Allgemeines
Rechtsmittel in ZPO
Berufung
Beschwerde
Rechvision
Anforderungen gemäss BGG:
doppelten Instanzenzug: BGG 75 II —> Sache, welche mit Beschwerde in Zivilsachen an das BGer weitergezogen werden, im kanton von mind. zwei Instanzen beurteilt werden
Überprüfungsbefugnis: mind. die gleichen Anforderungen wie in BGG 95 - 98
Ausnahme: dort wo Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht —> Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht; ZPO 7: Streitigkeite in Zusatzversicherung zur kant. Krankenversicherung; Ausnahme: Nebenintervention ZPO 74
auch SchKG: Rechtsmittel gegen Bewiilligung oder Verweigerung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neune Vermögen —> kant. Bereich nur eine Instanz vor
auch Handelsgericht ist Aunahme
BGG 75 II lit c: vermögesnrechtliche Klage mit Streitwert von mind. CHF 100’000.— Kompromiss, direkt an das obere kantonale Gericht als einzige kantonale Instanz zu gelangen ZPO 8
ZPO 356 I und II: Verpflichtung der Kantone, für best. Angelegenheiten der scheidsgerichtsbarkeit eine einzige kantonale Instanz vorzusehen
allgemeines
ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiveffekt, vollkommenes Rechtsmittel
Kognition: in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht frei ohne Bindung an die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Erörterung der ersten Instanz ZPO 310
alle Mängel zulässig, auch Verfahrensmängel
Eventualmaxime (Konzentrationsgrundsatz) Einschränkung, dass Berufungsgericht sich grundsätzlich auf Prüfung der in der Berufung und der Berufungsantwort von den Parteien vorgebrachten Beanstadungen zu beschränken hat (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 114 III 394 E. 4.1.4)
aber: aufgrund Grundsatz iura novit curia, darf Vorinstanz rechtliche Schlüsse auch ohne entsprechende Rügen korrigieren
kommt Suspensiveffekt zu
Anschlussberufung
ZPO 313
kann sich auch auf Teile des erstinstanzlichen Entscheids beziehen, die vom Berufungsklärger icht angefochten wurden (BGE 143 III 151; 138 III 788)
ist unzentrennbar mit rechtlichem Schicksal der Hauptberufung verbunden, fällt dahin, wenn auf die Hauptberufung nicht eingetreten wird, oder dieselben Vorprüfungsverfarhen von der Rechtsmittelisntnaz als offensichtlich unzulässig oder unbegründet bezeichnet wird, desgleichen mit dem Rückzug der Hauptberufung (ZPO 313 II)
Rückzug: bis zur Urteilsfällung möglich —> ZPO 313 II ilt. c: im Anschluss an die kantonale Praxis der Rückzug der Hauptberufung die Anschlussberufung nur dann hinfällig, wenn er vor Beginn der Urteilsberatung erklärt wird
keine Streitwertgrenze —> kann sich auch nur auf Kostenentscheid richten, wogegen die auf den Kostenentscheid beschränkte Hauptberufung nach ausdrücklicher Vorschrift ZPO 110 ausgeschlossen ist
unzulässig ist Anschlussberufung: summarisches Verfahren ZPO 314 II
anfechtbarer Entscheid
ZPO 308 I: erstinstanzlicher End- und Zwischenentscheid
Anfechtung von Zwischenentscheid insofern zwingend (ZPO 237 II), als diese zur Vermeidung der Prozessverschleppung ohne Anfechtung in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und die entschiedenen Punkten nicht nachträglich im Berufunsverfarhen gegen den Ententscheid neu beurteilt werden können
ZPO 1: auch gerichtliche Entscheide des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, sofern die ZPO nichts anderes bestimmt —> v.a. im summarischen Verfahren
auch Erläuterungen oder Berichtigung klargestellten oder abgeänderten Entscheide, soweit Voraussetzung der Berufung erfüllt ist
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ZPO 308 I lit. b
gegen superprovisorische Massnahme kann nicht nicht sorglich Berufung ergriffen werden, vielmehr muss zunächst das vollstänidge massahmeverfarhen durchlaufen werden
zuerst muss erste Instanz: mündliche oder schriftliche Stellungnahme ZPO 265 II —> Massnahmenentscheid —-> Berufung
auch gegen Ablehnung: kein Rechtsmittel vorgesehen
Wiederherstellungsgesuch ist ausnahmsweise berufungsfähig, wenn Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Fogle hat und es sich u meine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder dder Steitwert von CHF10’000 erreicht ist
nicht berufungsfähig:
Entscheide er einzigen kantonalen Instnaz gem ZPO 5 - 8
entscheide eines Schiedsgerichts
Entscheide über vermögensrechtliche Streitigkeiten mit streitwert der zuletz, d.h. vor der Erfföffnung des erstinstnazlichen Entscheides, weniger als CHF 10’000 (Streitwert) betrug (ZPO 308 II) —> nachträgliche Reduktion im Rechtsmittelverfahren bleibt ohne Einfluss
massgebend: zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren und zwar nach den Verhälntissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids (ZPO 308 II)
Entscheide des Vollstreckungsgerichts
Entscheide des Konkurs- und Nachlassgerichts
Kostenentscheide, sofern sie separat vom Entscheid angefochten werden
Prozessleitende Verfügungen; könne nur mittelbar, nämlich durch Berfugung geen den im ebtreffenden Verfahren ergangenen End- oder Zwischenetnscheid angefochten werden, soweit sie ausnahmsweise der selbständigen Beschwerde unterliegen
Abschreibungsbeschlüsse —> nur deklaratorische Bedeutung
Berufungsfrist
ZPO 311: innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides schriftlich begründet bei der Rechtsmittelinstanz
für alle Parteien separat berechnet: vgl. ZPO 142 I —> Beginn: am Tag nach der erfolgen Zustellung zu laufen an
im Dispositiv —> zuerst 10tätige Frist für schriftliche Begründung ZPO 239 II
wird Antrag zu spät gestellt, wird vom Gericht abgewiesen —> selbständiger Endentscheid, welcher mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist
gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann ZPO 144 I
summarisches Verfahren:
Berufungsfrist 10 Tage ZPO 314 II —> Für Berufung legitimierten Intervenienten beginnt die Berfungsfrist mit der (erofrderlichen) Zustellung des Entscheides an ihn selber, er handelt in eigenen Namen unnd Interessen udn nicht als Vertreter der Hauptpartei
vgl. Bestimmungen Gerichtsferien ZPO 145 —> kein Fristensteillstand im summarischen Verfahren ZPO 145 II lit. b —> Parteien müssen in rechtsmittelbelehrung darauf hingeweisen werden ZPO 145 III
bei Versäumnis der Frist: Widerherstellung durch Gewärhung eine Nachrist -> kann nur verlangt werden, wenn seit dem eintritt der (formellen) Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind (ZPO 148 III)
Legitimation
Hauptparteien
Nebenintervienten, sofern er sich damit nicht in Widerspruch zur unterstützten Hauptpartei stellt ZPO 76
Wirkung der Berufung
Entzug des Verfahrns der ersten Instanz (sofort) und vor zweiter Instanz fortgesetzt wird
Verfahren kann nicht durch erste Instanz zum Abschluss gebracht werden —> Eintritt der formellen Rechtskraft wird verhindert
Ausnahme: keine aufschiebende Wirkung bei Entscheiden über das Gegendarstellungsrecht und bei vorsortlichen Massnahmen
Entscheid: trotzdem vollstreckbar (bei VSM) —> kann aber durch Berufungsisntanz gemss ZPO 315 II die Vollstreckung aufgehoben werden, wenn ei nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
Gestaltungsurteil: kein Entzug der aufschiebenden Wirkung ZPO 315 III
Berufungsverfahren
Gang des Verfahrens:
schrifltich und begründet ZPO 311
Berufung formelle oder inhaltliche Mängel: Gericht setzt Parteien Nachfrist (ZPO 132 I und II) zur Verbesserung
muss mitteilen, welche Passagen er genau anficht
an Laie: weniger strenge Anforderungen zu stellen als an eine anwaltliche Vertretung
muss auch konkretes Rechtsbegehren stellen
schriftliche Stellungnahme, ausser Fall von ZPO 312 I (Versäumen der Berufungsfrist, offensichtlich unbegründet, d.h. klarerweise unbereichtigt -> Gericht kann in solchen Fällen sofort entscheiden)
bleibt berufungsantwort innert der angesetzten Frist aus, so ist keine Nachrist zu setzen, sofern das Gericht den Berufungsbeklagten auf die Säumnisfolgen hingeweisen hat (vgl ZPO 147 III i.v.m. ZPO 223 I (analog)) —> Weiterführung des Verfahrens.
falls Berufungsantwort eingeht —> ev. zweiter Schriftenwechsel (ZPO 316 II) —> pflichtgemässen ermessen des Gerichts, ob Verhanldung ansetzt oder davo nabsiht ZPO 316 I und ob es Beweise abnimmt
normalerweise reiner Aktenprozess
Beitritt eines Nebenintervenienten ist auch im Berufungsverfahren möglich
Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung sowie unentgeltliche Rechtspflege:
ZPO 95 ff. gelten auch für Rechtsmittelverfahren
unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss ZPO 119 V im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragten, möglichst frühzeitig, da aufgrund vn ZPO 119 IV nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann
neue Tatsachen und Klageänderung:
wenn kein neuer Gegenstand —> Porzessmaxime des vorgängigen Verfhrens anwendbar
Eventualmaxime: Tatsachen und dazugehörige Beweismitte, wenn keine neuer Streitgegenstand vorliegt, welche die Partei im erstinstzalichen Verfahrne überhaupt nicht oderr nicht rechtzeitig vorgebaracht grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden
ZPO 317 I: neue Tatsachen und Beweismittel: wenn diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstnaz vorgebracht werden konnte
bspw. echte Noven, die erst nachträglcih, d.h. nach dm für das erstinstanzliche Verfahren entscheidenden Zeitpunkt eingetreten sind
unechte Noven: werden zugelassen, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt von de Parteien icht schon vor der ersten Instanz vorgerbacht werden konnten BGer 5A_882/2017
Gründe dafür sind darzulegen
echte und unechte Noven: innert Frist von 10 Tagen
letztmögliche Zeitpunkt für Noven: Moment vor Beginn der Beratungsphase des Berufungsgerichts —> förmliche MItteilung des Gerichts
auch frür vereomfacjtes Verfajrem
Untersuchungsmaxime: Berufungsinstaz von Amtes wegen neue Tatsachen zu berücksichtigen, die ihr spätestens vor Beginn der Urteilsberatung beaknnt wurden —> Noven können vorgerbacht werden, wenn Voraussetzungen von ZPO 317 I nicht erfüllt
Klageänderung: ZPO 317 II auf das erstinstanzliche ordentliche Verfahren verweist ZPO 227 I nur zulässig, wenn sie auf echte oder unechte Novem im Sinne von ZPO 317 I beruht, die ohne Vorzug vorgebracht worden sind
Entscheid:
reformatorischen oder kassatorischen Entscheid
reformatorischen Entscheid: setzt Spruchreife der Sache voraus; keine prozesskonform gesetztlle Beweisanträge fzu entscheidrelevanten stritten Fragen offen sein
kassatorischen Entscheid.: wenn wenentlicher Teil der KLage nicht beurteilt oder Sachverhalt in wesnetlichen Teilen unvollständig ist ZPO 318 I lit. c
Rückzug, Anerkennung, Verlgeich:
Beendigung durch Parteierklärung
auch noch durch einvernehmlichen Vergleich erledigbar
Klageürckzung oder Klageanerkennung im Berufungsverfahren möglich
Beschwerde Allgemeines
ZPO 319 - 327
ausserordentliches, unvollkommenes, devolutives und meistens subsidiäres Rehtsmittel, um grobe Mängel des angefochtenen Urteils (=Nichtigkeitsgründe) zu rügen
Anfechtungsobjekt: nur erstinstanzilche Urteile
ist gegenüber Berufung subsidiär
Anschlussbeschwerde: in ZPO 323 ausdrücklich ausgeschlossen
Legitimation: nach allgemeinen Regeln, Parateien, Haupt- und Nebenparteien, auch Dritte —> gegen die sie gerichteten Sankionen ZPO 167 (bei ungereichtfertigter Verweigerung der Mitwirkung), unentgeltliche Rechtsbeistände gegen Entschädigung ihres Honorars
muss vom angefochtenen Entscheid beschwert sein, d.h. unmittelbar betroffen sein
Verweigerung des rechtlichen Gehörs —> immer zur erforderlichen Beschwer der betroffenen Person
Beschwerdefähiger Entscheid
vgl. ZPO 319
nicht berufungsfähige End- und Zwischenentscheide und Entscheide VSM
andere erstinstanzliche entschiede und prozessleitende Verüfgungen
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
bspw. rechtswidrige Überspringung eines Verfahrensabschnitts —> auch im BGG 93; fraglich, ob hier nur rechtlicher Nachteil zugelassen oder nicht
h.L.: gengt dem nach ein wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verüfung
Entscheidsurrogat nicht anfechtbar —> unterstehen Revision
Abschreibungsverfügungen gem,. ZPO 241 III: prozessleitende Verfügung besonderer Art —> unterstehen Beschwerde (Lehre)
BGer: Abschreibungsbeschluss kein Anfechtunsobjekt, weder mit Berufung noch mit Beschwerde nach ZPO oder BGG
Kostenentscheid vom Abschreibungsbeschluss ist aber mit Beschwerde anfechtbar
Schiedsprüche: sofern ausdrücklich vorgesehen und Regeln von ZPO 389 ff. nichts anderes vorsehen
auch internationale Verhälntisse: können aufgrund von IPRG 176 IIiim Schidesverfahren Binnengerichtsbarkeit vereinbaren
Beschwerdegründe
ZPO 320
unrichtige Rechtsanwendung
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
Rechtsverweigerung und Rchtsverzögerung
Beschwerdefrist und Beschwerdeerhebung
gesetzliche, nicht erstreckbare Beschwerdefrist: beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zstellung der schriltichen Entscheidbegründung ZPO 321 I
summarischen Verfahrne: Frist beträgt 10 Tage, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen
kann erst erhoben werden, wenn schriftliche Begründung vorliegt welche die Parteie nötigenfalls innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheis verlangen muss (ZPO 329 II)
bei prozessleitenden Verfügungen: ZPO 319 lit. b: innert 10 Tagen nach ihrer Zustellung einzureichen, unabhängig davon, ob Verfügung begründet oder nicht
ausreichend, wenn Partei unverzüglich nach Kenntninahme des entscheids dessen formelle Zustellung samt schriftliche Beründung veralngt und innert Beschwerdefrist von 10 Tagen Beschwerde erhebt
wenn schriftliche Begründung fehlt, wird Beschwerdeinstanz Vorinstanz zur Stellunganhme auffordern ZPO 324
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung: Beschwerde kann jederzeit eingeriecht werden (ZPO 321)
Wirkung der Beschwerde
kein Suspensiveffekt
Gesuch oder von Amtes wegen -_> Beschwerdeinstanz die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aufschieben, nötigenfalls unter Anordnung sichernder Massnahmen oder einer Sicherheitsleistung ZPO 325
kommt antragstellende Partei einer solchen anordnung nciht fristgemäss nach, so widerruft die Beschwerdeinstanz den allenfalss bereits bewilligten Aufschub
Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt rückwirend -> ex tunc
da beschwerdefähige Entscheid bereits mit sseiner Eröffnung im Dispositiv vollstreckbar ist und die Beschwerde erst anch Zustellung der schriftlichen Begründung erhoben werden kann, muss der im erstinstnazlichen Entscheid verpflichteten Person möglich sei, die aufschiebende Wirkung gestützt auf den Entscheid im Dispositiv vor der Zustellung der schriftlichen Begründung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, als eine Art vorsorgliche Massnahme sui generis
Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen zu beantragen
Beschwerdeverfahren
ZPO 322 geregelt
Beschwerde der Gegenpartei zur schritlichen Stellungnahme zu, sofern Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet
Beschwerdeinstanz kann auch bei Vorinstanz Stellungnahme einholen ZPO 324, zu welcher sich die Parteien auch ohne entsprechende Verfügung ds Gerichts äussern können -> muss ohne Verzug erfolgen
ZPO 326: keine Noven, keine Klageänderung oder sonstige neue Anträge der Parteien zulässig —> Novenausschluss auch bei Geltung der Untersuchunsmaxime
vorbehalten: abweichende Gesetzesvorschriften, v.a. SchKG 174 II über Zulsassung bestimmter Noen im Konkurseröffnungsverfahren
Grundsätzlich: entscheidung aufgrund der Akten, Parteiverhandlung ist aber möglich (ZPO 327 I und II)
Nebenintervention ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich ZPO 74
Beschwerdeentscheid
ZPO 327: Entscheid ist entweder kassatorisch oder reforamtorisch
Eröffnung mit schriftlicher Begründung
wohl zulässig: Eröffnung im Dispositiv und Nchliefern einer Begürndung
fehlende Suspensivwirkung —> angefochtene erstinstanzliche Entscheid bereits während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfharens rechtskärftig und vollstreckbar (ZPO 325 I, Aufschub der Vollstreckung vorbehalten) und bleibt es auch bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Beschwerdeentscheids
LugÜ Beschwerde
Rechtsbehelf des LugÜ
ZPO 327a: regelt das Rechtsmittel gemäss LugÜ 43, welches dem Schuldner gegen die ohne seine Anhörung erfoglte Vollstreckbarerklärung LugÜ 41 resp. dem Gläubiger gegen die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung zur Verfügung steht
LugÜ 43 - 46: Anfechtunsmöglichekiten; soweit eine LÜcke aufweist —> natinoale Normen kommen zur Anwendung
Rechtsbehelf des Schuldners: bschränkte aufscheibende Wirkung, soage darüber nicht entscheiden ist oder die Rechtsmittelfrist läuft, sind nur Sciherungsmassnahmen zulässig LugÜ 47 III
Legitimiert: nur Gläubiger und Schulder
Beschwerdefrist
ZPO 327a verweist auf das LugÜ
LugÜ 43 V: Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats anch ihrer Zutellung einzulegen —> gesetzliche Frist; gilt aber nur, wenn Schuldner Wohnsitz im Vollstreckungsstaat hat
Beginn zu laufen: mit Zustellung —> richtet sich nach ZPO
wenn nicht im Vertragsstaat wohnt: 2 Monate nach Zustellung, LugÜ sieht vor, dass Frist für den Rechtsbehelf erst von dem Tage an zu laufen beginnt, an dem die Entscheidung dem Schuldnet entweder in Person oder in seiner Wohnung zutestellt worden ist
LugÜ 43: Rechtsmittel sui generis
Verfahren: kontrakdiktorisch durchzuführen, und beiden Seiten ist das rechtliche Gehör zu gewähren
einzelheiten: nach Vorschriften über die Beschwerde (ZPO 319 ff.), ergänzut und modifiziert nach ZPO 327a;
Rechtsmitttelinstanz bei Prüfung der anerkennungsversagungsgründe sowohl in rechtlihcer als auch in tatsächlicher Hinsicht frei Kognition hat (Abs. 1) und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wobei sichernede Massnahmen, insb. der Arrest gemäss SchKG 271 I Ziff. 6 vorbehalten bleibt (Abs. 2)
aufschiebende Wirkung: nur für Beschwerde des Schuldners, nicht für diejenige des Gläubigers
freie Kognition: nur für Ankerennungsverweigerungsgründe der LugÜ 34 f. sowie allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung
gemäss EuGH: natonale Recht zulassen, dass auch die in LugÜ 47 I genannten Urkunden erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden —> neue Urkunden nur beschränkt zuzulassen
Schuldner: kann sämtliche Einwendungen erheben, wonach kein vollstreckbarer Entshceid gemäss Ankommen voliegt
keine Entscheidung gemäss LugÜ 32 vor
LugÜ 34 f. genanngen Gründen nicht anerkannt
LugÜ 38: Entscheidung nicht vollstreckbar
sämtliche Einwendungen ausgeschlossen, welche Schuldner vor dem Erlass der auslädnsichen Entscheidung entstanden sind und im Rahmen des ausländischen Rechtmisttelverfahren hätten vorgebracht werden können
Tilgung: gemäss EuGH erst im Vollstreckungsverfahren massgebend
Gerichtskosten: LugÜ 52: keine anch dem Streitwert abgestuften Gerichtsgebühren erhoben werden dürfen
Ansonsten richten sich in der CH die Grundsätze der Erhebung und der Verteilung der Gerichtskosten nach den Regeln von ZPO 95 ff. und 104 ff.
Möglichkeit Kostenvorschuss: ZPO 95 ff. und 104
Rechtsmittel gegen Sicherungsmassnahmen
LugÜ 47 I beantragt und gewährt, so können in der CH die in Form des Arrestes nach SchKG 271 angeordneten Sicherungsmassnahmen selbständig mittels Arresteinsprachen anch SchKG 278 angeofachten werden
können aber nur arrestspezifische Einwwände geltend gemacht werden, bspw. keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden, Arrestforderung sei pfandgesichert oder Umrechungn falscher Wechselkurs verwedent etc.
Einwände, die gegen Vollstreckbarkeit des Titels und damit gegen den Arresgrund richten, sind mit der LugÜ Beschwerde geltend zu amchen
gegebenenfalls beide Rechtsmittel zu ergreifen
Revision
ausserordentliches, subsidiäres, unvollkommenes, kassatorisches und nicht devolutives Rechtsmittel, mit welchem bezweckt wird, den durch rechtskärften Etnscheid erlegiten Zivilprozess wegen bestimmter Gründe neu durchzuführen
ZPO 328 - 333
praktische Bedeutung ist gering
Voraussetzungen
Legitimation und REchtsschutzinteresse
Haupt- und Nebenparteien, welche am früheren Verfahren teilgenommen haben
gleiche Voraussetzung wie bei Berufung
Rechtsschutzineresse —> daran fehlt es, wenn der Reisionsentscheid den angestrebten materiell-rechtlichen Vorteil nicht mehr verschaffen könnte
Revisionsfähiger Entscheid
formell rechtskärfte Endentscheid der letzten kantoanlen Instanz —> egal ob erst- oder Zweitinstanz, Entscheid muss aber Verfahren beendet haben
Revisionsgründe können als unechte Noven vorgebracht werden —> ist gegenüber der Berufung subsidiär
Noveverbot im Beschwerdeverafhren (ZPO 326) zu beachten: können die behaupteten Mängel im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden, ist die Revision zu wählen
Revision von Entscheiden des BGer bestimmt sich nach dem BGG
Ausnahmsweise auch Prozesshandlungen der Parteien, nämlich Anerkennung und Rückzug der Kklage sowie gerichtliche Vergleiche revisionsfähig
Revisionsgründe (vgl. Folie Revisionsgründe)
Revisionsgründe
ZPO 326
Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel: muss sich um rechtserhebliche Tatsache und Beweismittel handeln, welche vor dem angefochtenen Etnscheid entstanden sind, von der Partei aber erst nachträglich entdeckt wurden und daher im früheren Prozess nciht vorgerbacht werdne konnten
massgebend: allerletzte Zeitpunkt, in welchem die Tatsache im Hauptververafhren noch hätte eingerbracht werden können
Einbringen: muss objektiv unmöglichgewesen sein —> kein vorwerfbare Säumnis
die betreffende Tatsache oder Beweismittel muss erheblich sein = prozessrelevant und damit für dne Etnscheid ausschalggebend
Einwirkung eines Verbrechens oder eines Vergehensa uf den Entscheid (revisio propter falsa): Verbrechen oder Vergehen i.S.v. StGB 10; blosse ÜBertretung reicht nicht aus
erforderliche Einwirkung auf Entscheid liegt vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Ausgang des Prozesses besteht
erfordert i.d.R. ein rechtsrkäftigen Strafentscheid, der verbindlich festhält, dass ein Zeuge ein falsches Zeugnis abgelegt hat etc. —> genügt, Feststellung des objektiven Tatbestandes; Bestrafung nicht nötig
das für Revision zuständige Gericht ist an die Beurtielung durch die Strafbehörde gebunden
wenn Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, bspw. Tod des BES, hat Gerich tüber die erforderliche strafbarkeit auf Grund der vorliegenden Beweise selber zu entscheiden
Unwirksamkeit der Klageanerkennung, des Klagerückzugs und des gerichtlichen Vergleichs: falls Entscheidsurrogate unwirksam, d.h. aus privatrechtlichen oder prozessualen Gründen unverbindlich sind (bspw. Willensmängel)
folgich ist Revision nicht gegen den entspechen Abschreibungsbschluss, sondern gegen die genannten Entscheidsurrogate zu erheben (umstritten)
Verletzungen der EMRK: muss endgültiger Entscheid des EuGHs vorliegen
Ausrichtung einer Entschädigung ist nicht geeignet, die Folgend der Verletzung auszugleichen (Revision nicht mögilch, wenn EuGH Schadenerstaz zugesprochen oder EuGH Entschädigung abgelehnt, weil kein Schaden vorliegt, keine Entschädigung verlangt wurde, es sei denn, die Entschädigung sei nicht geeignet und erforderlich, die über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehenden konkreten nachteiligen Auswirkungen der Konventionsverletzung zu beseitigen)
möglich, wenn EGMR nach Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten die beantragte Entschädigung nicht inahltichh prüft, sondern sie ohne nähere Begründung unter Verneinung der Kausalität ablehent
Revision ausgeschlossen, wenn Festsstellung der EMRK-Widrigkeit bereits ausreicht, um Verletzung zu beseitigen oder deren Folgen zu mildern, oder wenn ein ordentlicher Rechtsbehelf zu Verfügung steht, um die Konventionswidrigkeit zu beseitigen
Wirkungen der Revision
keinen Suspensiveffekt
angefochtene Entscheid bleibt hne gegenteilige Anordung der Revisioninstanz witerhin vollstreckbar ZPO 331
Aufschub der Vollstreckung: wie bei Beschwerde
Revisionsverfahren
Rechtsmittel ohne Devolutiveffekt
Gericht entscheidet bei Gutheissung der Revision allenfalls auch über die Klage ZPO 328 I, 333 I
im Interesse der Rechtssicherheit ist das Revisionsgesuch verwirkt, wenn es nsicht vor Ablauf bestimter Fristen eingereicht wird
ZPO 329:
relative Frist: beginnt mit der sicheren Kenntnis des Revisionsgrundes zu laufen an und beträgt 90 Tage
absolute Frist: 10 Jahren, Beginn mit Rechtskraft des angefochtenen Entscheides —> auch so in BGG 124 II nicht für den Revisionsgrund der Einwirkung eines Verhgenes oder Verbrenches auf den Entscheid
wennn nicht offensichtich unzulässig oder unbegründet —> Revisionsgesuch muss Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt werden ZPO 330
Entscheid
wird Gesuch gutgeheissen, hebt das Gericht den angefochtenen Entscheid auf. Geleichzeitig entscheides es in der sache selber, sofern diese Spruchreif ist; andernfalls wiederhotlt es das Verfahrne ganz oder teilweise, z.B. mit wieteren Beweiserhebug, oder es eist, falls es als Rechtsmittelinstnaz entschieden hat, die Sache zur Neubeurteilung an das untere Gericht zurück ZPO 333
Entcheid über Revisionsgesuch -> unterliegt Beschwerde
neue Entscheid in der Sache selber, unterleigt de Rechtsmitteln nach allgemeinen Regeln
Kostennauflage: ganz normal —> unterliegende Partei
Berichtigung und Erläuterung
keine eigentlichen Rechtsmittel, sondern blosse Rechtsbehelfe, die nicht auf eine inhatliche Änderung des vom Gericht gewollten Etnscheides, sondern nur auf dessen Klarstellung hinzielt
ZPO 334
keine zeitliche Schranke
Berichtigung: liegt vor, wenn Wortaut des Entscheids wegen Rechnungs oder sinnentstellender Schreibfehler, sowie wegen offensichtlicher Unvollständigkeit gegenüber dem Ergebnis der Beratung korrigiert werden muss -> wenn Fehler auf falscher Rechtsanwendung —> keine Berichtigung möglich
Erläuterung: dient zur Klarstellung des Urteilshinhalts —> insbes. wenn Entscheidispositiv unklar ode rzweidueit ist und deswegen die Vollstreckung des Etnscheides auf Schwierigkeiten stösst
Endentscheide, auch VSM Entscheide, prozessleitende Verfügung
Mangel muss ich auf Dispsitiv beziehen
ausnahmswese auch Erwägungen Gegenstand einer Berichtigung oder Erläuterung, wenn und inswoeit sie für den Sinn und die Tragweite des Entscheides herangzeogen werden müssen
BGG 129 II: Erläuterung eines Rückweisungsentscheides nur zulässig, sofern die Vorinstanz noch keinen neuen Entscheid getroffen hat —> muss auch für kantonalen Instanzenzug geltend
Genehmigung Scheidungskonvention ist Erläuterung zugänglich —> Gericht hat auf mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen, auf Grund dessen es die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen seinerzeit genehemitgte
Verfahren
Zuständigkeit: Gericht, welches den zu berichtigenden resp. zu erläuternden Entscheid gefällt hat
Begehren: ist an keine Frist gebunden —> kann vor oder nach Eintritt der formellen Rechtskraft des betreffenden Entscheids gestellt werden —> nach längerer Zeit: kann aber erforderliche Rechtsschutzineresse an der Berichtigung oder Erläuterung dahinfallen
keine Suspensivwirkung —> Gericht kann jedoch Vollstreckbarkeit des Entscheids wie beider Beschwerde oder Revision aufschieben
Verfahrensablauf: ZPO 334 II —> weitgehend den Regeln der Revision
wenn von Amtes wegen Einleitung: Parteien Gelegenheit zur schirftlichen Stellungnahme eingeräumt werden
sofern Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann auf Stellungnahme verzichtet werden
Entscheid über Berichtigungs- oder Erläuterungsbegehren: unterliegen gemäss ZPO 334 III der Beschwerde
gar keine Berichtigung oder Erläuterung bedruft, nicht aber, dass der Entscheid falsch erläutert oder berichtigt worden sei (BGE 143 III 520 E. 6.4)
soweit der Entscheid, der neu Gegenstand des Begehrens bildet, infolge dder Berichtigung oder Erläuterung neu gefasst wird, können gegen ihn die Rechtsmittel nach den entsprechenden Bestimmungen ergriffen werden
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