Buffl

Grundsätze der Rechtsmittel

LH
by Licia Huber H.

Arten der Rechtsmittel

  • ordentliche Rechtsmittel: die sich gegen einen noch nicht formell rechtskräftigen Entscheid richten —> Suspensiveffekt = aufschiebende Wirkung

    • Berufung

  • ausserordentliche Rechtsmittel: haben keinen Suspensiveffekt —> nur unter speziellen gesetzlichen Voraussetzungen kann Gericht die Vollstreckbarkeit des Entscheides aufschieben

    • nur beschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeigeführt werden

    • Beschwerde

  • Rechtsmittel mit Suspensiveffekt: wen es von Gesetztes wegen die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids, d.h. die Durchsetzung der im Dispositiv enthaltenen staatlichen Anordnung mit staatlichem Zwang, bis zur erneuten Beurteilung hemmt

    • kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Suspensivwirkung entzogen werden, sodass vorzeitige Vollstreckung möglich wird (ZPO 315 II f.)

    • ZPO und BGG regeln für alle Entscheidarten die aufschiebende Wirkung der Rechtmsittel

  • Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt: Rechtsmittelinstanz kann Rechtsmittel Suspensiveffekt zukommen lassen, um somit die Vollstreckbarkeit des Entscheides zu hemmen (vgl. ZPO 325 II)

    • Berufung gegen VSM Entscheid —> keine aufschiebende Wirkfung (vgl. ZPO 315 IV) —> bezieht sich auf Vollstreckbarkeit der Massnahme —> Rechtskraft wird gehemmt

    • bei Gestaltungsurteile (ZPO 315 II): kann die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen lassen, nicht aber die vorzeitige Rechtskraft

  • vollkommene Rechtsmittel: mit Rechtsmittel kann Sachverhalt und Rechtsanwednung angefochten werden (meistens die ordentlichen Rechtsmittel)

    • bspw. Berufung gem. ZPO 308 ff.

  • unvollkommene Rechtsmittel: Sachverhalt kann nur in Bezug auf offensichtlich unrichtige Feststellung geltend gemacht werden; Rechtsmittelinstanz hat nur beschränkte Kognition (meistens die ausserordentlichen Rechtsmittel)

    • bspw. Beschwerde

    • Beschwerde in Zivilsachen ans BGer —> grunds. auf Rechtsfragen beschränkt

    • subsidiäre Verfassungsbeschwerde —> nu verfassungsmässige Rechte können gerügt werden

  • rechtsmittel mit und ohne Devolutiveffekt: Devolutiveffekt, wenn durch das Einlegen des Rechtsmittels die Streitsache von einer unteren (iudex a quo) an eine höhere Instanz (iudex ad quem) zur Beurteilung gelangt

    • keine Devolutivwirkung: Revision sowie Berichtigung

  • Reformatorische Rechtsmittel: obere Instanz entscheidet selber in der Sache

    • ist eine Endentscheid

  • kassatorische Rechtsmittel: obere Instanz hebt angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung an das untere Gericht zurück

    • ist ein Vor- oder Zwischenentscheid


Verzicht auf Rechtsmittel

  • Vor Erlass des Entscheides: auf ordentliche Rechtsmittel können die Parteien im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime bereits vor Anhebung des Porzesses verzichten

    • ZPO 238 lit. f: im voraus erklärter Rechtsmittelverzicht grundsätzlich möglich

    • Verzicht liegt auch vor, wenn Parteien vereinbaren, allfällige zukünftige Streitigkeiten nicht vor Gericht, sondern vor Schiedsgericht zu klären

    • bei Verzicht: bleibt nur noch Beschwerde

    • bei Offizialmaxime: Rechtsmittelverzicht vor Erlass des begründeten Entscheids unbeachtlich, denn ohne genaue Kenntnis der Erwägungen des Gerichts ist die betroffene Partei nicht in der Lage, die genaue Tragweite ihres Verzcihts zu beurteilen (BGe 93 II 218 f.; 79 II 235)

    • für ausserodentliche Rechtsmittel: Verzicht vor eröffnung grundsätzlich ausgeschlossen -> wäre sonst übermässige Beschränkung der Persönlichkeit oder könnte gar sittenwidrig sein

    • im Voraus erklärter Verzicht auf Anhebung der Beschwerde ist nach BGer Rechtsprechung unwirksam und zwar auch dann, wenn es um Ansprüche geht, welche der freien Verfügung der Parteien unterliegt (BGE 141 III 596 E. 1)

  • Nach Erlass des Entscheides:

    • Verzicht auf ordentiche Rechtsmittel im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime bereits vor Eröffnung des Entscheides zulässig —> naherher erst recht möglich

    • umstritten, ob Verzciht auf ordentliche Rechtsmittel nach Eröffnung des Entscheides auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime beachtlich ist —> Richtigerweise ist Frage zu bejahen (BGE 93 II 219)

    • Aufch Rückzug eines Rechtsmittel stellt Rechtsmittelverzicht dar, ist in ZPO und BGG möglich —> Rückzug allenfalls wegen Willensmägel angefochten werden


Allgemeine Voraussetungen der Rechtsmittel

  • kein Rechtsmittelverzicht

  • Form- und fristgereichte Einreichung: inahltichen und formellen Erfordernisse der Klage entsprecchen

    • Rechtsmittel muss richtig bezeichnet werden —> unzulässiges Rechtsmittel kann u.U. unter Whrung der Interessen der GEgenpartei undd er Prozessökonomie in ein anderes glütiges Rechtsmittel i,S,d, Konversion umgewandelt werden —> Anforderunen des richtigen Rechtsmittel müssen aber erfüllt sein

    • BGG: auch bei unrichtigem Rechtsmittel durch Anwalt, Umwandlung

    • muss rechtzeitig eingereicht werden

  • Eingabe beid der zuständigen Instanz: bei BGer: auch gewahrt, wenn Rechtsmittelerklärung vor Ablauf der Frist bei der Vorinstanz oder bei einer unzusätndigen eidgenössischen kantonalen Behörde eingeriecht worden sit —> Erklärung ist unverzüglich ans BGer weiterzuleiten (BGG 48 III)

    • Voristnaz hat auch Rechtsmittle unverzüglich an richtige Instanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7)

    • weder ausser- noch innerkantonale Behörden oder Bundesbehörden sind verpfichtet, im Fall von irrtümlich bei ihnen eingereichte Berufungs- oder Beschwerdeschriften die korrekte kantonale Rechtsmittelinstanz zu ermitteln, und die Eingabe an dieswe weiterzuleiten —> Vorbhealt: überstitzer Formalismus —> soll rasch auf eigene Unzuständigkeit hingewiesen werden

  • taugliches Anfechtungsobjekt

  • zulässige Rüge: welche mit Rechtsmittel erhoben werden können

  • Beschwer: schutzwürdiges Interesse ebtreffen

    • formelle Beschwer: Diskrepanz zwischen dem Parteiantrag und dem Dispositiv, welche der Rechtskraft zugänglich sind verstanden

    • materielle Beschwer: liegt vor, wennn Rechtsmittelkläger durch das angerfochtene Urteil in ihrer Rechtposition belastet werden und einen Rechtsnachteil erleidet

      • materielle Beschwer ohen formelle Beschwer schlisst grundsätzlich Rechtsmittel aus

  • Legitimation: Partei muss in Haupt- und allenfall als Nebenpartei legitimiert sein

    • Ausnahmsweise auch Dritte legitimert, sofern ihre Rechtsposition durch dne Entscheid berüht wird

  • Konkurrenzen


Author

Licia Huber H.

Information

Last changed