Begriff Rechtsmittel
prozessesuale Rechtsbehelfe, die der Überprüfung und allfäligen Verbesserung des Entscheides auf Antrag einer Partei dienen
—> fehelerhafte Entscheide können korrigiert werden
Nachteil: Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, weshalb Rechtsmittel nur im beschränktem Umfangg zugelassen werden
ZPO:
Berfung
Beschwerde
Reivision
Erläuterung
Berichtigung
Arten der Rechtsmittel
ordentliche Rechtsmittel: die sich gegen einen noch nicht formell rechtskräftigen Entscheid richten —> Suspensiveffekt = aufschiebende Wirkung
Berufung
ausserordentliche Rechtsmittel: haben keinen Suspensiveffekt —> nur unter speziellen gesetzlichen Voraussetzungen kann Gericht die Vollstreckbarkeit des Entscheides aufschieben
nur beschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeigeführt werden
Rechtsmittel mit Suspensiveffekt: wen es von Gesetztes wegen die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids, d.h. die Durchsetzung der im Dispositiv enthaltenen staatlichen Anordnung mit staatlichem Zwang, bis zur erneuten Beurteilung hemmt
kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Suspensivwirkung entzogen werden, sodass vorzeitige Vollstreckung möglich wird (ZPO 315 II f.)
ZPO und BGG regeln für alle Entscheidarten die aufschiebende Wirkung der Rechtmsittel
Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt: Rechtsmittelinstanz kann Rechtsmittel Suspensiveffekt zukommen lassen, um somit die Vollstreckbarkeit des Entscheides zu hemmen (vgl. ZPO 325 II)
Berufung gegen VSM Entscheid —> keine aufschiebende Wirkfung (vgl. ZPO 315 IV) —> bezieht sich auf Vollstreckbarkeit der Massnahme —> Rechtskraft wird gehemmt
bei Gestaltungsurteile (ZPO 315 II): kann die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen lassen, nicht aber die vorzeitige Rechtskraft
vollkommene Rechtsmittel: mit Rechtsmittel kann Sachverhalt und Rechtsanwednung angefochten werden (meistens die ordentlichen Rechtsmittel)
bspw. Berufung gem. ZPO 308 ff.
unvollkommene Rechtsmittel: Sachverhalt kann nur in Bezug auf offensichtlich unrichtige Feststellung geltend gemacht werden; Rechtsmittelinstanz hat nur beschränkte Kognition (meistens die ausserordentlichen Rechtsmittel)
bspw. Beschwerde
Beschwerde in Zivilsachen ans BGer —> grunds. auf Rechtsfragen beschränkt
subsidiäre Verfassungsbeschwerde —> nu verfassungsmässige Rechte können gerügt werden
rechtsmittel mit und ohne Devolutiveffekt: Devolutiveffekt, wenn durch das Einlegen des Rechtsmittels die Streitsache von einer unteren (iudex a quo) an eine höhere Instanz (iudex ad quem) zur Beurteilung gelangt
keine Devolutivwirkung: Revision sowie Berichtigung
Reformatorische Rechtsmittel: obere Instanz entscheidet selber in der Sache
ist eine Endentscheid
kassatorische Rechtsmittel: obere Instanz hebt angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung an das untere Gericht zurück
ist ein Vor- oder Zwischenentscheid
Rechtsmittelbelehrung
ZPO 238 lit. f: erstinstnazliches Verfahren: vorgeschrieben ist Rechtsmittelbelehrung ohne nähre Umschreibung des Inhalts
auch für Weiterzug ans BGer (vgl. BGG 112 I i.V.m. BGG 117)
—> nur klassiche Rechtsmittel, d.h. Berufung und Beschwerde, sind anzugeben
kantonalen Entscheiden: Beschwerde in Zivilsachen ans BGer unterliegen, muss gemäss BGG 112 I lit. d die Rechtsmittelbelehrung auch die Angabe des Streitwertes enthalten, soweit das BGG für die Beschwerde in Zivilsachen eine Streitwertgrenze vorsieht —> in diesem Fall: Hinweis auf das Erfordernis der grundsätzlichen Bedueutng der Rechtsfrage, weil dann Beschwerde ohne Streitwertgrenze zulässig ist (BGG 74 II lit. a)
fehlt Angabe über Streitwert: BGer kann den Entscheid an die kantonale Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen —> i.d.R. lässt sich aber Streitwert anders feststellen
Bezifferung des Streitwerts durch Vorisntnaz: für BGer nicht verbindlich!
BV 9: Partei darf sich auf unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen —> Ausnahme: hat Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntis sei ihr oder ihmre Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulsten
kein Vertrauensschutz, wer den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätte erkennen können (BGE 141 III 270 E. 3.2)
falsche Rechtsmittelbelehrung vermag aber in keinem Fall ein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtmsittel schaffen (BGe 117 II 511)
Verzicht auf Rechtsmittel
Vor Erlass des Entscheides: auf ordentliche Rechtsmittel können die Parteien im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime bereits vor Anhebung des Porzesses verzichten
ZPO 238 lit. f: im voraus erklärter Rechtsmittelverzicht grundsätzlich möglich
Verzicht liegt auch vor, wenn Parteien vereinbaren, allfällige zukünftige Streitigkeiten nicht vor Gericht, sondern vor Schiedsgericht zu klären
bei Verzicht: bleibt nur noch Beschwerde
bei Offizialmaxime: Rechtsmittelverzicht vor Erlass des begründeten Entscheids unbeachtlich, denn ohne genaue Kenntnis der Erwägungen des Gerichts ist die betroffene Partei nicht in der Lage, die genaue Tragweite ihres Verzcihts zu beurteilen (BGe 93 II 218 f.; 79 II 235)
für ausserodentliche Rechtsmittel: Verzicht vor eröffnung grundsätzlich ausgeschlossen -> wäre sonst übermässige Beschränkung der Persönlichkeit oder könnte gar sittenwidrig sein
im Voraus erklärter Verzicht auf Anhebung der Beschwerde ist nach BGer Rechtsprechung unwirksam und zwar auch dann, wenn es um Ansprüche geht, welche der freien Verfügung der Parteien unterliegt (BGE 141 III 596 E. 1)
Nach Erlass des Entscheides:
Verzicht auf ordentiche Rechtsmittel im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime bereits vor Eröffnung des Entscheides zulässig —> naherher erst recht möglich
umstritten, ob Verzciht auf ordentliche Rechtsmittel nach Eröffnung des Entscheides auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime beachtlich ist —> Richtigerweise ist Frage zu bejahen (BGE 93 II 219)
Aufch Rückzug eines Rechtsmittel stellt Rechtsmittelverzicht dar, ist in ZPO und BGG möglich —> Rückzug allenfalls wegen Willensmägel angefochten werden
Verbot der reformatio peius
Partei darf grundsätzlich nach Entscheid der Rechtsmittelinstnaz nicht schlchter gestellt werden, als durch den angefochtenen Etnscheid
hat allerdings auch andere Partei Rechtsmittel ergriffen und bspw. vollständige Abweisung verlangt, ist Verbot unebachtlich
Bereich der Offizialmaxime: kein Verbot der reformatio peius —> Gricht nicht an Parteianträge gebunden
Anschlussrechtsmittel
versteht man ein Rechtsmittel, das die Gegenpartei in einem vom Rechtsmittelkläger eröffneten Verfarhen erklärt, wobei sie beantragt, den Etnscheid zu ihren Gunsten und damit zum Nachteil des Rechtsmittelklägers abzuändern
muss sich nicht auf die Rechtsbegerhen des Hauptrechtsmittels beschränken, kann sich auf gesamtes Urteil richten
Verbot reformatio peius fällt dahin
Prozesstaktisch: Vorteil des Anschlussrechtsmittel liegt darin, dass der mit dem Haptrechtmsittel beklagten Partei die Obliegenheit erspart bleibt, die das selbständige Einlegen eines Rechtmisttels auslöst, wie namentlich dessen sofortige Begründung und die Leistung eines Kostenvorschusses
Allgemeine Voraussetungen der Rechtsmittel
kein Rechtsmittelverzicht
Form- und fristgereichte Einreichung: inahltichen und formellen Erfordernisse der Klage entsprecchen
Rechtsmittel muss richtig bezeichnet werden —> unzulässiges Rechtsmittel kann u.U. unter Whrung der Interessen der GEgenpartei undd er Prozessökonomie in ein anderes glütiges Rechtsmittel i,S,d, Konversion umgewandelt werden —> Anforderunen des richtigen Rechtsmittel müssen aber erfüllt sein
BGG: auch bei unrichtigem Rechtsmittel durch Anwalt, Umwandlung
muss rechtzeitig eingereicht werden
Eingabe beid der zuständigen Instanz: bei BGer: auch gewahrt, wenn Rechtsmittelerklärung vor Ablauf der Frist bei der Vorinstanz oder bei einer unzusätndigen eidgenössischen kantonalen Behörde eingeriecht worden sit —> Erklärung ist unverzüglich ans BGer weiterzuleiten (BGG 48 III)
Voristnaz hat auch Rechtsmittle unverzüglich an richtige Instanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7)
weder ausser- noch innerkantonale Behörden oder Bundesbehörden sind verpfichtet, im Fall von irrtümlich bei ihnen eingereichte Berufungs- oder Beschwerdeschriften die korrekte kantonale Rechtsmittelinstanz zu ermitteln, und die Eingabe an dieswe weiterzuleiten —> Vorbhealt: überstitzer Formalismus —> soll rasch auf eigene Unzuständigkeit hingewiesen werden
taugliches Anfechtungsobjekt
zulässige Rüge: welche mit Rechtsmittel erhoben werden können
Beschwer: schutzwürdiges Interesse ebtreffen
formelle Beschwer: Diskrepanz zwischen dem Parteiantrag und dem Dispositiv, welche der Rechtskraft zugänglich sind verstanden
materielle Beschwer: liegt vor, wennn Rechtsmittelkläger durch das angerfochtene Urteil in ihrer Rechtposition belastet werden und einen Rechtsnachteil erleidet
materielle Beschwer ohen formelle Beschwer schlisst grundsätzlich Rechtsmittel aus
Legitimation: Partei muss in Haupt- und allenfall als Nebenpartei legitimiert sein
Ausnahmsweise auch Dritte legitimert, sofern ihre Rechtsposition durch dne Entscheid berüht wird
Konkurrenzen
Last changed2 years ago