Unterschied abstrakte und konkrete Normenkontrolle
abstrakte Normenkontrolle wird unabhängig von einem konkreten Prozess oder Rechtsstreit durchgeführt wird -> insoweit existiert auch kein Antragsgegner
Schutzbereich Art. 11 GG
gewährleistet Recht, an jedem Ort innerhalb Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnung zu nehmen
SB bereits betroffen, wenn Wahl Wohnsitz nachteilige RF mit sich bringt
Eingriff Art. 11 GG
klassicher Eingriff insb, wenn finales Verbot Aufenthaltswechsel beinhaltet
moderner Eingriff möglich bei mittelbaren faktischen Beeinträchtigungen der Wohnortswahl, wenn sie in Zielsetzung und Wirkung einem normativen direkten Eingriff gleichkommen
für Festsetzung von Abgaben idR Eingriff zu verneinen, solange Abgaben keine ähnliche Wirkung wie striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt o. Wohnsitz
Klassicher und moderner Eingriff
klassisch:
final -> zielgerichtet
unm. -> ohne weiteren Vollzugsakt
auf Setzung RF gerichtet
mit Zwang durchsetzbar
modern:
Finalität oder Intensität muss gegeben sein
Ausbildungsstätte iSv Art. 12 GG
priv. oder öff. Einrichtungen, die Kenntnise und Fertigkeiten für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen vermitteln und über das Angebot allg. Bildung hinausgehen
Stellen allg. Studiengebühren Eingriff in Art. 12 GG dar?
(+) da belastende Regelung, die unm. geschütztet Tätigkeit in Ausbildungsstätte betreffen bzw durch die der weitere Bildungs- und Lebensweg des Betroffenen negativ beeinflusst wird -> zumindest obj. berufsregelnde Tendenz
auf Ebene Berufsausübung -> gestalten Studienbedingungen, treffen aber nicht Bestimmungen über Zugang (da mitellose Studenten im Einzelfall Erlass/Stundung erhalten können)
Prüfung form. RMK Gesetz, wenn Gesetz Landesgesetz
nur Gesetzgebungskompetenz
Gesetzgebungsverfahren in Landesverfassung, die für BVerfG kein Prüfungsmaßstab
Schema Art. 3 GG
Ausscheiden bes. Gleichheitssätze wie Art. 3 III, 6 I, V, 33, 38 GG -> Art. 3 GG somit anwendbar
Darstellung ungleich behandelter Vergleichsgruppe unter begründeter Nennung Obergruppe
Vorliegen ausreichenden Differenzierungsgrundes
Teilhaberecht an staatlichen Leistungen
aus Art. 12 I GG iVm Art. 3 I, 20 I, 28 I 1 GG abgeleitet
danach muss der Staat, wenn er mit öff. Mitteln Studienangebote schafft, einen gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu ihnen gewährleisten
Prüfung erfolgt grds. wie bei Art. 3 I GG, wobei Berufsfreiheit in bes. Maße zu berücksichtigen
Prüfung Art. 3 GG -> “Ungleichebehandlung von wesentlich Gleichem”
zunächst Obergruppe bilden (zB Studenten Uni Würzburg)
dann Ungleichbehandlung von unter Obergruppe fallender Untergruppe festzustellen (zB Studenten ohne Wohnsitz WÜ höhere Beiträge als mit Wohnsitz WÜ)
beachte: keine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn es um Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (zB verschieden Länder)
“Neue Formel” BVerfG bei Prüfung, ob ausreichender Differenzierungsgrund
danach erfolgt bei personenbezogenen Differenzierungen keine bloße Willkürkontrolle, sondern eine darüberhinausgehende, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung sachgerechter Rechtfertigungsgründe unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der GR
Rechtfertigung Ungleichbehandlung bei Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (unterschiedliche Finanzkraft)
unter Berücksichtigung Art. 12 GG grds. strenger Rechtfertigungsmaßstab
Ungleichbehandlung wegen unterschiedlicher Finanzkraft?
Gesetzgeber zwar verpflichtet für gleiche Bildungschancen zu sorgen, aber Verfassung gebietet nicht Ausgleich jeglicher sozialer Ungleichheit
unzumutbare Benachteiligung erst dann, wenn Studiengebühren unüberwindbare soz. Barriere vor Hochschulzugang errichten und soz. Durchlässigkeit nicht gewährleistet ist -> Gebühren müssen prohibitiv wirken und dürfen nicht sozial ausgestaltet sein
insb. (-) wenn Einzelfallsregelungen
Rechtfertigung Ungleichbehandlung bei Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (Wohnsitz innerhalb/außerhalb Studienort)
allein Zugehörigkeit zum Studienort kann nicht rechtfertigen -> Regelungen Hoschschulbereich haben spezifische, gesamtstaatliche Dimension, die bes. Rücksichtnahme Länder untereinander verlangt (Hochschulsystem bundesweit zusammenhängendes System -> Nutzung über Ländergrenzen hinaus erforderlich)
ferner auch gleiche Inanspruchnahme Studienleistungen, sodass hieraus keine Rechtfertigung
Veranlassung Wohnsitznahme am Studienort um im Länderfinanzsausgleich erhöhte Mittel zu erhalten als Rfg?
richtig, dass Land mehr Mittel erhalten würde, aber sachgerechter Grund nur dann (+), wenn dieser in Sachszsmhng mit Ziel Studiengebühren (Finanzierung Uni) steht
dies hier nur, wenn Einnahmen zweckgebunden wären für Finanzierung Uni
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