Eigentumserwerb nach § 946 BGB
(+) wenn Sache wesentlicher Bestandteil Grundstück wird
beachte: (+) bei “Kette” wesentlicher Bestandteile -> zB Farbe wesentlicher Bestandteil Wand, Wand wesentlicher Bestandteil Gebäude, Gebäude wesentlicher Bestandteil Grundstück
§ 935 BGB anwendbar bei gesetzl. Eigentumserwerb?
(-) nur bei rechtsgeschäftlichen
Wertersatz für Verlust Eigentum durch gesetl. Erwerb: §§ 951 I 1 iVm § 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB -> anwendbar? wenn ja, RGV oder RFV?
Rechtsgrundverweisung -> zunächst Vss. § 951 I 1 dann Vss. § 812 ff. BGB
nicht durch Sperrwirkung EBV ausgeschlossen ->Arg.: nicht auf SE/NE gerichtet (vgl. § 993 I Hs. 2 BGB) & Rechtsfortwirkungsanspruch zu § 985 BGB
Steht gesetzl. Eigentumserwerb Leistungsbeziehung entgegen?
(-) Leistung setzt nicht Vorliegen eines Rechsgeschäfts voraus
Anwendbarkeit Grundsatz Subsidiarität Eingriffskondiktion iRv § 951 BGB?
(-), wenn hypothetische Übereignung vor gesetzl. Eigentumserwerb nicht möglich gewesen wäre wegen § 935 BGB, weil dann Anspruch aus § 985 BGB bestanden hätte und § 951 BGB ist Rechtsfortwirkungsanspruch zu § 985 BGB -> Ablehnung Eingriffskondikiton würde zu Wertungswiderspruch führen
S streicht K mit von E entwendeter Farbe die Wand in mangelhafter Weise -> Kann sich K ggü E auf Entreicherung berufen, wenn E von ihm Wertersatz für Farbe fordert?
(P) kein wirtschaftl. vermögenswerter Vorteil K, weil Farbe kostspielig entfernt werden muss
aber: keine Entreicherung, weil Risiken fehlerhafter Leistung urspr. Eigentümer angelastet würden, obwohl sie sachnäher im Vertragsverhältnis auszugleichen sind (normative Betrachtung)
(P) Entreicherung durch Zahlung K an S? -> (-), wenn vorher Anspruch E nach § 985 BGB bestand, weil sich K hier nicht auf Zahlung berufen hätte können und § 951 BGB Rechtsfortwirkungsanspruch
Stellt Verstreichen rechtsgeschäftliche Verfügung iSv § 816 I BGB dar bzw kann es gleichgestellt werden?
(+), wenn man Handeln in 2 Akte aufteilt: Veräußerung und Verstreichen -> aber dies (-), weil Renovierung einheitliches Leistungsgeschäft
BGH früher:
Einbau/Verarbeitung stärkste Form Eigentumsübertragung und daher Verfügung gleichzustellen
hm heute:
durch Einbau/Verarbeitung vollzogene Vermögensverschiebung nur dann auf Verfügung beruhend, wenn unter gleichen Umständen Einbauende zu rechtsgeschäftlichen Übereignung in Lage gewesen wäre (sonst beruhend auf Gesetz) -> § 816 analog
Übereignung wäre wegen § 935 nicht möglich gewesen? -> ggf. an konkludente Genehmigung (Herausgabeverlangen) denken -> bezieht sich nur auf RF (Wirksamkeit “Verfügung”), macht aber Nicht-Berechtigten nicht zum Berechtigten
dieser Meinung zu folgen, weil wertungsmäßig kein Unterschied, ob fremde Farbe zunächst übereignet und dann Verstrichen o. Gesamtakt Verstreichen gesetzl. Eigentumserwerb bewirkt
Was meint “bes. Rechte” iRv § 93 BGB?
dingliche Rechte -> Sache sonderrechtsunfähig
Was ist wesentlicher Bestandteil iSV § 93 BGB?
nach § 93 BGB Bestandteil wesentlich, wenn nicht von Sache trennbar, ohne dass eine oder andere, zerstört oder in Wesen verändert -> Bestandteile hier isoliert zu betrachten (nicht auf Gesamtsache abstellen)
idR Wesensveränderung, dh “wirtschaftl. Zerstörung” -> Sache nicht mehr sinnvol nutzbar, insb. weil kein bzw nur wirtschaftl nicht vertretbares Ersatzteil vorhanden
Wesentlicher Bestandteil iSv § 94 BGB
Abs. 1 = Grundstück, Abs. 2 = Gebäude
hier kommt es auf Vss. § 93 BGB nicht an -> wesentlich (+) wenn Vss § 94 BGB gegeben (Fiktion)
(P) § 94 II BGB -> Einbauküche:
(+) wenn individualisiert und nicht woanders einbaubar -> sonst nur aufgestelllt
beachte zu § 94 II BGB -> auch nachträgliche Einfügung umfasst
Wozu führt § 946 BGB?
dazu dass sich Eigentum über Grundstück auf Sache erstreckt, aber nicht dazu, dass man Eigentümer Sache wird -> Sache nicht mehr dinglich sonderrechtsfähig, dh Eigentum nicht möglich
beachte: nach Trennung wird man Eigentümer Sache, vgl. § 953 BGB
Was regelt § 95 BGB?
regelt Fiktion der Nichtwesentlichkeit für Sachen die eigentliche wesentlich wären
§ 95 I 2 BGB zB Erbbaurecht
Gesetzliche Ausnahme zu § 93 BGB?
zB WEG
§ 1 II WEG für Wohnungseigentum -> Sondereigentum
§ 1 III WEG für Geschäftsräume (Teileigentum)
Last changed2 years ago