Vertretung Allgemein
folgt den allg. Regelungen der Stellvertretung
Handeln im Namen des Unternehmensträgers (in fremden Namen)
Verfügung über die notwendige Vertretungsmacht (Vollmacht)
Vollmacht
begründet rechtliches Können im Außenverhältnis
keine Pflicht zum Tätigwerden
für wirksame Begründung reicht einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung aus
ausdrücklich oder schlüssig
intern (Innenvollmacht) oder nach außen (Außenvollmacht)
Ladenvollmacht
= unternehmensrechtlich vertypte Anscheinsvollmacht
§ 56 UGB
Person, die in einem Laden/offenen Warenlager (weit auszulegen) angestellt ist, gilt als ermächtigt, Kaufgeschäfte und Empfangnahmen wirskam vorzunehmen, wenn diese in einem Laden oder Warenlafer gewöhnlich ausgeführt werden
Anscheinvollmacht
Duldungs-/Anscheinsvollmacht
wenn aus einem früheren (vor der Vertretungshandlung liegend) Verhalten des Vertretenen (Kausalität)
ein Rechtsschein erzeugt wird, auf den
ein gutgläubiger Dritter vertraut
(bereits leichte Fahrlässigkeit zerstört den guten Glauben)
-> Geschäft kommt wirksam zustande
-> der Dritte ist schutzwürdig, wenn das vorangehende Verhalten des Vertretenen kausal fpr den Geschäftverkehr war
-> Beweislast bei dem, der sich auf den Rechtsschein beruft
Grenzen der Vertretungsmacht
Handeln in fremden Namen ohne Vollmacht
oder Überschreitung der Vollmacht
-> Handeln wird dem Vertretenen nicht zugerechnet
Vertretungsmacht fehlt -> falsus procurator
(unter fremden Namen wäre die Verwendung einer falschen Identiät)
§ 10 Abs 1 KSchG: Vollmacht erstreckt sich auf alle Rechtshandlungen die derartige Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringen, Beschränkung ist nur möglich, wenn sie dem Verbraucher bewusst war
Abs 2: bei grober Fahrlässigkeit des Verbrauchers kann der Unternehmer unverzüglich zurücktreten
Abs 3: Ausschluss formloser Erklärungen zum Nachteil des Verbrauchers
Nachträgliche Genehmigung
Möglichkeit schwebend unwirksame Geschäfte zu genehmigen
gilt auch durch Vorteilszuwendung (§ 1016 ABGB)
wenn der Geschäftsherr weiß, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und der Vorteil aus diesem Geschäft stammt
Beweislast bei demjenigen der die nachträgliche Genehmigung behauptet
Haftung für den Vertrauensschaden
(§ 1019 ABGB)
Vertreter ist (im Rahmen der Sorgfaltspflicht in der Vertragsanbahnungsphase) verpflichtet, die Grenzen seiner Vertretungsmacht offenzulegen
-> sonst haftet er wegen culpa in contrahendo für den Vertrauensschaden (negatives Interesse, entstanden weil auf gültiges Zustandekommen des Vertrages vertraut wurde)
begrenzt durch das hypothetische Erfüllungsinteresse (§ 1019 S 2 ABGB)
Haftung entfällt zur Gänze, wenn der Dritte den Vollmachtsmangel kannte
& Minderung, wenn er sie hätte kennen müssen (§ 1304 ABGB) - Obliegenheit der Nachfrage (keine Pflicht)
vom scheinbar Vertretenen kann der Dritte keinen Schadenersatz verlangen (er hat keine vorvertragliche Pflicht verletzt)
der scheinbar Vertretene kann hingegen einen Schaden (aus der magelnden Aufklärung; zB verzögerte Ausführung wegen der Genehmigung) vom Vertreter, wegen des Pflichtverstoßes gegen die vertragliche Grundlage des Innenverhältnisses verlangen
im Außenverhältnis - Missbrauch der Vertretungsmacht
handeln Dritter und Vertreter bewusst (Schädigungsabsicht), um den Geschäftsherrn zu schädigen (Kollusion), kommt kein gültiger Vertrag zustande und die Haftung des Vertreter gegenüber dem mit ihm zusammenwirkenden Dritten entfällt zur Gänze
(Kenntnis aber auch grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten reicht aus)
Insichgeschäft
2 Formen
Selbstkontrahieren
Geschäft zwi Vertretenem und Vertreter selbst
zB Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft vermietet eine Liegenschaft, Vorstandsmitglied einer PS berät diese auch als Anwalt
Doppelvertretung
Vertreter handelt für beide Vertragspartner
zB häufig in Konzernen
kann zu Interessenskonflikten führen
im Rahmen der gesetzlichen Vertretung unzulässig (§§ 271 f ABGB)
drei strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit
Genehmigung durch den bzw die beteiligten Machtgeber
(durch Manifestationsakt = besondere Dokumentation zu Beweiszwecken)
wenn von vornherein keine Gefahr der Schädigung besteht
wenn dem Vertretenen das Selbstkontrahieren ausschließlich rechtliche Vorteile bringt
gesellschaftliche Bestimmungen zu beachten
zB:
§ 25 Abs 4 GmbHG
§ 97 AktG
§ 17 Abs 5 PSG
Unternehmensrechtliche Formen der Stellvertretung
Ziel: Außenstehende sollen das Vorliegen der Vertretungsmacht leicht feststellen können, deren Umfang ist gesetzlich umschrieben und daher bekannt.
2 Varianten:
organschaftliche
zB Vorstand einer AG und Gesellschafter einer Personeng.
2 Arten:
Fremdorganschaft
Bestellung durch eigenen Akt
Bei KG und sonstigen jP
Selbstorganschaft
keine gesonderte Bestellung
darf nicht delegiert werden, rechtsgeschäftl. Vollmacht jedoch möglich
Formalvollmacht -> darf inhaltich nicht beschränkt werden
rechtsgeschäftliche
zB Prokuristen, Handelsbevollmächtigte, Generalbevollmächtigte
zur organisatorischen Verteiefung und arbeitsteiligen Geschäftsabwicklung
Spezialaufgaben bis Übernahme/Betreuung eigenständiger Geschäftsbereiche
besonders gesetzl. geregelt zur gesetzl. Vereinheitlichung:
Prokura
Handlungsvollmacht
-> hebt den Vertrauensschutz
-> erhöht Abschlusssicherheit
-> senkt Vertragsabschlusskosten
dennoch Bedarf die steigende Vielfacht unternehmerischer Geschäftsabwicklung an felxiblen Stellvertretungsgestaltungen
Generalvollmacht
bevollmächtigt den Vertreter zu allen Geschäften, die Gegenstand einer Vertretung sein können
reicht für bestimmte wichtige Geschäfte nicht aus -> Gattungsvollmacht einzuräumen
(zB Kauf- und Darlehensverträge, Prozessführung)
§ 1008 Satz 1 ABGB
für ausgewählte Geschäfte ist eine Einzelvollmacht erforderlich
-> Umschriebung der Gattung in der Gernalvollmacht reich aus
(zB Schenkung, Schiedsvereinbarung)
§ 1008 Satz 2 ABGB
kann von jeden Unternhmen erteilt werden
unabhängig von der Firmenbucheintragung
(wird auch nicht ins FB eingetragen)
geht umfänglich über die Prokura hinaus
kann jederzeit wirksam eingeschränkt werden
Prokura - Begriff
§§ 48 ff UGB
speziell vertypte Form der rechtsgeschäftlich eingeräumten Vollmacht
begründet Können im Außneverhältnis
-> im Namen und auf Rechnung des Unternehmens
muss in das Firmenbuch eingetragen werden (deklarativ, Rechtssicherheit)
§ 53 Abs 1 UGB
strenge Formalvollmacht
Umfang gesetzlich festgelegt
nach außen nicht beschränkbar, Erweiterung durch Vollmacht möglich
Prokura - Erteilung
durch empfangsbedürftige, ausdrückliche, formfreie Erklärung
(konkludent wäre nicht zulässig; § 48 Abs 1 UGB)
Adressat muss aber nicht zustimmen
-> Handlungspflicht (rechtliches Müssen) wird regelmäßig durch eine besondere vertragliche Beziehung begründet (Zweiparteieneinigung)
nur natürliche, zumindest beschränkt geschäftsfähige Personen können zu Prokuristen bestellt werden, infsofern sie nicht aufgrund ihrer Organstellung alleinvertretungsbefugt sind, auch an Aufsichtsratsmitglieder wäre unzulässig
auch die Erteilung der EInzelprokura an ein sonst nur kollektivvertretungsbefugtes Organ ist nciht möglich
auch Rechtsanwalts-Gesellschaften ist die Prokuraerteilung generell untersagt
Erteilung nur durch in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter
(§ 48 Abs 1 UGB)
Die Anmeldung ist deklarativ (durch Organe in vertretungsbefugter Anzahl möglich)
in der AG ist für die Erteilung der Vorstand zuständig und es bedarf der Genehmigung durch den Aufsichtsrat
Prokura - Umfang
gesetzlich genau umschriebener Inhalt
-> alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt - somit auch betriebsfremde Geschäfte umfasst
(§ 49 Abs 1 UGB)
kann im Außenverhältnis nicht wirksam beschränkt werden
(evtl. Umdeutung in Generalvollmacht)
Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis
-> Geschäfte sind bei Verstoß dennoch Dritten gegenüber rechtswirksam, gegen den Prokuristen können Ersatzansprüche geltend gemacht werden
gemeinsame Schädigungsabsicht des Prokuristen und Dritten -> kollusives Verhalten verstößt gegen § 879 ABGB
Prokura - Grenzen
ßg
Prinzipalgeschäfte
Keine Rechtshandlungen die vom Gesetz dem Unternehmer persönlich zugewiesen sind (zB Unterzeichnung des Jahresabschlusses)
Grundlagengeschäfte
Privatgeschäfte des Unternehmensträgers (Vollmacht nach §§ 1002 ABGB möglich)
Übertragung der Prokura - nicht möglich
(§ 52 Abs 2 UGB)
Prokura - Beschränkung
auf den Ort der zurechnung
Filialprokura
§ 50 Abs 3 UGB
Beschränkung auf eine Niederlassung
wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden oder wenn der einheitlichen Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet (Filialprokura)
verpflichtet dennoch das gesamte Vermögen, der Unternehmensträger wird verpflichtet
keine Filialprokura bei mehreren eigenständigen Unternehmen
Ins Firmenbuch einzutragen
auf Personen
Einzel- (= gesetzlich vertypter Fall) und Gesamtprokura
-> personelle Koppelung
Gesamt:
können nur gemeinsam handeln zur wechselseitigen Kontrolle
muss nicht faktisch gleichzeitig passieren
§ 48 Abs 2 UGB
Zustimmung immer nur auf ein konkretes Geschäft bezogen
ohne haftet der Prokurist als Scheinvertreter
Prokurist kann alleine Willenserklärungen für den Unternehmer entgegennehmen (alleinige Passivvertretung)
allseitige Gesamtprokura = nur alle gemeinsam
oder jeder nur mit bestimmten Personen
Prokura - Beendigung
Widerruf des Unternehmens (jederzeit ohne Angabe von Gründen; Ausdrücklichkeitsgebot)
bei der AG kann der Widerrug nur durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgen, sofern nicht eine abweichende Vertretungsregelung getroffen wurde
Kündigung der Prokura durch den Prokuristen
einvernehmliche Aufhebung
aus sonstigen Gründen
Erlöschen
Geschäftsbetrieb eingestellt
Vollständig veräußert
Eröffnung des Insolvenzverfahen
auf Seiten des Prokuristen (vgl. § 1021)
Tod
(Der Tod eines des Einzelunternehmers berührt die Prokura nicht; § 52 Abs 3 UGB)
Verlust der Geschäftsfähigkeit
Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens
Mitinhaber oä.
Erbe
Berührung von Dienstverhältnissen umstritten, grdsl verneint
unternehmensrechtl. vertypte Vollmacht mit höherer Gestaltungsfreiheit
kann auch von rechtgeschäftlich bestellten Vertretern (zB Prokuristen) oder vom nicht eingetragenen eU erteilt werden
sowie auch von einer juristischen Person
Zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit
wird nicht ins FB eingetragen, andeutender Zusatz anzuführen
Umfang:
§ 54 Abs 1 UGB
Handlungen die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt - Branchenbezogen
kann jedoch beschränkt werden
Arthandlungsvm - beschränkt auf eine Art von Geschäft / Rechtshandlung die dafür notwendig sind
Spezialhandlungsvm - einzelne konkrete Geschäfte / Rechtshandlungen die dafür notwendig sind
sonst: Generalhandlungsvollmacht
(Gesamthandlungsvollmacht gesetzlich nicht geregelt aber dennoch zulässig, Beschränkung zulässig)
Möglichkeiten zur gemeinsamen Ausübung s. Prokura
Ausgenommen (§ 54 Abs 2 UGB)
Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
Aufnahme von Darlehen
Prozessführung und Geschäfte die dem Prokuristen auch verwehrt sind
kann mit Wirkung gegenüber Dritten eingeschränkt werden (§ 55 UGB)
der Dritte muss diese aber nur gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (Verbraucher: § 10 KSchG)
Beweislast beim vertretenen Unternehmen
Unwiderruflichkeit kann vereinbart werden (Grenze der Sittenwidrigkeit)
Handlungsvollmacht - Erteilung und Beendigung und Außenwirksamkeit
Erteilung
einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
keine besondere Form
Stillschweigende Erklärung, Duldungs- und Anscheinsvollmacht möglich und zulässig
mit Zustimmung des Unternhemens ist die Übertragung der Handlungsvollmacht zulässig
nicht eintragungspflichtig/-fähig
Beendigung
Widerruf durch den Vollmachtgeber jederzeit
(Kann beschränkt und ausgeschlossen werden - Widerruf aus wichtigem Grund bleibt möglich)
im Zweifel nicht mit dem Tod des Unternehmers
Außenwirksamkeit
nicht ins Firmenbuch eingetragen
Zeichnung mit andeutendem Zusatz (§ 57 UGB) - Gültigkeit nicht davon abhängig
Formen der Gesamtprokura bzw gemischten Gesamtvertretung
allseitige Gesamtprokura
alle können nur gemeinsam handeln
(A + B + C + D)
jeder nur mit einem (bestimmten) anderen Prokuristen
(A + B, A + C, nicht aber A + D)
nur bestimmte Gruppen
(einer von A oder B + einer von C oder D)
manche Einzel- und manche Gesamtprokura
gemischte Gessamtvertretung
gemeinsam mit einem Mitglierd des Vertretungsorgans
§ 71 Abs 3 AktG
hat der Prokurist außerhalb keinerlei Vertrtungsbefugnis spricht man von einem Prinzipalprokuristen
halbseitige Gesamtprokura
ein Prokurist kann alleine oder gemeinsam mit dem anderen, der andere kann nur gemeinsam mit dem anderen
alle müssen konkret eingetragen werden
Außenwirksamkeit - Prokura
1) Eintragung ins Firmenbuch
Außenvollmacht
Unterschriftenprobe des Prokuristen
Deklarativ
Erlöschen muss eingetragen werden (bei Insolvenzverfahren von Amts wegen)
(bis dahin gilt die Eintragung für gutgläubige Dritte - Beweislast beim Unternehmer)
2) Zeichnung als Prokurist
Name und Prokura andeutender Zustatz beizufügen (§ 51 UGB) - beeinflusst Wirksamkeit jedoch nicht
entscheidend ist nur die Offenlegung der Vertretungsbefugnis
iZ muss er es sich als Eigengeschäft zurechnen lassen
(vermeintlich schlüssige Offenlegung ist iZ nicht anzunehmen)
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