Die Schweigepflicht: Was umfasst die Schweigepflicht? Wofür besteht sie?
Die Schweigepflicht umfasst alle Tatsachen und Umstände, die dem Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten bekannt werden.
Sie besteht nicht nur in Bezug auf krankheits- oder therapierelevante Angaben, sondern hinsichtlich aller dem Arzt bekannt gewordenen Umstände (z.B. Name des Patienten oder Tatsache, dass Arzt aufgesucht wurde).
Die bewusste Äußerung des Patienten ist nicht erforderlich, persönliche Schlussfolgerungen des Arztes genügen.
Durch welche Ausnahmen ist die Schweigepflicht begrenzt? Was passiert bei Verstoß?
Die Schweigepflicht ist jedoch durch Ausnahmen begrenzt.
Weitergabe der Information an Personen, die den Patienten weiterbehandeln (z.B. vom Facharzt an den Hausarzt).
Information der Eltern in der Regel bei Minderjährigen unter 14 Jahren; ansonsten besteht auch Schweigepflicht hinsichtlich Tatsachen, die das Kind nur dem Arzt anvertrauen will.
Bei Verstoß mögliche Strafbarkeit nach § 203 StGB.
Die Vergütungsverpflichtung des Patienten: Woraus ergibt sich die Verpflichtung?
Worin werden die Vergütungssätze für Ärzte geregelt?
Die Verpflichtung ergibt sich aus § 630a Abs. 1 BGB.
Da in der Regel eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt gemäß § 630b i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB die taxmäßige Vergütung als geschuldet; dabei handelt es sich um die Vergütungssätze aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Was schränkt die (Gebührenordnung für Ärzte) GOÄ ein? Und wer wird zugleich geschützt?
Die GOÄ schränkt damit die Privatautonomie ein.
Ziel dieser Regelung ist der Schutz des ggf. lebensbedrohlich erkrankten Patienten vor zeitintensiven Verhandlungen und vor überhöhten Vergütungssätzen.
Zugleich wird aber auch der Arzt vor wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem bestimmten Auftraggeber geschützt.
Wie sieht die “Dreiecksbeziehung” zwischen Arzt, PatientIn und Krankenkasse aus? Beschreibe das Dreieck. Wer macht was?
Beschreibe und erläutere die Mitwirkungspflicht des Patienten (im Rahmen des herapieprozesses). Was passiert, wenn der Patient gegen die Mitwirkungspflicht verstößt?
Der Patient ist neben der Vergütungspflicht auch dazu verpflichtet, an den zur Heilung vorgesehenen Maßnahmen mitzuwirken (deshalb Sicherungsaufklärung, vgl. § 630c BGB).
Er muss die Anweisungen des Arztes befolgen (z.B. Einhalten einer Diät oder Verzicht auf Alkohol).
Er ist angehalten, dem Arzt alle erforderlichen Informationen hinsichtlich Vorerkrankungen, Allergien oder Medikamenteneinnahme zu geben und diese nicht vorsätzlich oder fahrlässig zu verschweigen, sodass der Arzt die günstigste Therapiemaßnahme auswählen kann.
Verstößt der Patient gegen die Mitwirkungspflicht, wird im Falle eines Schadensersatzanspruchs ein Abzug in Höhe des Mitverschuldensanteils gemäß § 254 BGB vorgenommen.
Wie sieht die gesetzliche Haftungsgrundlage bei Ärzten aus? Wo sind sie geregelt?
Die ärztliche Haftung unterliegt keiner spezialgesetzlichen Regelung, sodass die allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben zur Anwendung kommen
Anspruchsgrundlagen können sich demnach aus Vertrags- und aus Deliktsrecht ergeben:
- § 280 Abs. 1 BGB,
- § 823 Abs. 1 BGB.
Bei Amtshaftungsfällen nach § 839 BGB durch Notärzte im Rettungsdienst, in psychiatrischen Anstalten und durch Amtsärzte, findet eine Haftungsüberleitung auf die Anstellungskörperschaften gemäß Art. 34 Abs. 1 GG statt.
Was ist zum Sorgfaltsmaßstab für Ärzte bzw. ärztliches Verschulden zu sagen?
Zu beachten ist, dass dem Arzt in der Regel keine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann.
Jedoch genügt für die persönliche Vorwerfbarkeit auch einfache Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB.
-> Gesetzestext: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
-> Dem Arzt ist das Verschulden seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß §§ 278 oder 831 BGB zuzurechnen.
Der Maßstab für das ärztliche Verschulden ist der wissenschaftliche Standard in der entsprechenden Facharztrichtung.
->Es ist zu prüfen, wie sich ein besonnener und gewissenhafter (Fach-)Arzt in der konkreten Situation verhalten hätte.
Was passiert bei einem Sorgfaltspflichtverstoß?
Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung kommt es nur auf das objektive Außerachtlassen der medizinischen Sorgfaltspflichten an (Abweichung vom medizinischen Standard).
Subjektive Besonderheiten beim handelnden Arzt sind unbeachtlich.
-> Mangelnde Ausbildung und Erfahrung.
-> Erschöpfung.
Haftungsgrund ist vielmehr die Übernahme der Behandlung in Kenntnis der mangelnden Fähigkeiten oder der eingeschränkten Einsatzfähigkeiten, sodass eine ordnungsgemäße Leistung nicht möglich war.
Wo beginnt der Behandlungsfehler durch den Arzt? Welche Risiken bewirken möglicherweise Behandlungsfehler und wie sollte man damit umgehen?
Verfügt ein Arzt nicht über die erforderliche Ausstattung oder Sachkunde und übernimmt gleichwohl die Behandlung eines Patienten, liegt schon in der Übernahme ein Behandlungsfehler.
Besondere Relevanz bietet sich hierbei für Berufsanfänger.
Auch übermüdete oder überlastete Ärzte kann im konkreten Fall ein
Übernahmeverschulden treffen.
Notfalls muss der Patient an einen geeigneten Kollegen überwiesen werden.
Verpflichtung zur ständigen Modernisierung der Geräte gemäß den neuesten Entwicklungen besteht jedoch nicht.
Bei Übernahme einer Behandlung im fremden Fachgebiet, gelten die dort üblichen Standards, vgl. § 639h Abs. 4 BGB.
-> Hier gilt : Die Beachtung des subjektiven Kenntnisstands schützt nicht vor Haftung, sofern dieser nicht dem Fachgebietsstandard entspricht.
Welche Bedeutung trägt die Therapiefreiheit des Arztes?
Bei mehreren gleich wirksamen Maßnahmen besteht für den Arzt Therapiefreiheit.
-> Nimmt er aber entgegen der medizinischen Gebotenheit bei tatsächlicher Möglichkeit eine Behandlung nicht oder zu spät vor, liegt ein Therapiefehler vor.
->Grundsätzlich gilt das Prinzip des sichersten Wegs; nur bei besonderer Rechtfertigung können im Einzelfall risikoreichere Maßnahmen ergriffen werden.
Nicht jede Abweichung vom medizinischen Standard stellt zwangsläufig einen haftungsrelevanten Sorgfaltspflichtverstoß dar.
->Jeder Patient bedarf als Individuum eine auf ihn zugeschnittene Behandlung,sodass im gleichen Stadium einer Erkrankung mehrere Behandlungsmethoden zulässig sein können.
Weicht der Arzt nachgründlicher Abwägung der Vor-und Nachteile von einer üblichen Behandlungsmethode ab, ist ihm dies nicht vorzuwerfen, sofern die Abwägung ordnungsgemäß vorgenommen worden ist.
Bei Außenseiter- und Neulandmethoden bedarf es einer besonders sorgfältigen Aufklärung des Patienten (s. § 630e Abs. 1 S. 3); dieser darf nicht zu Forschungszwecken herangezogen werden.
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