Firma
= ins Firmenbuch eingetragener Name des Unternehmensträgers
unter dem er seine Geschäft betreibt
und seine Unterschrift abgibt
§ 17 UGB
nicht untrennbar verbunden, kann mit dem Unternehmen übergehen
-> Persönlichkeitsrecht und Immaterialgüterrecht sowie absolutes Recht
Arten:
Einzelfimra
Gesellschaftsfimra
Personenfirma
Sachfirma
Fantasiefirma
gemischte Firma
originäre FIrma
abgeleitete Firma
-> darf nicht irreführend sein
Grundsätze der Firmenbildung
Grundsatz der freien Firmenbildung
es muss ein der Rechtsform entsprechender Hinweis beigefügt werden (§ 19)
jeweils auch ausgeschrieben:
e.U.
OG, Parnterschaft oder “und Partner”
KG, “Kommandit-Partnerschaft” (bei freien Berufen
EWIV
AG (§ 4 Abs 1 AktG)
GmbH; GesmbH
e. Gen.
sontige
verdeckte Kapitalgesellschaft
entsprechender Hinweis, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist
häufig: “GmbG & Co KG”
Societas Europea
nur die Abkürzung SE
Privatstiftung
Abkürzung explizit verboten
Prinzipien des Firmenrechts
§ 18 Abs 1 UGB
Kennzeichnungseignung
= Namensfunktion der Firma
muss aussprechbar sein
eindeutig bennenbare Satzzeichen möglich
Kern aus Worten
keine Bilder
kein _*=
mind 3 Buchstaben
abstrakte Unterscheidungskraft
Individualisierungsfunktion
(Abgrenzung)
auch bei mündl. Gebrauch
Firmenunterscheidbarkeit/-ausschließlichkeit
maßgebend für die Beurteilung ist die Verkehrsauffassung
keine reinen Gattungsbezeichnungen
Firmenwahrheit
ältere Firmen genießen Prioritätsscchutz
deutliche/konkrete Unterscheidung va. zu Firmen an demselben Ort/derselben Gemeinde (§ 29 Abs 1 UGB)
strengerer Maßstab bei Sachfirmen als bei Personenfirmen
(bei dem selben Vor- und Familiennamen muss der später EIntagende einen unterscheidungskräftigen Zusatz wählen)
strenger auch bei ähnlichem Wirtschaftszweig
Irreführungsverbot § 18 Abs 2 UGB
umfasst den gesamten Firmenwortlaut
nach objektiver Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreis
(Wandel ist zu beachten)
wird nur dann geprüft, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs 2 Satz 2 UGB) und vom objektiven Betrachter und ohne umfangreiche Beweisaufnahme angenommen werden kann
stark einzelfallbezogene Rsp
geografische Zusätze nur bei besonderer Bedeutung in der Region, besonderer Eigenart der Produkte oder Vebindung zu int. Konzern
“Markt” = Verkaufsveranstaltung mit einer Vielzahl konkurrierender Händler
“Institut” kann kein rein privatwirtschaftliches UN sein
“Gruppe” ist eine Vereinigung mehrerer Unternehmen
nach § 20 UGB ist die Aufnahme des Namens einer anderen Person als des Einzelunternehmers unzuläsig
eine KG darf daher den Namen eines beschränkt haftenden Kommandisten auch nicht annehmen
Firmenkontinuität
wenn sich der Name der Person ändert kann die Firma unverändert weiter geführt werden (§ 21 UGB)
bei Unternehmensübertragungen:
Zustimmung des “Namensgebers” oder aller Erben
Leerübertragungen der Firma ohne das Unternehmen sind nicht zulässig (§ 23 UGB)
(nachträgliche Stilllegung auch nicht möglich)
bei Erbenmehrheit kommt es auf die Einwilligung aller Erben an
Eintritt/Austritt eines Gesellschafters dessen Name enthalten ist
Einwilligung (bzw die seiner Erben) oder
Regelung vorweg im Gesellschaftsvertrag
bei Insolvenz fällt nach hM die Firma in die Insolvenzmasse
Abwägung -> bürgerlicher Name? Ja. -> Persönlichkeitsinteresse überwiegt
Spannungsverhältnis zur Firmenwahrheit
-> vollkommen unveränderte Fortführung nicht in allen Fällen zulässig (va. Rechtsformzusätze)
Firmeneinheit
Ein Unternehmen - eine Firma
Ausnahme: Zweigniederlassungen mit organisatorischer Selbstständigkeit
Verbindung muss deutlich sein
eU kann natürlich mehrere unabhängige UN und somit mehrere Firmen habe
bei Gesellschaften ist dies umstritten (bei Personeng. wurde es zugelassen)
Rechtsfolgen fehlerhafter Firmenführung
Maßnahmen des Firmenbuchgerichts
Unterlassungsansprüche
Haftungsrechtliche Folgen
Rechtsfolgen fehlerhafter Firmenführung - Maßnahmen des Firmenbuchgericht
Führung einer korrekten Firma nur unter Aufsicht des Firmenbuchgerichts
Zwangsstrafen möglich (§ 24 FBG; Firmenmissbrauchsverfahren)
bei Verstoß gegen unternehmensrechtlichen Vorschriften der Firmenbildung
Irreführungsverbot
Bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr (zB Briefkopf und Zeitungsinserate)
Firmenbucheintrag irrelevant - saniert den Mangel nicht
unzulässige Firmen können von Amts wegen gelöscht werden (§ 10 Abs 2 FBG)
(nur bei Verletzung unternehmensrechtlicher Bestimmungen)
Rechtsfolgen fehlerhafter Firmenführung - Unterlassungsansprüche
desjenigen, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird
§ 37 UGB; Schutz des individuellen Firmenrecht bei Verletzung absoluter Rechte und rechtlicher Interessen wirtschaftlicher Art
schutzberechtigt ist jeder, der in seinen Rechten verletzt wird (auch wirtschaftlicher Art)
-> Klageberechtigung von Mitbewerbern
(§ 2 UWG) unrichtige Angaben in Firmen
§ 9 UWG; Unterlassungs und Schadenersatzansprüche bei Kennzeichenmissbrauch - verwechslungsfähiger Benützung
(Schutzbereich kann räumlich begrenzt sein)
§ 43 ABGB; namensrechtlicher Schutz
§ 12 MSchG; Nutzung fremder Firmen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
Rechtsfolgen fehlerhafter Firmenführung - Haftungsrechtliche Folgen
Vorschriften über Firmenbildung sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB
-> Verstöße können daher haftungsbegründend wirken
zB korrekter Rechtsformzusatz
§ 37 ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage (§ 43 ABGB, § 9 UWG sowie §§ 12 und 53 MSchG)
keine Rechttscheinhaftung wenn B glaubt A hafte persöhnlich für die “A GmBH”
ausg. wenn der Dritte aus besonderen Gründen darauf vertraut und vertrauen darf,d dass der Betreffende selbst Inhaber des Unternehmens ist oder unbeschränkt haftender Gesellschafter sei
Geschäftsbezeichnung
= “Etabilssementbezeichnung”
bezeichnet ein Unternehmen oder einen Teil davon (zB einen Standort)
keine besonderen Regelungen, keine Eintragung ins Firmenbuch
kann sie zugleich als Marke/Firmenbestandteil registriert werden so gelten die jeweiligen Vorschriften
Schranken durch wettbewerbsrechtliches Irreführungsvebot (§ 2 UWG)
bei zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse
wettbewerbsrechtlicher Schutz bei Verwechslungsgefahr gilt (§ 9 UWG)
(zB Schutz für die Bezeichnung “Dorf Alm” - jedoch nur für einen gewissen Bereich)
Können außerdem nach dem Namensrecht (§ 43 ABGB) und dem Markenrecht (§ 12 MSchG) geschützt sein
Marke
= Produkt = Ware oder Dienstleistung
Identifikationsfunktion
können alle Zeichen sein die zur Unterscheidung geeignet sind
und den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmbar machen
(§ 1 MSchG)
nicht als Marke geeignet
keine Unterscheidungskraft
bloße Beschreibungen/Gattungsbezeichnungen
-> ausnahmsweise als Marke registriert bei Verkehrsgetung (zB resch und frisch)
Schutzfähigkeit kann verloren gehen bei Untätigkeit des Markeninhabers (vgl. § 33b MSchG)
Markenschutz
beginnt regelmäßig mit der Eintragung in das vom Patentamt geführte Markenregister (§ 2 Abs 1 MSchG)
nicht registrierte sind nicht geschützt - können aber durch Verkehrsgeltung wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen (§ 9 Abs 3 UWG)
= Immaterialgüterrecht
= absolutes Recht
= Gegenstand des Rechtsverkehrs
Dritten ist die Nutzung untersagt, wenn und soweit Verwechslungsgefahr besteht
auch die Verwendung ähnlicher Zeichen ist unzulässig, wenn dies der Ausbeutung des guten Rufes/Bekanntheitsgrads dient
-> Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt und bei Verschulden Schadenersatz (§§ 51 ff MSchG)
kann mit dem Unternehmen übergehen
kann isoliert übertragen werden (§ 11 Abs 1 MSchG) oder
durch einen Lizenzvertrag gestattet werden (§ 14 MSchG)
Markenschutz - EU
weitgehend vereinheitlicht
Harmonisierung auf 2 Ebenen:
Marken RL
VO über die Unionsmarke
-> ihnahltich wenig Unterscheidung
Unionsmarke durch Eintragung
beim Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO)
-> von nationalen Rechten unabhängiger Schutz
Sonstige Geschäfts- und Warenkennzeichen
Auffangtatbestand des § 9 Abs 3 UWG
“Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte EInrichtungen”
TB weit zu verstehen
(zB charakteristische Unternehmensfarbe, Uniformen, nichtregistrierte Marken oder Ausstattung/Verpackung von Waren)
Schutzvorraussetzung: Verkehrsbekanntheit
Schutz gegen verwechslungsfähigen Gebrauch
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche
Bsp: “Manz-Rot”
zahlreiche Sondervorschriften
zB “Geldinstitut” oder “Bank” nur bei Betrieb von Bankgeschäften iSd BWG
sowie “Fachhochschule”, “Börse”, “Pensionskasse”,…
wird bei erstmaliger Firmenbucheintragung nur geprüft, wenn sie ersichtlich ist (Beschleungigung des Verfahrens)
ersichtlich ist sie, wenn sie für einen objektiven Betrachter nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme angenommen werden kann
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