Verfahrensarten
ordentliches Verfahren
vereinfachtes Verfahren
summarisches Verfahren
besondere eherechtliche Verfahren
gesetzliche Grundlage
Einriecung der Klage, Schriftenwechsel und Instruktiosnverhandlung
ZPO 219 bis ZPO 242 geregelt: für alle Verfahren der ZPO, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Ist v.a. anwendbar auf vermögensrechtliche streitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30’000.—
Einreichung der Klage, Schriftenwechsel ud Instruktionsverhandlung:
Einreichung schriftlicher Klage gem. ZPO 221 —> inhaltliche Angaben sind in ZPO 221 geregelt
wenn Klagebewilliung benötigt wird ZPO 209, muss diese auch eingereicht werden oder allfälliger Verzicht auf Shclichungsverfahren nach ZPO 199
mittellose Partei: sinnvoll bereits bei Klageeinreichung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Klageschrift stellt Gegenpartei zu plus Frist zur schrifltichen Klageantwort
Rechtsbegehren und Begründung (ZPO 222 II)
pauschale Erklärungen, z.B. er würde alle Vorbringen der Klagepartei als unwahr bestritten, gegnügen nicht und sind unbeachtlich
Gericht kann v.A.w. meistens aber auf Antrag des Beklagten nach einholung einer Stellungnahme, im Interesse der Prozessökonomie die Klageantwort auf einzelne prozessentscheidende Fragen, z.B. auf Verjährung der Klageforderung oder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, beschränkten ZPO 222 IIII
versäumte Klagewantwort: kurze Nachrifts —> bei erneuter Versäumung —> so trifft Gericht den Endentscheid, falls die Sache spruchreif ist, andernfalls setzt es die HV an ZPO 223
Widerklage: Frist zur Einreichung einer schriftlichen Widerklageantwort —> im Übrigen liegt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit schriftlicher Replik und Duplik im Ermessen des Gerichts, etwa bei verwirklichten Verhältnissen oder Vorbrinngung neuer Arrgumente in der Klageantwort ZPO 225
Instruktionsverhandlung: jederzeit, am besten aber nach dem ersten Schriftenwechsel ZPO 226
nach erstem Schriftenwechsel: kann Gericht die Parteien auch zum Zwecke der Ergänzung des Sachverhalts und der Beweisanträge in eine Instruktiosnverhandlung laden
Partei zweimal die Gelegenheit, neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorzubringen
im Schriftenwechsel und ein zweites Mal im zweiten schriftenwechsel, in Instrkutionsverhandlulng oder zu Beginn der HV (wenn weder Instruktionsverhandlung oder zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde)
wenn Schriftenwechsel stattgefunden, so muss das Gericht klarstellen, ob an dieser Instrkutiosnverhandlugn neue Tatsachen vrogebraacht und Beweisanträge gemacht werden dürfen und sollen —> sonst nur noch Noven zulässig
Einigungsversuche des Gerichts bedürfen grundsätzich keine Ankündigung, da sie jederzeit vorgenommen werden könnenZPO 124 III und auch keine besondere Vorbereitungen seitens der Parteien benötigt
HV
Hauptverhandlung und Vorbrigen neuer Tatsachen:
Parteien könen auf die Durchführung der HV vzerichten (ZPO 233) —> auch zulässig, dass Gericht diesen Verzicht anrecht (BGer 4A_479/2015 E.5.2)
Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen (BGE 140 III 450 E. 3.2)
wenn beide Parteien ohne Verzicht nicht zur HV kommen, so wird das Verfahren nach ZPO 234 II als gegenstandslos abgeschrieben (ohne dass der eingeklagte Anspruch verwirkt), und die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (ZPO 234 II)
ist nur eine Partei säumig, so entscheidet das Gericht, sofern es nicht von Amtes wegen Beweise erheben muss, auf Grund der Akten einschlieslich der bereits eingeriechten zulässigen Eingaben der Parteien undd er Ausüfhrungen der erschienen Partei (ZPO 234 I)
keine Säumnis: wenn für die nicht erscheine Partei ein vertreter an der Verhandlung teilnimmt
Beginn der HV: Mit den Parteivorträen gem. ZPO 228
dananch Replik, Duplik ZPO 228 II
wenn weder doppleter Schriftenwechsel noch Instrukturionsverhandlung stattgefunden —> Parteien müssen neue Tatsachen und Beweismittel noch vor den ersten Parteivorträgen an der HV vrbrigen (BGE 144 III 67 E. 2.1)
bei Untersuchungsmaxime: neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (ZPO 229 III)
echte und unechte Noven —> müssen ohne Verzug eingebracht werden, i.d.R. durch Noveneingabe vor der HV, sodass sich ihr in ZPO 229 geregeltes Vorbringen in der HV auf die kurz vor der Verhandlung entstandenen oder entdeckten Noven beschränkt
solche Noven müssen die Parteien in Analogie zur ZPO 229 III zu Beginnder Verhandlung, aso im ersten Vorum vorbringen
erst später entstanden und entdeckte Noven -> sind ohne Verzug in der gleichen Verhandlung, allenfalls in weiteren Verhandlungen, spätestens vor dem Beginn der Beratung, oder durch separate Eingabe in den Prozess einbringen —> über Zulässigkeit entscheidet nicht das prozessleitende Gerichtsmitglied, sondern das Geircht im Rahmen der Entscheidberatung
Änderung der Klage: ist noch in der HV zulässig gem ZPO 230, aber nur wenn Voraussetzungen von ZPO 227 I erfüllt sid und wenn anderesits die geänderte Klage auf enuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht
Übersteigt Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit —> muss Przess gem. ZPO 227 II an das gericht mit der höheren sachlcihen Zuständigkeit überweisen werden
Bewesabnahme durch das Gericht ZPO 231, danach Schlussvorträgen: jeder Partei steht zweimal das Wort zu
können gemeinsam auf mündsliche Schlussvorträge verzichten und schriftliche Schlussvorträge ZPO 232
Parteien können auch gemeinam auf Teile der HV verzichten
Entscheid
Entscheid:
schriftlichen Entscheid
kann ohne Begründung eröffnet werden —> im Dispositiv ZPO 239 I
Gericht muss schriftliicihe Begründung nachliefern, wenn eine Partei es innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Dispositiv verlangt ZPO 239 II
Vereinfachtes Verfahren
bis Streitwert von Fr. 30’000.— sofern sie nicht im summarischen Verfahren behandelt werden ; ZPO 243 - 247 -> Verfahren für nicht vermögensrechtliche Verfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese fallen unter ZPO 243 II
vereinfachte Formalien: vorherrschende Mèndlichkeit, verstärkte Mitwirkung des Gerichts (Geltung Verhandlungsmaxime oder Untersuchungsmaxime), krüzere Verfahrensdauer und gewisse Kostenerleichterung
ohne Streitwertbegrenuzung:
Gelcihstellungsgesetz
Gewalt, Drohung oder Nachstellung gem. ZGB 28b
Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, misbräuchlicher Miet- und Pachtzinsen sowie Kündiungungsschutz oder Erstreckung bei MIete und Pacht von Wohn und Geschäftsräumen sowie bei landwirtschaftlicher Pacht
Durchsetzung des Auskufntsrechts nach dem Datenschutzgesetz
Mitwirkungsgesetz
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG
ZPO 243 III: nicht anwendbar: auf Streitigkeiten, die sich vor der einzigen kantonalen Instanz gem. ZPO 5 und 8 oder vor dem Handelsgericht abwickeln
Besonderheiten des Verfahrens
Einleitung durch vereinfachte Klage ZPO 244 —> schriftliche Begründung nicht erforderlich ZPO 244 II
nicht zwingend schrifltich erfolgen muss, sondern auch mündlich bei Gericht zur Protkoll gegeben werden
schrifltich begründete Klage wird dem Beklagten zunächst zur schriftlichen Beantwortung zugestellt ZPO 245 I
begründungslose Klage erhält der Beklagte vorerst zur blossen Kenntnisnahme, und die Parteien werden sofort zur Verhandlung vorgeladen ZPO 245 I
begründete Klage und die Stellungnahme den ersten Schriftenwechsel bilden (BGE 140 III 450 E. 3.1), somit die erste von zwei Gelgenheiten, unbeschänkt Tatsachen und Beweismittel vorzurbingen
bei rudimentäre Klage -> kein Begründung gem. ZPO 221 -> Vorgehensweise nach ZPO 245 I
Gericht kann u.U. auch ersten SChriftenwechsel anordnen oder Instruktiosnverhandllung durchführen ZPO 246 II
an Verhandlung: persönlcihes Erscheinen ist Pflicht oder Vertreter zu schicken
sonst gleich wie beim ordentlichen Verfahren
beschränkte Verhandlungsmaxime: gem ZPO 247 I beschränkt sich darauf, dass das Gericht durch Fragen und Belehrungen die Parteien dazu anhält, ihre ugnenügenden Angaben zum Sachverahlt zu ergänzen und die Beweismittel zu bezeichnen
nach Möglichkeit: Streitsache in erster Verhandllung erledigt werden ZPO 246 I
abgekürzter Prozess, in welchem den Parteien nicht alle Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, weil insbesondere die Beweismittel beschränkt sind
Ziel: Gericht soll möglichst schnell zu einem Entscheid kommen und darf dabei in Kauf nehmen, materiell nicht richtig zu entscheiden, weil es nicht alle denkbaren Beweismittel abnimmt
Anwendungsbereich: nur dann anwendbar, wenn eine entsprechende gesetzliche Bestimmung dies anordnet ZPO 248 lit. a
Aufzählung in ZPO 248 ff., keine abschliessende Aufzählung
Verfahren
ZPO 252 - 256
ergänzend gelten die Regeln des ordetlichen Prozesses, vgl. ZPO 219, soweit sie mit dem Wesen des Summarverfahrens vereinbar sind
unzulässig: Streitverkündungsklage
zulässig: Widerklage, sofern der widerklageweise erhaobene Anspruch aim im summarischen Verfahren zu beurteilen ist ZPO 224 I
Schlichtungsverfahren entfällt (ZPO 198 lit. a) und es gibt keine Gerichtsferien ZPO 145 II lit. b
grundsätzlich keine Parteientschädigung, Ausnahme Rechtsschutz in klaren Fällen
wird mit Gesuch eingeleitet ZPO 252 I —> schriftlich oder elektronisch auch mündlich aber nicht telefonisch möglich vgl. ZPO 130
muss Voraussetzungen von ZPO 221 entsprechen
mit prozessleitender Verfügung: mündliche oder schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei ZPO 253
Säumnisfolgen gem. ZPO 147 —> keine Nachfrist bei versäumter Gesuchsantwort im summarischen Verfahren betr. provisorischer Rechtsöffnung —> sonst wird dies im Einzelfall entschieden
keine Replik des Gesuchstellers vgl. ZPO 253 und SchKG 84 —> Beschränkung des rechtlichen Gehörs —> Achtung: wenn aber Gegenpartei Einwendungen oder Einreden vorbringt zu welchen sich das Gesuch nicht äussert udna uch nicht äussern muss, sit ein zweiter Schriftenwechsel anzuroden —> An Verhandlung: wird ohne zeitliche Verzögerung gewährt
bei zweiter Schriftenwechsel: allenfalls auch Noven vgl. ZPO 229 —> bei unaufgeforderter Einreichung eines zweinten Schriftenwechsel —> könnnen auch keine Noven vorgebracht werden (BGE 144 III 117, 119 E. 2.3)
hier vertretene Auffassung: Noven können in Replik vorgebracht werden, wenn diese nicht zwingend zum fundament des Gesuchs hätten gehören müssen, sondern erst die Stellungnahme der Geegenseite Anlass gab, sich zu diesem Thema zu äussern (ZPO 229 I lit. b)
ZPO 253
Beweismittel: grundsätzlich nur sofort abnehmbare Beweismittel zulässig —> Urkunden, andere Beweise, wenn nicht Verfahren wesentlich verzögert und der Verfahrenszweck es erfordert oder wenn Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (ZPO 255 und 253 II)
nur dort wo Gesetz Beweismass reduziert, dort ist glaubhaftmachung zulässig
münndliche Verhandlung: nur wenn Gesetz dies bestimmt vgl. ZPO 256 I
Internationale Verhältnisse
im summarischen Verafhren muss das auslädnsiche Recht vom Gläubiger nachgeweisen werden
IPRG 16 I wonach der Inhalt des anzuweendenen ausländischen Rechts im Regelfall von Amtes wegen festzustellen ist, findet im summarischen Verfarhen keine Anwendung
summarische Verfahren
Rechtsschutz in klaren Fällen
Sachverhalt unbestritten und sofort beweisbar und Rechtsklage klar —> Entscheid im summarischen Verfahren verlangen ZPO 257 I
abgekürztes Erkenntnisverfahren
klagende Partei muss ihren Anspruch beweisen, nicht bloss glaubhaftmachen
Voraussetzungen:
nicht Offizialmaxime ZPO 257 II
Einreichen eines solchen Begehren begründet Rechtshängigkeit auch gegenüber einem Prozess im ordentlcihen Verfahren —> keine Sperrwirkung gegenüber VSM
Beweismittel: nur diejenige, welche im summarischen Verfahrne zulässig sind ZPO 254 —> Zuegen bis jetzt hat das das BGer offengelassen
Sachverhalt sofort beweisbar: wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgeweisen werden kann —> wenn Gegenpartei Sicht des Rechts erschüttern kann —> Scheiterung
Rechtslage muss klar sein: wenn Rechtsfolge im Rahmen beweährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt
Entscheid: volle materielle Rechtskraft
kann Gericht nicht gutheissen, so tritt darauf nicht ein ZPO 257 III
Gerichtliches Verbot
werden abstrakte oder konkrete Besitzsstörungen bei einem Grundstück vom gericht verboten und für Zudiderhandlungen Bussen bis Fr. 2’000.— angedroht (ZPO 258 I)
Verfahren: jeder dingliche Berechtigte, der Besitz am grundstück hat —> Verbot kann jede denkabre Ströung untersagen, darf auch abstakt formuliert sein
kann befrsitet oder unebfristet sein
örtliche Zuständig: dort wo Grudnstück im Grundburch aufgenommen ZPO 29 IV
Einparteienverfarhen -> richtet sich gegen Allgemeinheit
untersucht Schverhalt von Amtes wegen ZPO 255 lit. b —> Verbot im Amtsblatt und ev. in Tagespresse zu publizieren und auf Grundstück gut sichbar anzubringen ZPO 259
wer Verbot nicht anerkennen will, kann inert 230 Tagen seit Beknanntmachung oder anrbingung beim gericht Einsparche erheben
legitimiert: jedermann, der ein besonderer Bezug zum grundtück hat —> muss nachgeweisen werden
keine Begründung ZPO 260 I
Besondere eherechtliche Verfahren
angeleentheiten des summarischen Verfahrens insbesondere Eheschutzmassnahmen
ZPO 248 ff.
Gesuch eröffnet, entweder schrifltich und begründet doer in einfachen oder dringlichen Fällen mündlich ZPO 252 II mit Verweis auf ZPO 130
mündliche Verhandlung findet statt ZPO 130
Verhandlung, müssen Parteien persönlich erscheinen, sofern nicht wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen davon dispensiert werden ZPO 273 II
zwangsweise Vorfrührung ist nicht vorgesehen
Kinderbelange —> Offizialmaxime, müssen genehmigt werden ZPO 287 III; sonst Vormerknahme genügt
wenn Sachverhalt klar, kann vor Durchfürhung einer Verhandlung abgesehen werden ZPO 273 I
ob im Eheschutzverfahren VSM angeordnet werde können, ist umstritten
BGer hat diese Frage bisher offen gelassen
superprovisorische geht sicher
Scheidungsverfahren
güterrechtliche Auseinandersetzung und nachehelichen Unterhlat: Verhandlungsmaxime ZPO 277 I
alle anderen Punkte: uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ZPO 277 III
Parteien persönich, sofern nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden ZPO 278
keine polizeiliche Vorführung
vorsorgliche Massnahmen: ZPO 276
ist Eheschutzverfahren vorangegangen, so dauern die Massnahmen,d ie das für den Eheschutz zuständige Gericht angeordnet hat, während des nachfolgenden Scheidungsprozesses weiter ZPO 276 II, bis das zusätndige Scheidungsgericht die eheschutzassnahem ausdrücklich durch eine VM ersetz oder stilschweigend durch Endurteil entscheidet
Zuständigkeit: bei Rechtshängigkeit
hat VSM Ehehschutz abgelöst und Scheidung wurde zurückgezogen, lebt Eheschutz wieder auf
Abänderung: vgl. ZPO 276 I i.V.m. ZGB 179 I
Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen: ZPO 279
Entscheid: ZPO 283
Scheidung auf gemeisnames Begehren: ZPO 285 ff.
Scheidungsklage ZPO 290 ff.
Änderung rechtskärftig entschiedener Scheidungsfolgen: ZPO 284
Eheungültigkeit und Ehetrennungsverharen: ZO 294 ff und ZPO 285 - 289 sind sinngemäss anwendbar
Verfahren Afulösung und Ungültigerklräung der eingetragenen Partnerschaft
ZPO 307
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
Offizialmaxime und uneingeschränkte Untersuchunsmaxime
ZPO 295
Gericht hat vor Anordnung über Kind trifft, vorgängig die Eltern persönlich anzuhören
Mediation im Entscheidverfahren ZPO 214 —> Gericht kann dies jederzeit empfehlen
Anhörung des Kindes ZPO 298 —> grundsätzlich nicht vor Erreichen des 6. Altersjahr
Vertretung des Kindes ZPO 299 f.
Vaterschaftsklage und Unterhaltskalge ZPO 303 ff.
volljährige Kinder —> auch für selbständige Unterhaltsklagen —> ZPO 296 ff. entweder Untersuchungsmaxime, oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime aufgrund von ZPO 247 II
Charakteristik a, ordentliches Verfahren
Prüfschema Verfahrensarten
Last changed2 years ago