Eingriff Berufsfreiheit Art. 12 GG
nur, wenn staatliche Maßnahme berufsregelnde Tendenz aufweist
subjektiv berufsregelnd (klassicher Eingriff) -> Maßnahme zielt auf Berufsregelung ab
objektiv berufsregelnd (moderner Eingriff) -> Maßnahme muss sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken oder in ihren mittelbaren Auswirkungen von einigem Gewicht sein (zielt aber nicht unm. auf Berufsregelung ab)
Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Nr. 4a, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
I. Beschwerdeberechtigung
II. Verfahrensfähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
V. Frist & Form
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG
VII. Subsidiarität
Annahme Verfassungsbeschwerde
gem. § 93a BVerfGG bedarf VB Annahme zur Entscheidung
jedenfalls idR (+), wenn Erfolgsaussicht, also wenn zulässig und begründet & Vss. § 93a II a) o. b) BVerfGG gegeben
Beschwerdeberechtigung nat. Personen
“jedermann” -> muss GR-Fähig sein
deutscher Volljähriger (+) -> ebenso EU-Bürger, Art. 18 AEUV (a.A.: EU-Bürger über Art. 2 GG)
(P) sonst. Ausländer -> Art. 2 GG prüfen
Beschwerdeberechtigung jur. Personen
nach Art. 19 III GG (+) wenn GR nach Wesen auf jur. Person anwendbar
jur. Person hier nicht zivilrechtl. -> auch zB Personengesellschaften
öff.-rechtl. jur. Personen (-) aber Ausnahmen:
grundrechtsdienende jur. Person -> Rundfunk, Uni, Religion
EU-Ausland öff.-rechtl. jur. Person
Verfahrensfähigkeit
kann Träger des GR mögliche Verletzung selbst o. nur durch Bevollmächtigten gerichtlich abwehren?
jedenfalls (+), wenn indiv. Einsichtsfähigkeit und Verantwortlichkeit gegeben -> GR-Mündigkeit
(P) Minderjährige:
hM: Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit
aA: gesetzl. Altersgrenzen aus für GR relevanten Rechtsgebieten
Beschwerdegegenstand
jeder Akt öff. Gewalt -> hier anders als in Art. 19 IV GG (erfasst Rspr. und Parlamentsgesetze nicht) Judikative, Legislative und Exekutive
deckt sich vielmehr mit Art. 1 III GG
Beschwerdebefugnis
selbst -> jedenfalls (+) wenn Addresat
unm. -> (+) wenn keine Vollzugsakte mehr für Verletzung
gegenwärtig -> (+) wenn Verletzung eingetreten und fortbesteht
Beschwerdebefugnis bei LegislativVB -> gegenwärtig und unmb?
unm. (+) wenn angegriffene Vorschrift, ohne weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, selbst Rechtsstellung des Betroffenen ändert
ferner auch, wenn Adressat durch Norm bereits vor Vollzugsakt zu nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst -> Abwarten unzumutbar
gegenwärtig (+) wenn Norm Wirkung auf Adressaten aktuell und nicht nur virtuell in Zukunft entfaltet
ferner auch, wenn Norm den Adressaten mit Blick auf spätere Wirkung zu unkorrigierbaren Entscheidungen zwingt o. wenn klar abzusehen, dass und wie Beschwerdeführer in Zukunft betroffen sein wird (insb. wg. Frist VB)
bei Erledigung (+) wenn berechtigtes Interesse an Sachentscheidung (vgl. § 113 I 4 VwGO)
Frist und Form
Frist nach § 93 I 1 BVerfGG grds. 1 Monat -> für LegislativVB 1 Jahr, § 93 III BVerfGG
Form nach §§ 92, 23 BVerfGG
Rechtswegerschöpfung
in § 90 II BVerfGG normiert -> Rechtsweg vollständig zu beschreiten
gegen Legislative gibt es keinen Rechtsweg
Subsidiarität
erfordert, dass BF über Rechtswegerschöpfung ieS hinaus sonst. prozessuale Möglichkeiten ergreift, um Korrektur Verletzung zu erwirken/Verletzung zu verhindern
soll Entlastung BVerfG bewirken
insb. bei LegislativVB relevant, weil kein Rechtsweg
Subsidiarität bei LegislativVB
(+) wenn BF alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren verfahrensrechtl. Möglichkeiten ergriffen hat
muss ggf. Einzelfallanwendung erwirken, diese angreifen und Norm inzident durch Fachgericht prüfen lassen
Grenze in Zumutbarkeit, vgl. Rechtsgedanke § 90 II 2 BVerfGG
Begründetheit VB
(+) wenn BF in einem Recht des § 90 I BVerfGG verletzt -> GR-Prüfung
SB Art. 12 I GG
schützt Berufsfreiheit -> Wahl, Ausübung, ArbPlatzWahl und Wahl Ausbildungsstätte
Beruf = jede erlaubte, auf gewisse Dauer angelegte, der Schaffung/Erhaltung Lebensgrundlage dienende Tätigkeit
Schrankenvorbehalt Art. 12 I 2 GG
nach WL Vorbehalt nur für Ausübung
aber Berufsaufnahme sowohl Berufswahl als auch bereits erster Akt Ausübung -> lässt sich nicht trennen
Ausübung bestätigt wiederholt Wahl -> einheitliches GR der Berufsfreiheit
Vorbehalt daher auf dieses ganze GR
Bedeutung Regelungsbefugnis Art. 12 I 2 GG
bedeutet nicht, dass Gesetzgeber weiteren Spielraum hat als bei sonst. Gesetzesvorbehalt
kann nicht ganzes Berufsrecht umfassend ordnen und so erst Inhalt GR bestimmen -> GR würde entwertet
vielmehr gilt auch hier Verhältnismäßigkeit
Prüfung Verhältnismäßigkeit bei Art. 12 GG
Schritt: allg. nach leg. Ziel und Geeignetheit fragen
Stufenprüfung:
zunächst bei Erforderlichkeit -> wenn Ziel auf niedrigerer Stufe erreichbar, so nicht erforderlich
bei Verhältnismäßigkeit ieS bedeutet Eingriff auf höherer Stufe Abnahme Spielraums des Gesetzgebers
Drei-Stufen-Theorie
Stufe 1 (Regelung Berufsausübung):
betrifft “Wie” -> Art & Weise Beruf
Eingriffe zulässig, wenn vernünftige Gemeinwohlerwägungen als zweckmäßig erscheinen lassen
Stufe 2 (subj. Vss Berufswahl):
betrifft Vss. zum Beruf, die in Person GR-Träger liegen
Regelung zulässig, wenn sie Schutz wichtigen Gemeinschaftsguts vor abstrakten Gefahren dient
Stufe 3 (obj. Vss. Berufswahl):
nur zur Abwehr nachweisbarer/höchst wahrscheinlicher, also konkreter, Gefahren für überragendes Gemeinschaftsgut
Bestimmung Stufe Eingriff
zunächst theoretisch danach einordnen, was geregelt wird -> dabei uU zur Abgrenzung zwischen Stufen konkreter “Beruf” zu bestimmen
Grenzen aber nicht starr, sondern fließend -> tatsächliche Auswirkung zu betrachten, so zB:
an subj. Vss., die nicht beeinflussbar, höhere Anforderungen zu stellen
von Auswirkungen kann Ausübungsregel für Betroffenen wie subj. Vss. zum Beruf sein
Last changed2 years ago