Allgemeines und Organisation
Ein Zivilprozess beginnt somit entweder durch ein einfaches Schlichtungsgesuch (ZPO 197 ff.) oder durch ein Schlichtungsgesuch mit gemeinsamem Mediations begehren (ZPO 213 ff.) sowie in gewissen gesetzlich geregelten Fällen durch eine direkte Klage an das Gericht (ZPO 198 f.)
Kantone sind bezüglich Organisation ihrer Schlichtungsbehörden frei (ZPO 3 f.)
Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen muss Schlichtungsbehörde aus einer neutralen vorsitzenden Person sowie mindestens einem Mieter- und einem Vermieter Vertreter bestehen (ZPO 200 I)
Ausstands Gründe gem. ZPO 47; gilt auch für Mitglieder der Schlichtungsbehörde —> begründet im nachfolgenden Prozess aber keine befangenheit, welche Anlass für einen Ausstandsgrund wäre (ZPO 47 II lit. b) — > nach der hier vertretenen Meinung auch dann, wenn Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag erlassen hat (ZPO 210) oder ein Beweisverfahren (ZPO 203 II) durchgeführt hat
direkte Klage ans Gericht
Grundsätzlich: vor jeder Einreichung einer Klage ein Schlichtungsversuch (ZPO 197) oder eine Mediation (ZPO 213 I) stattfinden
kein Schlichtungsversuch: in gewissen vom Gesetz (ZPO 198 f.) abschiessend (BGer 4A_413/2012 E.5) umschriebenen Fällen entfällt die Pflicht zur Durchführung eines Schlichtungsversuchs oder einer Mediation udn die KLage muss (ZPO 198) oder kann (ZPO 199) dirket beim Gericht eingereicht werden
Klagehäufung (ZPO 90): ist erst im abschliessenden gerichtlichen Verfahren möglich (BGer 4A_413/2012 E.6)
obligatorische direkte Klage
direkte Klage mit Zustimmung beider KLagen
direkte Klage nach Wahl der klagenden Partei
Klage muss direkt beim Gericht eingereicht werden
summarischen Verfahren ZPO 198 lit. a, ZPO 248 ff. —> entfällt Schlichtungsverfahren, da rascher Entscheid benötigt wird
Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gem. ZGB 28b oder betreffend einer elektronischen Überwachung nach ZGB 28c —> Schlichtungsverfahren entfällt
Klagen über Personenstand (ZPO 198 lit. b)c —> Schlichtungsverfahren nicht sinnvoll, weil Prozess grundsätzlich nicht einvernehmlich erledigt werden kann
wird Vatschaftsklage mit Unterhalt verbunden, so hat ein Schlichtungsversuch stattzufinden (umstr.)
selbständige KLagen über Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren, die im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind (ZPO 295) —> Schlichtungsverfahren ist obligatorsich
Schlichtungsverahren entfällt, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (ZPO 198 lit. b bis ZPO
Scheidungsverfahren ZPO 198 lit. c und im Verfahren der eingetragenen Partnerschaft (UPO 198 lit. d)
Scheidung auf gemeinsames Begehren: Schlichtungsverfahren ist entbehrlich
streitigen Scheidungsverfahren: ist Einigungsverhandlung vorgesehen ZPO 291)
Verfahren Auflösung eingetragener Partnerschaft —> sinngemässe Bestimmung ZPO 307
gewisse Klagen des SchKG, welche im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurden ZPO 198 lit. e
Aberkennungsklage ZPO 198 I lit. e Ziff. 1
negative Feststellungsklage SchKG 85a icht aber die KLage nach ZPO 88
Widersruchsklage SchKG 106 - 109
Anschlussklage SchKG 111
Aussonderungs- und Admassierungsklage SchKG 242
Kollokationsklage SchKG 148 und 250
Klage auf Feststellung neuen Vermögens SchKG 265a IV
Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenstände SchKG 284
Streitigkeiten, für die nach ZPO 5 f. eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (ZPO 198 lit. f)
Hauptinntervention, Widerklae und Streitverküjdungsklage ZPO 198 lit. g —> Schlichtungsverfahren entfällt, damit das laufende Verfahren nicht verzögert wird
Gericht frist für eine KLage gesetzt hat (ZPO 198 lit. h)
bei gesetzlichen Klagefristen, ist aber Schlichtungsversuch durchgeführt werden
FIDLEG 76 II —> bei Ombusstelle
Vergelichsverhandlung zu führen ZPO 124 III, 226 II
Gericht kann Parteien auch eine Mediation empfehlen ZPO 214 I
direkte Klage mit Zustimmung beider Parteien
vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100’000.— —> kann mit Zustimmung beider Parteien auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet werden (ZPO 199 I)
Annahme: Parteien durch RA vertreten, welche bereits Vergleichgespräche geführt haben
beide Parteien müssen Verzicht erklären, sei es in Form einer ausdrükclichen Erklärung oder kokludent, indem sich der Beklagte der diretken Klageeinreihcung nicht widersetzt
Klage kann gelich beim oberen Gericht eingereicht werden ZPO 8
in folgenden Fällen kann der Kläger einseitig, ohne Zustimmung der Gegenpartei erforderlich wäre, auf das Schlichtungsverfahren verzichten und die Klage direkt beim Gericht einreichen
Beklagter Sitz oder Wohnsitz im Ausland (ZPO 199 II lit. a), selbst wenn sie über eine Zweigniederlassung inder Scheiz verfügunt und der eingeklagte Anspruch aus deren Betrieb stammt
Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt ist (ZPO 199 II it. b)
Streitigkeiten nach dem Gelichgesetellungsgesetz (ZPO 199 lit. c)
Kläger kann - zumindest ausserhalb der Anwendungsberichs des LugÜ - aber auch in diesen Fällen das Verfahren durch ein Schlichtungsgesuch einleiten, z.B. um möglichst rasch die Rechtshängigkeit herbeizuführen (ZPO 62 I)
Aufgaben der Schlichtungsbehörde
versucht in formloser Verhandlung die Parteie zu versöhnen ZPO 201 I
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsgesuch: Einleitung des Schlichtungsverfahrens —> schriftlich oder elektronisch oder durch persönliche Vorsprache, nicht aber telefonisch (ZPO 202 I)
begründet Rechtshängigkeit (ZPO 62), muss es alle notwendigen Elemente enthalten, damit der rechtshängig gemachte Anspruch individualisiert werden kann
örtliche Zuständigkeit: ZPO 9 ff. —> Einlassung ZPO 18
kann von der gesuchstellenden Partei einen Kotenvorschuss verlangen ZPO 98 —> hat Parteien über unentgeltliche Rechtspflege zu informieren ZPO 97
lädt gleichztigig die Parteien zur Vermittlung vor (ZPO 202 III)
Verhandlung: mündliche Verhandlung —> hat innnert zwei Monate seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattfinden ZPO 203 I —> Bestimmungen über Gerichtsferien: finden keine Anwendung ZPO 145 II lit. a
Parteien haben keine Pflicht, sich auf Schlichtungsverhandlung einzulassen
können Urkunden eingeriecht werden und auch Augenschein durchgeführt werden ZPO 203 II
wenn Urteilsvorschlag nach ZPO 210 oder Streitwert bis 2’000 —> auf entsprechenden Antrag der klagenden Partei, kann sie auch die überigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert ZPO 203 II
Verhandlung ist nicht öffentlich ZPO 203 III
mit Zustimmung der Parteien: allenfalls auch weitere Verhandlungen durchführen —> Verfahren ist spätestens 12 Monate nach einreichung des Begehrens abzuschliesssen ZPO 203 IV
Pflicht zur persönlichen Anwesenheit: ZPO 204 I
bei juristischen Parteien, bei denen üblicherweise die Zeichnungsberechtigungte kollketiv zu zweien zeichnen, genügt die Anwesenheit eines im Handelsregister eingetragenen Prokuristen OR 458 ff.
Anwesenheit eines Handlungsbevollmöchtigen ist ausreichend, wenn dieser allgemein oder ad hoc zur Prozessführung ermächtigt worden ist OR 462 II und überdies mit dem Streitgegesntand vertraut ist
nicht persönlich erscheinen: vgl. ZPO 204 III —> Gegenpartei ist über die Vertretung, nicht aber über die Begleitung zu informieren ZPO 204 II und III
wenn keine rechtzeitige Orientierung —> Gegenseite kann Verschiebung verlangen
Vertraulichkeit ZPO 205
Säumnis —> kein Schlichtung möglich ZPO 204 III —> kann mit Ordnungsbusse belegt werden, wenn vorgänig angedroht wurde ZPO 128 I und III —> rechtfertigt sich indes nur ausnahsmweise, wenn der Geschäftsgang gestört wurde, etwa wenn die Parteien den Termin verschieben lassen um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen
wenn KL nicht erscheinen -_> gilt als zurückgezogen —> Verfahren gegenstandslos und abgeschrieben ZPO 206 I —> KL hat Kosten zu tragen ZPO 207 I lit. b —> BKL erhält keine Parteientschädigung ZPO 113 I
gegne Abschreibungsbeschluss —> Kläger kann Beschwerde erheben ZPO 319 I lit. b, wenn sie durch Abschreiber eine KLagefrist verpasst oder mit Kosten belastet wird (BGer 4A_131/2013; BGE 140 III 227, 229)
keine materielle Rechtskraft —> Gesuch kann jederzeit neu eingereicht werden
nach unpublizierter Auffassung des BGer ist bei Säumnis eine Widerherstellung gemäss ZPO 148 möglich —> dies sei abzulehenen
Anfechung prozessleitender Verfügungen
Beschwerde gemäss ZPO 319 lit. b und c beim oberen kant. Gericht
Ergebnis des Schlichtungsversuchs
Einigung: Vergleich ZPO 208 I, 201 I
Ausweitung des Prozesses, wenn Beilegung des Streites dient
Vergleich oder Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskärftigen Entscheids ZPO 208 II
Anfechung der protokollierten Einigung ist nur mit Revision möglich (ZPO 328 I lit. c)
Klagebewilligung ZPO 209 I, ZPO 224 wenn Widerklage bereits im Schlichtungsverfahren erhoben wurde —> Klagebewilligung berechtigt demzufolge zur selbständigen Widerklage, wovon die widerklagende Partei, wenn sie selbständig klagen will, vor Ablauf der Klagefrist auch dannn Gebrauch machen soll, wenn noch nciht klar ist, ob die Hauptklägerschft innert gleicher Frist die KLage einreichen wird
Kosten: werdnen der klagenden Partei auferlegt ZPO 207 I lit. c
Klagebewilligung für 3 Monate —> danach erlischt rechtshängigkeit
Urteilsvorschlag: wird rechtskärftigen und volllstreckbaren Entscheid, wenn keine Partei ablhent —> Schweigen gilt als Zustimmung
nur zulässig bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5’000.— und bei Streitigketien aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht
Ablhenung bedarf keine Begründung ZPO 211 I —> schriftlich oder mündlich innert 20 Tagen seit seiner schrifltihcne Eröffnung erfolgen
Entscheid: bis Streitwert von CHF 2’000.— —> Schlichtungsbehörde kann entscheiden, wenn Antrag gesteltl wurde ZPO 212
Verfahrne mündlich
Einigung durch Mediation
ZPO 213
kann auf Antrag an Stelle eines Schlichtungsverfahrens treten ZPO 213 I
teilt eine Partei der Schlichtungsbeörde das Scheitern der Mediation mit, so iwrd dem KLäger die Klagebewilligung ausgestellt ZPO 209 —> nicht noch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
ZPO 214
in Mediation erielte Vereinbarung kann gerichtlich genehmigt werden —> hat Wirkung eines rechtskärftigen Entscheids ZPO 217 —> Prüfung: ob Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen oder gegen zwingendes Recht verstösst
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