen Rechtsverhältnis gründen oder das gleiche Objekt betreffen (blosse Verechenbarkeit der Ansprüche reicht nicht aus; BGE 129 III 230, 232)
Konnexität kann somit nicht scho ndann angenommen werden, wenn die beklagte Partei der Forderung der klagenden Partei eine höhere Gegenforderung zur Verrechnung gegenüberstellt und den mehrbetrag widerklageweise geltend machen will
Zeitpunkt der Widerklage: grundsätzlich gleichzeitig mit der (schriftlichen oder mündlichen) Klagebeantwortung einzureichen (vgl. ZPO 224 I) —> spätere Einreichung ist ausgeschlossen, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegen
kann muss aber nicht schon im Schlichtungsverfarhen erhoben werden —> endet Schlichtungsverfahren erfolglos, sind zwei spearate Klagebewilligungen auszustellen —> jeder Partei steht es frei, ob sie ihre Klage als Hauptkalge bei Gericht einreicht. Die mit dem widerklageweise eingebrachten Schlichtungsgesuch begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn die Gegenseite selbst keine Klage einreicht
Wider-Wider Klage (Gegenwiderklage): Widerklage des Widerbeklagten als Reaktion auf die Widerklage des Beklagten, wird in ZPO 224 III ausgeschlossen —> Kläger steht aber offen, den mit der Klage erhobenen Anspruch auf dem Weg der Klageänderung nachträglich abzuändern oder zu ergänzen
Teilklage (ZPO 86)
Klagepartei macht auf Grund ihrer Dispositionsbefugnis nur einen teil ihres behaupteten Anspruchs klageweise geltend -> nur möglich, wenn Anspruch teilbar ist
Vorteil: Verminderung der Prozesskosten, da sich diese nach Streitwert bemisst
Beurteilung im vereinfachten Verfahren (wenn unter Fr. 30’000.—) —> beschleunigung des Prozesses
mehrere Teilklagen können im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und unzulässig sein, weenn der KLäger kein erkennbares Interessere an ihnen hat und lediglich den Gerichtsapparat belastet wird (BGer 4A_104/2011)
Problem: Beklagter wird in mehrere Prozesse verwickelt und das Urteil über den Teilanspruch ist möglicherweise nicht berufungsfähig (ZPO 308 II) —> Beklagter kann negative Feststellugsklage über den ganzen Anspruch des Klägers erheben. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich (BGer 4A_414/2013 E. 3.3), zudem auf Voraussetzungen in ZPO 224 verwiesen
BGer 143 III 506: zum Schluss, dass eine negative Feststellungswiderklage als Raktion auf eine Teilklage auch dort zulässig ist, wo die Teilklage und die negative Feststellungsklage unterscheidlichen Verfahrensarten utnerstehten —> liegt keine Widerklage im eigentlichen Sinn vor, da der Beklagte keinen von der Hauptklage unabängigen Anspruch geltend macht, sondern lediglich die Feststellung des nIchtbestehens des vom Kläger angemeldeten Geamtanspruchs begehrt
materielle Rechtskraft: nur derjenige Teil der Widerklage —> strittig, ob Mehrforderung auch dann erhalten bleibt, wenn sie ihre Teilklage nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, etwa mit dem Zusatz Mehrforderung vorbehalten (BGer 4A_427/2017 E.1.2)
BGE 142 III 683 E. 5: mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten —> darlegen, in welcher Reihenfolge einzelne Forderungen zu prüfen sind
Verbandsklage
ZPO 89
Provokationsklage
ZPO sieht dieses Insit der Provokationsklage nicht vor
Anspruchsgegener kann seine Interessen durch Anhebung einer negativen Feststellungsklage wahren
ZPO 85
Internationale Verhältnisse; Widerklage, Teilklage, Verbandsklage und Stufenklage
Vorschriften in ZPO
schliesst nicht aus, dass der oder die involvierten Ansprüche gegebenfalls ausländischem Recht unterstehen
Klageänderung (ZPO 227)
Änderungen der Klage können zu einer Prozessverschleppung und zu einer Erschwerung der Verteidigung seintes des Beklagten führen —> sind deshalb aufgrund der Eventualmaxime nur beschränkt zulässig
Klageänderung gegen Willen der beklagten Partei: bis zum fall der Novenschranke (d.h. i.d.R. bis zur zweiten Äusserung in der Replik und Duplik) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch in sachlichem Zusammenhang steht und nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist —> danach Klageänderung grundsätzlich ausgschlossen
Ausnahme: zusätzlichen Voraussetzungen des Novenrechts erfüllt (vgl. ZPO 230 I) —> gilt selbst dann, weenn die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt, wobei es dem Gericht offensteht, dem Antrag der Parteien Folge zu leisten
keine Klageänderung: Reduktion der Klagesumme —> teilweiser Klagerückzug (vgl ZPO 227 III i.V.m. 241 I)
fällt die Klage auf Grund der Klageänderung aus der sachlichen Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts, hat diese den Prozess an das Gericht mit der umfassenden Spruchkompetenz zu überweisen (ZPO 227 II; ZPO 230 II i.V.m. 227 II)
ZPO 293: Änderung von Scheidungsklage in Trennungsklage —> bis zum Beginn der Urteilsberatung unbeschränkt zulässig (gleiches gilt für Umwandlung Trennung in Scheidungsklage)
Regeln über Parteiwechsel (ZPO 83) gehen als lex specialis den Bestimmungen der Klageänderung vor
Voraussetzungen für Klageänderung im internationalen Verhältnis: abschliessend den Regeln der ZPO zu entnehmen
negative Feststellungsklage
mit welcher der Anspruchsgegener gegen den Inhaber des vermeintlichen Ansprchs klagt und die gerichtliche Feststellung verlnagt, dass dem Beklagten der vermeintlichen Anspruch nicht zukomme
wichtig ist, dass die neagtive Feststellungsklage nichts an der Verteilung der Beweislast gemäss ZGB 8 ändert
BGer: der Beklagte des potenziellen Anspruchs auch tärgt auch bei dernegativen Feststellungsklage die Beweislast für seinen vermeintlichen Anspruchs. Kann er seinen Anspruch im Porzess der nevativen Feststellungsklage nicht beweisen, wird rechtsrkäftig festgestellt, dass ihm kein solcher Anspruch zukommt Deshalb verstösst die negative Feststellungsklage gegen den Grundsatz, dass diejenige Partei, welche die Beweislast für ihren Anspruch trägt, auch selber entscheidet, wann sie gegnügend Beweise für diesen Anspruch hat und deshalb klagen will. Das ist der Grund wieiso zwar für die negative Feststellungsklage dieselben Voraussetzungen wie für die postivie Feststellungsklage geltend, diese jedoch strenger gehadhabt werden (BGE 131 III 319 E. 3.5)
Last changed2 years ago