SB Art. 13 I GG
hM legt “Wohnung” weit aus -> jeder Raum, den Mensch allg. Zugänglichkeit entzieht und zu Stätte Lebens und Arbeitens bestimmt
auch Betriebs- und Geschäftsräume -> nach hM auch wenn öffentlich zugänglich
bei Betriebs- und Geschäftsräumen sieht hM den Unternehmer als Träger GR
Schrankenvorbehalt Art. 13 GG
insb. § 13 II GG -> Gesetz, das zu Durchsuchung befugt -> insb. § 102 StPO
Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranken) Durchsuchung -> § 102 StPO vs Art. 13 I GG
Verhältnismäßigkeit Gesetz (+) da Ermessen für Einzelfall
aber Einzelfallsanwendung muss auch verhältnismäßig sein -> idR (+) wegen öff. Interesse Aufklärung Straftaten
SB Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit)
Begriff Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
nach hM weit und formal auszulegen -> techn. Herstellungsverfahren unerheblich
e.A. will nur wertvolle Meinungen schützen, aber hM lehnt ab (Arg.: Abgrenzung schwierig und zu enge Auslegung)
nicht nur Publikation selbst, sondern auch Hilfsmittel und -tätigkeiten -> auch Redaktionsräume
Schrankenvorbehalt Art. 5 GG
Art. 5 II GG -> allg. Gesetz = Vorschriften, die sich nicht speziell gegen GR des Art. 5 I GG wenden, sondern wertneutral dieses GR zum Schutze anderer RG einschränken
darf sich nicht gegen Meinungsäußerung an sich richten o. bestimmte Meinung verbieten
Schranken-Schranken Art. 5 I 2 GG
Formulierung Schrankenvorbehalt legt nahe, dass Art. 5 I GG mit allg. Gesetz beliebig beschränkbar -> BVerfG lehnt ab, weil Art. 5 GG schlechthin konstitutives GR für Demokratie
daraus folgt -> einschränkendes Gesetz findet seinerseits Grenzen im einzuschränkenden GR (Wechselwirkung)
SB Art. 1 I GG
schützt Menschenwürde -> soz. Wert- und Achtungsanspruch, der Mensch wg Menschseins zukommt
Würde besteht darin, als geistig-sittliches Wesen von Natur aus in Selbstbewusstheit und Freiheit sich selbst zu bestimmen
Eingriff Art. 1 I GG
Art. 1 I GG bestimmt Mensch als höchsten Wert GR-Ordnung
Daher: Eingriff hier, wenn Mensch bloßes Objekt staatlichen Handelns o. Mittel um staatspolitische Ziele durchzusetzen, und diese Behandlung die Verachtung des Wertes Mensch zum Ausdruck bringt
wenn Eingriff (+) so GR-Verletzung (+) -> kein Vorbehalt; Würde unantastbar
GR auf Leben, Art. 2 II 1 Fall 1 GG -> Schutzbereich
schützt Recht auf Leben -> körperliche Dasein, biologische Existenz
nicht geschützt nach str. Meinung Entscheidung über eigenes Leben (Selbstmord)
Eingreiff Recht auf Leben Art. 2 II 1 Fall 1 GG
durch jede rechtl. o. faktische Maßnahme, die zum Tod Mensch führt
Prüfungsumfang Urteilsverfassungsbeschwerde
BVerfG prüft nicht in vollem Umfang -> nur ob BF in relevanten GR o. sonst. Recht verletzt
BVerfG keine Superrevisionsinstanz -> keine Prüfung auf Richtigkeit, auf Anwendung einfachen Rechts (wäre über Rechtsstaatsprinzip und Vorrang/Vorbehalt Gesetz auch Verfassungsrecht)
ist auf Prüfung Beeinträchtigung verfassungsgarantierter Rechte BF durch verfahrensrechtl. Maßnahmen, Verletzung von GR-Sätzen bei Auslegung Gesetz o. Anwendung verfassungswidrigen Gesetze beschränkt
SB Art. 5 I 1 GG
gibt jedem Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
Meinungen und Tatsachenbehauptungen (Ausnahme: bewusst unwahr) geschützt -> Tatsache bildet und begründet Meinung; Auswahl Äußerung Tatsache = Werturteil
nicht nur Inhalt Äußerung, sondern auch Form & Wahl Ort & Zeit Äußerung geschützt
Unterschied Tatsachenbehauptung und Meinung
Meinung = subj. Werturteil
Tatsache = dem Beweis zugänglich
Bestimmtheit § 185 StGB
wenn zu unbestimmt, so materiell verfassungswidrig -> Art. 103 II GG
hier nur “Beleidigung” -> nicht präzise
aber: sehr lange Rspr hat Begriff ausgefüllt und mach deutlich, wann mit Bestrafung zu rechnen
Verfassungsgemäße Einzelfallanwendung § 185 StGB
Verfassungswidrigkeit etwa, wenn Gericht verkannt, dass Aussage mehrdeutig und nur eine Auslegung in Betracht gezogen
Verfassungwidrigkeit etwa, wenn Gericht falsch zwischen betroffenen GR abgewogen (Ehre vs Meinung)
Verfassungsmäßig etwa, wenn Menschenwürde durch Äußerung angetastet o. Schmähkritik
ferner darf Begriff Beleidigung nicht zu weit ausgelegt werden -> darf nicht dazu führen, dass aus Furcht zulässige Kritik unterlassen wird
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