actor sequitur forum rei
Der Kläger folgt dem Gerichtsstand des Beklagten
ZPO 12; Voraussetzungen Gerichtsstand Niederlassung
geschäftliche oder berufliche Niederlassung
erforderlich und ausreichend, wen der betreffende Betreibsteil ständige körperliche Anlagenn oder Einrichtungen aufweist, mittels deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebs des Unternehmens vollzieht (BGE 101 Ia 41; 77 I 124)
Selbstädigkeit der NIederlassung wird typischerweise so gross sein, dass sie ohne tiefgreifende Veränderung als selbständiger Betreib des Unternehmens vollzieht (BGE 108 II 124; 103 II 201)
blosse Despositäre-, Empfangs- und Abgestellen scheiden in der Regel als Niederlassung aus.
nicht erforderlich, dass Niederlassung eine eigene Buchhaltung oder Kassaführung aufweist
sachlicher Zusammenhang zwischen Klage und Niederlassung
klägerischer Anspruch aus Geschäftstätigkeit
nicht von Bedeutung, welche Rechtsnatur der klägerische Anspruch aufweist (auch delikts-, betreibungs-, gesellschafsrechtliche Ansprüche könnnen geltend gemacht werden)
—> BGer: Wer sich im geschäftlichen Verkehr auf Rechnungen, Briefköpfen, Firmenschilder etc. als Filiale bezeichnet, erweckt beim gutgläubigen Publikum gegebenfalls den Anschein, er führe einen Zweigbetrieb mit wirtschaftlicher und geschäftlicher Selbständigkeit, und kann daher am Ort der Filiale ohne Rücksichtt auf die tatsächlichen Gegebenheiten beklagt werden. Dem gutgläubigen Dritten ist nicht zuzumuten, von sich aus Abklärungen über das Verhältnsi zwischen Haupt- und Zweigniederlassung vorzunehmen (BGE 101 Ia 43)
Gerichtsstandsvereinbarung
ZPO 17
IPRG 5
LugÜ 23
Vertag sui generis —> Orginalunterschrit nicht erforderlich, auch unabhängig von Orginalunterschrift gültig
auch ohne Unterschrift gültig
Schriftlichkeit —> Orginalunterschirft der Parteien = dopelte Schriftlichkeit erforderlich
richtet sich nach dem Hauptvertrag anwendbarem Recht
schriftlich oder mündliche Bestätigung
Zulässig:
kein zwingender Gerichtsstand
zwei übereisntimmende Willenserklärungen
bestimmtes oder auf bestimmbare Rechtsverhältnisse beziehen
angerufenes Gericht ist grundsätzlcih an Gerichtsstandsvereinbarung gebunde —> kann Zuständigkeit aber ablhenen, wenn keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Niederlassung im Gerichtskanton hat und in der Sache ausländisches Recht zur Anweendung gelangt
elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt
muss isch auf ein bestimmtes oder unbestimmtes Rechtsverhältnis beziehen
auch ausreichend, wenn Parteien Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmmten Staates vereinabren
angerufenes Gericht darf Zuständigkeit nicht ablehnen
ZPO 12
geschäftliche der berufliche Niederlassung
erforderlich und ausreichend, wenn der betreffende Betriebsteil ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen aufweist, mittels deren sich ein qualitiativ und quantitativ wesentlicher Teil des technsichen oder kommerziellen Betriebs des Unernehmens vollzieht (BGE 101 Ia 41; 77 I 124)
Selbständigkeit der Niederlassung wird typischwerweise so gross sein, dass sie ohne tiefgreifende Veränderung als selbständiger Betrieb geführt werden könnte (BGE 108 II 124; 103 II 201)
Blosse Depositäre, Empfangs- und Abgabestellen scheiden in der Regel als Niederlassung aus. Die erforderliche Selbständigkeit kann auch ohne eigene Buchhaltung und Kassaführung vorliegen
Klägerischer anspruch muss isch aus der Geschäftstätigkeit derselben ergeben
Nicht von Bedeutung ist, welche Rechtsnatur der eingeklagte Anspruch aufweist
Am Gerichtsstand der Niederlassung können daher nicht nur vertragliche, sondern namentich auch delikts-, betreibungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, soweit nur der erforderliche sachliche Zusammenhang zum Betreib der Niederlassung vorliegt
BGE 101 Ia 43
Wer sich im geschäftlichen Verkehr auf Rechnungen, Briefköpfen, Firmenschildern etc. als Filiale bezeichnet, erweckt beim gutgläubigen Publikum gegebenfalls den Anschein, er führe einen Zweigbetrieb mit wirtschaftlicher und geschäftlicher Selbständigkeit, und kann daher am Ort der Filiale ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten beklagt werden. Dem gutgläubigen Dritten ist nicht zuzumuten, von sich aus Abklärungen über das Verhältnis zwischen Haupt- und Zweigniederlassung vorzunehmen
Last changed2 years ago